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Verwaltungs-Vorlage Nr. *) - Stadt Buxtehude

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STADT BUXTEHUDE <strong>Buxtehude</strong>, 04.01.2012<br />

Der Bürgermeister Aktenz.: 3.30.10<br />

<strong>Verwaltungs</strong>-<strong>Vorlage</strong> <strong>Nr</strong>. *)<br />

nicht-öffentlich Entscheidung durch <strong>Verwaltungs</strong>ausschuss<br />

öffentlich<br />

Rat<br />

E r g e b n i s<br />

über Ortsrat oder<br />

Fachausschüsse:<br />

ASOU<br />

Sitzung<br />

<strong>Nr</strong>./am<br />

lfd. <strong>Nr</strong>.<br />

in der<br />

Niederschrift<br />

Zustimmung<br />

Zustimmung<br />

unter Abänderung<br />

oder Ergänzung<br />

Ablehnung<br />

Zurückstellung<br />

OR Hedendorf<br />

<strong>Verwaltungs</strong>ausschuss<br />

(nur bei Ratssache):<br />

<strong>Nr</strong>. Verfasser/in der <strong>Vorlage</strong> Datum Zeichen<br />

Federführende Dienststelle: 30 Frau Mojik 04.01.2012<br />

<strong>Nr</strong>. Str 1<br />

Beteiligte Dienststellen:<br />

Datum/<br />

Zeichen<br />

Betr.:<br />

Veränderungssperre für den Bebauungsplanbereich der 1. Änderung Hedendorf<br />

<strong>Nr</strong>. 4 „Cuxhavener Straße/ Harsefelder Straße“<br />

Beschlussvorschlag (bei Ratssache - Empfehlung für den Rat):<br />

Gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB wird für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />

Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „Cuxhavener Straße/ Harsefelder Straße“ eine Veränderungssperre<br />

beschlossen. Die Inhalte und der Geltungsbereich ergeben sich aus dem der<br />

<strong>Verwaltungs</strong>vorlage beigefügten Satzungsentwurf.<br />

*) ist endgültige <strong>Vorlage</strong>, wenn Ausschüsse keine Veränderungen wünschen<br />

- Fortsetzung und Begründung siehe Rückseite -


Begründung:<br />

Planungsanlass für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „Cuxhavener<br />

Straße/Harsefelder Straße“ ist ein Antrag auf Nutzungsänderung eines Getränkemarktes in<br />

einen Verkaufsraum mit Textil-Outlet-Waren. Das Bauvorhaben wurde aufgrund der Festsetzungen<br />

des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 abgelehnt. Der Antragsteller<br />

ist in Widerspruch gegen diesen Bescheid gegangen. Das Widerspruchsverfahren ist<br />

noch nicht abgeschlossen. Gleichzeitig erhob der Antragsteller Verpflichtungsklage zur Erteilung<br />

eines planungsrechtlichen Vorbescheides beim VG Stade mit der Begründung, die vorhabenunabhängige<br />

Verkaufsflächenbegrenzung sei aufgrund aktueller Rechtsprechung des<br />

BVerwG unwirksam.<br />

Grundsätzlich wird die Überprüfung von Bebauungsplänen aufgrund eines Normenkontrollantrages<br />

innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Rügefristen durchgeführt. Die Rügefrist<br />

für diesen Bebauungsplan ist bereits verstrichen. Aus diesem Grunde verbleibt dem Antragsteller<br />

die sogenannte inzidente Feststellung der Unwirksamkeit von Festsetzungen im Bebauungsplan<br />

bzw. deren Unanwendbarkeit im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.<br />

Ein Genehmigungsbescheid könnte somit über diesen Weg im Klageverfahren erstritten<br />

werden. Im Hinblick auf einen nicht abschätzbaren Ausgang dieses Gerichtsverfahrens<br />

besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, vorsorglich ihr Planungsrecht im Laufe dieses<br />

Verfahrens zu ändern und im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen,<br />

weil die inhaltliche Zielsetzung des Bebauungsplanes grundsätzlich nicht in Frage zu<br />

stellen ist.<br />

Falls infolge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens inzident die Unwirksamkeit von Festsetzungen<br />

des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „ Cuxhavener Straße/ Harsefelder Straße“<br />

durch Urteil festgestellt werden würde, wären alle Bauvorhaben in Bezug auf die Verkaufsflächenbegrenzung<br />

nach § 34 BauGB zu beurteilen. Eine Steuerungsfunktion durch die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Buxtehude</strong> in Bezug auf diese Festsetzung wäre somit weitgehend ausgeschlossen.<br />

Die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB dient dem Zweck, städtebauliche Zielvorstellungen<br />

während der Planaufstellung zu sichern und davor zu schützen, dass diese durch eine<br />

nicht mit den Zielvorstellungen in Einklang stehende Bebauungs- bzw. Nutzungsabsicht umgesetzt<br />

werden kann.<br />

Die Zweckbestimmung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung<br />

des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „ Cuxhavener Straße/ Harsefelder Straße liegt darin<br />

begründet, dass eine Steuerung des Einzelhandels zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> unter Berücksichtigung der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht<br />

aufgestellt hat, weiterhin erfolgen soll. Die Veränderungssperre wäre auch bei<br />

der Beurteilung des klageanhängigen Verfahrens zu berücksichtigen.<br />

Die Warengruppe Bekleidung ist eher dem Verkauf in der Innenstadt zuzuordnen und unter<br />

zentrenrelevante Sortimente einzustufen. Die Ansiedlung einer solchen Nutzung außerhalb<br />

der zentralen Versorgungsbereiche widerspricht sowohl dem Fachgutachten des ursprünglichen<br />

