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AAS - Fitzbek

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Satzung<br />

Äber die Abwasserbeseitigung<br />

(Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung –<strong>AAS</strong>–)<br />

der Gemeinde <strong>Fitzbek</strong><br />

vom 20.02.2007<br />

Aufgrund der ÄÄ 4 und 17 der Gemeindeordnung fÅr Schleswig-Holstein (GO) und<br />

der ÄÄ 31 und 31 a des Landeswassergesetzes (LWG) Schleswig-Holstein, alle in der<br />

jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung<br />

vom 13.12.2006 die folgende Satzung erlassen, die hiermit bekannt gemacht<br />

wird:


INHALTSÇBERSICHT<br />

I. Abschnitt: Abwasserbeseitigungseinrichtungen<br />

Ä 1 Abwasserbeseitigungspflicht und Abwasserbeseitigungskonzept<br />

Ä 2 Çbertragung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht<br />

Ä 3 Çbertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht<br />

Ä 4 Éffentliche Einrichtungen<br />

Ä 5 Bestandteile der Ñffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen<br />

Ä 6 Begriffsbestimmungen<br />

II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht /<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

Ä 7 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

Ä 8 Ausschluss und BeschrÖnkung des Anschlussrechts<br />

Ä 9 Ausschluss und BeschrÖnkung des Benutzungsrechts<br />

Ä 10 Anschluss- und Benutzungszwang<br />

Ä 11 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

Ä 12 Antragsverfahren<br />

Ä 13 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren<br />

III.Abschnitt: GrundstÄcksanschluss und<br />

GrundstÄcksentwÇsserungsanlagen<br />

Ä 14 Anzahl und AusfÅhrung der GrundstÅcksanschlÅsse<br />

Ä 15 Bau und Unterhaltung der GrundstÅcksanschlÅsse<br />

Ä 16 GrundstÅcksentwÖsserungsanlage<br />

Ä 17 Çberwachung der GrundstÅcksentwÖsserungsanlage<br />

Ä 18 Sicherung gegen RÅckstau<br />

IV. Abschnitt: Besondere Bestimmungen fÄr die dezentrale<br />

Schmutzwasserbeseitigung<br />

Ä 19 Bau, Betrieb und Çberwachung<br />

Ä 20 Einbringungsverbote<br />

Ä 21 Entleerung<br />

2


V. Abschnitt: GrundstÄcksbenutzung<br />

Ä 22 Zutrittsrecht<br />

Ä 23 GrundstÅcksbenutzung<br />

VI. Abschnitt: Entgelte<br />

Ä 24 Entgelte fÅr die Abwasserbeseitigung<br />

VII. Abschnitt: Schlussvorschriften<br />

Ä 25 MaÜnahmen an der Ñffentlichen Abwasseranlage<br />

Ä 26 Anzeigepflichten<br />

Ä 27 Altanlagen<br />

Ä 28 Haftung<br />

Ä 29 Auskunftspflichten<br />

Ä 30 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ä 31 Datenschutz<br />

Ä 32 Çbergangsregelung<br />

Ä 33 Inkrafttreten<br />

3


I. Abschnitt: Abwasserbeseitigungseinrichtungen<br />

4<br />

É 1<br />

Abwasserbeseitigungspflicht und Abwasserbeseitigungskonzept<br />

(1) Die Gemeinde ist fÅr die Abwasserbeseitigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz<br />

und dem Landeswassergesetz zustÖndig und dazu verpflichtet.<br />

(2) Die Ñffentliche Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst<br />

1. das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und<br />

Verrieseln von Schmutzwasser und Niederschlagswasser,<br />

2. das Einsammeln, Abfahren und die Beseitigung des in KleinklÖranlagen<br />

anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers<br />

sowie<br />

3. die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.<br />

(3) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch hÖuslichen, gewerblichen,<br />

landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in<br />

seinen Eigenschaften verÖndert ist oder das von NiederschlÖgen aus dem Bereich<br />

von bebauten oder befestigten GrundstÅcken abflieÜt.<br />

(4) Die Gemeinde hat ein Abwasserbeseitigungskonzept nach Ä 31 Abs. 3 und 4 und<br />

Ä 31a Landeswassergesetz erlassen. Die als Anlage dieser Satzung beigefÅgte<br />

Çbersicht, die Bestandteil dieser Satzung ist, stellt auf der Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzepts<br />

der Gemeinde die GrundstÅcke dar, deren EigentÅmern<br />

die Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise Åbertragen<br />

hat oder mit dieser Satzung ÅbertrÖgt.<br />

É 2<br />

Ñbertragung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht<br />

(1) Wenn der Gemeinde die Çbernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen<br />

der unverhÖltnismÖÜigen Kosten nicht mÑglich ist, kann sie den GrundstÅckseigentÅmern<br />

die Beseitigung durch KleinklÖranlagen vorschreiben (Ä 31 Abs. 4<br />

Landeswassergesetz). Aus der als Anlage beigefÅgten Çbersicht ergibt sich,<br />

welche GrundstÅckseigentÅmer das hÖusliche Abwasser von ihren GrundstÅcken<br />

durch KleinklÖranlagen zu beseitigen haben. Ihnen wird hiermit insoweit die<br />

Abwasserbeseitigungspflicht Åbertragen. FÅr diese GrundstÅcke wird die zentrale<br />

(leitungsgebundene) Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht vorgehalten<br />

und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach Ä 7.


5<br />

Die Verpflichtung zur Beseitigung des in den KleinklÖranlagen anfallenden<br />

Schlamms verbleibt bei der Gemeinde; insoweit gelten die Bestimmungen dieser<br />

Satzung Åber die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung.<br />

(2) Soweit nach der als Anlage beigefÅgten Çbersicht GrundstÅckseigentÅmer das<br />

hÖusliche Abwasser von ihren GrundstÅcken in abflusslosen Gruben zu sammeln<br />

haben, verbleibt die Schmutzwasserbeseitigungspflicht bei der Gemeinde. FÅr<br />

diese GrundstÅcke wird die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung<br />

nicht vorgehalten und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

nach Ä 7. FÅr diese GrundstÅcke gelten die Bestimmungen dieser<br />

Satzung Åber die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung.<br />

É 3<br />

Ñbertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht<br />

(1) In der als Anlage beigefÅgten Çbersicht wird von der Gemeinde dargestellt, fÅr<br />

welche GrundstÅcke die Gemeinde eine zentrale (leitungsgebundene) Einrichtung<br />

zur Niederschlagswasserbeseitigung und fÅr welche GrundstÅcke die Gemeinde<br />

keine zentrale (leitungsgebundene) Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung<br />

vorhÖlt und betreibt.<br />

(2) Soweit die Gemeinde fÅr GrundstÅcke eine zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung<br />

im Trennsystem vorhÖlt und betreibt, ÅbertrÖgt sie GrundstÅckseigentÅmern<br />

hiermit die Niederschlagswasserbeseitigung, soweit<br />

a) die Voraussetzungen der Landesverordnung Åber die Anforderungen an die<br />

erlaubnisfreie Beseitigung von Niederschlagswasser nach Ä 31a Abs. 2<br />

LWG vorliegen und<br />

b) wesentliche Belange oder Interessen der anderen GrundstÅckseigentÅmer<br />

nicht berÅhrt sind, insbesondere keine erhebliche Mehrbelastung der anderen<br />

GrundstÅckeigentÅmer, droht.<br />

Die GrundstÅcke, auf die nach Satz 1 die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung<br />

hiermit Åbertragen wird, sind in der beigefÅgten Çbersicht gekennzeichnet.<br />

Soweit eine Çbertragung nach den vorstehenden Regelungen erfolgt ist, ist der<br />

GrundstÅckseigentÅmer fÅr sein Niederschlagswasser beseitigungspflichtig.


6<br />

(3) Soweit die Gemeinde fÅr GrundstÅcke keine Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung<br />

vorhÖlt und betreibt, ÅbertrÖgt sie EigentÅmern von<br />

GrundstÅcken hiermit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit<br />

die Anforderungen an die erlaubnisfreie Beseitigung von Niederschlagswasser<br />

nach Ä 31a Abs. 2 LWG vorliegen. Die GrundstÅcke, auf die nach Satz 1<br />

die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung Åbertragen wird, sind in der beigefÅgten<br />

Çbersicht gekennzeichnet.<br />

(4) In den FÖllen der Çbertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung<br />

nach Abs. 2 und 3 ist das Niederschlagswasser auf den GrundstÅcken zu versickern<br />

oder zu verrieseln. Bei der Bemessung, der Ausgestaltung und dem Betrieb<br />

der Versickerungsanlage sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

zu beachten. Die fÅr die Versickerung oder Verrieselung erforderlichen FlÖchen<br />

mit ausreichender VersickerungsfÖhigkeit ohne eine Ableitung auf Ñffentliche<br />

FlÖchen oder NachbargrundstÅcke sind vom GrundstÅckseigentÅmer vorzuhalten<br />

und auf Anforderung nachzuweisen. Dabei ist hinsichtlich der anfallenden<br />

Niederschlagswassermenge von den im Gemeindegebiet Åblichen Starkregenereignissen<br />

