AAS - Fitzbek
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Satzung<br />
Äber die Abwasserbeseitigung<br />
(Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung –<strong>AAS</strong>–)<br />
der Gemeinde <strong>Fitzbek</strong><br />
vom 20.02.2007<br />
Aufgrund der ÄÄ 4 und 17 der Gemeindeordnung fÅr Schleswig-Holstein (GO) und<br />
der ÄÄ 31 und 31 a des Landeswassergesetzes (LWG) Schleswig-Holstein, alle in der<br />
jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung<br />
vom 13.12.2006 die folgende Satzung erlassen, die hiermit bekannt gemacht<br />
wird:
INHALTSÇBERSICHT<br />
I. Abschnitt: Abwasserbeseitigungseinrichtungen<br />
Ä 1 Abwasserbeseitigungspflicht und Abwasserbeseitigungskonzept<br />
Ä 2 Çbertragung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht<br />
Ä 3 Çbertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht<br />
Ä 4 Éffentliche Einrichtungen<br />
Ä 5 Bestandteile der Ñffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen<br />
Ä 6 Begriffsbestimmungen<br />
II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht /<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
Ä 7 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
Ä 8 Ausschluss und BeschrÖnkung des Anschlussrechts<br />
Ä 9 Ausschluss und BeschrÖnkung des Benutzungsrechts<br />
Ä 10 Anschluss- und Benutzungszwang<br />
Ä 11 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
Ä 12 Antragsverfahren<br />
Ä 13 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren<br />
III.Abschnitt: GrundstÄcksanschluss und<br />
GrundstÄcksentwÇsserungsanlagen<br />
Ä 14 Anzahl und AusfÅhrung der GrundstÅcksanschlÅsse<br />
Ä 15 Bau und Unterhaltung der GrundstÅcksanschlÅsse<br />
Ä 16 GrundstÅcksentwÖsserungsanlage<br />
Ä 17 Çberwachung der GrundstÅcksentwÖsserungsanlage<br />
Ä 18 Sicherung gegen RÅckstau<br />
IV. Abschnitt: Besondere Bestimmungen fÄr die dezentrale<br />
Schmutzwasserbeseitigung<br />
Ä 19 Bau, Betrieb und Çberwachung<br />
Ä 20 Einbringungsverbote<br />
Ä 21 Entleerung<br />
2
V. Abschnitt: GrundstÄcksbenutzung<br />
Ä 22 Zutrittsrecht<br />
Ä 23 GrundstÅcksbenutzung<br />
VI. Abschnitt: Entgelte<br />
Ä 24 Entgelte fÅr die Abwasserbeseitigung<br />
VII. Abschnitt: Schlussvorschriften<br />
Ä 25 MaÜnahmen an der Ñffentlichen Abwasseranlage<br />
Ä 26 Anzeigepflichten<br />
Ä 27 Altanlagen<br />
Ä 28 Haftung<br />
Ä 29 Auskunftspflichten<br />
Ä 30 Ordnungswidrigkeiten<br />
Ä 31 Datenschutz<br />
Ä 32 Çbergangsregelung<br />
Ä 33 Inkrafttreten<br />
3
I. Abschnitt: Abwasserbeseitigungseinrichtungen<br />
4<br />
É 1<br />
Abwasserbeseitigungspflicht und Abwasserbeseitigungskonzept<br />
(1) Die Gemeinde ist fÅr die Abwasserbeseitigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz<br />
und dem Landeswassergesetz zustÖndig und dazu verpflichtet.<br />
(2) Die Ñffentliche Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst<br />
1. das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und<br />
Verrieseln von Schmutzwasser und Niederschlagswasser,<br />
2. das Einsammeln, Abfahren und die Beseitigung des in KleinklÖranlagen<br />
anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers<br />
sowie<br />
3. die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.<br />
(3) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch hÖuslichen, gewerblichen,<br />
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in<br />
seinen Eigenschaften verÖndert ist oder das von NiederschlÖgen aus dem Bereich<br />
von bebauten oder befestigten GrundstÅcken abflieÜt.<br />
(4) Die Gemeinde hat ein Abwasserbeseitigungskonzept nach Ä 31 Abs. 3 und 4 und<br />
Ä 31a Landeswassergesetz erlassen. Die als Anlage dieser Satzung beigefÅgte<br />
Çbersicht, die Bestandteil dieser Satzung ist, stellt auf der Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzepts<br />
der Gemeinde die GrundstÅcke dar, deren EigentÅmern<br />
die Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise Åbertragen<br />
hat oder mit dieser Satzung ÅbertrÖgt.<br />
É 2<br />
Ñbertragung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht<br />
(1) Wenn der Gemeinde die Çbernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen<br />
der unverhÖltnismÖÜigen Kosten nicht mÑglich ist, kann sie den GrundstÅckseigentÅmern<br />
die Beseitigung durch KleinklÖranlagen vorschreiben (Ä 31 Abs. 4<br />
Landeswassergesetz). Aus der als Anlage beigefÅgten Çbersicht ergibt sich,<br />
welche GrundstÅckseigentÅmer das hÖusliche Abwasser von ihren GrundstÅcken<br />
durch KleinklÖranlagen zu beseitigen haben. Ihnen wird hiermit insoweit die<br />
Abwasserbeseitigungspflicht Åbertragen. FÅr diese GrundstÅcke wird die zentrale<br />
(leitungsgebundene) Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht vorgehalten<br />
und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach Ä 7.