Bebauungsplanes, in dem die Schädlichkeitsgrenze der Verkaufsflächengröße und der<br />

Sortimente dargelegt wurden, als auch dem Einzelhandelskonzept der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong>, das<br />

die Leitlinie für einzelhandelsrelevante städtebauliche Planungen bildet.<br />

Mit dem Ziel, die zentralen Versorgungsbereiche zu schützen, soll insbesondere mit der<br />

1. Änderung des Bebauungsplanes der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe und<br />

der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit üblicherweise zentrenrelevanten Sortimenten<br />

außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche entgegengewirkt werden.<br />

Der Erlass einer Veränderungssperre ist an Voraussetzungen geknüpft. Er setzt zunächst<br />

einen förmlichen und rechtswirksamen Beschluss der Gemeinde zur Aufstellung oder Änderung<br />

eines Bebauungsplanes voraus, der ortsüblich bekannt gemacht sein muss. Darüber<br />

hinaus knüpft die Rechtsprechung an den Erlass einer Veränderungssperre die Vorausset-<br />

2


zung, dass der künftige Planbereich des Bebauungsplanes bzw. dessen Änderung erkennbar<br />

sein muss und die Planungsziele wenigstens in den Grundzügen vorliegen.<br />

Dieses ist mit Aufstellungsbeschluss und den definierten Zielen zum Aufstellungsbeschluss<br />

der 1. Änderung des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 der Fall. Sie knüpfen im Übrigen<br />

grundsätzlich an die inhaltliche Zielsetzung des ursprünglichen Bebauungsplanes an, womit<br />

die Grundzüge der Planung hinreichend bestimmt sind.<br />

Der Aufstellungsbeschluss formuliert für den Planbereich konkrete Ziele, die mit der Bauleitplanung<br />

gesteuert werden sollen. Für die geplante Steuerung von Nutzungen gibt es hinreichend<br />

gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Die Änderung des Bebauungsplanes ist<br />

für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und damit entspricht sie den<br />

Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Damit liegt ein sicherungsbedürftiger Aufstellungsbeschluss<br />

zugrunde, so dass das Sicherungsinstrument gem. § 14 BauGB anwendbar und mit<br />

dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.<br />

Die Beschlüsse zum Bebauungsplan und zur Veränderungssperre können in gleicher Sitzung<br />

erfolgen, jedoch müssen sie in getrennten Beschlussvorlagen und die Beratung sowie<br />

Beschlussfassung zum Bebauungsplanverfahren muss vor der Veränderungssperre erfolgen.<br />

Aus den vorgenannten Gründen wird empfohlen, den oben aufgeführten Beschluss zum Erlass<br />

einer Veränderungssperre zu fassen.<br />

Badur<br />

Anlage<br />

3


Anlage .....a/2012 zur Verw.Vorl. ........./2012<br />

ENTWURF<br />

Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> über die Veränderungssperre<br />

für den Bereich des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4<br />

„Cuxhavener Straße/Harsefelder Straße“ (1.Änderung)<br />

Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> hat in seiner Sitzung am .............. aufgrund der §§ 14 und 16<br />

des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />

(BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509) und<br />

aufgrund der §§ 10 und 58 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der<br />

Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Zu sichernde Planung<br />

Der <strong>Verwaltungs</strong>ausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> hat in seiner Sitzung am ...................... beschlossen,<br />

für den in § 2 bezeichneten Geltungsbereich die 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />

Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „Cuxhavener Straße/Harsefelder Straße“ aufzustellen. Zur Sicherung<br />

der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.<br />

§ 2<br />

Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf den Bereich der 1.<br />

Änderung des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „Cuxhavener Straße/Harsefelder Straße“,<br />

der in dem nachstehenden Übersichtsplan durch eine unterbrochene schwarze Linie gekennzeichnet<br />

ist.<br />

Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung © 2005<br />

1


§ 3<br />

Rechtswirkung der Veränderungssperre<br />

(1) Im räumlichen Geltungsbereich (§ 2) der Veränderungssperre dürfen:<br />

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht<br />

beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:<br />

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen<br />

Anlagen zum Inhalt haben,<br />

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen,<br />

Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;<br />

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und<br />

baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder<br />

anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.<br />

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre<br />

eine Ausnahme zugelassen werden.<br />

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt<br />

worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts<br />

Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführungen vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre<br />

hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die<br />

Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht<br />

berührt.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre<br />

Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises<br />

Stade in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet,<br />

außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung<br />

eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre<br />

tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />

für den in § 2 genannten Geltungsbereich rechtsverbindlich wird.<br />

Hinweise:<br />

I: Auf die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre<br />

nach § 18 Abs. 1 und 2 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche<br />

bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.<br />

II: Gemäß § 10 Abs. 2 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung<br />

vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), kann die Verletzung der Verfahrens- oder<br />

Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung<br />

der Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften<br />

über die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.<br />

2


III: Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften bei Zustandekommen der Satzung ist nach § 215<br />

Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung<br />

der Veränderungssperre geltend gemacht worden ist.<br />

<strong>Buxtehude</strong>, den ................................<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

______________<br />

Badur<br />

3

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