(Gewitterregen) auszugehen.<br />

(5) Die GrundstÅckseigentÅmer haben alle VerÖnderungen auf ihrem GrundstÅck,<br />

die die Çbertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung betrifft, insbesondere<br />

Versickerungen, die nicht mehr erlaubnisfrei sind, GrundstÅcksteilungen<br />

oder VerÖnderungen der VersickerungsfÖhigkeit des Bodens unverzÅglich<br />

mitzuteilen. Die Gemeinde behÖlt sich die RÅcknahme der Çbertragung der Beseitigungspflicht<br />

vor.<br />

(6) Soweit keine zentrale Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung besteht<br />

und GrundstÅckseigentÅmer ihr Niederschlagswasser versickern, verrieseln oder<br />

in ein GewÖsser einleiten wollen, obwohl die Versickerung, Verrieselung oder<br />

Einleitung nicht erlaubnisfrei ist und deshalb die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung<br />

nicht Åbertragen werden kann, haben GrundstÅckseigentÅmer die<br />

Versickerung, Verrieselung oder Einleitung bei der Gemeinde zu beantragen.<br />

Ein Recht zur Versickerung, Verrieselung oder Einleitung besteht nur nach<br />

MaÜgabe der von der Gemeinde einzuholenden wasserrechtlichen Erlaubnis.<br />

É 4<br />

Öffentliche Einrichtungen<br />

(1) Zur ErfÅllung ihrer Aufgabe der Ñffentlichen Abwasserbeseitigung betreibt und<br />

unterhÖlt die Gemeinde in ihrem Gebiet Ñffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen.


7<br />

(2) Jeweils selbstÖndige Ñffentliche Einrichtungen werden gebildet zur zentralen<br />

Schmutzwasserbeseitigung und zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung<br />

im Misch- und Trennsystem.<br />

(3) Eine selbstÖndige Ñffentliche Einrichtung wird gebildet zur Beseitigung des in<br />

KleinklÖranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten<br />

Abwassers (dezentrale Schmutzwasserbeseitigung).<br />

(4) GrundstÅcke, auf deren EigentÅmer die Gemeinde die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung<br />

nicht Åbertragen hat und fÅr die keine zentrale Niederschlagswasserbeseitigung<br />

im Misch- oder Trennsystem besteht (dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung),<br />

gehÑren insoweit zu keiner Ñffentlichen Einrichtung.<br />

Soweit der Gemeinde fÅr diese GrundstÅcke Kosten oder Aufwendungen<br />

entstehen, insbesondere fÅr Bodenuntersuchungen zur Feststellung der VersickerungsfÖhigkeit<br />

und fÅr wasserrechtliche Genehmigungen, haben die GrundstÅckseigentÅmer<br />

der Gemeinde die Kosten oder Aufwendungen zu erstatten.<br />

É 5<br />

Bestandteile der Üffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen<br />

(1) Zur jeweiligen zentralen, Ñffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehÑren<br />

ohne RÅcksicht auf ihre technische SelbstÖndigkeit alle Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, die die Gemeinde<br />

fÅr diesen Zweck selbst vorhÖlt, benutzt und finanziert. Zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

sind insbesondere SchmutzwasserkanÖle, auch als Druckrohrleitungen,<br />

Niederschlagswasser-/RegenwasserkanÖle (Trennsystem) und MischwasserkanÖle<br />

(Mischsystem), auch als Druckrohrleitungen, sowie ReinigungsschÖchte,<br />

Pumpstationen, Messstationen, RÅckhaltebecken, Ausgleichsbecken,<br />

KlÖranlagen sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen Anlagen.<br />

Zu den erforderlichen Anlagen fÅr die zentrale Abwasserbeseitigung gehÑren<br />

auch:<br />

1. offene und verrohrte GrÖben, Rigolen, Versickerungsmulden oder VersickerungsschÖchte<br />

und vergleichbare Systeme sowie solche GewÖsser, die aufgrund<br />

der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der<br />

Abwasserbeseitigungseinrichtungen geworden sind,<br />

2. die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen,<br />

wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer<br />

Finanzierung beitrÖgt.


8<br />

(2) Art, Lage und Umfang der Ñffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt<br />

ihrer Herstellung, ihres Aus- und Umbaus, ihrer Beseitigung sowie den Betrieb<br />

eines Trennsystems, nur eines Schmutzwassersystems oder eines Mischsystems<br />

bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.<br />

Entsprechendes gilt fÅr Einrichtungen und Vorkehrungen, die fÅr die dezentrale<br />

Schmutzwasserbeseitigung erforderlich sind.<br />

(3) Zur dezentralen Abwasserbeseitigung aus KleinklÖranlagen und abflusslosen<br />

Gruben gehÑren alle Vorkehrungen und Einrichtungen fÅr das Einsammeln und<br />

das Abfahren des in KleinklÖranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen<br />

Gruben gesammelten Abwassers sowie deren Einleitung und Behandlung<br />

in Abwasseranlagen auÜerhalb des zu entwÖssernden GrundstÅcks.<br />

(4) Die GrundstÅcksanschlÅsse sind Bestandteil der zentralen Ñffentlichen Einrichtungen.<br />

1. GrundstÄcke<br />

É 6<br />

Begriffsbestimmungen<br />

GrundstÅcke im Sinne dieser Satzung sind GrundstÅcke gemÖÜ Grundbuchrecht.<br />

DarÅber hinaus gelten als ein GrundstÅck alle GrundstÅcke des gleichen GrundstÅckseigentÅmers,<br />

die auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche<br />

Einheit bilden.<br />

2. GrundstÄckseigentÄmer<br />

GrundstÅckseigentÅmer ist derjenige, der im Grundbuch als EigentÅmer eingetragen<br />

ist. Ihm gleichgestellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung<br />

des GrundstÅcks Berechtigte.<br />

3. GrundstÄcksanschluss<br />

GrundstÅcksanschluss (GrundstÅcksanschlusskanal / GrundstÅcksanschlussleitung)<br />

ist die Verbindungsleitung vom Ñffentlichen Abwasserkanal (Sammler) bis<br />

1 m hinter der GrundstÅcksgrenze. Bei HinterliegergrundstÅcken endet der<br />

GrundstÅcksanschluss 1 m hinter der Grenze des trennenden oder vermittelnden<br />

GrundstÅcks; RevisionsschÖchte fÅr HinterliegergrundstÅcke sind sowohl auf<br />

dem AnliegergrundstÅck als auch auf dem zu entwÖssernden HinterliegergrundstÅck<br />

anzubringen.


4. GrundstÄcksentwÇsserungsanlagen<br />

9<br />

GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen sind Einrichtungen und Anlagen, die der<br />

Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, PrÅfung und Ableitung des Abwassers<br />

in GebÖuden und auf GrundstÅcken bis zum GrundstÅcksanschluss dienen. Dazu<br />

gehÑren insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich<br />

verlegt sind und das Abwasser Åber den GrundstÅcksanschluss dem Ñffentlichen<br />

Sammler in der StraÜe zufÅhren; ggf. auch Anlagen und Vorrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung<br />

auf dem zu entwÖssernden GrundstÅck. Bei DruckentwÖsserung<br />

ist die Abwasserpumpe Teil der GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen.<br />

II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht /<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

É 7<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Jeder EigentÅmer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden GrundstÅcks ist vorbehaltlich<br />

der EinschrÖnkungen in dieser Satzung (Ä 8) berechtigt, von der Gemeinde<br />

zu verlangen, dass sein GrundstÅck an die bestehende Ñffentliche, zentrale<br />

Abwassereinrichtung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt<br />

sich nur auf solche GrundstÅcke, fÅr die die Gemeinde abwasserbeseitigungspflichtig<br />

ist (ÄÄ 1, 2 und 3) und die im Einzugsbereich eines betriebsfertigen<br />

Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- oder Mischwasserkanals liegen. Bei<br />

Abwasserableitung Åber fremde private GrundstÅcke ist ein Leitungsrecht (z. B.<br />

dingliche Sicherung oder Baulast) erforderlich.<br />

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung des Ñffentlichen Abwasserkanals einschlieÜlich<br />

GrundstÅcksanschluss fÅr das GrundstÅck hat der GrundstÅckseigentÅmer<br />

vorbehaltlich der EinschrÖnkungen in dieser Satzung (Ä 9) das Recht, das<br />

auf seinem GrundstÅck anfallende Abwasser in die Ñffentlichen Abwasseranlagen<br />

einzuleiten bzw. dieser zuzufÅhren, wenn und soweit nicht anderweitige<br />

Rechtsvorschriften die Einleitung oder ZufÅhrung einschrÖnken oder verbieten<br />

(Benutzungsrecht). Das gilt auch fÅr sonstige zur Nutzung eines GrundstÅckes<br />

oder einer baulichen Anlage Berechtigte.


