Obdachlosenunterkünfte - Stadt Buxtehude
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SaztBenutzObdachlUnterk 3-03<br />
rung oder den vollständigen oder teilweisen Untergang solcher Gegenstände. Sollten die<br />
Gegenstände nicht spätestens nach 3 Monaten nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses<br />
abgeholt werden, werden diese nach den Vorschriften des Nieders. SOG verwertet<br />
oder vernichtet.<br />
§ 5<br />
Benutzungsgebühr<br />
1) Die Benutzung der zugewiesenen <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> ist gebührenpflichtig.<br />
2) Für die jeweiligen <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> sind unterschiedliche Gebühren festgesetzt.<br />
3) Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Satzung über die Erhebung einer Gebühr<br />
für die Benutzung der <strong>Obdachlosenunterkünfte</strong> in der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong>.<br />
§ 6<br />
Zwangsmittel und Zwangsverfahren<br />
1) Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Satzung und den jeweiligen<br />
Benutzordnungen kann ein Zwangsgeld in entsprechender Höhe festgesetzt werden.<br />
2) Die <strong>Stadt</strong> kann die durch die Satzung oder Benutzungsordnung vorgeschrieben Handlung,<br />
soweit der Benutzer diese unterlässt, nach vorheriger schriftlicher Anordnung und<br />
erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist auf Kosten des Verpflichteten ausführen oder ausführen<br />
lassen (Ersatzvornahme). Ist Gefahr in Verzug, so kann von einer Fristsetzung abgesehen<br />
werden.<br />
3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln gilt das Nds. SOG in der jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 7 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.