Verwaltungs-Vorlage Nr. *) - Stadt Buxtehude
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zung, dass der künftige Planbereich des Bebauungsplanes bzw. dessen Änderung erkennbar<br />
sein muss und die Planungsziele wenigstens in den Grundzügen vorliegen.<br />
Dieses ist mit Aufstellungsbeschluss und den definierten Zielen zum Aufstellungsbeschluss<br />
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Hedendorf <strong>Nr</strong>. 4 der Fall. Sie knüpfen im Übrigen<br />
grundsätzlich an die inhaltliche Zielsetzung des ursprünglichen Bebauungsplanes an, womit<br />
die Grundzüge der Planung hinreichend bestimmt sind.<br />
Der Aufstellungsbeschluss formuliert für den Planbereich konkrete Ziele, die mit der Bauleitplanung<br />
gesteuert werden sollen. Für die geplante Steuerung von Nutzungen gibt es hinreichend<br />
gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Die Änderung des Bebauungsplanes ist<br />
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und damit entspricht sie den<br />
Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Damit liegt ein sicherungsbedürftiger Aufstellungsbeschluss<br />
zugrunde, so dass das Sicherungsinstrument gem. § 14 BauGB anwendbar und mit<br />
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.<br />
Die Beschlüsse zum Bebauungsplan und zur Veränderungssperre können in gleicher Sitzung<br />
erfolgen, jedoch müssen sie in getrennten Beschlussvorlagen und die Beratung sowie<br />
Beschlussfassung zum Bebauungsplanverfahren muss vor der Veränderungssperre erfolgen.<br />
Aus den vorgenannten Gründen wird empfohlen, den oben aufgeführten Beschluss zum Erlass<br />
einer Veränderungssperre zu fassen.<br />
Badur<br />
Anlage<br />
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