Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Cottbus
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Cottbus
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Cottbus
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<strong>Artenschutzrechtlicher</strong><br />
<strong>Fachbeitrag</strong><br />
zum B-Plan<br />
Fotovoltaikanlage – Am Wasserwerk<br />
<strong>Cottbus</strong>, Juli 2012<br />
Sachsendorf in <strong>Cottbus</strong><br />
Büro für Umweltplanung
<strong>Cottbus</strong>, Juli 2012<br />
Impressum<br />
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong><br />
zum B-Plan<br />
Fotovoltaikanlage – Am Wasserwerk<br />
Auftraggeber: Planungsbüro Wolff<br />
Bonnaskenstr. 18/19<br />
03044 <strong>Cottbus</strong><br />
Sachsendorf in <strong>Cottbus</strong><br />
Auftragnehmer: LUTRA Büro für Umweltplanung<br />
Bonnaskenstr. 18/19<br />
03044 <strong>Cottbus</strong><br />
Tel./Fax: 03 55 / 381 84 67<br />
Projektbearbeitung: Jürgen Borries, Dipl.-Biol.
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Vorbemerkungen ..................................................................................................................1<br />
1.1 Anlass und Aufgabe................................................................................................................1<br />
1.2 Rechtliche Grundlagen ...........................................................................................................2<br />
1.3 Methodisches Vorgehen.........................................................................................................3<br />
1.4 Untersuchungsraum, aktuelle Nutzungen und Biotopstrukturen ............................................4<br />
1.5 Datengrundlage ......................................................................................................................5<br />
2 Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren des Vorhabens .......................................6<br />
3 Relevanzprüfung ..................................................................................................................7<br />
4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der<br />
entscheidungsrelevanten Arten..........................................................................................8<br />
4.1 Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie...........................................................................8<br />
4.1.1 Säugetiere des Anhang IV der FFH-Richtlinie...........................................................8<br />
4.1.1.1 Situation im Plangebiet...............................................................................8<br />
4.1.1.2 Bewertung der Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.......................8<br />
4.1.2 Reptilien des Anhang IV der FFH-Richtlinie ..............................................................8<br />
4.1.2.1 Situation im Plangebiet...............................................................................8<br />
4.1.2.2 Bewertung der Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und<br />
Maßnahmen......................................................................9<br />
4.1.2.2.1 Zauneidechse (Lacerta agilis) ................................................................9<br />
4.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie .............................................11<br />
4.2.1 Situation im Plangebiet ............................................................................................11<br />
4.2.1.1 Bewertung der Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und<br />
Maßnahmen....................................................................12<br />
4.2.1.1.1 Brutvögel der offenen/halboffenen Brachflächen mit einzelnen<br />
Sträuchern und Gehölzen...............................................12<br />
4.2.1.1.2 Brutvögel der Vorwälder und älterer Baumbestände (überwiegend<br />
einmalig genutzte Brutstandorte)....................................13<br />
4.2.1.1.3 Bluthänfling (Carduelis cannabina) ......................................................14<br />
4.2.1.1.4 Grauammer (Embriza calendaria)........................................................14<br />
4.2.1.1.5 Heidelerche (Lullulea arborea).............................................................15<br />
4.2.1.1.6 Neuntöter (Lanius collurio) ...................................................................16<br />
5 Maßnahmen für die europarechtlich geschützten Arten ................................................17<br />
5.1 Maßnahmen zur Vermeidung ...............................................................................................17<br />
5.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)..................................................17<br />
6 Fazit und Zusammenfassung............................................................................................18<br />
7 Quellenverzeichnis.............................................................................................................19<br />
7.1 Literatur.................................................................................................................................19<br />
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“
1 Vorbemerkungen 1<br />
1 Vorbemerkungen<br />
1.1 Anlass und Aufgabe<br />
Die Lausitzer Wasser GmbH & Co. KG (LWG) als Grundstückseigentümer und Betreiber des angrenzenden<br />
Wasserwerkes Sachsendorf will die für die Pumpenanlagen erforderliche Energie zukünftig<br />
soweit wie möglich durch die Nutzung von Solarenergie erzeugen. Dazu soll ein Teil der<br />
ehemaligen Kasernenfläche in einem Umfang von ca. 6 ha genutzt werden. Es handelt sich um<br />
eine Plangebietsfläche, die als „Außenbereich“ gemäß §35 BauGB anzusprechen ist. Die angestrebte<br />
Nutzung ist nur auf Grundlage eines B-Planes zulässig.<br />
Die Stadt <strong>Cottbus</strong> will ihren Beitrag zum Klima- und Umweltschutz leisten und die Erzeugung von<br />
Solarenergie fördern. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes (B-Plan) auf der Fläche des<br />
ehemaligen Kasernengeländes in Sachsendorf sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
für die angestrebte Standortentwicklung geschaffen werden. Planungsziel ist die Festsetzung eines<br />
„Sondergebietes für die Nutzung von Solarenergie“ als bauplanungsrechtliche Voraussetzung für<br />
die Errichtung und den Betrieb eines Flächensolarkraftwerkes mit den erforderlichen Nebenanlagen.<br />
Zu einem Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote kann es erst durch die Verwirklichung<br />
des Bauvorhabens kommen, da noch nicht der Bebauungsplan, sondern erst das Vorhaben selbst<br />
die verbotsrelevante Handlung darstellt. Aber auch wenn die artenschutzrechtlichen Verbote nicht<br />
unmittelbar für die Bebauungsplanung gelten, muss die Stadt oder Gemeinde diese bereits auf der<br />
