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Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem - [KVR]

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Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht / Schiffsuntersuchung > <strong>KVR</strong> > Teil B > Abschnitt II > Regel 12<br />

Regel 12 - Segelfahrzeuge<br />

a. Wenn zwei Segelfahrzeuge sich einander so nähern, dass die Möglichkeit der Gefahr eines<br />

Zusammenstoßes besteht, muss das eine dem anderen wie folgt auweichen:<br />

i. Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von<br />

Backbord hat, dem anderen ausweichen;<br />

ii. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvwärtige Fahrzeug dem leewärtigen<br />

ausweichen;<br />

iii. wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit<br />

feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat,<br />

muss es dem anderen ausweichen.<br />

b. Im Sinne dieser Regel ist die Luvseite diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt, auf<br />

Rahseglern diejenige Seite, die dem größten gesetzten Schratsegel gegenüber liegt.<br />

14.02.2007 11:06:03<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes<br />

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