5<br />
Die Verpflichtung zur Beseitigung des in den KleinklÖranlagen anfallenden<br />
Schlamms verbleibt bei der Gemeinde; insoweit gelten die Bestimmungen dieser<br />
Satzung Åber die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung.<br />
(2) Soweit nach der als Anlage beigefÅgten Çbersicht GrundstÅckseigentÅmer das<br />
hÖusliche Abwasser von ihren GrundstÅcken in abflusslosen Gruben zu sammeln<br />
haben, verbleibt die Schmutzwasserbeseitigungspflicht bei der Gemeinde. FÅr<br />
diese GrundstÅcke wird die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung<br />
nicht vorgehalten und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
nach Ä 7. FÅr diese GrundstÅcke gelten die Bestimmungen dieser<br />
Satzung Åber die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung.<br />
É 3<br />
Ñbertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht<br />
(1) In der als Anlage beigefÅgten Çbersicht wird von der Gemeinde dargestellt, fÅr<br />
welche GrundstÅcke die Gemeinde eine zentrale (leitungsgebundene) Einrichtung<br />
zur Niederschlagswasserbeseitigung und fÅr welche GrundstÅcke die Gemeinde<br />
keine zentrale (leitungsgebundene) Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung<br />
vorhÖlt und betreibt.<br />
(2) Soweit die Gemeinde fÅr GrundstÅcke eine zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung<br />
im Trennsystem vorhÖlt und betreibt, ÅbertrÖgt sie GrundstÅckseigentÅmern<br />
hiermit die Niederschlagswasserbeseitigung, soweit<br />
a) die Voraussetzungen der Landesverordnung Åber die Anforderungen an die<br />
erlaubnisfreie Beseitigung von Niederschlagswasser nach Ä 31a Abs. 2<br />
LWG vorliegen und<br />
b) wesentliche Belange oder Interessen der anderen GrundstÅckseigentÅmer<br />
nicht berÅhrt sind, insbesondere keine erhebliche Mehrbelastung der anderen<br />
GrundstÅckeigentÅmer, droht.<br />
Die GrundstÅcke, auf die nach Satz 1 die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung<br />
hiermit Åbertragen wird, sind in der beigefÅgten Çbersicht gekennzeichnet.<br />
Soweit eine Çbertragung nach den vorstehenden Regelungen erfolgt ist, ist der<br />
GrundstÅckseigentÅmer fÅr sein Niederschlagswasser beseitigungspflichtig.
6<br />
(3) Soweit die Gemeinde fÅr GrundstÅcke keine Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung<br />
vorhÖlt und betreibt, ÅbertrÖgt sie EigentÅmern von<br />
GrundstÅcken hiermit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit<br />
die Anforderungen an die erlaubnisfreie Beseitigung von Niederschlagswasser<br />
nach Ä 31a Abs. 2 LWG vorliegen. Die GrundstÅcke, auf die nach Satz 1<br />
die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung Åbertragen wird, sind in der beigefÅgten<br />
Çbersicht gekennzeichnet.<br />
(4) In den FÖllen der Çbertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung<br />
nach Abs. 2 und 3 ist das Niederschlagswasser auf den GrundstÅcken zu versickern<br />
oder zu verrieseln. Bei der Bemessung, der Ausgestaltung und dem Betrieb<br />
der Versickerungsanlage sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
zu beachten. Die fÅr die Versickerung oder Verrieselung erforderlichen FlÖchen<br />
mit ausreichender VersickerungsfÖhigkeit ohne eine Ableitung auf Ñffentliche<br />
FlÖchen oder NachbargrundstÅcke sind vom GrundstÅckseigentÅmer vorzuhalten<br />
und auf Anforderung nachzuweisen. Dabei ist hinsichtlich der anfallenden<br />
Niederschlagswassermenge von den im Gemeindegebiet Åblichen Starkregenereignissen<br />
(Gewitterregen) auszugehen.<br />
(5) Die GrundstÅckseigentÅmer haben alle VerÖnderungen auf ihrem GrundstÅck,<br />
