Antrag Waffenbesitzkarte
Antrag Waffenbesitzkarte
Antrag Waffenbesitzkarte
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<strong>Antrag</strong> auf Erteilung einer/eines<br />
<strong>Waffenbesitzkarte</strong> (WBK) zum Erwerb und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über<br />
Schusswaffen ( § 10 Abs. 1 WaffG)<br />
<strong>Waffenbesitzkarte</strong> (WBK) als Sportschütze (gelb) (§ 10 Abs. 1, § 14 WaffG)<br />
<strong>Waffenbesitzkarte</strong> (WBK) im Rahmen der Erbfolge (§ 20 WaffG)<br />
Berechtigung zum Munitionserwerb (§ 10 Abs. 3 WaffG)<br />
Munitionserwerbscheines (§ 10 Abs. 3 WaffG)<br />
Bitte zutreffendes ankreuzen!<br />
Angaben zur Person des <strong>Antrag</strong>stellers:<br />
Geburtsname:<br />
nur bei Abweichung vom Geburtsnamen<br />
Familienname:<br />
Vorname(n)<br />
Geburtsdatum<br />
Geburtsort<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Anschrift, Telefon<br />
Ich besitze keine unten aufgeführte Erlaubnis<br />
<strong>Waffenbesitzkarte</strong> Jagdschein Munitionserwerbschein<br />
ausstellende Behörde Nummer der Erlaubnis Ausstellungsdatum
Welche Waffe/n bzw. Munition wollen Sie erwerben:<br />
Art der Waffe/n<br />
(Flinte, Büchse,<br />
Pistole, Revolver)<br />
Kaliber/Munition Hersteller oder<br />
Modellbezeichnung<br />
Herstellernummer Datum des Erwerbs<br />
Name, Anschrift des<br />
Verkäufers<br />
Zweck des Erwerbs der Schusswaffe/n bzw. Munition<br />
ausführliche Begründung des <strong>Antrag</strong>s (insbesondere zum Bedürfnis nach § 8 i. V. m. §§ 13, 14, 16,17, 18, 19<br />
WaffG)<br />
Art der Aufbewahrung der Schusswaffe/n und Munition<br />
genaue Bezeichnung des Waffentresors mit Angaben zur Sicherheitsstufe – evtl. Nachweis durch<br />
Rechnungsbeleg, Produktbeschreibung des Herstellers oder Stellungnahme der kriminalpolizeilichen<br />
Beratungsstelle<br />
Haben Sie bereits eine Sachkundeprüfung abgelegt?<br />
ja, erfolgreich am vor dem Prüfungsausschuss<br />
Bitte legen Sie den Nachweis nach § 7 WaffG mit bei.<br />
Sachkunde gilt als nachgewiesen bei bestandener Jägerprüfung (Nachweis: Kopie des<br />
gültigen Jagdscheins)<br />
Angaben (Bezeichnung und Dauer von vorhandenen bzw. früheren körperlichen oder geistigen<br />
Mängeln z. B. schwere Formen von Sehschwäche, Einäugigkeit, Lähmungen, Anfallsleiden, Dia-<br />
betis, Hirnverletzungen, Amputationen, Debilität, psychische Erkrankungen, Alkohol-, Arzneimittel-<br />
oder Drogenmissbrauch usw.)<br />
keine folgende:<br />
Meine Angaben sind vollständig und entsprechen der Wahrheit.<br />
Ort und Datum Unterschrift des <strong>Antrag</strong>stellers
Belehrung<br />
über den<br />
Datenschutz<br />
bei der Bearbeitung waffen- und sprengstoffrechtlicher Verfahren<br />
Nach § 11 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
27.05.91 darf die zuständige öffentliche Stelle personenbezogene Daten erheben, soweit die<br />
Daten zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich sind. Zur Beurteilung<br />
der Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz und § 8 Sprengstoffgesetz können insbesondere<br />
auch Daten aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhängigen<br />
- gewerberechtlichen Verfahren - Straf- oder Bußgeldverfahren-<br />
- Vergleichs- oder Konkursverfahren, - steuerrechtlichen Verfahren<br />
- ausländerrechtlichen Verfahren<br />
erforderlich sein.<br />
§ 11 Abs. 2 LDSG bestimmt, daß die erforderlichen Daten beim Betroffenen zu erheben<br />
sind. Ohne seine Kenntnis dürfen Daten nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift<br />
dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine<br />
solche Erhebung erforderlich macht (§ 11 Abs. 3 LDSG).<br />
Bei Dritten dürfen nach § 11 Abs. 4 LDSG Daten nur erhoben werden, wenn<br />
- eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt<br />
- der Betroffene eingewilligt hat oder es offensichtlich ist, dass die Erhebung im Interesse<br />
des Betroffenen liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er die Einwilligung<br />
verweigern würde<br />
- der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht<br />
nachgekommen ist und über die beabsichtigte Erhebung unterrichtet worden ist<br />
- Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil Anhaltspunkte für deren<br />
Unrichtigkeit bestehen<br />
- es zur Abwehr erheblicher Gefahren für das Gemeinwohl oder einer schwerwiegenden<br />
Beeinträchtigung der Rechte Dritter erforderlich ist<br />
- die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine solche Erhebung erforderlich macht<br />
Jedenfalls dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige<br />
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.<br />
Einwilligung<br />
nach § 4 i.V.m. § 11 Abs. 4 Nr. 2 Landesdatenschutzgesetz<br />
Nachdem ich/wir vorstehende Belehrung zur Kenntnis genommen haben, erkläre/n ich/wir<br />
mich/uns damit einverstanden, dass das Landratsamt Bodenseekreis als zuständige Stelle die<br />
erforderlichen Daten bei Dritten, insbesondere bei Finanzämtern, Sozialversicherungsträgern,<br />
Gerichten, Polizeidienststellen und sonstige Sicherheitsbehörden (Verfassungsschutz,<br />
Landeskriminalamt), Ausländerbehörden, Arbeits- und Bürgermeisterämtern, erhebt.<br />
Hinweis:<br />
Sofern die Einwilligung nicht erteilt wird und der <strong>Antrag</strong>steller die erforderlichen Daten nicht<br />
selbst beibringt, muss der <strong>Antrag</strong> abgelehnt werden.<br />
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Ort, Datum Unterschrift der/s <strong>Antrag</strong>steller/s