10<br />

(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter im<br />

Sinne von Ä 5 Abs. 1 Satz 3, soweit die Gemeinde Åber den Anschluss und die<br />

Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfÅgen kann.<br />

(4) Ist der GrundstÅckseigentÅmer nicht zum Anschluss seines GrundstÅcks berechtigt,<br />

kann die Gemeinde durch Vereinbarung den Anschluss zulassen und ein<br />

BenutzungsverhÖltnis begrÅnden.<br />

É 8<br />

Ausschluss und BeschrÇnkung des Anschlussrechts<br />

(1) Die Gemeinde kann den Anschluss an die zentrale Ñffentliche Abwassereinrichtung<br />

ganz oder teilweise versagen, wenn<br />

1. das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in<br />

Haushalten anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder<br />

2. eine Çbernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhÖltnismÖ-<br />

Üig hohen Kosten nicht vertretbar ist.<br />

Der Versagungsgrund nach Satz 1 entfÖllt, wenn der GrundstÅckseigentÅmer<br />

sich zuvor schriftlich verpflichtet, der Gemeinde zusÖtzlich zu den sich gemÖÜ<br />

den Regelungen der Beitrags- und GebÅhrensatzung Abwasserbeseitigung fÅr<br />

das GrundstÅck ergebenden Entgelten die durch den Anschluss oder erforderliche<br />

besondere MaÜnahmen entstehenden Mehraufwendungen und -kosten zu ersetzen<br />

und auf Verlangen dafÅr Sicherheit zu leisten. Soweit Rechte zur Verlegung<br />

der Leitung Åber GrundstÅcke Dritter erforderlich sind, sind sie dinglich<br />

oder durch Reallast zu sichern; bei Leitungsverlegungen nach Inkrafttreten dieser<br />

Satzung sind in jedem Fall Baulasten erforderlich. Soweit es bei der Versagung<br />

nach Satz 1 verbleibt, gilt Ä 10 Abs. 6.<br />

(2) Die Herstellung neuer, die Erweiterung, die Erneuerung, der Umbau oder die<br />

ánderung bestehender Abwasseranlagen zur zentralen oder dezentralen Abwasserbeseitigung<br />

kann vom GrundstÅckseigentÅmer nicht verlangt werden.<br />

É 9<br />

Ausschluss und BeschrÇnkung des Benutzungsrechts<br />

(1) Die zur zentralen oder dezentralen Ñffentlichen Abwasserbeseitigung bestimmten<br />

Abwasseranlagen dÅrfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach


11<br />

den Vorschriften dieser Satzung benutzt werden. Das Benutzungsrecht ist ausgeschlossen,<br />

soweit der GrundstÅckseigentÅmer zur Abwasserbeseitigung verpflichtet<br />

und die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. Bei<br />

Trennsystem darf Schmutzwasser nur in den dafÅr vorgesehenen Schmutzwasserkanal,<br />

Niederschlagswasser nur in den dafÅr vorgesehenen Niederschlagswasserkanal<br />

eingeleitet werden.<br />

(2) In die Ñffentlichen Abwasseranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das<br />

so beschaffen ist, dass dadurch nicht<br />

a) die Anlage oder die angeschlossenen GrundstÅcke gefÖhrdet oder beschÖdigt<br />

werden kÑnnen,<br />

b) die BeschÖftigten gefÖhrdet oder ihre Gesundheit beeintrÖchtigt werden<br />

kÑnnen,<br />

c) die MÑglichkeit einer Verwertung des KlÖrschlamms beeintrÖchtigt wird,<br />

d) der Betrieb der Abwasserbehandlung erschwert, behindert oder beeintrÖchtigt<br />

wird,<br />

e) die Funktion der Abwasseranlage so erheblich gestÑrt werden kann, dass<br />

dadurch die Anforderungen der Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden<br />

kÑnnen, oder<br />

f) sonstige schÖdlichen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die GewÖsser,<br />

eintreten.<br />

(3) Ausgeschlossen ist insbesondere die Einleitung von<br />

a) Stoffen, die Leitungen verstopfen kÑnnen,<br />

b) Abwasser, das schÖdliche AusdÅnstungen, Gase oder DÖmpfe verbreiten<br />

kann,<br />

c) Abwasser, das die Baustoffe der Ñffentlichen Abwasseranlagen angreift<br />

oder die biologischen Funktionen schÖdigt,<br />

d) infektiÑsen Stoffen und Medikamenten,<br />

e) Farbstoffen, soweit sie zu einer deutlichen VerfÖrbung des Abwassers in der<br />

KlÖranlage oder im GewÖsser fÅhren,


12<br />

f) festen Stoffen, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Glas, Sand,<br />

MÅll, KÅchenabfÖlle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe,<br />

Textilien, grobes Papier u.Ö.,<br />

g) Kunstharz, Lacke, LÑsungsmittel, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips,<br />

MÑrtel, flÅssige und spÖter erhÖrtende AbfÖlle sowie Bitumen und Teer und<br />

deren Emulsionen;<br />

h) RÖumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern;<br />

i) Jauche, GÅlle, Mist, Silagesickersaft, SchlachtabfÖlle, Blut und Molke;<br />

j) Kaltreinigern, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Élabscheidung<br />

verhindern;<br />

k) Absetzgut, SchlÖmmen oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen,<br />

RÖumgut aus KleinklÖranlagen und Abortanlagen;<br />

l) feuergefÖhrlichen, explosiven, giftigen, fett- oder Ñlhaltigen Stoffen, wie<br />

z.B. Benzin, HeizÑl, SchmierÑl, tierische und pflanzliche Éle und Fette einschlieÜlich<br />

des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;<br />

m) SÖuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgene, Schwefelwasserstoff,<br />

BlausÖure und StickstoffwasserstoffsÖure sowie deren Salze;<br />

Karbide, die Azethylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe;<br />

n) Stoffen oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit,<br />

AnreicherungsfÖhigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschÖdigenden<br />

oder erbgutverÖndernden Wirkung als gefÖhrlich zu bewerten sind<br />

wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische<br />

Aromate, Phenole;<br />

o) Abwasser aus Betrieben, insbesondere Laboratorien und Instituten, in denen<br />

Kombinationen von NukleinsÖuren geschaffen oder mit gentechnisch manipulierten<br />

Organismen gearbeitet wird;<br />

p) Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,<br />

à wenn die Einleitung nach Ä 33 Landeswassergesetz genehmigungspflichtig<br />

ist, solange die Genehmigung nicht erteilt ist,<br />

à das wÖrmer als + 35 Grad Celsius ist, auch die Einleitung von Dampf,<br />

à das einen pH-Wert von unter 6,5 oder Åber 9,5 aufweist,<br />

à das aufschwimmende Éle und Fette enthÖlt.


q) Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.<br />

13<br />

(4) FÅr die Einleitung von Schadstoffen gelten die jeweils durch Ñffentliche Bekanntmachung<br />

verÑffentlichten Grenzwerte (Allgemeine Einleitungsbedingungen).<br />

Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Satz 1 sowie nach den<br />

AbsÖtzen 2 und 10 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser nicht nur<br />

vorÅbergehend nach Art oder Menge wesentlich geÖndert wird oder wenn sich<br />

die fÅr den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Gesetze oder<br />

Bescheide Öndern.<br />

(5) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es<br />

der Zweiten Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere<br />

dessen Ä 47 Abs. 3, entspricht.<br />

(6) Ausgenommen von AbsÖtzen 2, 3 und 5 sind<br />

1. unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der<br />

Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen Åblicherweise anzutreffen<br />

sind,<br />

2. Kondensate aus gas- oder Ñlbetriebenen Feuerungsanlagen bis 50 kW ohne<br />

Neutralisation, Åber 50 KW mit Neutralisation, deren Einleitung die Gemeinde<br />

zugelassen hat,<br />

3. Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurÅckgehalten<br />

werden kÑnnen und deren Einleitung die Gemeinde im Einzelfall<br />

gegenÅber dem GrundstÅckseigentÅmer zugelassen hat.<br />

(7) Grundwasser, Quellwasser und Drainwasser aus landwirtschaftlichen Drainagen<br />

darf in AbwasserkanÖle nicht eingeleitet werden. Unbelastetes Drainwasser aus<br />

Hausdrainagen darf in SchmutzwasserkanÖle und MischwasserkanÖle nicht eingeleitet<br />

werden. Die Einleitung von unbelastetem Drainwasser aus Hausdrainagen<br />

in NiederschlagswasserkanÖle ist auf Antrag des GrundstÅckseigentÅmers<br />

mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde zulÖssig; zugleich sind die Bedingungen<br />

fÅr die Einleitung, insbesondere die dafÅr zu zahlenden Entgelte zu regeln.<br />

(8) Abwasser, das als KÅhlwasser benutzt worden und unbelastet ist, darf nicht in<br />

Mischwasser- und SchmutzwasserkanÖle eingeleitet werden. Die Gemeinde kann<br />

auf Antrag die Einleitung in NiederschlagswasserkanÖle zulassen.