die die Çbertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung betrifft, insbesondere<br />
Versickerungen, die nicht mehr erlaubnisfrei sind, GrundstÅcksteilungen<br />
oder VerÖnderungen der VersickerungsfÖhigkeit des Bodens unverzÅglich<br />
mitzuteilen. Die Gemeinde behÖlt sich die RÅcknahme der Çbertragung der Beseitigungspflicht<br />
vor.<br />
(6) Soweit keine zentrale Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung besteht<br />
und GrundstÅckseigentÅmer ihr Niederschlagswasser versickern, verrieseln oder<br />
in ein GewÖsser einleiten wollen, obwohl die Versickerung, Verrieselung oder<br />
Einleitung nicht erlaubnisfrei ist und deshalb die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung<br />
nicht Åbertragen werden kann, haben GrundstÅckseigentÅmer die<br />
Versickerung, Verrieselung oder Einleitung bei der Gemeinde zu beantragen.<br />
Ein Recht zur Versickerung, Verrieselung oder Einleitung besteht nur nach<br />
MaÜgabe der von der Gemeinde einzuholenden wasserrechtlichen Erlaubnis.<br />
É 4<br />
Öffentliche Einrichtungen<br />
(1) Zur ErfÅllung ihrer Aufgabe der Ñffentlichen Abwasserbeseitigung betreibt und<br />
unterhÖlt die Gemeinde in ihrem Gebiet Ñffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen.
7<br />
(2) Jeweils selbstÖndige Ñffentliche Einrichtungen werden gebildet zur zentralen<br />
Schmutzwasserbeseitigung und zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung<br />
im Misch- und Trennsystem.<br />
(3) Eine selbstÖndige Ñffentliche Einrichtung wird gebildet zur Beseitigung des in<br />
KleinklÖranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten<br />
Abwassers (dezentrale Schmutzwasserbeseitigung).<br />
(4) GrundstÅcke, auf deren EigentÅmer die Gemeinde die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung<br />
nicht Åbertragen hat und fÅr die keine zentrale Niederschlagswasserbeseitigung<br />
im Misch- oder Trennsystem besteht (dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung),<br />
gehÑren insoweit zu keiner Ñffentlichen Einrichtung.<br />
Soweit der Gemeinde fÅr diese GrundstÅcke Kosten oder Aufwendungen<br />
entstehen, insbesondere fÅr Bodenuntersuchungen zur Feststellung der VersickerungsfÖhigkeit<br />
und fÅr wasserrechtliche Genehmigungen, haben die GrundstÅckseigentÅmer<br />
der Gemeinde die Kosten oder Aufwendungen zu erstatten.<br />
É 5<br />
Bestandteile der Üffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen<br />
(1) Zur jeweiligen zentralen, Ñffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehÑren<br />
ohne RÅcksicht auf ihre technische SelbstÖndigkeit alle Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, die die Gemeinde<br />
fÅr diesen Zweck selbst vorhÖlt, benutzt und finanziert. Zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
sind insbesondere SchmutzwasserkanÖle, auch als Druckrohrleitungen,<br />
Niederschlagswasser-/RegenwasserkanÖle (Trennsystem) und MischwasserkanÖle<br />
(Mischsystem), auch als Druckrohrleitungen, sowie ReinigungsschÖchte,<br />
Pumpstationen, Messstationen, RÅckhaltebecken, Ausgleichsbecken,<br />
KlÖranlagen sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen Anlagen.<br />
Zu den erforderlichen Anlagen fÅr die zentrale Abwasserbeseitigung gehÑren<br />
auch:<br />
1. offene und verrohrte GrÖben, Rigolen, Versickerungsmulden oder VersickerungsschÖchte<br />
und vergleichbare Systeme sowie solche GewÖsser, die aufgrund<br />
der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der<br />
Abwasserbeseitigungseinrichtungen geworden sind,<br />
2. die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen,<br />
wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer<br />
Finanzierung beitrÖgt.