Ebene der Bebauungsplanung beachten. Stellt sich im Planungsverfahren heraus, dass die vorgesehene<br />
Flächennutzung artenschutzrechtliche Konflikte provoziert, muss von der Planung dennoch<br />
nicht unbedingt Abstand genommen werden. Angesichts der erfolgten Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
liegt im Falle der Bauleitplanung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG dann kein Verstoß<br />
gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatschG vor, wenn bei den europarechtlich geschützten Arten<br />
– ggf. unter Einbeziehung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen – die ökologische Funktion der<br />
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin<br />
erfüllt wird. Durch diesen neu eingefügten Absatz können bestehende und von der Europäischen<br />
Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschriften<br />
genutzt und rechtlich abgesichert werden, um akzeptable und im Vollzug praktikable Ergebnisse bei<br />
der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen.<br />
Werden die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich<br />
geschützten Arten dennoch erfüllt, können nach § 45 Abs. 7 BNatSchG im Einzelfall<br />
weitere Ausnahmen zugelassen werden. Die Städte und Gemeinden können daher „in eine<br />
Ausnahmevoraussetzung hineinplanen"; so dass die Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG<br />
nur noch in Ausnahmefällen erfolgen muss, in denen der Planverwirklichung dauerhafte und nicht<br />
ausräumbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen.<br />
Soweit ein Vorhaben droht, bezüglich „nur“ national geschützter Arten gegen ein Verbot nach § 44<br />
Abs. 1 BNatSchG zu verstoßen, liegt kein Verstoß gegen das Verbot vor, soweit der in der Verbotshandlung<br />
liegende Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG gemäß<br />
§ 15 BNatSchG zulässig ist. Das bedeutet, dass kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen<br />
Verbote bei nur national geschützten Arten vorliegt, wenn über die drohenden Verstöße gegen ar-<br />
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“
1 Vorbemerkungen 2<br />
tenschutzrechtliche Verbote auf der Ebene des Bebauungsplans durch Vermeidung und Ausgleich<br />
der Eingriffe in der Abwägung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB entschieden wird.<br />
Vor diesem Hintergrund wurde das Büro LUTRA-Umweltplanung mit der Erarbeitung eines artenschutzrechtlichen<br />
<strong>Fachbeitrag</strong>es beauftragt, in dem die artenschutzrechtlichen Belange überschlägig<br />
dargestellt und bewertet werden. Der Schwerpunkt lag dabei auf besonders konfliktträchtige<br />
Arten.<br />
1.2 Rechtliche Grundlagen<br />
Nachfolgend sind die rechtlichen Grundlagen, die das Planverfahren berühren, aufgeführt und kurz<br />
erläutert. Alle Zitate aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beziehen sich auf die Fassung<br />
vom 29. Juli 2009 (mit Wirkung zum 01.03.2010).<br />
Artenschutzrecht<br />
Am 18.12.2007 sind die im Hinblick auf den Artenschutz relevanten Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 in<br />
der Rechtssache C-98/03 in Kraft getreten (BGBI I S 2873). Alle Gesetzeszitate beziehen sich im<br />
Folgenden - falls nicht anders angegeben - auf diese Neufassung. Die generellen artenschutzrechtlichen<br />
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgendermaßen gefasst:<br />
"Es ist verboten,<br />
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen<br />
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen<br />
oder zu zerstören,<br />
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der<br />
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;<br />
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der<br />
lokalen Population einer Art verschlechtert,<br />
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten<br />
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus<br />
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören."<br />
Diese Verbote werden um den für Eingriffsvorhaben und diese vorbereitende Planungen relevanten<br />
neuen Absatz 5 des § 44 ergänzt:<br />
„1 Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18<br />
Abs. 2 Satz ,1 die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-,<br />
Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.<br />
2Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten<br />
betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene<br />
unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot, des Absatzes<br />
1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen<br />
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“
1 Vorbemerkungen 3<br />
3 Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.<br />
4 Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten<br />
Arten gelten Satz 2 und 3 entsprechend.<br />
5 Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines<br />
Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht<br />
vor.<br />
6 Die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich<br />
vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung<br />
der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang<br />
vorgenommen werden.“<br />
Entsprechend obigem Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen<br />
Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen<br />
Vorhaben: im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten<br />
Tier- und Pflanzenarten sowie die europäischen Vogelarten.<br />
Die ausschließlich national streng geschützten Arten sowie die "lediglich" national besonders geschützten<br />
Arten unterliegen der Einordnung in § 14 Abs. 1 BNatSchG a.F. im Allgemeinen.<br />
Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich<br />
geschützten Arten erfüllt, müssen die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7<br />
BNatSchG erfüllt sein. Als einschlägige Ausnahmevoraussetzung muss nachgewiesen werden,<br />
dass:<br />
• zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer<br />
oder wirtschaftlicher Art, vorliegen,<br />
• zumutbare Alternativen, die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der relevanten Arten<br />
führen, nicht gegeben sind,<br />
• keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der Population einer Art zu erwarten<br />
ist bzw. bei derzeitig schlechtem Erhaltungszustand eine Verbesserung nicht behindert<br />
wird.<br />
Unter Berücksichtigung des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie bedeutet dies bei Arten des Anhangs<br />
IV der FFH-Richtlinie:<br />
• das Vorhaben darf zu keiner Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes führen und<br />
• das Vorhaben darf bei Arten, die sich derzeit in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden,<br />
diesen nicht weiter verschlechtern.<br />
Bei europäischen Vogelarten darf das Vorhaben den aktuellen Erhaltungszustand nicht verschlechtern<br />
(Aufrechterhaltung des Status Quo).<br />