14<br />

(9) Wasser, das zum Waschen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen verwandt worden<br />

ist, darf Åber StraÜeneinlÖufe und in NiederschlagswasserkanÖle nicht eingeleitet<br />

werden. Soweit Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf GrundstÅcken gewaschen<br />

werden, ist das Waschwasser in Misch- oder SchmutzwasserkanÖle einzuleiten,<br />

es sei denn, dass lediglich mit Leitungswasser oder Niederschlagswasser<br />

gewaschen wurde. Abs. 13 bleibt unberÅhrt.<br />

(10) DarÅber hinaus kann die Gemeinde im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen<br />

festlegen, die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschlieÜen<br />

oder von besonderen Voraussetzungen abhÖngig machen, soweit dies zum<br />

Schutz des Betriebspersonals, zum Schutz und zur Sicherung der LeistungsfÖhigkeit<br />

der Abwasserbeseitigungseinrichtung, zur Verbesserung der ReinigungsfÖhigkeit<br />

des Abwassers oder zur ErfÅllung der fÅr den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung<br />

geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen<br />

und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.<br />

(11) Die Gemeinde kann das Benutzungsrecht davon abhÖngig machen, dass auf dem<br />

GrundstÅck eine Vorbehandlung oder eine RÅckhaltung und dosierte Einleitung<br />

des Abwassers erfolgt. Sie kann verlangen, dass geeignete MessgerÖte und<br />

SelbstÅberwachungseinrichtungen eingebaut und betrieben werden. Betriebe, in<br />

denen Benzin, Benzol, Éle oder Fette ins Abwasser gelangen kÑnnen, haben<br />

Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben<br />

(Abscheider). Das Abscheidegut ist in Çbereinstimmung mit den abfallrechtlichen<br />

Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz<br />

zugefÅhrt werden.<br />

(12) Die VerdÅnnung von Schmutzwasser zur Einhaltung von Grenz- oder Einleitungswerten<br />

ist unzulÖssig.<br />

(13) Die Gemeinde kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen<br />

der AbsÖtze 2 bis 11 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte<br />

HÖrte fÅr den Verpflichteten ergÖbe und GrÅnde des Ñffentlichen Wohls<br />

der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen<br />

gegeben sind.<br />

(14) Wenn Stoffe, deren Einleitung nach den vorstehenden Vorschriften untersagt ist,<br />

in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangen, hat der GrundstÅckseigentÅmer<br />

dies der Gemeinde unverzÅglich anzuzeigen. Die ánderung von Art und<br />

Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers hat der GrundstÅckseigentÅmer<br />

ebenfalls unverzÅglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Gemeinde<br />

kann vom GrundstÅckseigentÅmer jederzeit Auskunft Åber die Art und Menge<br />

des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers verlangen. Die Gemeinde kann


15<br />

Fristen festlegen, innerhalb derer die zur ErfÅllung der geÖnderten Anforderungen<br />

notwendigen MaÜnahmen durchgefÅhrt werden mÅssen.<br />

(15) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen.<br />

Die Kosten fÅr die Untersuchungen trÖgt der GrundstÅckseigentÅmer, falls sich<br />

herausstellt, dass ein VerstoÜ gegen AbsÖtze 2 bis 13 vorliegt, andernfalls die<br />

Gemeinde.<br />

(16) Ist bei BetriebsstÑrungen oder NotfÖllen in Gewerbe- und Industriebetrieben der<br />

Anfall verschmutzten LÑschwassers nicht auszuschlieÜen, kann die Gemeinde<br />

verlangen, dass der GrundstÅckseigentÅmer Vorkehrungen zu treffen und Vorrichtungen<br />

zu schaffen hat, dass solches Abwasser gespeichert und entweder zu<br />

einem von der Gemeinde zugelassenen Zeitpunkt in die Abwasseranlage eingeleitet<br />

werden kann oder auf andere Weise vom GrundstÅckseigentÅmer ordnungsgemÖÜ<br />

entsorgt werden kann.<br />

É 10<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Jeder EigentÅmer eines GrundstÅckes ist vorbehaltlich der EinschrÖnkungen in<br />

dieser Satzung verpflichtet, sein GrundstÅck an die Ñffentlichen Abwasseranlagen<br />

anzuschlieÜen, sobald Abwasser auf dem GrundstÅck anfÖllt und dieses<br />

durch eine StraÜe erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal vorhanden<br />

ist (Anschlusszwang). Der GrundstÅckseigentÅmer hat zum Anschluss<br />

einen Antrag nach Ä 12 zu stellen.<br />

(2) Der GrundstÅckseigentÅmer ist vorbehaltlich der EinschrÖnkungen in dieser Satzung<br />

verpflichtet, das gesamte auf dem GrundstÅck anfallende Abwasser in die<br />

Ñffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).<br />

(3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen<br />

Anlagen hergestellt sein. Ein Anzeige-, Genehmigungs- und Abnahmeverfahren<br />

nach Ä 13 ist durchzufÅhren. Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen<br />

GebÖudes hat der GrundstÅckseigentÅmer spÖtestens eine Woche vor der<br />

AuÜerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Dieser verschlieÜt<br />

den GrundstÅcksanschluss auf Kosten des GrundstÅckseigentÅmers,<br />

wenn dies erforderlich ist.<br />

(4) Wird der Ñffentliche Abwasserkanal erst nach der Errichtung einer baulichen<br />

Anlage hergestellt, so ist das GrundstÅck binnen 2 Monaten anzuschlieÜen,<br />

nachdem durch Ñffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grund-


16<br />

stÅckseigentÅmer angezeigt ist, dass das GrundstÅck angeschlossen werden<br />

kann. Eine Abnahme nach Ä 13 Abs. 3 ist durchzufÅhren.<br />

(5) Ist bei schÖdlichen AbwÖssern eine Vorbehandlung vor der Einleitung in die Ñffentlichen<br />

Anlagen notwendig (Ä 9 Abs. 11), sind diese AbwÖsser nach Vorbehandlung<br />

einzuleiten bzw. zu Åberlassen.<br />

(6) Soweit die Voraussetzungen nach den AbsÖtzen 1 und 2 nicht vorliegen, hat der<br />

GrundstÅckseigentÅmer zur Schmutzwasserbeseitigung eine abflusslose Grube<br />

herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben sowie sein GrundstÅck an die Einrichtung<br />

zum Abfahren des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers<br />

anzuschlieÜen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem GrundstÅck<br />

anfallende Schmutzwasser in die abflusslose Grube einzuleiten und das<br />

Abwasser der Gemeinde bei Abholung zu Åberlassen (Benutzungszwang).<br />

É 11<br />

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Bei der zentralen Ñffentlichen Schmutzwassereinrichtung kann die Befreiung<br />

vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewÖhrt werden, wenn der<br />

Anschluss des GrundstÅcks fÅr den GrundstÅckseigentÅmer unter BerÅcksichtigung<br />

der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung wasserwirtschaftlich<br />

unbedenklich ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach<br />

Aufforderung zum Anschluss bei der Gemeinde zu stellen. Wird die Befreiung<br />

hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung ausgesprochen, besteht fÅr das<br />

GrundstÅck die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung einer abflusslosen<br />

Abwassergrube im Sinne von Ä 10 Abs. 6.<br />

(2) Anschluss- und Benutzungszwang fÅr das Niederschlagswasser besteht fÅr alle<br />

GrundstÅcke nicht, deren EigentÅmern die Abwasserbeseitigungspflicht entsprechend<br />

Ä 3 Åbertragen wurde.<br />

(3) Niederschlagswasser kann vom GrundstÅckseigentÅmer in einem Wasserspeicher<br />

gesammelt und von ihm auf dem eigenen GrundstÅck verbraucht oder verwertet<br />

werden, insbesondere fÅr die ToilettenspÅlung oder zur GartenbewÖsserung<br />

sowie bei ErwerbsgÖrtnereien fÅr die BewÖsserung. Ein eventuell entgegenstehender<br />

Anschluss- und Benutzungszwang bei der Wasserversorgung bleibt<br />

unberÅhrt. Soweit der vorhandene Wasserspeicher fÅr die bei im Gemeindegebiet<br />

Åblichen Starkregenereignissen (Gewitterregen) anfallenden Wassermengen<br />

nicht ausreicht und ein Çberlauf vorhanden ist, gilt insoweit Ä 10. Das fÅr die<br />

ToilettenspÅlung oder andere hÖusliche Zwecke verwandte Niederschlagswasser<br />

ist als Schmutzwasser in die zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen einzuleiten.


