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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Cottbus

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<strong>Artenschutzrechtlicher</strong><br />

<strong>Fachbeitrag</strong><br />

zum B-Plan<br />

Fotovoltaikanlage – Am Wasserwerk<br />

<strong>Cottbus</strong>, Juli 2012<br />

Sachsendorf in <strong>Cottbus</strong><br />

Büro für Umweltplanung


<strong>Cottbus</strong>, Juli 2012<br />

Impressum<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong><br />

zum B-Plan<br />

Fotovoltaikanlage – Am Wasserwerk<br />

Auftraggeber: Planungsbüro Wolff<br />

Bonnaskenstr. 18/19<br />

03044 <strong>Cottbus</strong><br />

Sachsendorf in <strong>Cottbus</strong><br />

Auftragnehmer: LUTRA Büro für Umweltplanung<br />

Bonnaskenstr. 18/19<br />

03044 <strong>Cottbus</strong><br />

Tel./Fax: 03 55 / 381 84 67<br />

Projektbearbeitung: Jürgen Borries, Dipl.-Biol.


Inhaltsverzeichnis<br />

1 Vorbemerkungen ..................................................................................................................1<br />

1.1 Anlass und Aufgabe................................................................................................................1<br />

1.2 Rechtliche Grundlagen ...........................................................................................................2<br />

1.3 Methodisches Vorgehen.........................................................................................................3<br />

1.4 Untersuchungsraum, aktuelle Nutzungen und Biotopstrukturen ............................................4<br />

1.5 Datengrundlage ......................................................................................................................5<br />

2 Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren des Vorhabens .......................................6<br />

3 Relevanzprüfung ..................................................................................................................7<br />

4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der<br />

entscheidungsrelevanten Arten..........................................................................................8<br />

4.1 Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie...........................................................................8<br />

4.1.1 Säugetiere des Anhang IV der FFH-Richtlinie...........................................................8<br />

4.1.1.1 Situation im Plangebiet...............................................................................8<br />

4.1.1.2 Bewertung der Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.......................8<br />

4.1.2 Reptilien des Anhang IV der FFH-Richtlinie ..............................................................8<br />

4.1.2.1 Situation im Plangebiet...............................................................................8<br />

4.1.2.2 Bewertung der Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und<br />

Maßnahmen......................................................................9<br />

4.1.2.2.1 Zauneidechse (Lacerta agilis) ................................................................9<br />

4.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie .............................................11<br />

4.2.1 Situation im Plangebiet ............................................................................................11<br />

4.2.1.1 Bewertung der Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und<br />

Maßnahmen....................................................................12<br />

4.2.1.1.1 Brutvögel der offenen/halboffenen Brachflächen mit einzelnen<br />

Sträuchern und Gehölzen...............................................12<br />

4.2.1.1.2 Brutvögel der Vorwälder und älterer Baumbestände (überwiegend<br />

einmalig genutzte Brutstandorte)....................................13<br />

4.2.1.1.3 Bluthänfling (Carduelis cannabina) ......................................................14<br />

4.2.1.1.4 Grauammer (Embriza calendaria)........................................................14<br />

4.2.1.1.5 Heidelerche (Lullulea arborea).............................................................15<br />

4.2.1.1.6 Neuntöter (Lanius collurio) ...................................................................16<br />

5 Maßnahmen für die europarechtlich geschützten Arten ................................................17<br />

5.1 Maßnahmen zur Vermeidung ...............................................................................................17<br />

5.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)..................................................17<br />

6 Fazit und Zusammenfassung............................................................................................18<br />

7 Quellenverzeichnis.............................................................................................................19<br />

7.1 Literatur.................................................................................................................................19<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“


1 Vorbemerkungen 1<br />

1 Vorbemerkungen<br />

1.1 Anlass und Aufgabe<br />

Die Lausitzer Wasser GmbH & Co. KG (LWG) als Grundstückseigentümer und Betreiber des angrenzenden<br />

Wasserwerkes Sachsendorf will die für die Pumpenanlagen erforderliche Energie zukünftig<br />

soweit wie möglich durch die Nutzung von Solarenergie erzeugen. Dazu soll ein Teil der<br />

ehemaligen Kasernenfläche in einem Umfang von ca. 6 ha genutzt werden. Es handelt sich um<br />

eine Plangebietsfläche, die als „Außenbereich“ gemäß §35 BauGB anzusprechen ist. Die angestrebte<br />

Nutzung ist nur auf Grundlage eines B-Planes zulässig.<br />

Die Stadt <strong>Cottbus</strong> will ihren Beitrag zum Klima- und Umweltschutz leisten und die Erzeugung von<br />

Solarenergie fördern. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes (B-Plan) auf der Fläche des<br />

ehemaligen Kasernengeländes in Sachsendorf sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

für die angestrebte Standortentwicklung geschaffen werden. Planungsziel ist die Festsetzung eines<br />

„Sondergebietes für die Nutzung von Solarenergie“ als bauplanungsrechtliche Voraussetzung für<br />

die Errichtung und den Betrieb eines Flächensolarkraftwerkes mit den erforderlichen Nebenanlagen.<br />

Zu einem Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote kann es erst durch die Verwirklichung<br />

des Bauvorhabens kommen, da noch nicht der Bebauungsplan, sondern erst das Vorhaben selbst<br />

die verbotsrelevante Handlung darstellt. Aber auch wenn die artenschutzrechtlichen Verbote nicht<br />

unmittelbar für die Bebauungsplanung gelten, muss die Stadt oder Gemeinde diese bereits auf der<br />

Ebene der Bebauungsplanung beachten. Stellt sich im Planungsverfahren heraus, dass die vorgesehene<br />

Flächennutzung artenschutzrechtliche Konflikte provoziert, muss von der Planung dennoch<br />

nicht unbedingt Abstand genommen werden. Angesichts der erfolgten Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

liegt im Falle der Bauleitplanung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG dann kein Verstoß<br />

gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatschG vor, wenn bei den europarechtlich geschützten Arten<br />

– ggf. unter Einbeziehung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen – die ökologische Funktion der<br />

betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin<br />

erfüllt wird. Durch diesen neu eingefügten Absatz können bestehende und von der Europäischen<br />

Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschriften<br />

genutzt und rechtlich abgesichert werden, um akzeptable und im Vollzug praktikable Ergebnisse bei<br />

der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen.<br />

Werden die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich<br />

geschützten Arten dennoch erfüllt, können nach § 45 Abs. 7 BNatSchG im Einzelfall<br />

weitere Ausnahmen zugelassen werden. Die Städte und Gemeinden können daher „in eine<br />

Ausnahmevoraussetzung hineinplanen"; so dass die Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG<br />

nur noch in Ausnahmefällen erfolgen muss, in denen der Planverwirklichung dauerhafte und nicht<br />

ausräumbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen.<br />

Soweit ein Vorhaben droht, bezüglich „nur“ national geschützter Arten gegen ein Verbot nach § 44<br />

