Verwaltungs-Vorlage Nr. *) - Stadt Buxtehude
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STADT BUXTEHUDE <strong>Buxtehude</strong>, 04.01.2012<br />
Der Bürgermeister Aktenz.: 3.30.10<br />
<strong>Verwaltungs</strong>-<strong>Vorlage</strong> <strong>Nr</strong>. *)<br />
nicht-öffentlich Entscheidung durch <strong>Verwaltungs</strong>ausschuss<br />
öffentlich<br />
Rat<br />
E r g e b n i s<br />
über Ortsrat oder<br />
Fachausschüsse:<br />
ASOU<br />
Sitzung<br />
<strong>Nr</strong>./am<br />
lfd. <strong>Nr</strong>.<br />
in der<br />
Niederschrift<br />
Zustimmung<br />
Zustimmung<br />
unter Abänderung<br />
oder Ergänzung<br />
Ablehnung<br />
Zurückstellung<br />
OR Hedendorf<br />
<strong>Verwaltungs</strong>ausschuss<br />
(nur bei Ratssache):<br />
<strong>Nr</strong>. Verfasser/in der <strong>Vorlage</strong> Datum Zeichen<br />
Federführende Dienststelle: 30 Frau Mojik 04.01.2012<br />
<strong>Nr</strong>. Str 1<br />
Beteiligte Dienststellen:<br />
Datum/<br />
Zeichen<br />
Betr.:<br />
Veränderungssperre für den Bebauungsplanbereich der 1. Änderung Hedendorf<br />
<strong>Nr</strong>. 4 „Cuxhavener Straße/ Harsefelder Straße“<br />
Beschlussvorschlag (bei Ratssache - Empfehlung für den Rat):<br />
Gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB wird für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />
Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „Cuxhavener Straße/ Harsefelder Straße“ eine Veränderungssperre<br />
beschlossen. Die Inhalte und der Geltungsbereich ergeben sich aus dem der<br />
<strong>Verwaltungs</strong>vorlage beigefügten Satzungsentwurf.<br />
*) ist endgültige <strong>Vorlage</strong>, wenn Ausschüsse keine Veränderungen wünschen<br />
- Fortsetzung und Begründung siehe Rückseite -
Begründung:<br />
Planungsanlass für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „Cuxhavener<br />
Straße/Harsefelder Straße“ ist ein Antrag auf Nutzungsänderung eines Getränkemarktes in<br />
einen Verkaufsraum mit Textil-Outlet-Waren. Das Bauvorhaben wurde aufgrund der Festsetzungen<br />
des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 abgelehnt. Der Antragsteller<br />
ist in Widerspruch gegen diesen Bescheid gegangen. Das Widerspruchsverfahren ist<br />
noch nicht abgeschlossen. Gleichzeitig erhob der Antragsteller Verpflichtungsklage zur Erteilung<br />
eines planungsrechtlichen Vorbescheides beim VG Stade mit der Begründung, die vorhabenunabhängige<br />
Verkaufsflächenbegrenzung sei aufgrund aktueller Rechtsprechung des<br />
BVerwG unwirksam.<br />
Grundsätzlich wird die Überprüfung von Bebauungsplänen aufgrund eines Normenkontrollantrages<br />
innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Rügefristen durchgeführt. Die Rügefrist<br />
für diesen Bebauungsplan ist bereits verstrichen. Aus diesem Grunde verbleibt dem Antragsteller<br />
die sogenannte inzidente Feststellung der Unwirksamkeit von Festsetzungen im Bebauungsplan<br />
bzw. deren Unanwendbarkeit im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.<br />
Ein Genehmigungsbescheid könnte somit über diesen Weg im Klageverfahren erstritten<br />
werden. Im Hinblick auf einen nicht abschätzbaren Ausgang dieses Gerichtsverfahrens<br />
besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, vorsorglich ihr Planungsrecht im Laufe dieses<br />
Verfahrens zu ändern und im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen,<br />
weil die inhaltliche Zielsetzung des Bebauungsplanes grundsätzlich nicht in Frage zu<br />
stellen ist.<br />
Falls infolge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens inzident die Unwirksamkeit von Festsetzungen<br />
des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „ Cuxhavener Straße/ Harsefelder Straße“<br />
durch Urteil festgestellt werden würde, wären alle Bauvorhaben in Bezug auf die Verkaufsflächenbegrenzung<br />
nach § 34 BauGB zu beurteilen. Eine Steuerungsfunktion durch die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Buxtehude</strong> in Bezug auf diese Festsetzung wäre somit weitgehend ausgeschlossen.<br />
Die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB dient dem Zweck, städtebauliche Zielvorstellungen<br />
während der Planaufstellung zu sichern und davor zu schützen, dass diese durch eine<br />
nicht mit den Zielvorstellungen in Einklang stehende Bebauungs- bzw. Nutzungsabsicht umgesetzt<br />
werden kann.<br />
Die Zweckbestimmung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung<br />
des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „ Cuxhavener Straße/ Harsefelder Straße liegt darin<br />
begründet, dass eine Steuerung des Einzelhandels zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> unter Berücksichtigung der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht<br />
aufgestellt hat, weiterhin erfolgen soll. Die Veränderungssperre wäre auch bei<br />
der Beurteilung des klageanhängigen Verfahrens zu berücksichtigen.<br />
Die Warengruppe Bekleidung ist eher dem Verkauf in der Innenstadt zuzuordnen und unter<br />
zentrenrelevante Sortimente einzustufen. Die Ansiedlung einer solchen Nutzung außerhalb<br />
der zentralen Versorgungsbereiche widerspricht sowohl dem Fachgutachten des ursprünglichen<br />
Bebauungsplanes, in dem die Schädlichkeitsgrenze der Verkaufsflächengröße und der<br />
Sortimente dargelegt wurden, als auch dem Einzelhandelskonzept der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong>, das<br />
die Leitlinie für einzelhandelsrelevante städtebauliche Planungen bildet.<br />
Mit dem Ziel, die zentralen Versorgungsbereiche zu schützen, soll insbesondere mit der<br />
1. Änderung des Bebauungsplanes der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe und<br />
der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit üblicherweise zentrenrelevanten Sortimenten<br />
außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche entgegengewirkt werden.<br />
Der Erlass einer Veränderungssperre ist an Voraussetzungen geknüpft. Er setzt zunächst<br />