17<br />

(4) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt<br />

des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.<br />

É 12<br />

Antragsverfahren<br />

(1) Der Antrag auf Anschluss an die zentralen Abwasseranlagen, in den FÖllen des<br />

Ä 3 Abs. 6 auf Versickerung oder Verrieselung auf dem GrundstÅck oder Einleitung<br />

in ein GewÖsser, muss auf besonderem Vordruck gestellt werden.<br />

(2) Der Antrag muss enthalten<br />

a) eine Bauzeichnung oder eine Beschreibung des GebÖudes unter Angabe der<br />

AuÜenmaÜe der Geschosse;<br />

b) Angaben Åber die GrundstÅcksnutzung mit Beschreibung des Betriebes,<br />

dessen Abwasser in die Abwasseranlage eingeleitet werden soll, und Angaben<br />

Åber Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Abwassers, soweit<br />

es sich nicht lediglich um Haushaltswasser handelt;<br />

c) Angaben Åber etwaige KleinklÖranlagen oder abflusslose Gruben;<br />

d) Angaben Åber Leitungen, Kabel und sonstige unterirdische Anlagen;<br />

e) die Zustimmung des EigentÅmers des GrundstÅcks, wenn der Antragsteller<br />

nicht gleichzeitig EigentÅmer ist;<br />

f) gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der Vorbehandlungsanlage.<br />

(3) Der Antrag soll enthalten<br />

a) eine mÑglichst genaue Beschreibung der vorhandenen oder geplanten<br />

GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen, dabei ist, soweit vorhanden, vorzulegen:<br />

aa) ein Lageplan des anzuschlieÜenden GrundstÅcks mit HÑfen und<br />

GÖrten und allen auf ihm stehenden GebÖuden und sonstigen Ein-


18<br />

richtungen, bei denen AbwÖsser anfallen, im MaÜstab 1:500/100.<br />

Auf dem Lageplan mÅssen eindeutig die Eigentumsgrenzen ersichtlich<br />

sein und die Åberbaubaren GrundstÅcksflÖchen angegeben werden.<br />

Befinden sich auf dem GrundstÅck Niederschlagswasserleitungen<br />

oder andere Vorrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser<br />

oder Grundwasserleitungen, sind sie gleichfalls einzutragen,<br />

ebenso etwa vorhandene abflusslose Gruben und KleinklÖranlagen.<br />

ab) ein Schnittplan im MaÜstab 1:100 durch die Fallrohre des GebÖudes<br />

und durch das GrundstÅck in Richtung des Hausabflussrohres zum<br />

GrundstÅcksanschluss mit Angabe der auf NN bezogenen HÑhe des<br />

StraÜenkanals, des GrundstÅcksanschlusses, der Kellersohle und<br />

des GelÖndes sowie der Leitung fÅr EntlÅftung.<br />

ac) Grundrisse des Kellers sowie der Åbrigen Geschosse, soweit dieses<br />

zur Klarstellung der Abwasseranlagen erforderlich ist, im MaÜstab<br />

1:100. Die Grundrisse mÅssen im besonderen die Verwendung der<br />

einzelnen RÖume mit sÖmtlichen in Frage kommenden EinlÖufen<br />

(AusgÅsse, Waschbecken, SpÅlaborte usw.) sowie die Ableitung<br />

unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials erkennen<br />

lassen, ferner die EntlÅftung der Leitungen und die Lage<br />

etwaiger Absperrschieber oder RÅckstauverschlÅsse.<br />

b) die Angabe des Unternehmens, durch das die GrundstÅcksentwÖsserungsanlage<br />

innerhalb des GrundstÅcks ausgefÅhrt werden soll.<br />

c) alle Angaben, die die Gemeinde fÅr eine ggf. erforderliche wasserrechtliche<br />

Erlaubnis zur Versickerung oder zur Einleitung in ein GewÖsser benÑtigt.<br />

(4) UnvollstÖndige AntrÖge sind nach Aufforderung zu ergÖnzen.<br />

(5) Die in Abs. 2 geforderten Angaben sind auch zu machen, wenn der Antrag nach<br />

Ä 70 Abs. 2 Landesbauordnung als gestellt gilt.<br />

É 13<br />

Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren<br />

(1) Die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder ánderung sowie der Umbau von<br />

GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen und abflusslosen Gruben sind der Gemeinde<br />

rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Sie bedÅrfen der<br />

Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde.


19<br />

(2) GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen einschlieÜlich abflussloser Gruben sind nach<br />

den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben.<br />

(3) Die Benutzung der Ñffentlichen Abwasseranlagen darf erst erfolgen, nachdem<br />

die Gemeinde die GrundstÅcksentwÖsserungsanlage und den Çbergaberevisionsschacht<br />

abgenommen und die Anschlussgenehmigung erteilt hat. Bis zur Abnahme<br />

dÅrfen RohrgrÖben nicht verfÅllt werden. Bei der Abnahme mÅssen die<br />

Anlagen sichtbar und gut zugÖnglich sein. Die PrÅfung der Verdichtung des Erdreichs<br />

(KÅnzelprÅfung) erfolgt nach der VerfÅllung des Rohrgrabens. Werden<br />

bei der Abnahme MÖngel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden<br />

Frist zu beseitigen. Durch die Abnahme Åbernimmt die Gemeinde keine zivilrechtliche<br />

Haftung fÅr die fehlerfreie und vorschriftsmÖÜige AusfÅhrung der Anlagen.<br />

Bei DurchfÅhrung der Arbeiten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer<br />

nach Ä 16 Abs. 2 Satz 3 kann die Gemeinde auf die Abnahme verzichten;<br />

der Unternehmer hat der Gemeinde eine BestÖtigung der ordnungsgemÖÜen<br />

AusfÅhrung der Arbeiten vorzulegen.<br />

(4) FÅr das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Çbrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.<br />

III. Abschnitt: GrundstÄcksanschluss und<br />

GrundstÄcksentwÇsserungsanlagen<br />

É 14<br />

Anzahl und AusfÄhrung der GrundstÄcksanschlÄsse<br />

(1) Art, Zahl und Lage der GrundstÅcksanschlÅsse (Ä 6 Ziff. 3) sowie deren ánderung<br />

bestimmt die Gemeinde, die auch EigentÅmer der GrundstÅcksanschlÅsse<br />

ist. Sind mehrere AbwasserkanÖle (Sammler) in der StraÜe vorhanden, so bestimmt<br />

die Gemeinde, an welchen Abwasserkanal das GrundstÅck angeschlossen<br />

wird. Soweit mÑglich berÅcksichtigt die Gemeinde begrÅndete WÅnsche des<br />

GrundstÅckseigentÅmers.<br />

(2) Jedes GrundstÅck soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss<br />

an den Abwasserkanal (Sammler) in der StraÜe haben. GrundstÅcksanschlÅsse<br />

werden ausschlieÜlich durch die Gemeinde hergestellt, erweitert, erneuert,<br />

geÖndert, umgebaut und unterhalten.


20<br />

(3) Jedes GrundstÅck soll in der Regel nur je einen GrundstÅcksanschluss, bei<br />

Trennsystem je einen fÅr Schmutz- und Niederschlagswasser, haben. Auf Antrag<br />

kann ein GrundstÅck zwei oder mehrere AnschlÅsse erhalten. Es soll nicht Åber<br />

ein anderes GrundstÅck angeschlossen werden. Mehrere GebÖude kÑnnen Åber<br />

einen gemeinsamen GrundstÅcksanschluss angeschlossen werden. Statt einer direkten<br />

Verbindung der EinzelgebÖude mit dem GrundstÅcksanschluss kann auch<br />

zugelassen werden, dass das Abwasser nur zu Gemeinschaftsanlagen gefÅhrt und<br />

dort das Abwasser Åbernommen wird. Das gilt auch fÅr FerienhÖuser, Wohnlauben<br />

und Öhnliche nur in der Sommersaison benutzte GebÖude.<br />

(4) Die Gemeinde kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer GrundstÅcke an<br />

einen gemeinsamen GrundstÅcksanschluss oder Åber GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen<br />

des NachbargrundstÅcks zulassen. Jedes gemeinsam mit oder Åber<br />

ein anderes GrundstÅck angeschlossene GrundstÅck gilt als angeschlossen. Die<br />

beteiligten GrundstÅckseigentÅmer sollen den gemeinsamen GrundstÅcksanschluss<br />

oder die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen<br />

auf dem jeweils fremden GrundstÅck grundbuchlich und<br />

durch Eintragung einer Baulast gesichert haben. Bei nach Inkrafttreten dieser<br />

Satzung ausgefÅhrten GrundstÅcksanschlÅssen oder gemeinsamer Nutzung von<br />

GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen ist in jedem Fall eine Sicherung in der Form<br />

der Baulast erforderlich. Die beteiligten GrundstÅckseigentÅmer sind als Gesamtschuldner<br />

zu betrachten.<br />

É 15<br />

Bau und Unterhaltung der GrundstÄcksanschlÄsse<br />

(1) Neben der Herstellung der GrundstÅcksanschlÅsse obliegt der Gemeinde auch<br />

deren ánderung, Erweiterung, Umbau, Unterhaltung, Erneuerung, Abtrennung<br />

und Beseitigung. Bei Vorhandensein erkennbarer MÖngel an GrundstÅcken oder<br />

GebÖuden, die Einfluss auf die beantragten Arbeiten haben kÑnnen, besteht fÅr<br />

die Gemeinde erst dann die Verpflichtung zum Anschluss an die Ñffentlichen<br />

Abwasseranlagen, wenn diese festgestellten MÖngel behoben sind.<br />

(2) Die GrundstÅcksanschlÅsse sind vor BeschÖdigung zu schÅtzen und mÅssen zugÖnglich<br />

sein. Der GrundstÅckseigentÅmer darf keinerlei Einwirkungen auf die<br />

GrundstÅcksanschlÅsse vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere dÅrfen<br />

sie nicht Åberbaut werden.<br />

Eine Çberbauung mit einem NebengebÖude ist mit Zustimmung der Gemeinde<br />

ausnahmsweise dann zulÖssig, wenn sonst die Ausnutzung des GrundstÅcks unangemessen<br />

behindert wÅrde. Der GrundstÅckseigentÅmer hat der Gemeinde die<br />

Kosten fÅr Schutzrohre oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen zu erstatten.