Abs. 1 BNatSchG zu verstoßen, liegt kein Verstoß gegen das Verbot vor, soweit der in der Verbotshandlung<br />

liegende Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG gemäß<br />

§ 15 BNatSchG zulässig ist. Das bedeutet, dass kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen<br />

Verbote bei nur national geschützten Arten vorliegt, wenn über die drohenden Verstöße gegen ar-<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“


1 Vorbemerkungen 2<br />

tenschutzrechtliche Verbote auf der Ebene des Bebauungsplans durch Vermeidung und Ausgleich<br />

der Eingriffe in der Abwägung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB entschieden wird.<br />

Vor diesem Hintergrund wurde das Büro LUTRA-Umweltplanung mit der Erarbeitung eines artenschutzrechtlichen<br />

<strong>Fachbeitrag</strong>es beauftragt, in dem die artenschutzrechtlichen Belange überschlägig<br />

dargestellt und bewertet werden. Der Schwerpunkt lag dabei auf besonders konfliktträchtige<br />

Arten.<br />

1.2 Rechtliche Grundlagen<br />

Nachfolgend sind die rechtlichen Grundlagen, die das Planverfahren berühren, aufgeführt und kurz<br />

erläutert. Alle Zitate aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beziehen sich auf die Fassung<br />

vom 29. Juli 2009 (mit Wirkung zum 01.03.2010).<br />

Artenschutzrecht<br />

Am 18.12.2007 sind die im Hinblick auf den Artenschutz relevanten Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 in<br />

der Rechtssache C-98/03 in Kraft getreten (BGBI I S 2873). Alle Gesetzeszitate beziehen sich im<br />

Folgenden - falls nicht anders angegeben - auf diese Neufassung. Die generellen artenschutzrechtlichen<br />

Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgendermaßen gefasst:<br />

"Es ist verboten,<br />

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen<br />

oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen<br />

oder zu zerstören,<br />

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der<br />

Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;<br />

eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der<br />

lokalen Population einer Art verschlechtert,<br />

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten<br />

aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören."<br />

Diese Verbote werden um den für Eingriffsvorhaben und diese vorbereitende Planungen relevanten<br />

neuen Absatz 5 des § 44 ergänzt:<br />

„1 Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18<br />

Abs. 2 Satz ,1 die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-,<br />

Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.<br />

2Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten<br />

betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene<br />

unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot, des Absatzes<br />

1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen<br />

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“


1 Vorbemerkungen 3<br />

3 Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.<br />

4 Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten<br />

Arten gelten Satz 2 und 3 entsprechend.<br />

5 Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines<br />

Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht<br />

vor.<br />

6 Die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich<br />

vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung<br />

der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang<br />

vorgenommen werden.“<br />

Entsprechend obigem Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen<br />

Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen<br />

Vorhaben: im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten<br />

Tier- und Pflanzenarten sowie die europäischen Vogelarten.<br />

Die ausschließlich national streng geschützten Arten sowie die "lediglich" national besonders geschützten<br />

Arten unterliegen der Einordnung in § 14 Abs. 1 BNatSchG a.F. im Allgemeinen.<br />

Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich<br />

geschützten Arten erfüllt, müssen die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7<br />

BNatSchG erfüllt sein. Als einschlägige Ausnahmevoraussetzung muss nachgewiesen werden,<br />

dass:<br />

• zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer<br />

oder wirtschaftlicher Art, vorliegen,<br />

• zumutbare Alternativen, die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der relevanten Arten<br />

führen, nicht gegeben sind,<br />

• keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der Population einer Art zu erwarten<br />

ist bzw. bei derzeitig schlechtem Erhaltungszustand eine Verbesserung nicht behindert<br />

wird.<br />

Unter Berücksichtigung des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie bedeutet dies bei Arten des Anhangs<br />

IV der FFH-Richtlinie:<br />

• das Vorhaben darf zu keiner Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes führen und<br />

• das Vorhaben darf bei Arten, die sich derzeit in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden,<br />

diesen nicht weiter verschlechtern.<br />

Bei europäischen Vogelarten darf das Vorhaben den aktuellen Erhaltungszustand nicht verschlechtern<br />

(Aufrechterhaltung des Status Quo).<br />

1.3 Methodisches Vorgehen<br />

An mehreren Begehungsterminen im Mai, Juni und Juli 2012 erfolgte eine Einschätzung der gesamten<br />

vorhandenen Lebensraumtypen, auf deren Grundlage eine Potenzialabschätzung über das<br />

Vorkommen relevanter Arten (Brutvögel und Reptilien) erfolgen konnte. An diesen Begehungster-<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“


1 Vorbemerkungen 4<br />

minen wurde auch gezielt die Brutvogelfauna auf der Fläche erfasst. Die Begehungen für eine<br />

Nachsuche nach Vorkommen der Zauneidechse erfolgen noch im August und ev. September (je<br />

nach Witterung). Für die restlichen Tiergruppen erfolgt ausschließlich eine Potenzialanalyse auf<br />

Grundlage der vorhandenen Strukturen und keine speziellen Erfassungen.<br />

Für die festgestellten bzw. vom Potenzial abgeschätzten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV<br />

FFH-RL und die europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie (V -VRL) wird geprüft,<br />

ob die in § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG genannten Verbotstatbestände erfüllt sind. Wenn<br />

unter Berücksichtigung erforderlicher Vermeidungs- und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen<br />

Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt wären, würde anschließend<br />

eine Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten<br />

gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind, erfolgen.<br />

Gemäß dem Urteil des BVerwG vom 17.01.2007 (9 A 20.05) ist „die objektive Wahrscheinlichkeit<br />

oder die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit<br />

eines Schadens“. Zum Ausschluss von erheblichen Beeinträchtigungen ist durch eine<br />

schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ein Gegenbeweis zu erbringen, der belegt, dass<br />

keine nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben entstehen. Dieser Gegenbeweis hat unter<br />

Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Ausschöpfung<br />

aller wissenschaftlichen Mittel zu erfolgen. Im vorliegenden Artenschutzrechtlichen <strong>Fachbeitrag</strong><br />

werden:<br />

- die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich<br />

der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs<br />

IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt,<br />

- die naturschutzfachlichen Voraussetzungen, soweit erforderlich, für eine Ausnahme von den Verboten<br />

gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.<br />

Reichen die derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse für eine sichere Beurteilung der Erheblichkeit<br />

nicht aus, so wird bei der Beurteilung der projektbedingten Auswirkungen im Zweifelsfall<br />

eine Erheblichkeit angenommen.<br />

1.4 Untersuchungsraum, aktuelle Nutzungen und Biotopstrukturen<br />

Der Untersuchungsraum umfasst die Fläche des B-Plangebietes sowie die angrenzenden Bereiche<br />

mit einem funktionalen Bezug zum B-Plangebiet. Das Plangebiet liegt am Südrand der Stadt <strong>Cottbus</strong><br />

und schließt nördlich an die Autobahn A 15 an. Es umfasst mit einer Fläche von 7,35 ha<br />