1.3 Methodisches Vorgehen<br />
An mehreren Begehungsterminen im Mai, Juni und Juli 2012 erfolgte eine Einschätzung der gesamten<br />
vorhandenen Lebensraumtypen, auf deren Grundlage eine Potenzialabschätzung über das<br />
Vorkommen relevanter Arten (Brutvögel und Reptilien) erfolgen konnte. An diesen Begehungster-<br />
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“
1 Vorbemerkungen 4<br />
minen wurde auch gezielt die Brutvogelfauna auf der Fläche erfasst. Die Begehungen für eine<br />
Nachsuche nach Vorkommen der Zauneidechse erfolgen noch im August und ev. September (je<br />
nach Witterung). Für die restlichen Tiergruppen erfolgt ausschließlich eine Potenzialanalyse auf<br />
Grundlage der vorhandenen Strukturen und keine speziellen Erfassungen.<br />
Für die festgestellten bzw. vom Potenzial abgeschätzten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV<br />
FFH-RL und die europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie (V -VRL) wird geprüft,<br />
ob die in § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG genannten Verbotstatbestände erfüllt sind. Wenn<br />
unter Berücksichtigung erforderlicher Vermeidungs- und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen<br />
Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt wären, würde anschließend<br />
eine Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten<br />
gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind, erfolgen.<br />
Gemäß dem Urteil des BVerwG vom 17.01.2007 (9 A 20.05) ist „die objektive Wahrscheinlichkeit<br />
oder die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit<br />
eines Schadens“. Zum Ausschluss von erheblichen Beeinträchtigungen ist durch eine<br />
schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ein Gegenbeweis zu erbringen, der belegt, dass<br />
keine nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben entstehen. Dieser Gegenbeweis hat unter<br />
Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Ausschöpfung<br />
aller wissenschaftlichen Mittel zu erfolgen. Im vorliegenden Artenschutzrechtlichen <strong>Fachbeitrag</strong><br />
werden:<br />
- die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich<br />
der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs<br />
IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt,<br />
- die naturschutzfachlichen Voraussetzungen, soweit erforderlich, für eine Ausnahme von den Verboten<br />
gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.<br />
Reichen die derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse für eine sichere Beurteilung der Erheblichkeit<br />
nicht aus, so wird bei der Beurteilung der projektbedingten Auswirkungen im Zweifelsfall<br />
eine Erheblichkeit angenommen.<br />
1.4 Untersuchungsraum, aktuelle Nutzungen und Biotopstrukturen<br />
Der Untersuchungsraum umfasst die Fläche des B-Plangebietes sowie die angrenzenden Bereiche<br />
mit einem funktionalen Bezug zum B-Plangebiet. Das Plangebiet liegt am Südrand der Stadt <strong>Cottbus</strong><br />
und schließt nördlich an die Autobahn A 15 an. Es umfasst mit einer Fläche von 7,35 ha<br />
(ca. 600 m x 120 m) den westlichen Teil des ehemaligen Kasernengeländes in Sachsendorf und<br />
grenzt unmittelbar östlich an die Flächen des bestehenden Wasserwerkes an. Die Fläche des<br />
ehemaligen militärischen Kasernengeländes wurde erst vor kurzer Zeit (vor ca. 1 bis 2 Jahren)<br />
komplett entsiegelt und beräumt. Im Süden wird die schmale Fläche von einem Platten- und Schotterweg<br />
begrenzt. Südlich davon, direkt an der Autobahn liegt eine weitere Brachfläche, auf der potenziell<br />
ein weiterer Solarpark errichtet werden soll.<br />
Aufgrund der erst kürzlich erfolgten Beräumung und Entsiegelung des Geländes dominieren Ruderalfluren<br />
in einem frühen Sukzessionsstadium. Die Ruderalfluren weisen eine überwiegend lückige<br />
Struktur mit hohen Rohbodenanteilen auf. Es dominieren einjährige Pflanzen und Stauden. Die<br />
offenen, lückigen Bereiche weisen Anklänge an Trockenrasenvegetation auf. Diese erst kürzlich<br />
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“
1 Vorbemerkungen 5<br />
entsiegelten Flächen werden unterbrochen von einzelnen Gehölzgruppen aus jungen Kiefern, Birken<br />
und Robinien. Westlich und östlich der weitgehend offenen Fläche stocken überwiegend junge<br />
aber weitgehend geschlossene Gehölze (Vorwälder) aus Kiefern, Robinien und vereinzelt Birke und<br />
Zitterpappel. Ungefähr mittig am Westrand der Fläche existiert eine lineare Gehölzgruppe aus Holundergebüschen<br />
und Apfelbäumen.<br />
1.5 Datengrundlage<br />
Als Grundlage für das Gutachten dienen die Daten von Begehungsterminen Ende Mai, Mitte Juni<br />
und Mitte Juli 2012. Diese Begehungen fanden jeweils in den frühen Morgenstunden statt und dienten<br />
der Erfassung der Brutvogelfauna und der Vegetationsstruktur (Biotoptypen) im Plangebiet.<br />
Die Erfassung bzw. Nachsuche nach der Zauneidechse war zum Redaktionsschluss noch nicht<br />
abgeschlossen. Die bisherigen Begehungstermine waren dafür zu früh am Morgen bzw. im Juli<br />
nicht bei optimaler Witterung. Wichtig für die Einschätzung von Vorkommen der Zauneidechse sind<br />
die noch ausstehenden Termine im August und ev. September, wo vor allem Jungtiere nachgewiesen<br />
werden können.<br />
Die Einschätzung von Vorkommen aus der Gruppe der Fledermäuse und teilweise auch der Brutvögel<br />
(die Erfassungszeit begann zu spät für eine vollständige Kartierung des Artenspektrums)<br />
erfolgt durch eine Potenzialabschätzung. Dabei werden auf der Grundlage der gesichteten und<br />
erfassten Biotoptypen das mögliche Vorkommen aller Arten abgeschätzt, auf die die Habitatbedingungen<br />
im Plangebiet zutreffen.<br />
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“
2 Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren des Vorhabens 6<br />
2 Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren des Vorhabens<br />
Eine Beschreibung des Vorhabens ist dem B-Plan zu entnehmen. An dieser Stelle werden lediglich<br />
die Wirkfaktoren kurz beschrieben, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der ausgewählten<br />
entscheidungsrelevanten Arten verursachen können. Wesentliche projektspezifische Wirkungen<br />
werden benannt. Dabei wird unterschieden zwischen anlage-, bau- und betriebsbedingten<br />
Wirkungen.<br />
Auf der Ebene des Bebauungsplanes liegen noch keine konkreten Angaben zur Bauausführung<br />
und Nutzung vor. Daher wird in der Wirkbeurteilung von pauschalen Ansätzen ausgegangen. Folgende<br />
umwelterhebliche Wirkfaktoren können bei der, durch den B-Plan vorbereitenden Umsetzung<br />
der Baumaßnahmen prinzipiell auftreten:<br />
• Flächeninanspruchnahme<br />
• Veränderung der Habitatstruktur<br />
• Visuelle Wirkungen<br />
• Lärmimmissionen<br />
• Trennwirkung<br />
Flächeninanspruchnahme<br />
Durch das Vorhaben treten erhebliche Flächeninanspruchnahmen auf, die zum Verlust von Naturhaushaltsfunktionen<br />