21<br />

(3) Soweit die Gemeinde die Herstellung der GrundstÅcksanschlÅsse oder VerÖnderungen<br />

nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchfÅhren lÖsst, sind<br />

WÅnsche des GrundstÅckseigentÅmers bei der Auswahl der Nachunternehmer<br />

nach MÑglichkeit zu berÅcksichtigen. Auf Antrag kann die Gemeinde dem<br />

GrundstÅckseigentÅmer gestatten, den GrundstÅcksanschluss zu seinem GrundstÅck<br />

selbst herstellen zu lassen; die DurchfÅhrung der Arbeiten darf nur durch<br />

einen fachlich geeigneten Unternehmer nach Ä 16 Abs. 2 Satz 3 erfolgen.<br />

(4) ándert die Gemeinde auf Veranlassung der GrundstÅckseigentÅmer oder aus<br />

zwingenden technischen GrÅnden den GrundstÅcksanschluss, so hat der GrundstÅckseigentÅmer<br />

die GrundstÅcksentwÖsserungsanlage (Ä 16) auf seine Kosten<br />

anzupassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Ñffentlicher<br />

Sammler, der in PrivatgelÖnde liegt, durch einen Sammler im Ñffentlichen Verkehrsraum<br />

ersetzt wird.<br />

(5) Jede BeschÖdigung des GrundstÅcksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden<br />

der Leitung, Verstopfung sowie sonstige StÑrungen sind der Gemeinde sofort<br />

mitzuteilen.<br />

É 16<br />

GrundstÄcksentwÇsserungsanlage<br />

(1) Die GrundstÅcksentwÖsserungsanlage besteht aus den Anlagen und Einrichtungen<br />

des GrundstÅckseigentÅmers, die der Ableitung des Abwassers dienen (Ä 6<br />

Ziff. 4).<br />

(2) Die GrundstÅcksentwÖsserungsanlage auf dem anzuschlieÜenden GrundstÅck ist<br />

von dem GrundstÅckseigentÅmer unter Beachtung gesetzlicher und behÑrdlicher<br />

Bestimmungen nach den Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und<br />

DIN EN 752, und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten<br />

herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu Öndern, umzubauen, zu unterhalten<br />

und zu betreiben. FÅr die ordnungsgemÖÜe Herstellung, Erweiterung,<br />

Erneuerung, ánderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der<br />

GrundstÅcksentwÖsserungsanlage ist der GrundstÅckseigentÅmer verantwortlich.<br />

Arbeiten dÅrfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen ausgefÅhrt werden.<br />

Die Gemeinde ist berechtigt, die AusfÅhrung der Arbeiten zu Åberwachen. Hat<br />

der GrundstÅckseigentÅmer die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten<br />

vermietet oder sonst zur Benutzung Åberlassen, so ist er neben diesem<br />

verantwortlich.<br />

(3) Besteht zur Abwasserbeseitigungsanlage kein natÅrliches GefÖlle, so kann die<br />

Gemeinde den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur EntwÖsserung des<br />

GrundstÅcks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemÖÜe Beseiti-


22<br />

gung der AbwÖsser bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung<br />

und AusfÅhrung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht mÑglich ist. Die Hebeanlage<br />

ist Bestandteil der GrundstÅcksentwÖsserungsanlage.<br />

(4) Ein erster Revisionsschacht ist an zugÖnglicher Stelle, mÑglichst nahe der<br />

GrundstÅcksgrenze zu der StraÜe, in der der Abwasserkanal liegt, zu errichten.<br />

RevisionsschÖchte fÅr HinterliegergrundstÅcke sind sowohl auf dem AnliegergrundstÅck<br />

als auch auf dem HinterliegergrundstÅck zu errichten.<br />

(5) Die VerfÅllung von RohrgrÖben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung<br />

von RohrgrÖben, das Verlegen der Abwasserleitungen bis zum Çbergaberevisionsschacht<br />

sowie das VerfÅllen der RohrgrÖben muss nach den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Die ordnungsgemÖÜe Verdichtung<br />

von RohrgrÖben ist nach der Abnahme zusÖtzlich nachzuweisen.<br />

(6) Vorbehandlungsanlagen, zu denen auch die Abscheider gehÑren, sind gemÖÜ den<br />

Regeln der Technik, ggf. nach den Vorgaben des Herstellers bzw. nach der allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts fÅr Bautechnik<br />

(DIBt), Berlin, in Abstimmung mit der Gemeinde zu errichten und so zu betreiben,<br />

dass das Abwasser in frischem Zustand in die Anlagen der Gemeinde eingeleitet<br />

wird. Abscheider mÅssen in regelmÖÜigen ZeitabstÖnden und bei Bedarf<br />

geleert werden. Die ordnungsgemÖÜe und regelmÖÜige Entleerung und die Beseitigung<br />

des Abscheideguts ist der Gemeinde nachzuweisen.<br />

(7) Die GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen werden durch die Gemeinde an die Ñffentlichen<br />

Abwasseranlagen angeschlossen. Die Gemeinde ist nur dann verpflichtet,<br />

die GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen an ihre Abwasseranlagen anzuschlieÜen,<br />

wenn diese ordnungsgemÖÜ beantragt, hergestellt, gemeldet und ohne<br />

MÖngel sind (Ä 13).<br />

(8) Die GrundstÅcksentwÖsserungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfÖhigen<br />

Zustand zu erhalten. Die GrundstÅcksentwÖsserungsanlage ist so<br />

zu betreiben, dass StÑrungen anderer GrundstÅckseigentÅmer oder stÑrende<br />

RÅckwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter ausgeschlossen<br />

sind. Werden MÖngel festgestellt, so kann die Gemeinde fordern, dass die<br />

GrundstÅcksentwÖsserungsanlage unverzÅglich auf Kosten des GrundstÅckseigentÅmers<br />

in den vorschriftsmÖÜigen Zustand gebracht wird.<br />

(9) Entsprechen vorhandene GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen nicht oder nicht<br />

mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2, so hat sie der<br />

GrundstÅckseigentÅmer auf Verlangen der Gemeinde auf eigene Kosten entsprechend<br />

anzupassen. FÅr die Anpassung ist dem GrundstÅckseigentÅmer eine angemessene<br />

Frist einzurÖumen. Der GrundstÅckseigentÅmer ist zur Anpassung


23<br />

auch dann verpflichtet, wenn ánderungen an der Ñffentlichen Abwasseranlage<br />

das erforderlich machen.<br />

É 17<br />

Ñberwachung der GrundstÄcksentwÇsserungsanlage<br />

(1) Den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde ist<br />

a) zur PrÅfung der GrundstÅcksentwÖsserungsanlage vor und nach ihrer Inbetriebnahme,<br />

b) zur PrÅfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung Åber die Einleitung<br />

von Abwasser, insbesondere von Ä 9,<br />

c) zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung,<br />

d) zum Ablesen von Wasser- oder Abwassermesseinrichtungen oder<br />

e) zur Beseitigung von StÑrungen<br />

sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen<br />

und zu den Abwasseranfallstellen zu gewÖhren. Sie sind berechtigt,<br />

notwendige MaÜnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder<br />

einzuleitende Abwasser zu ÅberprÅfen und Proben zu entnehmen.<br />

(2) Wenn es aus den in Absatz 1 genannten GrÅnden erforderlich ist, auch die RÖume<br />

eines Dritten zu betreten, ist der GrundstÅckseigentÅmer verpflichtet, der<br />

Gemeinde hierzu die MÑglichkeit zu verschaffen.<br />

(3) Werden MÖngel festgestellt, die die Sicherheit gefÖhrden oder erhebliche StÑrungen<br />

erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die<br />

Çbernahme des Abwassers zu verweigern; bei Gefahr fÅr Leib oder Leben ist sie<br />

hierzu verpflichtet.<br />

(4) Alle Teile der GrundstÅcksentwÖsserungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen,<br />

Abwasserhebeanlagen, ReinigungsschÖchte, RÅckstauverschlÅsse sowie<br />

Abwasserbehandlungsanlagen und ZÖhler mÅssen jederzeit zugÖnglich sein.<br />

(5) Der GrundstÅckseigentÅmer ist verpflichtet, unverzÅglich alle zur PrÅfung der<br />

GrundstÅcksentwÖsserungsanlage erforderlichen AuskÅnfte zu erteilen.<br />

(6) Durch Vornahme oder Unterlassung der ÇberprÅfung der Anlage sowie durch<br />

deren Anschluss Åbernimmt die Gemeinde keine Haftung fÅr die MÖngelfreiheit<br />

der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer ÇberprÅfung MÖngel festgestellt<br />

hat, die eine Gefahr fÅr Leib oder Leben darstellen.


