Verwaltungs-Vorlage Nr. *) - Stadt Buxtehude
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Begründung:<br />
Planungsanlass für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „Cuxhavener<br />
Straße/Harsefelder Straße“ ist ein Antrag auf Nutzungsänderung eines Getränkemarktes in<br />
einen Verkaufsraum mit Textil-Outlet-Waren. Das Bauvorhaben wurde aufgrund der Festsetzungen<br />
des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 abgelehnt. Der Antragsteller<br />
ist in Widerspruch gegen diesen Bescheid gegangen. Das Widerspruchsverfahren ist<br />
noch nicht abgeschlossen. Gleichzeitig erhob der Antragsteller Verpflichtungsklage zur Erteilung<br />
eines planungsrechtlichen Vorbescheides beim VG Stade mit der Begründung, die vorhabenunabhängige<br />
Verkaufsflächenbegrenzung sei aufgrund aktueller Rechtsprechung des<br />
BVerwG unwirksam.<br />
Grundsätzlich wird die Überprüfung von Bebauungsplänen aufgrund eines Normenkontrollantrages<br />
innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Rügefristen durchgeführt. Die Rügefrist<br />
für diesen Bebauungsplan ist bereits verstrichen. Aus diesem Grunde verbleibt dem Antragsteller<br />
die sogenannte inzidente Feststellung der Unwirksamkeit von Festsetzungen im Bebauungsplan<br />
bzw. deren Unanwendbarkeit im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.<br />
Ein Genehmigungsbescheid könnte somit über diesen Weg im Klageverfahren erstritten<br />
werden. Im Hinblick auf einen nicht abschätzbaren Ausgang dieses Gerichtsverfahrens<br />
besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, vorsorglich ihr Planungsrecht im Laufe dieses<br />
Verfahrens zu ändern und im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen,<br />
weil die inhaltliche Zielsetzung des Bebauungsplanes grundsätzlich nicht in Frage zu<br />
stellen ist.<br />
Falls infolge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens inzident die Unwirksamkeit von Festsetzungen<br />
des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „ Cuxhavener Straße/ Harsefelder Straße“<br />
durch Urteil festgestellt werden würde, wären alle Bauvorhaben in Bezug auf die Verkaufsflächenbegrenzung<br />
nach § 34 BauGB zu beurteilen. Eine Steuerungsfunktion durch die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Buxtehude</strong> in Bezug auf diese Festsetzung wäre somit weitgehend ausgeschlossen.<br />
Die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB dient dem Zweck, städtebauliche Zielvorstellungen<br />
während der Planaufstellung zu sichern und davor zu schützen, dass diese durch eine<br />
nicht mit den Zielvorstellungen in Einklang stehende Bebauungs- bzw. Nutzungsabsicht umgesetzt<br />
werden kann.<br />
Die Zweckbestimmung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung<br />
des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 „ Cuxhavener Straße/ Harsefelder Straße liegt darin<br />
begründet, dass eine Steuerung des Einzelhandels zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> unter Berücksichtigung der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht<br />
aufgestellt hat, weiterhin erfolgen soll. Die Veränderungssperre wäre auch bei<br />
der Beurteilung des klageanhängigen Verfahrens zu berücksichtigen.<br />
Die Warengruppe Bekleidung ist eher dem Verkauf in der Innenstadt zuzuordnen und unter<br />
zentrenrelevante Sortimente einzustufen. Die Ansiedlung einer solchen Nutzung außerhalb<br />
der zentralen Versorgungsbereiche widerspricht sowohl dem Fachgutachten des ursprünglichen<br />
Bebauungsplanes, in dem die Schädlichkeitsgrenze der Verkaufsflächengröße und der<br />
Sortimente dargelegt wurden, als auch dem Einzelhandelskonzept der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong>, das<br />
die Leitlinie für einzelhandelsrelevante städtebauliche Planungen bildet.<br />
Mit dem Ziel, die zentralen Versorgungsbereiche zu schützen, soll insbesondere mit der<br />
1. Änderung des Bebauungsplanes der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe und<br />
der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit üblicherweise zentrenrelevanten Sortimenten<br />
außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche entgegengewirkt werden.<br />
Der Erlass einer Veränderungssperre ist an Voraussetzungen geknüpft. Er setzt zunächst<br />
einen förmlichen und rechtswirksamen Beschluss der Gemeinde zur Aufstellung oder Änderung<br />
eines Bebauungsplanes voraus, der ortsüblich bekannt gemacht sein muss. Darüber<br />
hinaus knüpft die Rechtsprechung an den Erlass einer Veränderungssperre die Vorausset-<br />
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