einen förmlichen und rechtswirksamen Beschluss der Gemeinde zur Aufstellung oder Änderung<br />
eines Bebauungsplanes voraus, der ortsüblich bekannt gemacht sein muss. Darüber<br />
hinaus knüpft die Rechtsprechung an den Erlass einer Veränderungssperre die Vorausset-<br />
2
zung, dass der künftige Planbereich des Bebauungsplanes bzw. dessen Änderung erkennbar<br />
sein muss und die Planungsziele wenigstens in den Grundzügen vorliegen.<br />
Dieses ist mit Aufstellungsbeschluss und den definierten Zielen zum Aufstellungsbeschluss<br />
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 der Fall. Sie knüpfen im Übrigen<br />
grundsätzlich an die inhaltliche Zielsetzung des ursprünglichen Bebauungsplanes an, womit<br />
die Grundzüge der Planung hinreichend bestimmt sind.<br />
Der Aufstellungsbeschluss formuliert für den Planbereich konkrete Ziele, die mit der Bauleitplanung<br />
gesteuert werden sollen. Für die geplante Steuerung von Nutzungen gibt es hinreichend<br />
gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Die Änderung des Bebauungsplanes ist<br />
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und damit entspricht sie den<br />
Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Damit liegt ein sicherungsbedürftiger Aufstellungsbeschluss<br />
zugrunde, so dass das Sicherungsinstrument gem. § 14 BauGB anwendbar und mit<br />
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.<br />
Die Beschlüsse zum Bebauungsplan und zur Veränderungssperre können in gleicher Sitzung<br />
erfolgen, jedoch müssen sie in getrennten Beschlussvorlagen und die Beratung sowie<br />
Beschlussfassung zum Bebauungsplanverfahren muss vor der Veränderungssperre erfolgen.<br />
Aus den vorgenannten Gründen wird empfohlen, den oben aufgeführten Beschluss zum Erlass<br />
einer Veränderungssperre zu fassen.<br />
Badur<br />
Anlage<br />
3
Anlage .....a/2012 zur Verw.Vorl. ........./2012<br />
ENTWURF<br />
Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> über die Veränderungssperre<br />
für den Bereich des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4<br />
„Cuxhavener Straße/Harsefelder Straße“ (1.Änderung)<br />
Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> hat in seiner Sitzung am .............. aufgrund der §§ 14 und 16<br />
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />
(BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509) und<br />
aufgrund der §§ 10 und 58 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der<br />
Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Zu sichernde Planung<br />
Der <strong>Verwaltungs</strong>ausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> hat in seiner Sitzung am ...................... beschlossen,<br />
für den in § 2 bezeichneten Geltungsbereich die 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />
Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „Cuxhavener Straße/Harsefelder Straße“ aufzustellen. Zur Sicherung<br />
der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.<br />
§ 2<br />
Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf den Bereich der 1.<br />
Änderung des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „Cuxhavener Straße/Harsefelder Straße“,<br />
der in dem nachstehenden Übersichtsplan durch eine unterbrochene schwarze Linie gekennzeichnet<br />
ist.<br />
Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung © 2005<br />
1
§ 3<br />
Rechtswirkung der Veränderungssperre<br />
(1) Im räumlichen Geltungsbereich (§ 2) der Veränderungssperre dürfen:<br />
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht<br />
beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:<br />
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen<br />
Anlagen zum Inhalt haben,<br />
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen,<br />
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;<br />
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und<br />
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder<br />
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.<br />
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre<br />
eine Ausnahme zugelassen werden.<br />
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt<br />
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts<br />
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführungen vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre<br />
hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die<br />
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht<br />
berührt.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre<br />
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises<br />
Stade in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet,<br />
außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung<br />
eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre<br />
tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />
für den in § 2 genannten Geltungsbereich rechtsverbindlich wird.<br />
Hinweise:<br />
I: Auf die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger<br />
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre<br />
nach § 18 Abs. 1 und 2 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche<br />
bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.<br />
II: Gemäß § 10 Abs. 2 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung<br />
vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), kann die Verletzung der Verfahrens- oder<br />
Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung<br />
der Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften<br />
über die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.<br />
2
III: Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften bei Zustandekommen der Satzung ist nach § 215<br />
Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung<br />
der Veränderungssperre geltend gemacht worden ist.<br />
<strong>Buxtehude</strong>, den ................................<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
______________<br />
Badur<br />
3