24<br />

É 18<br />

Sicherung gegen RÄckstau<br />

Die GrundstÅckseigentÅmer haben ihre GrundstÅcke gegen RÅckstau aus den zentralen<br />

Ñffentlichen Abwasseranlagen zu schÅtzen. Die RÅckstauebene liegt, soweit die<br />

Gemeinde nicht fÅr einzelne Netzabschnitte andere Werte Ñffentlich bekannt gibt, in<br />

der Regel in HÑhe der StraÜenoberflÖche vor dem anzuschlieÜenden oder angeschlossenen<br />

GrundstÅck. Soweit erforderlich, ist das Abwasser mit einer automatisch arbeitenden<br />

Hebeanlage in das EntwÖsserungsnetz zu heben. Die GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen,<br />

die unter der RÅckstauebene liegen, sind nach MaÜgabe der DIN<br />

12056 zu sichern. Einzelne, selten benutzte EntwÖsserungseinrichtungen in tief liegenden<br />

RÖumen sind durch Absperrvorrichtungen zu sichern, die nur bei Bedarf ge-<br />

Ñffnet werden und sonst dauernd geschlossen zu halten. In SchÖchten, deren Deckel<br />

unter der RÅckstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen durchzufÅhren<br />

oder die Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern.<br />

IV. Abschnitt: Besondere Bestimmungen fÄr die dezentrale<br />

Schmutzwasserbeseitigung<br />

É 19<br />

Bau, Betrieb und Ñberwachung<br />

(1) KleinklÖranlagen sind von dem GrundstÅckseigentÅmer nach den allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik, insbesondere DIN 1986 und DIN 4261, zu errichten<br />

und zu betreiben.<br />

(2) KleinklÖranlagen und abflusslose Gruben sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug<br />

ungehindert anfahren und die KleinklÖranlage oder abflusslose<br />

Grube ohne weiteres entleert werden kann.<br />

(3) FÅr die Çberwachung gilt Ä 17 sinngemÖÜ.<br />

É 20<br />

Einbringungsverbote


25<br />

In KleinklÖranlagen und abflusslose Gruben dÅrfen die in Ä 9 aufgefÅhrten Stoffe nur<br />

eingeleitet werden, wenn deren Konzentration fÅr hÖusliches Abwasser als typisch<br />

anzusehen ist.<br />

É 21<br />

Entleerung<br />

(1) KleinklÖranlagen und abflusslose Gruben werden von der Gemeinde oder ihren<br />

Beauftragten regelmÖÜig entleert oder entschlammt. Zu diesem Zweck ist den<br />

Bediensteten der Gemeinde oder ihren Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewÖhren.<br />

(2) Im Einzelnen gilt fÅr die Entleerungs- bzw. EntschlammungshÖufigkeit:<br />

1. Abflusslose Gruben werden bei Bedarf geleert.<br />

2. Mehrkammerabsetzgruben sind nach Bedarf, in der Regel mindestens<br />

zweimal jÖhrlich zu entleeren.<br />

3. Mehrkammerausfaulgruben werden nach den allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik entschlammt. Danach ist grundsÖtzlich eine jÖhrliche Entschlammung<br />

durchzufÅhren. Hiervon kann die Gemeinde zugunsten einer<br />

zweijÖhrigen EntschlammungshÖufigkeit nur absehen, wenn<br />

a) die anaerobe biologische Behandlung in der Mehrkammerausfaulgrube<br />

und die nachfolgende Reinigungsstufe fÅr die biologische Nachreinigung<br />

mindestens nach den jeweils gÅltigen Regeln der Technik<br />

dimensioniert ist und entsprechend betrieben wird und<br />

b) die KleinklÖranlage nach ihrer Bemessung im Vergleich zur Zahl der<br />

vorhandenen Einwohner bzw. Einwohnerwerte im Entschlammungszeitraum<br />

um mindestens 30 v.H. unterbelastet ist und/oder die KleinklÖranlage<br />

nach der Benutzungsdauer erheblich unterbelastet ist. Eine<br />

Unterbelastung nach der Benutzungsdauer kann durch die nicht<br />

dauerhafte Nutzung eines GebÖudes (z.B. Wochenendhausgebieten),<br />

aber nicht durch zeitweilige Abwesenheit einer oder mehrerer Personen<br />

gegeben sein.<br />

Die Voraussetzungen fÅr eine zweijÖhrige EntschlammungshÖufigkeit sind jÖhrlich<br />

zu ÅberprÅfen.


26<br />

(3) Die Gemeinde macht Ñffentlich bekannt, wer als Beauftragter im Gemeindegebiet<br />

FÖkalschlamm und Abwasser abfÖhrt.<br />

(4) Soweit private Unternehmen als Beauftragte die Abfuhr durchfÅhren, sind sie<br />

Dritte im Sinne des Ä 31 Abs. 1 Landeswassergesetzes. Sie handeln im Auftrag<br />

der Gemeinde.<br />

V. Abschnitt: GrundstÄcksbenutzung<br />

É 22<br />

Zutrittsrecht<br />

(1) Der GrundstÅckseigentÅmer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis<br />

versehenen Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu ihrem GrundstÅck und zu<br />

ihren RÖumen zu gestatten, soweit dies fÅr die PrÅfung der technischen Einrichtungen,<br />

zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung<br />

oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen fÅr Entgelte erforderlich ist.<br />

(2) Die Beauftragten der Gemeinde dÅrfen Wohnungen nur mit Einwilligung des<br />

Berechtigten, Betriebs- und GeschÖftsrÖume ohne Einwilligung nur in den Zeiten<br />

betreten, in denen sie normalerweise fÅr die jeweilige geschÖftliche oder betriebliche<br />

Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.<br />

(3) GrundstÅckseigentÅmer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und<br />

ÇberprÅfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.<br />

É 23<br />

GrundstÄcksbenutzung<br />

(1) Die GrundstÅckseigentÅmer haben fÅr Zwecke der Ñrtlichen Abwasserbeseitigung<br />

das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschlieÜlich ZubehÑr zur<br />

Abwasserbeseitigung Åber ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden GrundstÅcke<br />

sowie erforderliche SchutzmaÜnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese<br />

Pflicht betrifft nur GrundstÅcke, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen<br />

sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit angeschlossenen oder anschlieÜbaren<br />

GrundstÅcken des gleichen GrundstÅckseigentÅmers genutzt werden<br />

oder fÅr die die MÑglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich


27<br />

vorteilhaft ist. Sie entfÖllt, wenn die Inanspruchnahme der GrundstÅcke den EigentÅmer<br />

mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten wÅrde.<br />

(2) Die GrundstÅckseigentÅmer haben die Teile der GrundstÅcksanschlÅsse<br />

(Ä 6 Ziff. 3), die auf ihrem GrundstÅck verlegt sind, unentgeltlich zu dulden sowie<br />

das Anbringen und Verlegen zuzulassen.<br />

(3) Der GrundstÅckseigentÅmer wird rechtzeitig Åber Art und Umfang der beabsichtigten<br />

Inanspruchnahme des GrundstÅckes benachrichtigt.<br />

(4) Der GrundstÅckseigentÅmer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn<br />

sie an der bisherigen Stelle fÅr ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der<br />

Verlegung trÖgt die Gemeinde; dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschlieÜlich<br />

der Abwasserbeseitigung des GrundstÅcks dienen oder EntschÖdigungen gezahlt<br />

wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind.<br />

(5) Wird die Abwasserbeseitigung eingestellt, so hat der GrundstÅckseigentÅmer die<br />

Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde<br />

noch fÅnf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet<br />

werden kann.<br />

VI. Abschnitt: Entgelte<br />

É 24<br />

Entgelte fÄr die Abwasserbeseitigung<br />

(1) FÅr die Aufwendungen der erstmaligen Herstellung bzw. der rÖumlichen Erweiterung<br />

der Abwasserbeseitigungseinrichtung erhebt die Gemeinde einmalige<br />

BeitrÖge auf Grund der Beitrags- und GebÅhrensatzung.<br />

(2) FÅr die Vorhaltung und die Benutzung der Abwasserbeseitigungseinrichtungen<br />

erhebt die Gemeinde GebÅhren auf Grund der GebÅhrensatzungen.<br />

(3) FÅr die Herstellung zusÖtzlicher GrundstÅcksanschlÅsse erhebt die Gemeinde<br />

Kostenerstattungen.<br />

VII. Abschnitt: Schlussvorschriften


28<br />

É 25<br />

Maánahmen an der Üffentlichen Abwasseranlage<br />

Éffentliche Abwasseranlagen dÅrfen nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit<br />

ihrer Zustimmung betreten werden. Eingriffe an Ñffentlichen Abwasseranlagen sind<br />

unzulÖssig.<br />

É 26<br />

Anzeigepflichten<br />

(1) Entfallen fÅr ein GrundstÅck die Voraussetzungen des Anschlusszwanges<br />

(Ä 10 Abs. 1), so hat der GrundstÅckseigentÅmer dies unverzÅglich der Gemeinde<br />

mitzuteilen.<br />

(2) Der GrundstÅckseigentÅmer hat BetriebsstÑrungen oder MÖngel am GrundstÅcksanschluss<br />

unverzÅglich der Gemeinde mitzuteilen.<br />

(3) Wechselt das Eigentum an einem GrundstÅck, so hat der bisherige EigentÅmer<br />

die RechtsÖnderung unverzÅglich der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Zu dieser<br />

