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Antrag Waffenbesitzkarte

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<strong>Antrag</strong> auf Erteilung einer/eines<br />

<strong>Waffenbesitzkarte</strong> (WBK) zum Erwerb und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über<br />

Schusswaffen ( § 10 Abs. 1 WaffG)<br />

<strong>Waffenbesitzkarte</strong> (WBK) als Sportschütze (gelb) (§ 10 Abs. 1, § 14 WaffG)<br />

<strong>Waffenbesitzkarte</strong> (WBK) im Rahmen der Erbfolge (§ 20 WaffG)<br />

Berechtigung zum Munitionserwerb (§ 10 Abs. 3 WaffG)<br />

Munitionserwerbscheines (§ 10 Abs. 3 WaffG)<br />

Bitte zutreffendes ankreuzen!<br />

Angaben zur Person des <strong>Antrag</strong>stellers:<br />

Geburtsname:<br />

nur bei Abweichung vom Geburtsnamen<br />

Familienname:<br />

Vorname(n)<br />

Geburtsdatum<br />

Geburtsort<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Anschrift, Telefon<br />

Ich besitze keine unten aufgeführte Erlaubnis<br />

<strong>Waffenbesitzkarte</strong> Jagdschein Munitionserwerbschein<br />

ausstellende Behörde Nummer der Erlaubnis Ausstellungsdatum


Welche Waffe/n bzw. Munition wollen Sie erwerben:<br />

Art der Waffe/n<br />

(Flinte, Büchse,<br />

Pistole, Revolver)<br />

Kaliber/Munition Hersteller oder<br />

Modellbezeichnung<br />

Herstellernummer Datum des Erwerbs<br />

Name, Anschrift des<br />

Verkäufers<br />

Zweck des Erwerbs der Schusswaffe/n bzw. Munition<br />

ausführliche Begründung des <strong>Antrag</strong>s (insbesondere zum Bedürfnis nach § 8 i. V. m. §§ 13, 14, 16,17, 18, 19<br />

WaffG)<br />

Art der Aufbewahrung der Schusswaffe/n und Munition<br />

genaue Bezeichnung des Waffentresors mit Angaben zur Sicherheitsstufe – evtl. Nachweis durch<br />

Rechnungsbeleg, Produktbeschreibung des Herstellers oder Stellungnahme der kriminalpolizeilichen<br />

Beratungsstelle<br />

Haben Sie bereits eine Sachkundeprüfung abgelegt?<br />

ja, erfolgreich am vor dem Prüfungsausschuss<br />

Bitte legen Sie den Nachweis nach § 7 WaffG mit bei.<br />

Sachkunde gilt als nachgewiesen bei bestandener Jägerprüfung (Nachweis: Kopie des<br />

gültigen Jagdscheins)<br />

Angaben (Bezeichnung und Dauer von vorhandenen bzw. früheren körperlichen oder geistigen<br />

Mängeln z. B. schwere Formen von Sehschwäche, Einäugigkeit, Lähmungen, Anfallsleiden, Dia-<br />

betis, Hirnverletzungen, Amputationen, Debilität, psychische Erkrankungen, Alkohol-, Arzneimittel-<br />

oder Drogenmissbrauch usw.)<br />

keine folgende:<br />

Meine Angaben sind vollständig und entsprechen der Wahrheit.<br />

Ort und Datum Unterschrift des <strong>Antrag</strong>stellers


Belehrung<br />

über den<br />

Datenschutz<br />

bei der Bearbeitung waffen- und sprengstoffrechtlicher Verfahren<br />

Nach § 11 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

27.05.91 darf die zuständige öffentliche Stelle personenbezogene Daten erheben, soweit die<br />

Daten zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich sind. Zur Beurteilung<br />

der Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz und § 8 Sprengstoffgesetz können insbesondere<br />

auch Daten aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhängigen<br />

- gewerberechtlichen Verfahren - Straf- oder Bußgeldverfahren-<br />

- Vergleichs- oder Konkursverfahren, - steuerrechtlichen Verfahren<br />

- ausländerrechtlichen Verfahren<br />

erforderlich sein.<br />

§ 11 Abs. 2 LDSG bestimmt, daß die erforderlichen Daten beim Betroffenen zu erheben<br />

sind. Ohne seine Kenntnis dürfen Daten nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift<br />

dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine<br />

solche Erhebung erforderlich macht (§ 11 Abs. 3 LDSG).<br />

Bei Dritten dürfen nach § 11 Abs. 4 LDSG Daten nur erhoben werden, wenn<br />

- eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt<br />

- der Betroffene eingewilligt hat oder es offensichtlich ist, dass die Erhebung im Interesse<br />

des Betroffenen liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er die Einwilligung<br />

verweigern würde<br />

- der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht<br />

nachgekommen ist und über die beabsichtigte Erhebung unterrichtet worden ist<br />

- Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil Anhaltspunkte für deren<br />

Unrichtigkeit bestehen<br />

- es zur Abwehr erheblicher Gefahren für das Gemeinwohl oder einer schwerwiegenden<br />

Beeinträchtigung der Rechte Dritter erforderlich ist<br />

- die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine solche Erhebung erforderlich macht<br />

Jedenfalls dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige<br />

Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.<br />

Einwilligung<br />

nach § 4 i.V.m. § 11 Abs. 4 Nr. 2 Landesdatenschutzgesetz<br />

Nachdem ich/wir vorstehende Belehrung zur Kenntnis genommen haben, erkläre/n ich/wir<br />

mich/uns damit einverstanden, dass das Landratsamt Bodenseekreis als zuständige Stelle die<br />

erforderlichen Daten bei Dritten, insbesondere bei Finanzämtern, Sozialversicherungsträgern,<br />

Gerichten, Polizeidienststellen und sonstige Sicherheitsbehörden (Verfassungsschutz,<br />

Landeskriminalamt), Ausländerbehörden, Arbeits- und Bürgermeisterämtern, erhebt.<br />

Hinweis:<br />

Sofern die Einwilligung nicht erteilt wird und der <strong>Antrag</strong>steller die erforderlichen Daten nicht<br />

selbst beibringt, muss der <strong>Antrag</strong> abgelehnt werden.<br />

...................................................... ..........................................................<br />

Ort, Datum Unterschrift der/s <strong>Antrag</strong>steller/s

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