10.10.2013 Aufrufe

Obdachlosenunterkünfte - Stadt Buxtehude

Obdachlosenunterkünfte - Stadt Buxtehude

Obdachlosenunterkünfte - Stadt Buxtehude

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2<br />

SaztBenutzObdachlUnterk 3-03<br />

Aufgrund der §§ 6, 8 Nr.1 und 83 der Nieders. Gemeindeverordnung in der Fassung vom<br />

28.Oktober 2006 (Nds.GVBl. Seite 476), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 07.<br />

Dezember 2006 (Nds. GVBl. 575) und des § 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes in der<br />

Fassung vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. Seite 575) hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> in<br />

seiner Sitzung am 14.04.2008 folgende Satzung beschlossen :<br />

§ 1<br />

Zweckbestimmung und Rechtsnatur<br />

1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> unterhält und betreibt zur Vermeidung von Obdachlosigkeit im<br />

Rahmen der Gefahrenabwehr <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> als öffentliche Einrichtungen.<br />

2) <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> nach Absatz 1 sind :<br />

a) eigene Unterkünfte der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> ( wie die Unterkünfte<br />

Schützenhofweg 22 und Estetalstr. 79, 81).<br />

b) von der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> zum Zweck der Vermeidung von Obdachlosigkeit<br />

angemietete Unterkünfte.<br />

c) Unterkünfte in die eine Wiedereinweisung des Obdachlosen erfolgt.<br />

3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> und den Benutzern ist öffentlich<br />

rechtlicher Art.<br />

4) <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> sind nicht für eine dauernde Wohnnutzung bestimmt.<br />

§ 2<br />

Benutzungsrecht<br />

1) Unterzubringenden Personen wird durch schriftliche Einweisungsverfügung eine bestimmte<br />

Unterkunft unter Widerrufsvorbehalt zugewiesen. Diese Verfügung bestimmt<br />

und begrenzt das Benutzungsrecht. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten<br />

Wohnung besteht nicht.<br />

2) Durch die Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jeder Benutzer<br />

verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung und die Benutzungsordnung der jeweiligen<br />

Obdachlosenunterkunft, zu beachten.<br />

3) Die Einweisung gilt nur für die zugewiesenen Räume und die in der Einweisungsverfügung<br />

genannten Personen. Andere Personen dürfen nicht aufgenommen werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!