(ca. 600 m x 120 m) den westlichen Teil des ehemaligen Kasernengeländes in Sachsendorf und<br />

grenzt unmittelbar östlich an die Flächen des bestehenden Wasserwerkes an. Die Fläche des<br />

ehemaligen militärischen Kasernengeländes wurde erst vor kurzer Zeit (vor ca. 1 bis 2 Jahren)<br />

komplett entsiegelt und beräumt. Im Süden wird die schmale Fläche von einem Platten- und Schotterweg<br />

begrenzt. Südlich davon, direkt an der Autobahn liegt eine weitere Brachfläche, auf der potenziell<br />

ein weiterer Solarpark errichtet werden soll.<br />

Aufgrund der erst kürzlich erfolgten Beräumung und Entsiegelung des Geländes dominieren Ruderalfluren<br />

in einem frühen Sukzessionsstadium. Die Ruderalfluren weisen eine überwiegend lückige<br />

Struktur mit hohen Rohbodenanteilen auf. Es dominieren einjährige Pflanzen und Stauden. Die<br />

offenen, lückigen Bereiche weisen Anklänge an Trockenrasenvegetation auf. Diese erst kürzlich<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“


1 Vorbemerkungen 5<br />

entsiegelten Flächen werden unterbrochen von einzelnen Gehölzgruppen aus jungen Kiefern, Birken<br />

und Robinien. Westlich und östlich der weitgehend offenen Fläche stocken überwiegend junge<br />

aber weitgehend geschlossene Gehölze (Vorwälder) aus Kiefern, Robinien und vereinzelt Birke und<br />

Zitterpappel. Ungefähr mittig am Westrand der Fläche existiert eine lineare Gehölzgruppe aus Holundergebüschen<br />

und Apfelbäumen.<br />

1.5 Datengrundlage<br />

Als Grundlage für das Gutachten dienen die Daten von Begehungsterminen Ende Mai, Mitte Juni<br />

und Mitte Juli 2012. Diese Begehungen fanden jeweils in den frühen Morgenstunden statt und dienten<br />

der Erfassung der Brutvogelfauna und der Vegetationsstruktur (Biotoptypen) im Plangebiet.<br />

Die Erfassung bzw. Nachsuche nach der Zauneidechse war zum Redaktionsschluss noch nicht<br />

abgeschlossen. Die bisherigen Begehungstermine waren dafür zu früh am Morgen bzw. im Juli<br />

nicht bei optimaler Witterung. Wichtig für die Einschätzung von Vorkommen der Zauneidechse sind<br />

die noch ausstehenden Termine im August und ev. September, wo vor allem Jungtiere nachgewiesen<br />

werden können.<br />

Die Einschätzung von Vorkommen aus der Gruppe der Fledermäuse und teilweise auch der Brutvögel<br />

(die Erfassungszeit begann zu spät für eine vollständige Kartierung des Artenspektrums)<br />

erfolgt durch eine Potenzialabschätzung. Dabei werden auf der Grundlage der gesichteten und<br />

erfassten Biotoptypen das mögliche Vorkommen aller Arten abgeschätzt, auf die die Habitatbedingungen<br />

im Plangebiet zutreffen.<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“


2 Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren des Vorhabens 6<br />

2 Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren des Vorhabens<br />

Eine Beschreibung des Vorhabens ist dem B-Plan zu entnehmen. An dieser Stelle werden lediglich<br />

die Wirkfaktoren kurz beschrieben, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der ausgewählten<br />

entscheidungsrelevanten Arten verursachen können. Wesentliche projektspezifische Wirkungen<br />

werden benannt. Dabei wird unterschieden zwischen anlage-, bau- und betriebsbedingten<br />

Wirkungen.<br />

Auf der Ebene des Bebauungsplanes liegen noch keine konkreten Angaben zur Bauausführung<br />

und Nutzung vor. Daher wird in der Wirkbeurteilung von pauschalen Ansätzen ausgegangen. Folgende<br />

umwelterhebliche Wirkfaktoren können bei der, durch den B-Plan vorbereitenden Umsetzung<br />

der Baumaßnahmen prinzipiell auftreten:<br />

• Flächeninanspruchnahme<br />

• Veränderung der Habitatstruktur<br />

• Visuelle Wirkungen<br />

• Lärmimmissionen<br />

• Trennwirkung<br />

Flächeninanspruchnahme<br />

Durch das Vorhaben treten erhebliche Flächeninanspruchnahmen auf, die zum Verlust von Naturhaushaltsfunktionen<br />

führen können. Dauerhafte anlagebedingte Flächeninanspruchnahmen entstehen<br />

infolge von Überbauung durch die Solarpaneele und deren Nebenanlagen und durch die<br />

Anlage von Zuwegungen und Verkehrsflächen. Die eigentliche Überbauung der Fläche ist allerdings<br />

gering, dar die Solarpaneele auf einer Stelzenkonstruktion aufgestellt wird, die nur eine minimale,<br />

punktuelle Standfläche besitzt. Der größte Teil der Anlagenfläche (ca. 30 %) wird lediglich<br />

überschattet. Eine baubedingte Flächeninanspruchnahme kann kurzfristig durch Anlage von Lagerflächen<br />

im Zuge der Baumaßnahmen bestehen.<br />

Die Wirkungsintensität der Flächeninanspruchnahme differiert in Abhängigkeit von der Art der Flächeninanspruchnahme<br />

und von der jeweils betrachteten Tier- oder Pflanzenart. Eine hohe Wirkungsintensität<br />

besteht generell bei Vollversiegelung, da damit der vollständige Verlust aller Naturhaushaltsfunktionen<br />

und des Lebensraumes der entsprechenden Arten verbunden ist. Neben der<br />

Veränderung der Habitatstruktur ist die Flächeninanspruchnahme der Wirkfaktor, der bei dem betrachteten<br />

Projekt am stärksten und nachhaltigsten auf die Tier- und Pflanzenwelt einwirkt.<br />

Veränderung der Habitatstruktur<br />

Durch die nahezu komplette Umgestaltung der ehemaligen Offenflächen ergeben sich erhebliche<br />

anlagenbedingte Veränderungen der Habitatstruktur. Auch bei einer Überschattung der Bodenflächen<br />

ist von einer nachhaltigen Veränderung der Habitatstruktur auszugehen.<br />

Visuelle Wirkungen<br />

Visuelle Wirkungen für Tiere werden durch die vermehrte Anwesenheit von Menschen (Bauarbeitern),<br />

auch von Maschinen und Fahrzeugen während der Bautätigkeiten hervorgerufen. Neben der<br />

Verlärmung stellen optische Störungen durch die Anwesenheit von Menschen die Hauptursachen<br />

für Lebensraumstörungen dar. Sie sind entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Lebewesen<br />

an ihre Umwelt sehr artspezifisch.<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“