Mitteilung ist auch der neue GrundstÅckseigentÅmer verpflichtet.<br />

É 27<br />

Altanlagen<br />

(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an eine Ñffentliche Abwasseranlage der Beseitigung<br />

des auf dem GrundstÅck anfallenden Abwassers dienten und die nicht Bestandteil<br />

einer der Gemeinde angezeigten, angeschlossenen GrundstÅcksentwÖsserungsanlage<br />

sind, insbesondere frÅhere KleinklÖranlagen oder abflusslose<br />

Gruben, hat der GrundstÅckseigentÅmer innerhalb von 3 Monaten auf seine Kosten<br />

so herzurichten, dass sie fÅr die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser<br />

nicht mehr genutzt werden kÑnnen, oder die Altanlagen zu beseitigen.<br />

(2) Ist ein GrundstÅck nicht mehr zu entwÖssern, schlieÜt die Gemeinde<br />

den GrundstÅcksanschluss auf Kosten des GrundstÅckseigentÅmers.<br />

É 28<br />

Haftung


29<br />

(1) FÅr SchÖden, die durch satzungswidrige Benutzung oder sonstiges satzungswidriges<br />

Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn<br />

entgegen dieser Satzung schÖdliches Abwasser oder sonstige Stoffe in die Ñffentliche<br />

Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Gemeinde<br />

von allen ErsatzansprÅchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr<br />

geltend machen.<br />

(2) Der GrundstÅckseigentÅmer haftet auÜerdem fÅr alle SchÖden und Nachteile, die<br />

der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der GrundstÅcksentwÖsserungsanlage,<br />

ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemÖÜes Bedienen<br />

entstehen.<br />

(3) Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere Ä 9,<br />

die ErhÑhung der Abwasserabgabe (Ä 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat der Gemeinde<br />

den erhÑhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.<br />

(4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.<br />

(5) Bei ÇberschwemmungsschÖden als Folge von<br />

a) RÅckstau in der Ñffentlichen Abwasseranlage, z.B. durch Hochwasser,<br />

WolkenbrÅche, FrostschÖden oder Schneeschmelze,<br />

b) BetriebsstÑrungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes,<br />

c) Behinderungen des Abwasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch oder Verstopfung,<br />

d) zeitweiliger Stilllegung der Ñffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten<br />

im StraÜenkanal oder AusfÅhrung von Anschlussarbeiten,<br />

hat der GrundstÅckseigentÅmer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit<br />

die eingetretenen SchÖden von der Gemeinde schuldhaft verursacht worden sind.<br />

(6) Wenn abflusslose Gruben und KleinklÖranlagen trotz erfolgter Anmeldung zur<br />

Entleerung oder Entschlammung infolge hÑherer Gewalt, Streik, BetriebstÑrungen<br />

oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten erst verspÖtet entleert oder entschlammt<br />

werden oder die Abfuhr eingeschrÖnkt bzw. unterbrochen werden<br />

muss, hat der GrundstÅckseigentÅmer keinen Anspruch auf Schadensersatz.<br />

É 29<br />

Auskunftspflichten


30<br />

(1) Die GrundstÅckseigentÅmer haben der Gemeinde auf Anforderung jederzeit AuskÅnfte<br />

Åber auf ihren GrundstÅcken anfallendes Abwasser im Sinne von Ä 2 Abs. 2<br />

dieser Satzung sowie Abwasser im Sinne des Ä 30 Landeswassergesetz zu erteilen.<br />

Diese Pflicht erfasst auch die Darstellung der Art und Weise der Beseitigung in<br />

schriftlicher Form oder in PlÖnen.<br />

(2) Zur Vorbereitung der Erhebung von Abgaben fÅr die Abwasserbeseitigung, insbesondere<br />

zur EinfÅhrung von GebÅhren fÅr die Niederschlagswasserbeseitigung, haben<br />

die GrundstÅckseigentÅmer ErklÖrungen auf den von der Gemeinde bereitgestellten<br />

Vordrucken abzugeben. Diese ErklÖrungen sind AbgabenerklÖrungen im Sinne der Ä<br />

149 ff. Abgabenordnung (entsprechend anwendbar nach Ä 11 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz).<br />

Werden ErklÖrungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die<br />

Gemeinde berechtigt, die erforderlichen Daten zu schÖtzen.<br />

(3) Zur ÇberprÅfung der Richtigkeit und VollstÖndigkeit der gegebenen AuskÅnfte<br />

und der abgegebenen ErklÖrungen haben die GrundstÅckseigentÅmer und die Benutzer<br />

des GrundstÅcks den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde<br />

den Zutritt zu ihrem GrundstÅck und zu ihren RÖumen zu gestatten; Ä 11 gilt entsprechend.<br />

Die Beauftragten der Gemeinde dÅrfen Wohnungen nur mit Einwilligung des<br />

Berechtigten, Betriebs- und GeschÖftsrÖume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten,<br />

in denen sie normalerweise fÅr die jeweilige geschÖftliche oder betriebliche<br />

Nutzung offen stehen. GrundstÅckseigentÅmer und Besitzer sind verpflichtet, die<br />

ÇberprÅfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. SÖtze 1 bis 3 gelten entsprechend,<br />

wenn der GrundstÅckseigentÅmer nicht bereit ist, seinen Pflichten nachzukommen,<br />

oder wenn die Gemeinde die erforderlichen Daten aus anderen GrÅnden<br />

selbst ermitteln muss.<br />

(4) VerstÑÜe gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung oder zur Abgabe von ErklÖrungen<br />

sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Ä 30 dieser Satzung, soweit nicht ÄÄ 16<br />

und 18 Kommunalabgabengesetz Anwendung finden.<br />

É 30<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig nach Ä 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsÖtzlich<br />

oder fahrlÖssig entgegen<br />

a) Ä 9 Abs. 1 sein GrundstÅck nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren<br />

entwÖssert;<br />

b) Ä 9 Abwasser einleitet;


31<br />

c) Ä 10 Abs. 1 sein GrundstÅck nicht rechtzeitig an die Ñffentliche Abwasseranlage<br />

anschlieÜen lÖsst;<br />

d) Ä 10 Abs. 2 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die Ñffentliche Abwasseranlage<br />

ableitet;<br />

e) Ä 10 Abs. 1 Satz 2 und Ä 12 den Anschluss seines GrundstÅcks an die Ñffentliche<br />

Abwasseranlage nicht beantragt;<br />

f) Ä 13 die erforderliche Anzeige oder Abnahme nicht durchfÅhrt oder die erforderliche<br />

Genehmigung nicht einholt;<br />

g) Ä 16 Abs. 2 und 9 die EntwÖsserungsanlage seines GrundstÅcks nicht ordnungsgemÖÜ<br />

betreibt;<br />

h) Ä 17 Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen<br />

der GrundstÅcksentwÖsserungsanlage gewÖhrt;<br />

i) Ä 17 Abs. 1 die erforderlichen AuskÅnfte nicht erteilt;<br />

j) Ä 21 Abs. 1 die Entleerung behindert;<br />

k) Ä 21 Abs. 2 die Anforderung der notwendigen Grubenentleerung unterlÖsst;<br />

l) Ä 25 Ñffentliche Abwasseranlagen betritt oder sonstige MaÜnahmen an ihnen<br />

vornimmt;<br />

m) Ä 9 Abs. 14, Ä 26 und Ä 29 seine Anzeigepflichten und seine Auskunftspflichten<br />

nicht oder nicht unverzÅglich erfÅllt.<br />

(2) Ordnungswidrig nach Ä 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss-<br />

und Benutzungszwang nach Ä 10 zuwiderhandelt.<br />

(3) Ordnungswidrigkeiten kÑnnen mit einer GeldbuÜe bis zu 50.000,00 EURO geahndet<br />

werden.<br />

É 31<br />

Datenschutz<br />

(1) Zur Ermittlung der GrundstÅckseigentÅmer oder der sonst Anschlussberechtigten<br />

und Anschlusspflichtigen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erfor-


32<br />

derlichen personen- und grundstÅcksbezogenen Daten, die aus der PrÅfung des<br />

gemeindlichen Vorkaufsrechts nach ÄÄ 24 bis 28 Baugesetzbuch bekannt geworden<br />

sind, sowie derjenigen aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren<br />

BauaufsichtsbehÑrde und des Katasteramts durch die Gemeinde zulÖssig. Die<br />

Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten ámtern und BehÑrden<br />

Åbermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der GrundstÅckseigentÅmer<br />

oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser<br />

Satzung weiterverarbeiten.<br />

(2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der GrundstÅckseigentÅmer<br />

oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten und<br />

von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis mit den fÅr die Aufgaben<br />

nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu fÅhren und diese Daten zum<br />

Zwecke der Ermittlung der GrundstÅckseigentÅmer oder der sonst Anschlussberechtigten<br />

und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung sowie zum Aufbau<br />

von Dateien (z. B. AnlagenmÖngeldatei/Schadensdatei etc.) zu verwenden und<br />

weiterzuverarbeiten.<br />

(3) Die Gemeinde fÅhrt zur Çberwachung der Indirekteinleiter (Ä 33 LWG) ein Indirekteinleiterkataster.<br />

É 32<br />

Ñbergangsregelung<br />

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden<br />

nach den Vorschriften dieser Satzung weitergefÅhrt.<br />

(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben<br />

sind und das GrundstÅck noch nicht an eine Ñffentliche Abwasseranlage<br />

angeschlossen ist, ist der Anschlussantrag gem. Ä 12 dieser Satzung spÖtestens<br />

drei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.<br />

É 33<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach der Ñffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:<br />

<strong>Fitzbek</strong>, den 20.02.2007<br />

BÅrgermeister<br />

33

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