Obdachlosenunterkünfte - Stadt Buxtehude
Obdachlosenunterkünfte - Stadt Buxtehude
Obdachlosenunterkünfte - Stadt Buxtehude
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2<br />
SaztBenutzObdachlUnterk 3-03<br />
Aufgrund der §§ 6, 8 Nr.1 und 83 der Nieders. Gemeindeverordnung in der Fassung vom<br />
28.Oktober 2006 (Nds.GVBl. Seite 476), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 07.<br />
Dezember 2006 (Nds. GVBl. 575) und des § 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes in der<br />
Fassung vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. Seite 575) hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> in<br />
seiner Sitzung am 14.04.2008 folgende Satzung beschlossen :<br />
§ 1<br />
Zweckbestimmung und Rechtsnatur<br />
1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> unterhält und betreibt zur Vermeidung von Obdachlosigkeit im<br />
Rahmen der Gefahrenabwehr <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> als öffentliche Einrichtungen.<br />
2) <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> nach Absatz 1 sind :<br />
a) eigene Unterkünfte der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> ( wie die Unterkünfte<br />
Schützenhofweg 22 und Estetalstr. 79, 81).<br />
b) von der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> zum Zweck der Vermeidung von Obdachlosigkeit<br />
angemietete Unterkünfte.<br />
c) Unterkünfte in die eine Wiedereinweisung des Obdachlosen erfolgt.<br />
3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> und den Benutzern ist öffentlich<br />
rechtlicher Art.<br />
4) <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> sind nicht für eine dauernde Wohnnutzung bestimmt.<br />
§ 2<br />
Benutzungsrecht<br />
1) Unterzubringenden Personen wird durch schriftliche Einweisungsverfügung eine bestimmte<br />
Unterkunft unter Widerrufsvorbehalt zugewiesen. Diese Verfügung bestimmt<br />
und begrenzt das Benutzungsrecht. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten<br />
Wohnung besteht nicht.<br />
2) Durch die Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jeder Benutzer<br />
verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung und die Benutzungsordnung der jeweiligen<br />
Obdachlosenunterkunft, zu beachten.<br />
3) Die Einweisung gilt nur für die zugewiesenen Räume und die in der Einweisungsverfügung<br />
genannten Personen. Andere Personen dürfen nicht aufgenommen werden.