3 Relevanzprüfung 7<br />

Lärmimmissionen<br />

„Lärm” wird üblicherweise als unerwünschter, störender oder gesundheitsschädlicher Luftschall<br />

definiert. Während der Bauphase kommt es zeitlich begrenzt zu baubedingten Lärmimmissionen,<br />

z. B. infolge von Baggerarbeiten und sonstigem Einsatz von Baumaschinen sowie An- und Abtransport<br />

von Baumaterial.<br />

Trennwirkung<br />

Unter Trennwirkungen werden Zerschneidungen zusammengehörender Raumeinheiten (z. B. Siedlungsbereiche,<br />

Tierlebensräume) und Zerschneidungen von Funktionsbeziehungen zwischen einzelnen<br />

Raumeinheiten (z. B. Tierwanderwege) verstanden. Eine erhebliche Beeinträchtigung von<br />

relevanten Arten durch Trennwirkungen sind bei dem Vorhaben nicht zu erwarten.<br />

3 Relevanzprüfung<br />

Da im Untersuchungsgebiet (Umfeld der Brückenruine) bestimmte Lebensraumtypen und Habitatelemente<br />

nicht vorhanden sind, kann für eine große Gruppe von Arten das Vorkommen und damit<br />

eine potenzielle Betroffenheit ausgeschlossen werden. Das Vorkommen folgender europarechtlich<br />

geschützter Arten / Artengruppen wird im Plangebiet ausgeschlossen:<br />

• Alle Pflanzenarten (keine geeigneten Lebensräume bzw. Habitattypen)<br />

• Alle Landsäuger und im Wasser lebenden Säugetiere (z.B. Wolf, Biber, Fischotter)<br />

• Alle FFH-rechtlich geschützten Amphibienarten mangels entsprechend geeigneter Gewässer<br />

• Alle Schmetterlingsarten (mangels vorhandener Wirtspflanzen und Habitate)<br />

• Alle wassergebundenen Insektenarten (z.B. Libellen)<br />

• Alle holzbewohnenden (xylobionte) Käferarten<br />

• Alle Weichtiere (Muscheln und Schnecken)<br />

Als für das Plangebiet relevante Artengruppen, die einer konkreten Betroffenheitsanalyse unterzogen<br />

werden müssen, bleiben die Reptilien, Vögel und Fledermäuse.<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“


4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 8<br />

4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der<br />

entscheidungsrelevanten Arten<br />

4.1 Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />

4.1.1 Säugetiere des Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />

4.1.1.1 Situation im Plangebiet<br />

Das Gelände des B-Plangebietes sowie die mittelbare Umgebung ist derzeit frei von Gebäuden<br />

oder einem älteren Baumbestand mit möglichen Höhlen, so dass nicht von einer direkten Betroffenheit<br />

der Artengruppe durch das Vorhaben auszugehen ist. Die Fläche für das Vorhaben kann<br />

lediglich als Jagdhabitat von Fledermäusen frequentiert werden.<br />

4.1.1.2 Bewertung der Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

Da für die Gruppe der Feldermäuse lediglich das Jagdhabitat betroffen sein kann, können sich<br />

keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben.<br />

4.1.2 Reptilien des Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />

4.1.2.1 Situation im Plangebiet<br />

Die Fläche des B-Plangebietes wurde zwar bei den Begehungsterminen nach Reptilien abgesucht,<br />

die Tageszeit und/oder Witterung waren aber dabei bisher nicht optimal. Zum Redaktionsschluss<br />

lagen deshalb noch keine aussagekräftigen Daten zum Vorkommen vor. Zur abschließenden Klärung<br />

über Reptilienvorkommen sind Begehungstermine zur Erfassung von Jungtieren im August<br />

und ev. September geplant.<br />

In der nachfolgenden Tabelle 1 werden die im Untersuchungsraum des Artenschutzgutachtens<br />

potenziell vorkommenden Reptilienarten des Anhang IV der FFH-RL aufgeführt.<br />

Tabelle 1: Gefährdung und Erhaltungszustand der im Untersuchungsgebiet potenziell<br />

vorkommenden Reptilienarten<br />

Deutscher Name Wissenschaftlicher<br />

Name<br />

RL D RL<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“<br />

BB<br />

Vorkommen im<br />

UR<br />

EHZ KBR*<br />

Brandenburg<br />

Zauneidechse Lacerta agilis V 3 pot. Vorkommen U1<br />

Gefährdungskategorien der Roten Listen: * Erhaltungszustand kontinentale biogeogr. Region<br />

3 = gefährdet U1 = ungünstig – unzureichend<br />

V = Art der Vorwarnliste


4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 9<br />

4.1.2.2 Bewertung der Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und Maßnahmen<br />

4.1.2.2.1 Zauneidechse (Lacerta agilis)<br />

Bestandsdarstellung<br />

Als xerotherme Art lebt die Zauneidechse in sonnenexponierten Habitaten, vor allem an Südhängen<br />

von Bahndämmen, Grabenrändern, Feldrainen, auf Ödland, Trockenrasen und sonnigen Kiefernschonungen.<br />

Sie bevorzugt Böden mit weniger als 50% Deckungsgrad und genügend Unterschlupfmöglichkeiten.<br />

Vegetationsfreie Plätze mit grabbarem Boden, die möglichst lange der Sonne<br />

ausgesetzt sind und trotzdem eine bestimmte Feuchte aufweisen, sind für die Ablage der Eier und<br />

deren erfolgreiche Entwicklung erforderlich. Als hauptsächlich limitierender Faktor für die Art gilt die<br />

Verfügbarkeit gut besonnter, vegetationsarmer Flächen mit für die Art grabfähigen Boden, in den<br />

die Eier abgelegt werden können.<br />

An den bisherigen Begehungsterminen konnten keine Zauneidechsen nachgewiesen werden. Die<br />

Tageszeit und/oder Witterung war dazu aber jeweils nicht optimal. Von den Habitaten im Plangebiet<br />

bestehen aber sehr gute Voraussetzungen für ein Vorkommen. So muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />

(nicht abgeschlossene Untersuchung) von einem Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet<br />

ausgegangen werden, zumal Vorkommen aus der Umgebung bekannt sind.<br />

Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote nach § 44<br />

Tötungen von Individuen der Zauneidechse oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern sind durch eine<br />

Umsetzung der im B-Plan vorgesehenen Festsetzungen dann zu erwarten, wenn regelmäßige Einstände,<br />

Nahrungsflächen und/oder Eiablageplätze überbaut werden. Bei einer fortschreitenden<br />

Sukzession und Verbuschung der Ruderalflächen werden diese zunehmend als Lebensraum für die<br />

Zauneidechsen ungeeignet. Da derzeit insbesondere die Randstrukturen auf der Vorhabensfläche<br />

für die Zauneidechse optimal sind, könnte eine Tötung von Individuen (insbesondere die Zerstörung<br />

von Gelegen) weitgehend vermieden werden, wenn kein „Abschieben“ der gesamten Fläche zur<br />

Bauvorbereitung erfolgt. So wird der Verzicht auf ein Abschieben als Vermeidungsmaßnahme vorgeschlagen.<br />