führen können. Dauerhafte anlagebedingte Flächeninanspruchnahmen entstehen<br />
infolge von Überbauung durch die Solarpaneele und deren Nebenanlagen und durch die<br />
Anlage von Zuwegungen und Verkehrsflächen. Die eigentliche Überbauung der Fläche ist allerdings<br />
gering, dar die Solarpaneele auf einer Stelzenkonstruktion aufgestellt wird, die nur eine minimale,<br />
punktuelle Standfläche besitzt. Der größte Teil der Anlagenfläche (ca. 30 %) wird lediglich<br />
überschattet. Eine baubedingte Flächeninanspruchnahme kann kurzfristig durch Anlage von Lagerflächen<br />
im Zuge der Baumaßnahmen bestehen.<br />
Die Wirkungsintensität der Flächeninanspruchnahme differiert in Abhängigkeit von der Art der Flächeninanspruchnahme<br />
und von der jeweils betrachteten Tier- oder Pflanzenart. Eine hohe Wirkungsintensität<br />
besteht generell bei Vollversiegelung, da damit der vollständige Verlust aller Naturhaushaltsfunktionen<br />
und des Lebensraumes der entsprechenden Arten verbunden ist. Neben der<br />
Veränderung der Habitatstruktur ist die Flächeninanspruchnahme der Wirkfaktor, der bei dem betrachteten<br />
Projekt am stärksten und nachhaltigsten auf die Tier- und Pflanzenwelt einwirkt.<br />
Veränderung der Habitatstruktur<br />
Durch die nahezu komplette Umgestaltung der ehemaligen Offenflächen ergeben sich erhebliche<br />
anlagenbedingte Veränderungen der Habitatstruktur. Auch bei einer Überschattung der Bodenflächen<br />
ist von einer nachhaltigen Veränderung der Habitatstruktur auszugehen.<br />
Visuelle Wirkungen<br />
Visuelle Wirkungen für Tiere werden durch die vermehrte Anwesenheit von Menschen (Bauarbeitern),<br />
auch von Maschinen und Fahrzeugen während der Bautätigkeiten hervorgerufen. Neben der<br />
Verlärmung stellen optische Störungen durch die Anwesenheit von Menschen die Hauptursachen<br />
für Lebensraumstörungen dar. Sie sind entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Lebewesen<br />
an ihre Umwelt sehr artspezifisch.<br />
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“
3 Relevanzprüfung 7<br />
Lärmimmissionen<br />
„Lärm” wird üblicherweise als unerwünschter, störender oder gesundheitsschädlicher Luftschall<br />
definiert. Während der Bauphase kommt es zeitlich begrenzt zu baubedingten Lärmimmissionen,<br />
z. B. infolge von Baggerarbeiten und sonstigem Einsatz von Baumaschinen sowie An- und Abtransport<br />
von Baumaterial.<br />
Trennwirkung<br />
Unter Trennwirkungen werden Zerschneidungen zusammengehörender Raumeinheiten (z. B. Siedlungsbereiche,<br />
Tierlebensräume) und Zerschneidungen von Funktionsbeziehungen zwischen einzelnen<br />
Raumeinheiten (z. B. Tierwanderwege) verstanden. Eine erhebliche Beeinträchtigung von<br />
relevanten Arten durch Trennwirkungen sind bei dem Vorhaben nicht zu erwarten.<br />
3 Relevanzprüfung<br />
Da im Untersuchungsgebiet (Umfeld der Brückenruine) bestimmte Lebensraumtypen und Habitatelemente<br />
nicht vorhanden sind, kann für eine große Gruppe von Arten das Vorkommen und damit<br />
eine potenzielle Betroffenheit ausgeschlossen werden. Das Vorkommen folgender europarechtlich<br />
geschützter Arten / Artengruppen wird im Plangebiet ausgeschlossen:<br />
• Alle Pflanzenarten (keine geeigneten Lebensräume bzw. Habitattypen)<br />
• Alle Landsäuger und im Wasser lebenden Säugetiere (z.B. Wolf, Biber, Fischotter)<br />
• Alle FFH-rechtlich geschützten Amphibienarten mangels entsprechend geeigneter Gewässer<br />
• Alle Schmetterlingsarten (mangels vorhandener Wirtspflanzen und Habitate)<br />
• Alle wassergebundenen Insektenarten (z.B. Libellen)<br />
• Alle holzbewohnenden (xylobionte) Käferarten<br />
• Alle Weichtiere (Muscheln und Schnecken)<br />
Als für das Plangebiet relevante Artengruppen, die einer konkreten Betroffenheitsanalyse unterzogen<br />
werden müssen, bleiben die Reptilien, Vögel und Fledermäuse.<br />
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“
4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 8<br />
4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der<br />
entscheidungsrelevanten Arten<br />
4.1 Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
4.1.1 Säugetiere des Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
4.1.1.1 Situation im Plangebiet<br />
Das Gelände des B-Plangebietes sowie die mittelbare Umgebung ist derzeit frei von Gebäuden<br />
oder einem älteren Baumbestand mit möglichen Höhlen, so dass nicht von einer direkten Betroffenheit<br />
der Artengruppe durch das Vorhaben auszugehen ist. Die Fläche für das Vorhaben kann<br />
lediglich als Jagdhabitat von Fledermäusen frequentiert werden.<br />
4.1.1.2 Bewertung der Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />
Da für die Gruppe der Feldermäuse lediglich das Jagdhabitat betroffen sein kann, können sich<br />
keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben.<br />
4.1.2 Reptilien des Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
4.1.2.1 Situation im Plangebiet<br />
Die Fläche des B-Plangebietes wurde zwar bei den Begehungsterminen nach Reptilien abgesucht,<br />
die Tageszeit und/oder Witterung waren aber dabei bisher nicht optimal. Zum Redaktionsschluss<br />
lagen deshalb noch keine aussagekräftigen Daten zum Vorkommen vor. Zur abschließenden Klärung<br />
über Reptilienvorkommen sind Begehungstermine zur Erfassung von Jungtieren im August<br />
und ev. September geplant.<br />
In der nachfolgenden Tabelle 1 werden die im Untersuchungsraum des Artenschutzgutachtens<br />
potenziell vorkommenden Reptilienarten des Anhang IV der FFH-RL aufgeführt.<br />
Tabelle 1: Gefährdung und Erhaltungszustand der im Untersuchungsgebiet potenziell<br />
vorkommenden Reptilienarten<br />
Deutscher Name Wissenschaftlicher<br />
Name<br />
RL D RL<br />
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“<br />
BB<br />
Vorkommen im<br />
UR<br />
EHZ KBR*<br />
Brandenburg<br />
Zauneidechse Lacerta agilis V 3 pot. Vorkommen U1<br />
Gefährdungskategorien der Roten Listen: * Erhaltungszustand kontinentale biogeogr. Region<br />
3 = gefährdet U1 = ungünstig – unzureichend<br />
V = Art der Vorwarnliste
4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 9<br />
4.1.2.2 Bewertung der Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und Maßnahmen<br />
4.1.2.2.1 Zauneidechse (Lacerta agilis)<br />
Bestandsdarstellung<br />
Als xerotherme Art lebt die Zauneidechse in sonnenexponierten Habitaten, vor allem an Südhängen<br />
von Bahndämmen, Grabenrändern, Feldrainen, auf Ödland, Trockenrasen und sonnigen Kiefernschonungen.<br />
Sie bevorzugt Böden mit weniger als 50% Deckungsgrad und genügend Unterschlupfmöglichkeiten.<br />
Vegetationsfreie Plätze mit grabbarem Boden, die möglichst lange der Sonne<br />
ausgesetzt sind und trotzdem eine bestimmte Feuchte aufweisen, sind für die Ablage der Eier und<br />
deren erfolgreiche Entwicklung erforderlich. Als hauptsächlich limitierender Faktor für die Art gilt die<br />
