10.10.2013 Aufrufe

Obdachlosenunterkünfte - Stadt Buxtehude

Obdachlosenunterkünfte - Stadt Buxtehude

Obdachlosenunterkünfte - Stadt Buxtehude

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

S a t z u n g<br />

1<br />

SatzBenutzObdachlUnterk 3-03<br />

über die Benutzung der <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> der STADT BUXTEHUDE<br />

___________________________________________________________<br />

Erlaß und Änderungen der Satzung<br />

-----------------------------------<br />

___________________________________________________________________________<br />

Beschluß Genehmigung Veröffentlichung Inkrafttreten<br />

vom vom vom am<br />

___________________________________________________________________________<br />

Erlaß 14.04.2008 22.05.2008 23.05.2008


2<br />

SaztBenutzObdachlUnterk 3-03<br />

Aufgrund der §§ 6, 8 Nr.1 und 83 der Nieders. Gemeindeverordnung in der Fassung vom<br />

28.Oktober 2006 (Nds.GVBl. Seite 476), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 07.<br />

Dezember 2006 (Nds. GVBl. 575) und des § 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes in der<br />

Fassung vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. Seite 575) hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> in<br />

seiner Sitzung am 14.04.2008 folgende Satzung beschlossen :<br />

§ 1<br />

Zweckbestimmung und Rechtsnatur<br />

1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> unterhält und betreibt zur Vermeidung von Obdachlosigkeit im<br />

Rahmen der Gefahrenabwehr <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> als öffentliche Einrichtungen.<br />

2) <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> nach Absatz 1 sind :<br />

a) eigene Unterkünfte der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> ( wie die Unterkünfte<br />

Schützenhofweg 22 und Estetalstr. 79, 81).<br />

b) von der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> zum Zweck der Vermeidung von Obdachlosigkeit<br />

angemietete Unterkünfte.<br />

c) Unterkünfte in die eine Wiedereinweisung des Obdachlosen erfolgt.<br />

3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> und den Benutzern ist öffentlich<br />

rechtlicher Art.<br />

4) <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> sind nicht für eine dauernde Wohnnutzung bestimmt.<br />

§ 2<br />

Benutzungsrecht<br />

1) Unterzubringenden Personen wird durch schriftliche Einweisungsverfügung eine bestimmte<br />

Unterkunft unter Widerrufsvorbehalt zugewiesen. Diese Verfügung bestimmt<br />

und begrenzt das Benutzungsrecht. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten<br />

Wohnung besteht nicht.<br />

2) Durch die Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jeder Benutzer<br />

verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung und die Benutzungsordnung der jeweiligen<br />

Obdachlosenunterkunft, zu beachten.<br />

3) Die Einweisung gilt nur für die zugewiesenen Räume und die in der Einweisungsverfügung<br />

genannten Personen. Andere Personen dürfen nicht aufgenommen werden.


3-03 SatzBenutzObdachlUnterk<br />

4) Das Benutzungsrecht kann jederzeit durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> aufgehoben, eingeschränkt<br />

oder in sonstiger Weise geändert werden.<br />

§ 3<br />

Haftung für Schäden<br />

1) Die Benutzer haften für alle Schäden, die in den ihnen überlassen Unterkünften und in<br />

den gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen durch ihr Verschulden oder der in ihrer<br />

Gemeinschaft lebenden Personen oder Gästen schuldhaft verursachten Schäden. Die<br />

Haftung Dritter wird hiervon nicht berührt.<br />

2) Für Personen- oder Sachschäden, die den Benutzer der <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> durch<br />

Dritte zugefügt werden, haftet die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> nicht.<br />

3) Schadensersatzansprüche die sich aufgrund der Haftung nach Absatz 1 ergeben, werden<br />

im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.<br />

§ 4<br />

Beendigung des Benutzungsverhältnisses<br />

1) Das Benutzungsverhältnis endet mit Ablauf der Einweisungszeit oder vorzeitig durch<br />

Widerruf der Einweisung.<br />

2) Gründe eines Widerrufs sind insbesondere, wenn<br />

a) der Benutzer sich anderes Unterkommen beschafft hat<br />

b) die Unterkunft aufgrund Renovierungsarbeiten geräumt werden muss<br />

c) bei angemieteter Unterkunft, das Mietverhältnis der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> mit dem<br />

Vermieter endet<br />

d) der Eingewiesene die Unterkunft nicht selbst bewohnt<br />

e) der Benutzer schwerwiegend oder mehrfach gegen die Satzung oder Benutzungsordnung<br />

verstoßen hat.<br />

3) Nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Obdachlosenunterkunft<br />

unverzüglich, mit allen eingebrachten Gegenständen zu räumen. Zurückgelassene<br />

Gegenstände kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> auf Kosten des ehemaligen Benutzers entfernen<br />

und verwahren. In diesem Falle haftet die <strong>Stadt</strong> nicht für den Zustand, die Verschlechte-<br />

3


4<br />

SaztBenutzObdachlUnterk 3-03<br />

rung oder den vollständigen oder teilweisen Untergang solcher Gegenstände. Sollten die<br />

Gegenstände nicht spätestens nach 3 Monaten nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses<br />

abgeholt werden, werden diese nach den Vorschriften des Nieders. SOG verwertet<br />

oder vernichtet.<br />

§ 5<br />

Benutzungsgebühr<br />

1) Die Benutzung der zugewiesenen <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> ist gebührenpflichtig.<br />

2) Für die jeweiligen <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> sind unterschiedliche Gebühren festgesetzt.<br />

3) Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Satzung über die Erhebung einer Gebühr<br />

für die Benutzung der <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> in der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong>.<br />

§ 6<br />

Zwangsmittel und Zwangsverfahren<br />

1) Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Satzung und den jeweiligen<br />

Benutzordnungen kann ein Zwangsgeld in entsprechender Höhe festgesetzt werden.<br />

2) Die <strong>Stadt</strong> kann die durch die Satzung oder Benutzungsordnung vorgeschrieben Handlung,<br />

soweit der Benutzer diese unterlässt, nach vorheriger schriftlicher Anordnung und<br />

erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist auf Kosten des Verpflichteten ausführen oder ausführen<br />

lassen (Ersatzvornahme). Ist Gefahr in Verzug, so kann von einer Fristsetzung abgesehen<br />

werden.<br />

3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln gilt das Nds. SOG in der jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 7 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!