Ist ein Abschieben nicht vermeidbar sind nach derzeitigem Kenntnisstand Vorgezogene<br />

Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sowie ein Absammeln der Tiere vorzusehen. Ansonsten<br />

können über Ausgleichsmaßnahmen am Rand der Vorhabensfläche und außerhalb angrenzend<br />

die Lebensraumverluste kompensiert werden und die Tiere eigenständig in die neu geschaffenen<br />

Habitate einwandern. Bei dieser Vorgehensweise kann es zwar auch zu baubedingten<br />

Tötungen von Entwicklungsstadien der Zauneidechse kommen, diese potenziellen Verluste führen<br />

aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der<br />

lokalen Population.<br />

Die zuständige Naturschutzbehörde ist bei den Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich<br />

unbedingt zu beteiligen.<br />

Eine baubedingte erhebliche Störung von Tieren während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtphase<br />

ist durch die Umsetzung des im B-Plan vorgesehenen Vorhabens nicht zu erwarten, wenn die Baumaßnahmen<br />

außerhalb der jahreszeitlichen Aktivitätsphase der Zauneidechse (April bis September)<br />

durchgeführt werden. Als Vermeidungsmaßnahme ist dazu eine Bauzeitenregelung festzusetzen.<br />

Bei einem Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet führt die Errichtung der Fotovoltaikanlage<br />

potenziell zu erheblichen anlagenbedingten Lebensraumverlusten, da große Teile der Fläche zu-<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“


4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 10<br />

mindest überschattet werden und dadurch als Räume für eine Eiablage und Larvalentwickung verloren<br />

gehen. Um einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population entgegenzuwirken<br />

sind daher unbedingt (vorgezogene) Ausgleichsmaßnahen durchzuführen. So sind am<br />

Rand der Vorhabensfläche und/oder außerhalb angrenzend entsprechende Habitatstrukturen für<br />

die Zauneidechse zu schaffen. Dazu sind Offenlandflächen mit lichter, niedriger Vegetation und<br />

einigen sandigen Rohbodenstellen anzulegen und zu pflegen. Außerdem sind geeignete Versteckmöglichkeiten<br />

(Stubben, Steinhaufen) in die Fläche einzubringen. In diese Flächen können die<br />

Zauneidechsen von der Vorhabensfläche eigenständig einwandern. Ein Fangen und Umsetzten ist<br />

nicht erforderlich. Mit diesen CEF-Maßnahmen ist eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes<br />

der lokalen Population durch Lebensraumverlust abzuwenden.<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei einer Umsetzung der Maßnahmen zur Vermeidung<br />

und zum Ausgleich (CEF-Maßnahemen) die Beeinträchtigungen der Zauneidechse durch<br />

die Baumaßnahmen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für die Verbotstatbestände gemäß § 44<br />

gedrückt werden können. Von einer Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der lokalen<br />

Population ist dann nicht auszugehen.<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“


4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 11<br />

4.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie<br />

4.2.1 Situation im Plangebiet<br />

In der nachfolgenden Tabelle 2 werden alle am Vorhabensort und dem umliegenden Untersuchungsgebiet<br />

als Brutvögel nachgewiesene und potenziell vorkommende europäischen Vogelarten<br />

aufgelistet.<br />

Tabelle 2: Gefährdung und Schutzstatus der im Untersuchungsraum nachgewiesenen<br />

und potenziell vorkommenden Arten<br />

Deutscher Name Wissenschaftlicher<br />

Name<br />

Status RL<br />

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BB<br />

RL D VSchRL BNatG<br />

Amsel Turdus merula VP a §<br />

Blaumeise Parus caerulus VP a §<br />

Bluthänfling Carduelis cannabina VW 3 V a §<br />

Buchfink Fringilla coelebs VP a §<br />

Buntspecht Dendrocopus major VP a §<br />

Dorngrasmücke Sylvia communis VP a §<br />

Eichelhäher Garrulus glandarius VP a §<br />

Elster Pica pica pot. V a §<br />

Feldsperling Passer montanus pot. V V V a §<br />

Fitis Phylloscopus trochilus VP a §<br />

Gartengrasmücke Sylvia borin VP a §<br />

Gelbspötter Hippolais icterina pot. V V a §<br />

Goldammer Embriza citrinella VP a §<br />

Grauammer Embriza calendaria VW 3 a §§<br />

Grünfink Carduelis chloris pot. V a §<br />

Haussperling Passer domesticus pot. V V a §<br />

Heidelerche Lullulea arborea VP 2 V + §§<br />

Klappergrasmücke Sylvia curruca VP a §<br />

Kohlmeise Parus major VP a §<br />

Kuckuck Cuculus canorus pot. V V a §<br />

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla VP a §<br />

Nebelkrähe Corvus cornix NG a §<br />

Neuntöter Lanius collurio VW V + §<br />

Pirol Oriolus oriolus VP V V a §<br />

Ringeltaube Columba palumbus VP a §<br />

Rotkehlchen Erithacus rubecula VP a §<br />

Schwarzkehlchen Saxicola rubicola VW V a §<br />

Singdrossel Turdus philomelos VP a §<br />

Turmfalke Falco tinnunculus NG V a §§<br />

Zilpzalp Phylloscopus collybita VP a §


4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 12<br />

Fortsetzung Tabelle 2<br />

Angaben zur Gefährdung: Angaben zum Status:<br />

1 = Vom Aussterben bedroht pot. V = potenzielles Vorkommen im Plangebiet<br />

2 = Stark gefährdet VP = nachgewiesenes Vorkommen im Plangebiet<br />

3 = Gefährdet VW = Vorkommen im Wirkraum<br />

V = Art der Vorwarnliste NG = Nahrungsgast<br />

Angaben zum gesetzlichen Schutz:<br />

VSchRL = EU-Vogelschutzrichtlinie + = besonders geschützte Art gemäß Anhang I<br />

a= allgemein geschützte Art gemäß Artikel 1<br />

BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz § = besonders geschützte Art gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10<br />

§§= streng geschützte Art gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11<br />

4.2.1.1 Bewertung der Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und Maßnahmen<br />

4.2.1.1.1 Brutvögel der offenen/halboffenen Brachflächen mit einzelnen Sträuchern<br />

und Gehölzen<br />

Dorngrasmücke<br />

Goldammer<br />

Kuckuck<br />

Schwarzkehlchen<br />

Folgende Arten dieses Lebensraumtyps werden gesondert dargestellt:<br />

Grauammer<br />

Heidelerche<br />

Neuntöter<br />

Bestandsdarstellung<br />

Die oben aufgeführten Arten sind typische Brutvögel der offenen Brachflächen und Ruderalfluren<br />

mit einzelnen Gehölzen, die in Brandenburg noch weit verbreitet sind und stabile Bestände aufweisen.<br />

Es handelt sich um Freibrüter, die jährlich ihr Nest neu errichten (abgesehen vom Kuckuck).<br />