Verfügbarkeit gut besonnter, vegetationsarmer Flächen mit für die Art grabfähigen Boden, in den<br />
die Eier abgelegt werden können.<br />
An den bisherigen Begehungsterminen konnten keine Zauneidechsen nachgewiesen werden. Die<br />
Tageszeit und/oder Witterung war dazu aber jeweils nicht optimal. Von den Habitaten im Plangebiet<br />
bestehen aber sehr gute Voraussetzungen für ein Vorkommen. So muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />
(nicht abgeschlossene Untersuchung) von einem Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet<br />
ausgegangen werden, zumal Vorkommen aus der Umgebung bekannt sind.<br />
Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote nach § 44<br />
Tötungen von Individuen der Zauneidechse oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern sind durch eine<br />
Umsetzung der im B-Plan vorgesehenen Festsetzungen dann zu erwarten, wenn regelmäßige Einstände,<br />
Nahrungsflächen und/oder Eiablageplätze überbaut werden. Bei einer fortschreitenden<br />
Sukzession und Verbuschung der Ruderalflächen werden diese zunehmend als Lebensraum für die<br />
Zauneidechsen ungeeignet. Da derzeit insbesondere die Randstrukturen auf der Vorhabensfläche<br />
für die Zauneidechse optimal sind, könnte eine Tötung von Individuen (insbesondere die Zerstörung<br />
von Gelegen) weitgehend vermieden werden, wenn kein „Abschieben“ der gesamten Fläche zur<br />
Bauvorbereitung erfolgt. So wird der Verzicht auf ein Abschieben als Vermeidungsmaßnahme vorgeschlagen.<br />
Ist ein Abschieben nicht vermeidbar sind nach derzeitigem Kenntnisstand Vorgezogene<br />
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sowie ein Absammeln der Tiere vorzusehen. Ansonsten<br />
können über Ausgleichsmaßnahmen am Rand der Vorhabensfläche und außerhalb angrenzend<br />
die Lebensraumverluste kompensiert werden und die Tiere eigenständig in die neu geschaffenen<br />
Habitate einwandern. Bei dieser Vorgehensweise kann es zwar auch zu baubedingten<br />
Tötungen von Entwicklungsstadien der Zauneidechse kommen, diese potenziellen Verluste führen<br />
aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der<br />
lokalen Population.<br />
Die zuständige Naturschutzbehörde ist bei den Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich<br />
unbedingt zu beteiligen.<br />
Eine baubedingte erhebliche Störung von Tieren während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtphase<br />
ist durch die Umsetzung des im B-Plan vorgesehenen Vorhabens nicht zu erwarten, wenn die Baumaßnahmen<br />
außerhalb der jahreszeitlichen Aktivitätsphase der Zauneidechse (April bis September)<br />
durchgeführt werden. Als Vermeidungsmaßnahme ist dazu eine Bauzeitenregelung festzusetzen.<br />
Bei einem Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet führt die Errichtung der Fotovoltaikanlage<br />
potenziell zu erheblichen anlagenbedingten Lebensraumverlusten, da große Teile der Fläche zu-<br />
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“
4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 10<br />
mindest überschattet werden und dadurch als Räume für eine Eiablage und Larvalentwickung verloren<br />
gehen. Um einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population entgegenzuwirken<br />
sind daher unbedingt (vorgezogene) Ausgleichsmaßnahen durchzuführen. So sind am<br />
Rand der Vorhabensfläche und/oder außerhalb angrenzend entsprechende Habitatstrukturen für<br />
die Zauneidechse zu schaffen. Dazu sind Offenlandflächen mit lichter, niedriger Vegetation und<br />
einigen sandigen Rohbodenstellen anzulegen und zu pflegen. Außerdem sind geeignete Versteckmöglichkeiten<br />
(Stubben, Steinhaufen) in die Fläche einzubringen. In diese Flächen können die<br />
Zauneidechsen von der Vorhabensfläche eigenständig einwandern. Ein Fangen und Umsetzten ist<br />
nicht erforderlich. Mit diesen CEF-Maßnahmen ist eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes<br />
der lokalen Population durch Lebensraumverlust abzuwenden.<br />
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei einer Umsetzung der Maßnahmen zur Vermeidung<br />
und zum Ausgleich (CEF-Maßnahemen) die Beeinträchtigungen der Zauneidechse durch<br />
die Baumaßnahmen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für die Verbotstatbestände gemäß § 44<br />
gedrückt werden können. Von einer Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der lokalen<br />
Population ist dann nicht auszugehen.<br />
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“
4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 11<br />
4.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie<br />
4.2.1 Situation im Plangebiet<br />
In der nachfolgenden Tabelle 2 werden alle am Vorhabensort und dem umliegenden Untersuchungsgebiet<br />
als Brutvögel nachgewiesene und potenziell vorkommende europäischen Vogelarten<br />
aufgelistet.<br />
Tabelle 2: Gefährdung und Schutzstatus der im Untersuchungsraum nachgewiesenen<br />
und potenziell vorkommenden Arten<br />
Deutscher Name Wissenschaftlicher<br />
Name<br />
Status RL<br />
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BB<br />
RL D VSchRL BNatG<br />
Amsel Turdus merula VP a §<br />
Blaumeise Parus caerulus VP a §<br />
Bluthänfling Carduelis cannabina VW 3 V a §<br />
Buchfink Fringilla coelebs VP a §<br />
Buntspecht Dendrocopus major VP a §<br />
Dorngrasmücke Sylvia communis VP a §<br />
Eichelhäher Garrulus glandarius VP a §<br />
Elster Pica pica pot. V a §<br />
Feldsperling Passer montanus pot. V V V a §<br />
Fitis Phylloscopus trochilus VP a §<br />
Gartengrasmücke Sylvia borin VP a §<br />
Gelbspötter Hippolais icterina pot. V V a §<br />
Goldammer Embriza citrinella VP a §<br />
Grauammer Embriza calendaria VW 3 a §§<br />
Grünfink Carduelis chloris pot. V a §<br />
Haussperling Passer domesticus pot. V V a §<br />
Heidelerche Lullulea arborea VP 2 V + §§<br />
Klappergrasmücke Sylvia curruca VP a §<br />
Kohlmeise Parus major VP a §<br />
Kuckuck Cuculus canorus pot. V V a §<br />
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla VP a §<br />
Nebelkrähe Corvus cornix NG a §<br />
Neuntöter Lanius collurio VW V + §<br />
Pirol Oriolus oriolus VP V V a §<br />
Ringeltaube Columba palumbus VP a §<br />
Rotkehlchen Erithacus rubecula VP a §<br />
Schwarzkehlchen Saxicola rubicola VW V a §<br />
Singdrossel Turdus philomelos VP a §<br />
Turmfalke Falco tinnunculus NG V a §§<br />
Zilpzalp Phylloscopus collybita VP a §
4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 12<br />
Fortsetzung Tabelle 2<br />
Angaben zur Gefährdung: Angaben zum Status:<br />
1 = Vom Aussterben bedroht pot. V = potenzielles Vorkommen im Plangebiet<br />
2 = Stark gefährdet VP = nachgewiesenes Vorkommen im Plangebiet<br />
3 = Gefährdet VW = Vorkommen im Wirkraum<br />
V = Art der Vorwarnliste NG = Nahrungsgast<br />
Angaben zum gesetzlichen Schutz:<br />
VSchRL = EU-Vogelschutzrichtlinie + = besonders geschützte Art gemäß Anhang I<br />
