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Verwaltungs-Vorlage Nr. *) - Stadt Buxtehude

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zung, dass der künftige Planbereich des Bebauungsplanes bzw. dessen Änderung erkennbar<br />

sein muss und die Planungsziele wenigstens in den Grundzügen vorliegen.<br />

Dieses ist mit Aufstellungsbeschluss und den definierten Zielen zum Aufstellungsbeschluss<br />

der 1. Änderung des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 der Fall. Sie knüpfen im Übrigen<br />

grundsätzlich an die inhaltliche Zielsetzung des ursprünglichen Bebauungsplanes an, womit<br />

die Grundzüge der Planung hinreichend bestimmt sind.<br />

Der Aufstellungsbeschluss formuliert für den Planbereich konkrete Ziele, die mit der Bauleitplanung<br />

gesteuert werden sollen. Für die geplante Steuerung von Nutzungen gibt es hinreichend<br />

gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Die Änderung des Bebauungsplanes ist<br />

für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und damit entspricht sie den<br />

Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Damit liegt ein sicherungsbedürftiger Aufstellungsbeschluss<br />

zugrunde, so dass das Sicherungsinstrument gem. § 14 BauGB anwendbar und mit<br />

dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.<br />

Die Beschlüsse zum Bebauungsplan und zur Veränderungssperre können in gleicher Sitzung<br />

erfolgen, jedoch müssen sie in getrennten Beschlussvorlagen und die Beratung sowie<br />

Beschlussfassung zum Bebauungsplanverfahren muss vor der Veränderungssperre erfolgen.<br />

Aus den vorgenannten Gründen wird empfohlen, den oben aufgeführten Beschluss zum Erlass<br />

einer Veränderungssperre zu fassen.<br />

Badur<br />

Anlage<br />

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