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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Cottbus

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4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 9<br />

4.1.2.2 Bewertung der Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und Maßnahmen<br />

4.1.2.2.1 Zauneidechse (Lacerta agilis)<br />

Bestandsdarstellung<br />

Als xerotherme Art lebt die Zauneidechse in sonnenexponierten Habitaten, vor allem an Südhängen<br />

von Bahndämmen, Grabenrändern, Feldrainen, auf Ödland, Trockenrasen und sonnigen Kiefernschonungen.<br />

Sie bevorzugt Böden mit weniger als 50% Deckungsgrad und genügend Unterschlupfmöglichkeiten.<br />

Vegetationsfreie Plätze mit grabbarem Boden, die möglichst lange der Sonne<br />

ausgesetzt sind und trotzdem eine bestimmte Feuchte aufweisen, sind für die Ablage der Eier und<br />

deren erfolgreiche Entwicklung erforderlich. Als hauptsächlich limitierender Faktor für die Art gilt die<br />

Verfügbarkeit gut besonnter, vegetationsarmer Flächen mit für die Art grabfähigen Boden, in den<br />

die Eier abgelegt werden können.<br />

An den bisherigen Begehungsterminen konnten keine Zauneidechsen nachgewiesen werden. Die<br />

Tageszeit und/oder Witterung war dazu aber jeweils nicht optimal. Von den Habitaten im Plangebiet<br />

bestehen aber sehr gute Voraussetzungen für ein Vorkommen. So muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />

(nicht abgeschlossene Untersuchung) von einem Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet<br />

ausgegangen werden, zumal Vorkommen aus der Umgebung bekannt sind.<br />

Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote nach § 44<br />

Tötungen von Individuen der Zauneidechse oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern sind durch eine<br />

Umsetzung der im B-Plan vorgesehenen Festsetzungen dann zu erwarten, wenn regelmäßige Einstände,<br />

Nahrungsflächen und/oder Eiablageplätze überbaut werden. Bei einer fortschreitenden<br />

Sukzession und Verbuschung der Ruderalflächen werden diese zunehmend als Lebensraum für die<br />

Zauneidechsen ungeeignet. Da derzeit insbesondere die Randstrukturen auf der Vorhabensfläche<br />

für die Zauneidechse optimal sind, könnte eine Tötung von Individuen (insbesondere die Zerstörung<br />

von Gelegen) weitgehend vermieden werden, wenn kein „Abschieben“ der gesamten Fläche zur<br />

Bauvorbereitung erfolgt. So wird der Verzicht auf ein Abschieben als Vermeidungsmaßnahme vorgeschlagen.<br />

Ist ein Abschieben nicht vermeidbar sind nach derzeitigem Kenntnisstand Vorgezogene<br />

Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sowie ein Absammeln der Tiere vorzusehen. Ansonsten<br />

können über Ausgleichsmaßnahmen am Rand der Vorhabensfläche und außerhalb angrenzend<br />

die Lebensraumverluste kompensiert werden und die Tiere eigenständig in die neu geschaffenen<br />

Habitate einwandern. Bei dieser Vorgehensweise kann es zwar auch zu baubedingten<br />

Tötungen von Entwicklungsstadien der Zauneidechse kommen, diese potenziellen Verluste führen<br />

aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der<br />

lokalen Population.<br />

Die zuständige Naturschutzbehörde ist bei den Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich<br />

unbedingt zu beteiligen.<br />

Eine baubedingte erhebliche Störung von Tieren während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtphase<br />

ist durch die Umsetzung des im B-Plan vorgesehenen Vorhabens nicht zu erwarten, wenn die Baumaßnahmen<br />

außerhalb der jahreszeitlichen Aktivitätsphase der Zauneidechse (April bis September)<br />

durchgeführt werden. Als Vermeidungsmaßnahme ist dazu eine Bauzeitenregelung festzusetzen.<br />

Bei einem Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet führt die Errichtung der Fotovoltaikanlage<br />

potenziell zu erheblichen anlagenbedingten Lebensraumverlusten, da große Teile der Fläche zu-<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“

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