24.10.2012 Aufrufe

Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem - [KVR]

Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem - [KVR]

Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem - [KVR]

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht / Schiffsuntersuchung > <strong>KVR</strong> > Teil B > Abschnitt II > Regel 15<br />

Regel 15 - Kreuzende Kurse<br />

Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, dass die Möglichkeit der Gefahr eines<br />

Zusammenstoßes besteht, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn<br />

die Umstände es zulassen, muss es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.<br />

14.02.2007 11:06:02<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes<br />

27 von 73

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!