Einzig das Schwarzkehlchen, das erst seit Ende der 80er Jahre regelmäßiger Brutvogel in Brandenburg<br />

ist, ist relativ selten.<br />

Die oben aufgeführten Arten brüten auf oder im Kontakt zu den offenen/halboffenen Ruderalfluren<br />

sowie den Gras- und Staudenfluren des Untersuchungsraumes. Vom Schwarzkehlchen wurde ein<br />

Brutrevier südöstlich der Vorhabensfläche am Schotterweg festgestellt.<br />

Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote nach § 44<br />

Tötungen von Individuen der oben aufgeführten Arten (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern<br />

können durch eine Baufeldfreimachung und Durchführung der Bauarbeiten außerhalb<br />

der Brutzeit (März bis Ende August) grundsätzlich vermieden werden.<br />

Für alle erfassten Arten ist von keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population<br />

durch Umsetzung des B-Planes auszugehen. Eine erhebliche Störung durch Lärm und<br />

visuelle Wirkungen innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit kann durch eine Bauzeitenbeschränkung<br />

und damit verbundenen Realisierung des Vorhabens außerhalb der Brutperiode (Mitte März bis<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“


4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 13<br />

Ende August) ausgeschlossen werden. Erhebliche betriebsbedingte Störungen sind auf den<br />

verbleibenden Ruderalfluren und halboffenen Gras- und Staudenfluren des Untersuchungsraumes<br />

nicht zu erwarten.<br />

Der Lebensraumverlust durch Umsetzung des B-Planes führt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu<br />

einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population da es sich um weit verbreitete<br />

Arten handelt. Das Schwarzkehlchen ist nicht von einem potenziellen Lebensraumverlust betroffen,<br />

da das Revier außerhalb des Vorhabengebietes liegt.<br />

4.2.1.1.2 Brutvögel der Vorwälder und älterer Baumbestände (überwiegend einmalig<br />

genutzte Brutstandorte)<br />

Folgende Arten können diesem Lebensraumtyp zugeordnet werden:<br />

Amsel, Blaumeise, Buchfink, Buntspecht, Eichelhäher, Elster, Feldsperling, Fitis, Gartengrasmücke,<br />

Gelbspötter, Grünfink, Haussperling, Klappergrasmücke, Kohlmeise, Kuckuck, Mönchsgrasmücke,<br />

Nebelkrähe, Pirol, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Zilpzalp<br />

Bestandsdarstellung<br />

Die oben aufgeführten Arten sind typische Brutvögel junger und älterer Laub- und Nadelgehölze,<br />

die in Brandenburg noch weit verbreitet sind und stabile Bestände aufweisen. Es handelt sich um<br />

Freibrüter und Höhlenbrüter, die überwiegend jährlich ihr Nest neu errichten. Die oben aufgeführten<br />

Arten besiedeln die Gehölzgruppen und einzelne ältere Baumbestände des Plangebietes sowie die<br />

Vorwälder in den angrenzenden Flächen.<br />

Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote nach § 44<br />

Tötungen von Individuen der oben aufgeführten Arten (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern<br />

können durch eine Baufeldfreimachung und Durchführung der Bauarbeiten außerhalb<br />

der Brutzeit (März bis Ende August) grundsätzlich vermieden werden.<br />

Eine erhebliche Störung durch Lärm und visuelle Wirkungen innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit<br />

kann durch eine Bauzeitenbeschränkung und damit verbundenen Realisierung des Vorhabens außerhalb<br />

der Brutperiode (Mitte März bis Ende August) ausgeschlossen werden. Erhebliche betriebsbedingte<br />

Störungen sind in den verbleibenden Vorwäldern und Gehölzgruppen des Untersuchungsraumes<br />

nicht zu erwarten.<br />

Der zu erwartende Lebensraumverlust durch Umsetzung des B-Planes führt nicht zu einer Verschlechterung<br />

des Erhaltungszustandes der lokalen Population, da es sich um weit verbreitete Arten<br />

handelt. Außerdem bestehen Ausweichmöglichkeiten für die Tiere auf benachbarte Flächen.<br />

Somit bleibt die ökologische Funktionalität unter Beachtung der möglichen Maßnahmen im Plangebiet<br />

sowie der weiteren vorhandenen Lebensstätten im näheren Umfeld im räumlichen Zusammenhang<br />

gewahrt.<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“


4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 14<br />

4.2.1.1.3 Bluthänfling (Carduelis cannabina)<br />

Bestandsdarstellung<br />

Als so genannter Freibrüter baut der Bluthänfling seine Nester in Zweigen von Bäumen, Büschen<br />

oder Hecken. Die Brutstandorte werden einmalig genutzt. Die Art besiedelt offene bzw. halboffene<br />

Lebensräume wobei gut strukturierte Habitate wie Gärten, Parkanlagen, Einzelgehöfte, Feldgehölze<br />

und Hecken zur Brut bevorzugt werden. Wichtig sind angrenzende Nahrungshabitate mit einer artenreichen,<br />

samentragenden Krautschicht wie Ruderal- oder Hochstaudenfluren.<br />

Vom Hänfling wurde 2012 ein Revier auf der verbuschten Brachfläche südlich des Vorhabengebietes<br />

kartiert.<br />

Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote nach § 44<br />

Tötungen von Individuen des Hänflings (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern<br />

können durch eine Baufeldfreimachung und Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit<br />

(März bis Ende August) grundsätzlich vermieden werden.<br />

Eine erhebliche Störung durch Lärm und visuelle Wirkungen innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit<br />

kann durch eine Bauzeitenbeschränkung und damit verbundenen Realisierung des Vorhabens außerhalb<br />

der Brutperiode (Mitte März bis Ende August) ausgeschlossen werden. Erhebliche betriebsbedingte<br />

Störungen sind in den verbleibenden potenziellen Habitaten des Untersuchungsraumes,<br />

insbesondere außerhalb des B-Plangebietes nicht zu erwarten.<br />

Durch den Bau der Fotovoltaikanlage kommt es nicht unmittelbar zu Lebensraumverlusten für den<br />

Hänfling, da das festgestellte Revier außerhalb der Vorhabensfläche liegt. So kann es zu keiner<br />

Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der lokalen Population der Arten kommen.<br />

4.2.1.1.4 Grauammer (Embriza calendaria)<br />

Bestandsdarstellung<br />

Die Grauammer besiedelt bevorzugt weite, offene Ackerbaugebiete mit einem geringen Gehölzbestand.<br />

Ferner werden Randzonen von Dörfern, Trocken- und Halbtrockenrasen, Randzonen von<br />

kleineren Flugplätzen auf denen sich Trockenrasen und Ruderalfluren ausgeprägt haben, als Brutreviere<br />

genutzt. Wälder sowie die Nähe zu Waldrändern werden dagegen ebenso wie innere Siedlungsbereiche<br />

von Dörfern und Städten gemieden. Der Raumbedarf (Habitatgröße) zur Brutzeit<br />

wird mit 1,3 bis >7 ha pro Brutpaar angegeben (Flade 1994).<br />

Im Untersuchungsraum wurde 2012 ein Revier der Grauammer im Untersuchungsraum nachgewiesen.<br />