a= allgemein geschützte Art gemäß Artikel 1<br />
BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz § = besonders geschützte Art gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10<br />
§§= streng geschützte Art gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11<br />
4.2.1.1 Bewertung der Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und Maßnahmen<br />
4.2.1.1.1 Brutvögel der offenen/halboffenen Brachflächen mit einzelnen Sträuchern<br />
und Gehölzen<br />
Dorngrasmücke<br />
Goldammer<br />
Kuckuck<br />
Schwarzkehlchen<br />
Folgende Arten dieses Lebensraumtyps werden gesondert dargestellt:<br />
Grauammer<br />
Heidelerche<br />
Neuntöter<br />
Bestandsdarstellung<br />
Die oben aufgeführten Arten sind typische Brutvögel der offenen Brachflächen und Ruderalfluren<br />
mit einzelnen Gehölzen, die in Brandenburg noch weit verbreitet sind und stabile Bestände aufweisen.<br />
Es handelt sich um Freibrüter, die jährlich ihr Nest neu errichten (abgesehen vom Kuckuck).<br />
Einzig das Schwarzkehlchen, das erst seit Ende der 80er Jahre regelmäßiger Brutvogel in Brandenburg<br />
ist, ist relativ selten.<br />
Die oben aufgeführten Arten brüten auf oder im Kontakt zu den offenen/halboffenen Ruderalfluren<br />
sowie den Gras- und Staudenfluren des Untersuchungsraumes. Vom Schwarzkehlchen wurde ein<br />
Brutrevier südöstlich der Vorhabensfläche am Schotterweg festgestellt.<br />
Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote nach § 44<br />
Tötungen von Individuen der oben aufgeführten Arten (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern<br />
können durch eine Baufeldfreimachung und Durchführung der Bauarbeiten außerhalb<br />
der Brutzeit (März bis Ende August) grundsätzlich vermieden werden.<br />
Für alle erfassten Arten ist von keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population<br />
durch Umsetzung des B-Planes auszugehen. Eine erhebliche Störung durch Lärm und<br />
visuelle Wirkungen innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit kann durch eine Bauzeitenbeschränkung<br />
und damit verbundenen Realisierung des Vorhabens außerhalb der Brutperiode (Mitte März bis<br />
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4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 13<br />
Ende August) ausgeschlossen werden. Erhebliche betriebsbedingte Störungen sind auf den<br />
verbleibenden Ruderalfluren und halboffenen Gras- und Staudenfluren des Untersuchungsraumes<br />
nicht zu erwarten.<br />
Der Lebensraumverlust durch Umsetzung des B-Planes führt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu<br />
einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population da es sich um weit verbreitete<br />
Arten handelt. Das Schwarzkehlchen ist nicht von einem potenziellen Lebensraumverlust betroffen,<br />
da das Revier außerhalb des Vorhabengebietes liegt.<br />
4.2.1.1.2 Brutvögel der Vorwälder und älterer Baumbestände (überwiegend einmalig<br />
genutzte Brutstandorte)<br />
Folgende Arten können diesem Lebensraumtyp zugeordnet werden:<br />
Amsel, Blaumeise, Buchfink, Buntspecht, Eichelhäher, Elster, Feldsperling, Fitis, Gartengrasmücke,<br />
Gelbspötter, Grünfink, Haussperling, Klappergrasmücke, Kohlmeise, Kuckuck, Mönchsgrasmücke,<br />
Nebelkrähe, Pirol, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Zilpzalp<br />
Bestandsdarstellung<br />
Die oben aufgeführten Arten sind typische Brutvögel junger und älterer Laub- und Nadelgehölze,<br />
die in Brandenburg noch weit verbreitet sind und stabile Bestände aufweisen. Es handelt sich um<br />
Freibrüter und Höhlenbrüter, die überwiegend jährlich ihr Nest neu errichten. Die oben aufgeführten<br />
Arten besiedeln die Gehölzgruppen und einzelne ältere Baumbestände des Plangebietes sowie die<br />
Vorwälder in den angrenzenden Flächen.<br />
Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote nach § 44<br />
Tötungen von Individuen der oben aufgeführten Arten (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern<br />
können durch eine Baufeldfreimachung und Durchführung der Bauarbeiten außerhalb<br />
der Brutzeit (März bis Ende August) grundsätzlich vermieden werden.<br />
Eine erhebliche Störung durch Lärm und visuelle Wirkungen innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit<br />
kann durch eine Bauzeitenbeschränkung und damit verbundenen Realisierung des Vorhabens außerhalb<br />
der Brutperiode (Mitte März bis Ende August) ausgeschlossen werden. Erhebliche betriebsbedingte<br />
Störungen sind in den verbleibenden Vorwäldern und Gehölzgruppen des Untersuchungsraumes<br />
nicht zu erwarten.<br />
Der zu erwartende Lebensraumverlust durch Umsetzung des B-Planes führt nicht zu einer Verschlechterung<br />
des Erhaltungszustandes der lokalen Population, da es sich um weit verbreitete Arten<br />
handelt. Außerdem bestehen Ausweichmöglichkeiten für die Tiere auf benachbarte Flächen.<br />
Somit bleibt die ökologische Funktionalität unter Beachtung der möglichen Maßnahmen im Plangebiet<br />
sowie der weiteren vorhandenen Lebensstätten im näheren Umfeld im räumlichen Zusammenhang<br />
gewahrt.<br />
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4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 14<br />
4.2.1.1.3 Bluthänfling (Carduelis cannabina)<br />
Bestandsdarstellung<br />
Als so genannter Freibrüter baut der Bluthänfling seine Nester in Zweigen von Bäumen, Büschen<br />
oder Hecken. Die Brutstandorte werden einmalig genutzt. Die Art besiedelt offene bzw. halboffene<br />
Lebensräume wobei gut strukturierte Habitate wie Gärten, Parkanlagen, Einzelgehöfte, Feldgehölze<br />
und Hecken zur Brut bevorzugt werden. Wichtig sind angrenzende Nahrungshabitate mit einer artenreichen,<br />
samentragenden Krautschicht wie Ruderal- oder Hochstaudenfluren.<br />
Vom Hänfling wurde 2012 ein Revier auf der verbuschten Brachfläche südlich des Vorhabengebietes<br />
kartiert.<br />
Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote nach § 44<br />
Tötungen von Individuen des Hänflings (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern<br />
können durch eine Baufeldfreimachung und Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit<br />
(März bis Ende August) grundsätzlich vermieden werden.<br />
Eine erhebliche Störung durch Lärm und visuelle Wirkungen innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit<br />
kann durch eine Bauzeitenbeschränkung und damit verbundenen Realisierung des Vorhabens außerhalb<br />
der Brutperiode (Mitte März bis Ende August) ausgeschlossen werden. Erhebliche betriebsbedingte<br />
Störungen sind in den verbleibenden potenziellen Habitaten des Untersuchungsraumes,<br />
insbesondere außerhalb des B-Plangebietes nicht zu erwarten.<br />
Durch den Bau der Fotovoltaikanlage kommt es nicht unmittelbar zu Lebensraumverlusten für den<br />
Hänfling, da das festgestellte Revier außerhalb der Vorhabensfläche liegt. So kann es zu keiner<br />
Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der lokalen Population der Arten kommen.<br />
