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Verwaltungs-Vorlage Nr. *) - Stadt Buxtehude

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Begründung:<br />

Planungsanlass für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „Cuxhavener<br />

Straße/Harsefelder Straße“ ist ein Antrag auf Nutzungsänderung eines Getränkemarktes in<br />

einen Verkaufsraum mit Textil-Outlet-Waren. Das Bauvorhaben wurde aufgrund der Festsetzungen<br />

des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 abgelehnt. Der Antragsteller<br />

ist in Widerspruch gegen diesen Bescheid gegangen. Das Widerspruchsverfahren ist<br />

noch nicht abgeschlossen. Gleichzeitig erhob der Antragsteller Verpflichtungsklage zur Erteilung<br />

eines planungsrechtlichen Vorbescheides beim VG Stade mit der Begründung, die vorhabenunabhängige<br />

Verkaufsflächenbegrenzung sei aufgrund aktueller Rechtsprechung des<br />

BVerwG unwirksam.<br />

Grundsätzlich wird die Überprüfung von Bebauungsplänen aufgrund eines Normenkontrollantrages<br />

innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Rügefristen durchgeführt. Die Rügefrist<br />

für diesen Bebauungsplan ist bereits verstrichen. Aus diesem Grunde verbleibt dem Antragsteller<br />

die sogenannte inzidente Feststellung der Unwirksamkeit von Festsetzungen im Bebauungsplan<br />

bzw. deren Unanwendbarkeit im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.<br />

Ein Genehmigungsbescheid könnte somit über diesen Weg im Klageverfahren erstritten<br />

werden. Im Hinblick auf einen nicht abschätzbaren Ausgang dieses Gerichtsverfahrens<br />

besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, vorsorglich ihr Planungsrecht im Laufe dieses<br />

Verfahrens zu ändern und im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen,<br />

weil die inhaltliche Zielsetzung des Bebauungsplanes grundsätzlich nicht in Frage zu<br />

stellen ist.<br />

Falls infolge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens inzident die Unwirksamkeit von Festsetzungen<br />

des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „ Cuxhavener Straße/ Harsefelder Straße“<br />

durch Urteil festgestellt werden würde, wären alle Bauvorhaben in Bezug auf die Verkaufsflächenbegrenzung<br />

nach § 34 BauGB zu beurteilen. Eine Steuerungsfunktion durch die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Buxtehude</strong> in Bezug auf diese Festsetzung wäre somit weitgehend ausgeschlossen.<br />

Die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB dient dem Zweck, städtebauliche Zielvorstellungen<br />

während der Planaufstellung zu sichern und davor zu schützen, dass diese durch eine<br />

nicht mit den Zielvorstellungen in Einklang stehende Bebauungs- bzw. Nutzungsabsicht umgesetzt<br />

werden kann.<br />

Die Zweckbestimmung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung<br />

des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „ Cuxhavener Straße/ Harsefelder Straße liegt darin<br />

begründet, dass eine Steuerung des Einzelhandels zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> unter Berücksichtigung der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht<br />

aufgestellt hat, weiterhin erfolgen soll. Die Veränderungssperre wäre auch bei<br />

der Beurteilung des klageanhängigen Verfahrens zu berücksichtigen.<br />

Die Warengruppe Bekleidung ist eher dem Verkauf in der Innenstadt zuzuordnen und unter<br />

zentrenrelevante Sortimente einzustufen. Die Ansiedlung einer solchen Nutzung außerhalb<br />

der zentralen Versorgungsbereiche widerspricht sowohl dem Fachgutachten des ursprünglichen<br />

Bebauungsplanes, in dem die Schädlichkeitsgrenze der Verkaufsflächengröße und der<br />

Sortimente dargelegt wurden, als auch dem Einzelhandelskonzept der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong>, das<br />

die Leitlinie für einzelhandelsrelevante städtebauliche Planungen bildet.<br />

Mit dem Ziel, die zentralen Versorgungsbereiche zu schützen, soll insbesondere mit der<br />

1. Änderung des Bebauungsplanes der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe und<br />

der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit üblicherweise zentrenrelevanten Sortimenten<br />

außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche entgegengewirkt werden.<br />

Der Erlass einer Veränderungssperre ist an Voraussetzungen geknüpft. Er setzt zunächst<br />

einen förmlichen und rechtswirksamen Beschluss der Gemeinde zur Aufstellung oder Änderung<br />

eines Bebauungsplanes voraus, der ortsüblich bekannt gemacht sein muss. Darüber<br />

hinaus knüpft die Rechtsprechung an den Erlass einer Veränderungssperre die Vorausset-<br />

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