Dies befand sich südöstlich der Vorhabensfläche auf der südlich angrenzenden Brachfläche<br />

am Rand zum östlich angrenzenden Gewerbegebiet.<br />

Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote nach § 44<br />

Tötungen von Individuen der Grauammer (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern<br />

werden durch die Baufeldfreimachung und Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit<br />

(März bis Ende August) grundsätzlich vermieden.<br />

Eine baubedingte erhebliche Störung von Tieren während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtphase<br />

ist ebenfalls durch die Baufeldfreimachung und Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Brut-<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“


4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 15<br />

zeit (März bis Ende August) auszuschließen. Erhebliche betriebsbedingte Störungen sind in den<br />

verbleibenden potenziellen Habitaten des Untersuchungsraumes, insbesondere außerhalb des B-<br />

Plangebietes nicht zu erwarten.<br />

Durch den Bau der Fotovoltaikanlage kommt es nicht unmittelbar zu Lebensraumverlusten für die<br />

Grauammer, da das festgestellte Revier außerhalb der Vorhabensfläche liegt. So kann es zu keiner<br />

Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der lokalen Population der Arten kommen.<br />

4.2.1.1.5 Heidelerche (Lullulea arborea)<br />

Bestandsdarstellung<br />

In der Roten Liste wird die Art für ganz Deutschland als Art der Vorwarnstufe eingestuft. Die Heidelerche<br />

bewohnt trockene, überwiegend offene, gut durchsonnte Habitate mit spärlicher Bodenvegetation<br />

und vereinzelten stehenden Sitzwarten. Es handelt sich dabei u. a. um Kahlschläge, jüngere<br />

Aufforstungen, Truppenübungsplätze, Zwergstrauchheiden, Waldränder und lichte Kiefernforste.<br />

Daneben werden Trockenrasen, waldnahe Ackerbrachen und andere Ruderalstandorte mit geringer<br />

Bodenbedeckung (auch in Ortsnähe) besiedelt.<br />

Im Untersuchungsraum wurden vier Brutreviere der Heidelerche nachgewiesen. Alle vier Reviere<br />

liegen in den offenen Ruderalflächen des Vorhabengebietes.<br />

Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote nach § 44<br />

Tötungen von Individuen der Heidelerche (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern<br />

sowie baubedingte erhebliche Störungen von Tieren während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtphase<br />

werden durch die Baufeldfreimachung und Durchführung der Bauarbeiten außerhalb<br />

der Brutzeit (März bis Ende August) grundsätzlich vermieden. Erhebliche betriebsbedingte Störungen<br />

sind in den verbleibenden potenziellen Habitaten des Untersuchungsraumes nicht zu erwarten.<br />

Mit der Realisierung der Fotovoltaikanlage im Sondergebiet, die der B-Plan vorbereitet, kommt es<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Lebensraumverlusten für die Heidelerche. Von der<br />

geplanten Umnutzung sind mindestens vier Brutreviere betroffen. Damit wäre ein Verbotstatbestand<br />

gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSch gegeben.<br />

Aufgrund des relativ starken Bestandsrückgangs der Art in Brandenburg ist bei einem Verlust des<br />

Fortpflanzungshabitates für möglicherweise 4 Brutpaare von einer Verschlechterung des günstigen<br />

Erhaltungszustandes der lokalen Population auszugehen. Damit eine Ausnahme vom Verbotstatbestand<br />

gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben ist, müssen für die Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes<br />

der Heidelerche unbedingt vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-<br />

Maßnahmen) durchgeführt werden. Die Schaffung von neuen Brutplätzen ist aber grundsätzlich<br />

möglich. Dazu sind geeignete offene bis halboffene Lebensräume auf westlich und/oder östlich<br />

angrenzenden, Flächen zu schaffen und zu pflegen.<br />

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4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten 16<br />

4.2.1.1.6 Neuntöter (Lanius collurio)<br />

Bestandsdarstellung<br />

Die Art besiedelt bevorzugt abwechslungsreiche, reich strukturierte, offene bis halboffene Landschaften<br />

wie Feldfluren, Grünland, Brachen und Ruderalflächen mit ausreichenden Gebüschen und<br />

Hecken, Streuobstwiesen und verwilderte Gärten.<br />

Im Untersuchungsraum besiedelt der Neuntöter die halboffene Brachfläche, die südlich an die Vorhabensfläche<br />

grenzt. Dort wurde 2012 ein Revier erfasst.<br />

Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote nach § 44<br />

Tötungen von Individuen des Neuntöters (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern<br />

werden durch die Baufeldfreimachung und Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit<br />

(März bis Ende August) grundsätzlich vermieden.<br />

Eine baubedingte erhebliche Störung von Tieren während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtphase<br />

ist ebenfalls durch die Baufeldfreimachung und Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit<br />

(März bis Ende August) auszuschließen. Erhebliche betriebsbedingte Störungen sind in den<br />

verbleibenden potenziellen Habitaten des Untersuchungsraumes, insbesondere außerhalb des B-<br />

Plangebietes nicht zu erwarten.<br />

Durch den Bau der Fotovoltaikanlage kommt es nicht unmittelbar zu Lebensraumverlusten für den<br />

Neuntöter, da das festgestellte Revier außerhalb der Vorhabensfläche liegt. Der potenzielle Verlust<br />

von Nahrungsflächen führt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Verschlechterung des günstigen<br />

Erhaltungszustandes der lokalen Population.<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“


5 Maßnahmen für die europarechtlich geschützten Arten 17<br />

5 Maßnahmen für die europarechtlich geschützten Arten<br />

5.1 Maßnahmen zur Vermeidung<br />

Folgende Maßnahmen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten des<br />

Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern.<br />

Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter<br />

Berücksichtigung folgender Maßnahmen.<br />

Zauneidechse<br />

Um Tötungen von Individuen (insbesondere die Zerstörung von Gelegen) weitgehend zu vermieden<br />

ist ein umfassendes Abschieben und/oder Planieren der Vorhabensfläche als bauvorbereitende<br />

Maßnahme zu unterlassen. Kleine Teilflächen können aber bodentechnisch bearbeitet werden. Bei<br />

diesen Maßnahmen ist eine ökologische Baubetreuung dringend angeraten.<br />

Ist ein Abschieben großer Bereiche der Vorhabensfläche nicht vermeidbar sind nach derzeitigem<br />

Kenntnisstand Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sowie ein Absammeln der<br />

Tiere vorzusehen. Ansonsten können über Ausgleichsmaßnahmen am Rand der Vorhabensfläche<br />

und außerhalb angrenzend die Lebensraumverluste kompensiert werden und die Tiere eigenständig<br />

in die neu geschaffenen Habitate einwandern.<br />

Die zuständige Naturschutzbehörde ist bei den Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich in<br />