4.2.1.1.4 Grauammer (Embriza calendaria)<br />
Bestandsdarstellung<br />
Die Grauammer besiedelt bevorzugt weite, offene Ackerbaugebiete mit einem geringen Gehölzbestand.<br />
Ferner werden Randzonen von Dörfern, Trocken- und Halbtrockenrasen, Randzonen von<br />
kleineren Flugplätzen auf denen sich Trockenrasen und Ruderalfluren ausgeprägt haben, als Brutreviere<br />
genutzt. Wälder sowie die Nähe zu Waldrändern werden dagegen ebenso wie innere Siedlungsbereiche<br />
von Dörfern und Städten gemieden. Der Raumbedarf (Habitatgröße) zur Brutzeit<br />
wird mit 1,3 bis >7 ha pro Brutpaar angegeben (Flade 1994).<br />
Im Untersuchungsraum wurde 2012 ein Revier der Grauammer im Untersuchungsraum nachgewiesen.<br />
Dies befand sich südöstlich der Vorhabensfläche auf der südlich angrenzenden Brachfläche<br />
am Rand zum östlich angrenzenden Gewerbegebiet.<br />
Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote nach § 44<br />
Tötungen von Individuen der Grauammer (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern<br />
werden durch die Baufeldfreimachung und Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit<br />
(März bis Ende August) grundsätzlich vermieden.<br />
Eine baubedingte erhebliche Störung von Tieren während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtphase<br />
ist ebenfalls durch die Baufeldfreimachung und Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Brut-<br />
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“
4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 15<br />
zeit (März bis Ende August) auszuschließen. Erhebliche betriebsbedingte Störungen sind in den<br />
verbleibenden potenziellen Habitaten des Untersuchungsraumes, insbesondere außerhalb des B-<br />
Plangebietes nicht zu erwarten.<br />
Durch den Bau der Fotovoltaikanlage kommt es nicht unmittelbar zu Lebensraumverlusten für die<br />
Grauammer, da das festgestellte Revier außerhalb der Vorhabensfläche liegt. So kann es zu keiner<br />
Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der lokalen Population der Arten kommen.<br />
4.2.1.1.5 Heidelerche (Lullulea arborea)<br />
Bestandsdarstellung<br />
In der Roten Liste wird die Art für ganz Deutschland als Art der Vorwarnstufe eingestuft. Die Heidelerche<br />
bewohnt trockene, überwiegend offene, gut durchsonnte Habitate mit spärlicher Bodenvegetation<br />
und vereinzelten stehenden Sitzwarten. Es handelt sich dabei u. a. um Kahlschläge, jüngere<br />
Aufforstungen, Truppenübungsplätze, Zwergstrauchheiden, Waldränder und lichte Kiefernforste.<br />
Daneben werden Trockenrasen, waldnahe Ackerbrachen und andere Ruderalstandorte mit geringer<br />
Bodenbedeckung (auch in Ortsnähe) besiedelt.<br />
Im Untersuchungsraum wurden vier Brutreviere der Heidelerche nachgewiesen. Alle vier Reviere<br />
liegen in den offenen Ruderalflächen des Vorhabengebietes.<br />
Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote nach § 44<br />
Tötungen von Individuen der Heidelerche (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern<br />
sowie baubedingte erhebliche Störungen von Tieren während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtphase<br />
werden durch die Baufeldfreimachung und Durchführung der Bauarbeiten außerhalb<br />
der Brutzeit (März bis Ende August) grundsätzlich vermieden. Erhebliche betriebsbedingte Störungen<br />
sind in den verbleibenden potenziellen Habitaten des Untersuchungsraumes nicht zu erwarten.<br />
Mit der Realisierung der Fotovoltaikanlage im Sondergebiet, die der B-Plan vorbereitet, kommt es<br />
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Lebensraumverlusten für die Heidelerche. Von der<br />
geplanten Umnutzung sind mindestens vier Brutreviere betroffen. Damit wäre ein Verbotstatbestand<br />
gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSch gegeben.<br />
Aufgrund des relativ starken Bestandsrückgangs der Art in Brandenburg ist bei einem Verlust des<br />
Fortpflanzungshabitates für möglicherweise 4 Brutpaare von einer Verschlechterung des günstigen<br />
Erhaltungszustandes der lokalen Population auszugehen. Damit eine Ausnahme vom Verbotstatbestand<br />
gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben ist, müssen für die Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes<br />
der Heidelerche unbedingt vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-<br />
Maßnahmen) durchgeführt werden. Die Schaffung von neuen Brutplätzen ist aber grundsätzlich<br />
möglich. Dazu sind geeignete offene bis halboffene Lebensräume auf westlich und/oder östlich<br />
angrenzenden, Flächen zu schaffen und zu pflegen.<br />
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4.2.1.1.6 Neuntöter (Lanius collurio)<br />
Bestandsdarstellung<br />
Die Art besiedelt bevorzugt abwechslungsreiche, reich strukturierte, offene bis halboffene Landschaften<br />
wie Feldfluren, Grünland, Brachen und Ruderalflächen mit ausreichenden Gebüschen und<br />
Hecken, Streuobstwiesen und verwilderte Gärten.<br />
Im Untersuchungsraum besiedelt der Neuntöter die halboffene Brachfläche, die südlich an die Vorhabensfläche<br />
grenzt. Dort wurde 2012 ein Revier erfasst.<br />
Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote nach § 44<br />
Tötungen von Individuen des Neuntöters (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern<br />
werden durch die Baufeldfreimachung und Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit<br />
(März bis Ende August) grundsätzlich vermieden.<br />
Eine baubedingte erhebliche Störung von Tieren während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtphase<br />
ist ebenfalls durch die Baufeldfreimachung und Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit<br />
(März bis Ende August) auszuschließen. Erhebliche betriebsbedingte Störungen sind in den<br />
verbleibenden potenziellen Habitaten des Untersuchungsraumes, insbesondere außerhalb des B-<br />
Plangebietes nicht zu erwarten.<br />
Durch den Bau der Fotovoltaikanlage kommt es nicht unmittelbar zu Lebensraumverlusten für den<br />
Neuntöter, da das festgestellte Revier außerhalb der Vorhabensfläche liegt. Der potenzielle Verlust<br />
von Nahrungsflächen führt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Verschlechterung des günstigen<br />
Erhaltungszustandes der lokalen Population.<br />
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“
5 Maßnahmen für die europarechtlich geschützten Arten 17<br />
5 Maßnahmen für die europarechtlich geschützten Arten<br />
5.1 Maßnahmen zur Vermeidung<br />
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten des<br />
Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern.<br />
Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter<br />
Berücksichtigung folgender Maßnahmen.<br />
Zauneidechse<br />
Um Tötungen von Individuen (insbesondere die Zerstörung von Gelegen) weitgehend zu vermieden<br />
ist ein umfassendes Abschieben und/oder Planieren der Vorhabensfläche als bauvorbereitende<br />
