Obdachlosenunterkünfte - Stadt Buxtehude
Obdachlosenunterkünfte - Stadt Buxtehude
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S a t z u n g<br />
1<br />
SatzBenutzObdachlUnterk 3-03<br />
über die Benutzung der <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> der STADT BUXTEHUDE<br />
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Erlaß und Änderungen der Satzung<br />
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Beschluß Genehmigung Veröffentlichung Inkrafttreten<br />
vom vom vom am<br />
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Erlaß 14.04.2008 22.05.2008 23.05.2008
2<br />
SaztBenutzObdachlUnterk 3-03<br />
Aufgrund der §§ 6, 8 Nr.1 und 83 der Nieders. Gemeindeverordnung in der Fassung vom<br />
28.Oktober 2006 (Nds.GVBl. Seite 476), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 07.<br />
Dezember 2006 (Nds. GVBl. 575) und des § 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes in der<br />
Fassung vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. Seite 575) hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> in<br />
seiner Sitzung am 14.04.2008 folgende Satzung beschlossen :<br />
§ 1<br />
Zweckbestimmung und Rechtsnatur<br />
1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> unterhält und betreibt zur Vermeidung von Obdachlosigkeit im<br />
Rahmen der Gefahrenabwehr <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> als öffentliche Einrichtungen.<br />
2) <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> nach Absatz 1 sind :<br />
a) eigene Unterkünfte der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> ( wie die Unterkünfte<br />
Schützenhofweg 22 und Estetalstr. 79, 81).<br />
b) von der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> zum Zweck der Vermeidung von Obdachlosigkeit<br />
angemietete Unterkünfte.<br />
c) Unterkünfte in die eine Wiedereinweisung des Obdachlosen erfolgt.<br />
3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> und den Benutzern ist öffentlich<br />
rechtlicher Art.<br />
4) <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> sind nicht für eine dauernde Wohnnutzung bestimmt.<br />
§ 2<br />
Benutzungsrecht<br />
1) Unterzubringenden Personen wird durch schriftliche Einweisungsverfügung eine bestimmte<br />
Unterkunft unter Widerrufsvorbehalt zugewiesen. Diese Verfügung bestimmt<br />
und begrenzt das Benutzungsrecht. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten<br />
Wohnung besteht nicht.<br />
2) Durch die Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jeder Benutzer<br />
verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung und die Benutzungsordnung der jeweiligen<br />
Obdachlosenunterkunft, zu beachten.<br />
3) Die Einweisung gilt nur für die zugewiesenen Räume und die in der Einweisungsverfügung<br />
genannten Personen. Andere Personen dürfen nicht aufgenommen werden.
3-03 SatzBenutzObdachlUnterk<br />
4) Das Benutzungsrecht kann jederzeit durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> aufgehoben, eingeschränkt<br />
oder in sonstiger Weise geändert werden.<br />
§ 3<br />
Haftung für Schäden<br />
1) Die Benutzer haften für alle Schäden, die in den ihnen überlassen Unterkünften und in<br />
den gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen durch ihr Verschulden oder der in ihrer<br />
Gemeinschaft lebenden Personen oder Gästen schuldhaft verursachten Schäden. Die<br />
Haftung Dritter wird hiervon nicht berührt.<br />
2) Für Personen- oder Sachschäden, die den Benutzer der <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> durch<br />
Dritte zugefügt werden, haftet die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> nicht.<br />
3) Schadensersatzansprüche die sich aufgrund der Haftung nach Absatz 1 ergeben, werden<br />
im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.<br />
§ 4<br />
Beendigung des Benutzungsverhältnisses<br />
1) Das Benutzungsverhältnis endet mit Ablauf der Einweisungszeit oder vorzeitig durch<br />
Widerruf der Einweisung.<br />
2) Gründe eines Widerrufs sind insbesondere, wenn<br />
a) der Benutzer sich anderes Unterkommen beschafft hat<br />
b) die Unterkunft aufgrund Renovierungsarbeiten geräumt werden muss<br />
c) bei angemieteter Unterkunft, das Mietverhältnis der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> mit dem<br />
Vermieter endet<br />
d) der Eingewiesene die Unterkunft nicht selbst bewohnt<br />
e) der Benutzer schwerwiegend oder mehrfach gegen die Satzung oder Benutzungsordnung<br />
verstoßen hat.<br />
3) Nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Obdachlosenunterkunft<br />
unverzüglich, mit allen eingebrachten Gegenständen zu räumen. Zurückgelassene<br />
Gegenstände kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> auf Kosten des ehemaligen Benutzers entfernen<br />
und verwahren. In diesem Falle haftet die <strong>Stadt</strong> nicht für den Zustand, die Verschlechte-<br />
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SaztBenutzObdachlUnterk 3-03<br />
rung oder den vollständigen oder teilweisen Untergang solcher Gegenstände. Sollten die<br />
Gegenstände nicht spätestens nach 3 Monaten nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses<br />
abgeholt werden, werden diese nach den Vorschriften des Nieders. SOG verwertet<br />
oder vernichtet.<br />
§ 5<br />
Benutzungsgebühr<br />
1) Die Benutzung der zugewiesenen <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> ist gebührenpflichtig.<br />
2) Für die jeweiligen <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> sind unterschiedliche Gebühren festgesetzt.<br />
3) Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Satzung über die Erhebung einer Gebühr<br />
für die Benutzung der <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> in der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong>.<br />
§ 6<br />
Zwangsmittel und Zwangsverfahren<br />
1) Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Satzung und den jeweiligen<br />
Benutzordnungen kann ein Zwangsgeld in entsprechender Höhe festgesetzt werden.<br />
2) Die <strong>Stadt</strong> kann die durch die Satzung oder Benutzungsordnung vorgeschrieben Handlung,<br />
soweit der Benutzer diese unterlässt, nach vorheriger schriftlicher Anordnung und<br />
erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist auf Kosten des Verpflichteten ausführen oder ausführen<br />
lassen (Ersatzvornahme). Ist Gefahr in Verzug, so kann von einer Fristsetzung abgesehen<br />
werden.<br />
3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln gilt das Nds. SOG in der jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 7 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.