Bezug auf die Zauneidechse unbedingt zu beteiligen.<br />

Um erhebliche baubedingte Störungen von Tieren während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtphase<br />

zu vermeiden sind die Baumaßnahmen außerhalb der jahreszeitlichen Aktivitätsphase der Zauneidechse<br />

(April bis September) durchzuführen. Als Vermeidungsmaßnahme ist dazu eine Bauzeitenregelung<br />

festzusetzen.<br />

Vögel<br />

Zur Abwendung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1&2 (Tötung oder die Zerstörung von<br />

Gelegen/Eiern sowie Störung von Individuen) sind auf der Ebene der Baugenehmigung Bauzeitenreglungen<br />

zu beauflagen, die eine Durchführung von Baumaßnahmen auf bestimmte Zeiten regeln.<br />

Vorgeschlagen wird eine Bauzeitenreglung außerhalb der Zeit von Mitte März bis Ende August.<br />

5.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)<br />

Folgende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind ggf. durchzuführen, um<br />

verbotstatbeständliche Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Zauneidechse<br />

und die Heidelerche ggf. auszugleichen.<br />

Zauneidechse<br />

Für die Zauneidechse sind am Rand der Vorhabensfläche und/oder außerhalb angrenzend entsprechende<br />

Habitatstrukturen zu schaffen. Dazu sind Offenlandflächen mit lichter, niedriger Vegetation<br />

und einigen sandigen Rohbodenstellen anzulegen und zu pflegen. Außerdem sind geeignete<br />

Versteckmöglichkeiten (Stubben, Steinhaufen) in die Fläche einzubringen. In diese Flächen können<br />

<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> zum B-Plan „Fotovoltaikanlage - Am Wasserwerk Sachsendorf“


6 Fazit und Zusammenfassung 18<br />

die Zauneidechsen von der Vorhabensfläche eigenständig einwandern. Ein Fangen und Umsetzten<br />

ist nicht erforderlich.<br />

Heidlerche<br />

Für vier potenziell beeinträchtigte Brutreviere der Heidelerche sind (Halb-)Offenlandbiotope neu<br />

anzulegen und zu pflegen. Diese Habitatflächen sind weitgehend von Gehölzaufwuchs und zusammenhängenden<br />

Staudenfluren zu befreien. Einzelbäume können bestehen bleiben. Weiterhin<br />

sind offenen Rohbodenflächen durch Grubbern oder Abschieben zu schaffen und eine kleinfächige<br />

Reliefierung vorzunehmen.<br />

Die CEF-Maßnahmen sind vor Baubeginn (Lebensraumzerstörung) abzuschließen und zu dokumentieren.<br />

Die Besiedlung ist im Rahmen eines Monitorings zu überwachen. Die konkrete Planung<br />

und Durchführung der CEF-Maßnahmen bleibt der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens vorbehalten.<br />

6 Fazit und Zusammenfassung<br />

Einer Realisierung des B-Planes stehen grundsätzlich keine Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

entgegen, die nicht überwindbar sind. Bei der Realisierung des Vorhabens<br />

sind aber bestimmte Prämissen einzuhalten.<br />

Dazu gehört unbedingt eine Bauzeitenbeschränkung (Bauverbot von Mitte März bis Ende August/Mitte<br />

September), die eine Störung der Brutperiode der Vögel und der Hauptaktivitätszeit der<br />

Zauneidechse ausschließt.<br />

Bei einem Vorkommen der Zauneidechse (was bei Redaktionsschluss noch nicht abschließend<br />

geklärt war) ist zur Vermeidung von Tötungen auf ein großflächiges Abschieben von Oberboden –<br />

als bauvorbereitende Maßnahme - zu verzichten. Um den potenziellen Lebensraumverlust auszugleichen<br />

sind am Rand der Vorhabensfläche und/oder außerhalb angrenzend entsprechende<br />

Habitatstrukturen für die Art zu schaffen. In diese Flächen können die Zauneidechsen von der Vorhabensfläche<br />

eigenständig einwandern.<br />

Um den Lebensraumverlust von vier Brutrevieren der Heidelerche auszugleichen sind (Halb-) Offenlandbiotope<br />

im Umfang des Habitatverlustes neu anzulegen und zu pflegen.<br />

Nur über die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist die Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes<br />

der lokalen Population der aufgeführten Arten gewährleistet. Die entsprechenden<br />

Durchführungen der Maßnahmen sind aber grundsätzlich möglich. Zur Überwachung der Auflagen<br />

und um mögliche baubedingte artenschutzrechtliche Konflikte zu minimieren ist eine ökologische<br />

Baubegleitung angeraten.<br />

Insgesamt ist das Konfliktpotenzial zum Artenschutz in Bezug auf die geplante Errichtung der Fotovoltaikanlage<br />

als mittel einzuschätzen, da nur teilweise sensible Lebensräume und Arten betroffen<br />

sind. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich lassen sich aber<br />

die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände abwenden.<br />

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7 Quellenverzeichnis 19<br />

7 Quellenverzeichnis<br />

7.1 Literatur<br />

ABBO, Arbeitsgemeinschaft Berlin-Brandenburgischer Ornithologen (2001): Die Vogelwelt von<br />

Brandenburg und Berlin. Natur & Text, Rangsdorf.<br />

BFN – Bundesamt für Naturschutz (Hersg.) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze<br />

Deutschlands -. Bd. 1: Wirbeltiere. Münster.<br />

DOG – Deutsche Ornithologen-Gesellschaft (1995): Qualitätsstandards für den Gebrauch vogelkundlicher<br />

Daten in raumbedeutsamen Planungen. Minden.<br />

FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands. – Grundlagen für<br />

den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung. IHW-Verlag, Eching.<br />

KAULE, G. (1986): Arten- und Biotopschutz. - Stuttgart.<br />

MUNR (Hersg.) (1992): Rote Liste – Gefährdete Tiere im Land Brandenburg. - Potsdam.<br />

MUNR (Hersg.) (1999): Artenschutzprogramm Elbebiber und Fischotter. - Potsdam.<br />

RYSLAVY, T., W. MÄDLOW (2008): Rote Liste und Liste der Brutvögel des Landes Brandenburg<br />

2008. Naturschutz u. Landschaftspflege in Bbg. 17 (4), Beiheft.<br />

SCHNEEWEIß, N., A. KRONE (2004): Rote Liste und Artenliste der Lurche (Amphibia) und Kriechtiere<br />

(Reptilia) des Landes Brandenburg. Naturschutz u. Landschaftspflege in Bbg. 13 (4),<br />

Beiheft.<br />

SÜDBECK, P. ;H. et al. (Hersg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands.<br />

Radolfzell.<br />

TEUBNER, J, J. TEUBNER, D. DOLCH & G HEISE (2008): Säugetierfauna des Landes Brandenburg<br />

– Teil 1: Fledermäuse. Naturschutz u. Landschaftspfl. in Brandenburg 17 (2,3).<br />

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