Maßnahme zu unterlassen. Kleine Teilflächen können aber bodentechnisch bearbeitet werden. Bei<br />
diesen Maßnahmen ist eine ökologische Baubetreuung dringend angeraten.<br />
Ist ein Abschieben großer Bereiche der Vorhabensfläche nicht vermeidbar sind nach derzeitigem<br />
Kenntnisstand Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sowie ein Absammeln der<br />
Tiere vorzusehen. Ansonsten können über Ausgleichsmaßnahmen am Rand der Vorhabensfläche<br />
und außerhalb angrenzend die Lebensraumverluste kompensiert werden und die Tiere eigenständig<br />
in die neu geschaffenen Habitate einwandern.<br />
Die zuständige Naturschutzbehörde ist bei den Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich in<br />
Bezug auf die Zauneidechse unbedingt zu beteiligen.<br />
Um erhebliche baubedingte Störungen von Tieren während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtphase<br />
zu vermeiden sind die Baumaßnahmen außerhalb der jahreszeitlichen Aktivitätsphase der Zauneidechse<br />
(April bis September) durchzuführen. Als Vermeidungsmaßnahme ist dazu eine Bauzeitenregelung<br />
festzusetzen.<br />
Vögel<br />
Zur Abwendung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1&2 (Tötung oder die Zerstörung von<br />
Gelegen/Eiern sowie Störung von Individuen) sind auf der Ebene der Baugenehmigung Bauzeitenreglungen<br />
zu beauflagen, die eine Durchführung von Baumaßnahmen auf bestimmte Zeiten regeln.<br />
Vorgeschlagen wird eine Bauzeitenreglung außerhalb der Zeit von Mitte März bis Ende August.<br />
5.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)<br />
Folgende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind ggf. durchzuführen, um<br />
verbotstatbeständliche Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Zauneidechse<br />
und die Heidelerche ggf. auszugleichen.<br />
Zauneidechse<br />
Für die Zauneidechse sind am Rand der Vorhabensfläche und/oder außerhalb angrenzend entsprechende<br />
Habitatstrukturen zu schaffen. Dazu sind Offenlandflächen mit lichter, niedriger Vegetation<br />
und einigen sandigen Rohbodenstellen anzulegen und zu pflegen. Außerdem sind geeignete<br />
Versteckmöglichkeiten (Stubben, Steinhaufen) in die Fläche einzubringen. In diese Flächen können<br />
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“
6 Fazit und Zusammenfassung 18<br />
die Zauneidechsen von der Vorhabensfläche eigenständig einwandern. Ein Fangen und Umsetzten<br />
ist nicht erforderlich.<br />
Heidlerche<br />
Für vier potenziell beeinträchtigte Brutreviere der Heidelerche sind (Halb-)Offenlandbiotope neu<br />
anzulegen und zu pflegen. Diese Habitatflächen sind weitgehend von Gehölzaufwuchs und zusammenhängenden<br />
Staudenfluren zu befreien. Einzelbäume können bestehen bleiben. Weiterhin<br />
sind offenen Rohbodenflächen durch Grubbern oder Abschieben zu schaffen und eine kleinfächige<br />
Reliefierung vorzunehmen.<br />
Die CEF-Maßnahmen sind vor Baubeginn (Lebensraumzerstörung) abzuschließen und zu dokumentieren.<br />
Die Besiedlung ist im Rahmen eines Monitorings zu überwachen. Die konkrete Planung<br />
und Durchführung der CEF-Maßnahmen bleibt der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens vorbehalten.<br />
6 Fazit und Zusammenfassung<br />
Einer Realisierung des B-Planes stehen grundsätzlich keine Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />
entgegen, die nicht überwindbar sind. Bei der Realisierung des Vorhabens<br />
sind aber bestimmte Prämissen einzuhalten.<br />
Dazu gehört unbedingt eine Bauzeitenbeschränkung (Bauverbot von Mitte März bis Ende August/Mitte<br />
September), die eine Störung der Brutperiode der Vögel und der Hauptaktivitätszeit der<br />
Zauneidechse ausschließt.<br />
Bei einem Vorkommen der Zauneidechse (was bei Redaktionsschluss noch nicht abschließend<br />
geklärt war) ist zur Vermeidung von Tötungen auf ein großflächiges Abschieben von Oberboden –<br />
als bauvorbereitende Maßnahme - zu verzichten. Um den potenziellen Lebensraumverlust auszugleichen<br />
sind am Rand der Vorhabensfläche und/oder außerhalb angrenzend entsprechende<br />
Habitatstrukturen für die Art zu schaffen. In diese Flächen können die Zauneidechsen von der Vorhabensfläche<br />
eigenständig einwandern.<br />
Um den Lebensraumverlust von vier Brutrevieren der Heidelerche auszugleichen sind (Halb-) Offenlandbiotope<br />
im Umfang des Habitatverlustes neu anzulegen und zu pflegen.<br />
Nur über die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist die Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes<br />
der lokalen Population der aufgeführten Arten gewährleistet. Die entsprechenden<br />
Durchführungen der Maßnahmen sind aber grundsätzlich möglich. Zur Überwachung der Auflagen<br />
und um mögliche baubedingte artenschutzrechtliche Konflikte zu minimieren ist eine ökologische<br />
Baubegleitung angeraten.<br />
Insgesamt ist das Konfliktpotenzial zum Artenschutz in Bezug auf die geplante Errichtung der Fotovoltaikanlage<br />
als mittel einzuschätzen, da nur teilweise sensible Lebensräume und Arten betroffen<br />
sind. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich lassen sich aber<br />
die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände abwenden.<br />
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7 Quellenverzeichnis 19<br />
7 Quellenverzeichnis<br />
7.1 Literatur<br />
ABBO, Arbeitsgemeinschaft Berlin-Brandenburgischer Ornithologen (2001): Die Vogelwelt von<br />
Brandenburg und Berlin. Natur & Text, Rangsdorf.<br />
BFN – Bundesamt für Naturschutz (Hersg.) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze<br />
Deutschlands -. Bd. 1: Wirbeltiere. Münster.<br />
DOG – Deutsche Ornithologen-Gesellschaft (1995): Qualitätsstandards für den Gebrauch vogelkundlicher<br />
Daten in raumbedeutsamen Planungen. Minden.<br />
FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands. – Grundlagen für<br />
den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung. IHW-Verlag, Eching.<br />
KAULE, G. (1986): Arten- und Biotopschutz. - Stuttgart.<br />
MUNR (Hersg.) (1992): Rote Liste – Gefährdete Tiere im Land Brandenburg. - Potsdam.<br />
MUNR (Hersg.) (1999): Artenschutzprogramm Elbebiber und Fischotter. - Potsdam.<br />
RYSLAVY, T., W. MÄDLOW (2008): Rote Liste und Liste der Brutvögel des Landes Brandenburg<br />
2008. Naturschutz u. Landschaftspflege in Bbg. 17 (4), Beiheft.<br />
SCHNEEWEIß, N., A. KRONE (2004): Rote Liste und Artenliste der Lurche (Amphibia) und Kriechtiere<br />
(Reptilia) des Landes Brandenburg. Naturschutz u. Landschaftspflege in Bbg. 13 (4),<br />
Beiheft.<br />
SÜDBECK, P. ;H. et al. (Hersg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands.<br />
Radolfzell.<br />
TEUBNER, J, J. TEUBNER, D. DOLCH & G HEISE (2008): Säugetierfauna des Landes Brandenburg<br />
– Teil 1: Fledermäuse. Naturschutz u. Landschaftspfl. in Brandenburg 17 (2,3).<br />
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“