Verwaltungs-Vorlage Nr. *) - Stadt Buxtehude
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III: Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften bei Zustandekommen der Satzung ist nach § 215<br />
Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung<br />
der Veränderungssperre geltend gemacht worden ist.<br />
<strong>Buxtehude</strong>, den ................................<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
______________<br />
Badur<br />
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