Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem - [KVR]
Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem - [KVR]
Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem - [KVR]
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht / Schiffsuntersuchung > <strong>KVR</strong> > Teil B > Abschnitt II > Regel 15<br />
Regel 15 - Kreuzende Kurse<br />
Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, dass die Möglichkeit der Gefahr eines<br />
Zusammenstoßes besteht, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn<br />
die Umstände es zulassen, muss es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.<br />
14.02.2007 11:06:02<br />
© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes<br />
27 von 73