8<br />
(2) Art, Lage und Umfang der Ñffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt<br />
ihrer Herstellung, ihres Aus- und Umbaus, ihrer Beseitigung sowie den Betrieb<br />
eines Trennsystems, nur eines Schmutzwassersystems oder eines Mischsystems<br />
bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.<br />
Entsprechendes gilt fÅr Einrichtungen und Vorkehrungen, die fÅr die dezentrale<br />
Schmutzwasserbeseitigung erforderlich sind.<br />
(3) Zur dezentralen Abwasserbeseitigung aus KleinklÖranlagen und abflusslosen<br />
Gruben gehÑren alle Vorkehrungen und Einrichtungen fÅr das Einsammeln und<br />
das Abfahren des in KleinklÖranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen<br />
Gruben gesammelten Abwassers sowie deren Einleitung und Behandlung<br />
in Abwasseranlagen auÜerhalb des zu entwÖssernden GrundstÅcks.<br />
(4) Die GrundstÅcksanschlÅsse sind Bestandteil der zentralen Ñffentlichen Einrichtungen.<br />
1. GrundstÄcke<br />
É 6<br />
Begriffsbestimmungen<br />
GrundstÅcke im Sinne dieser Satzung sind GrundstÅcke gemÖÜ Grundbuchrecht.<br />
DarÅber hinaus gelten als ein GrundstÅck alle GrundstÅcke des gleichen GrundstÅckseigentÅmers,<br />
die auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche<br />
Einheit bilden.<br />
2. GrundstÄckseigentÄmer<br />
GrundstÅckseigentÅmer ist derjenige, der im Grundbuch als EigentÅmer eingetragen<br />
ist. Ihm gleichgestellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung<br />
des GrundstÅcks Berechtigte.<br />
3. GrundstÄcksanschluss<br />
GrundstÅcksanschluss (GrundstÅcksanschlusskanal / GrundstÅcksanschlussleitung)<br />
ist die Verbindungsleitung vom Ñffentlichen Abwasserkanal (Sammler) bis<br />
1 m hinter der GrundstÅcksgrenze. Bei HinterliegergrundstÅcken endet der<br />
GrundstÅcksanschluss 1 m hinter der Grenze des trennenden oder vermittelnden<br />
GrundstÅcks; RevisionsschÖchte fÅr HinterliegergrundstÅcke sind sowohl auf<br />
dem AnliegergrundstÅck als auch auf dem zu entwÖssernden HinterliegergrundstÅck<br />
anzubringen.
4. GrundstÄcksentwÇsserungsanlagen<br />
9<br />
GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen sind Einrichtungen und Anlagen, die der<br />
Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, PrÅfung und Ableitung des Abwassers<br />
in GebÖuden und auf GrundstÅcken bis zum GrundstÅcksanschluss dienen. Dazu<br />
gehÑren insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich<br />
verlegt sind und das Abwasser Åber den GrundstÅcksanschluss dem Ñffentlichen<br />
Sammler in der StraÜe zufÅhren; ggf. auch Anlagen und Vorrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung<br />
auf dem zu entwÖssernden GrundstÅck. Bei DruckentwÖsserung<br />
ist die Abwasserpumpe Teil der GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen.<br />
II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht /<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
É 7<br />
Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Jeder EigentÅmer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden GrundstÅcks ist vorbehaltlich<br />
der EinschrÖnkungen in dieser Satzung (Ä 8) berechtigt, von der Gemeinde<br />
zu verlangen, dass sein GrundstÅck an die bestehende Ñffentliche, zentrale<br />
Abwassereinrichtung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt<br />
sich nur auf solche GrundstÅcke, fÅr die die Gemeinde abwasserbeseitigungspflichtig<br />
ist (ÄÄ 1, 2 und 3) und die im Einzugsbereich eines betriebsfertigen<br />
Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- oder Mischwasserkanals liegen. Bei<br />
Abwasserableitung Åber fremde private GrundstÅcke ist ein Leitungsrecht (z. B.<br />
dingliche Sicherung oder Baulast) erforderlich.<br />
(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung des Ñffentlichen Abwasserkanals einschlieÜlich<br />
GrundstÅcksanschluss fÅr das GrundstÅck hat der GrundstÅckseigentÅmer<br />
vorbehaltlich der EinschrÖnkungen in dieser Satzung (Ä 9) das Recht, das<br />
auf seinem GrundstÅck anfallende Abwasser in die Ñffentlichen Abwasseranlagen<br />
einzuleiten bzw. dieser zuzufÅhren, wenn und soweit nicht anderweitige<br />
Rechtsvorschriften die Einleitung oder ZufÅhrung einschrÖnken oder verbieten<br />
(Benutzungsrecht). Das gilt auch fÅr sonstige zur Nutzung eines GrundstÅckes<br />
oder einer baulichen Anlage Berechtigte.
10<br />
(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter im<br />
Sinne von Ä 5 Abs. 1 Satz 3, soweit die Gemeinde Åber den Anschluss und die<br />
Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfÅgen kann.<br />
(4) Ist der GrundstÅckseigentÅmer nicht zum Anschluss seines GrundstÅcks berechtigt,<br />
kann die Gemeinde durch Vereinbarung den Anschluss zulassen und ein<br />
BenutzungsverhÖltnis begrÅnden.<br />
É 8<br />
Ausschluss und BeschrÇnkung des Anschlussrechts<br />
(1) Die Gemeinde kann den Anschluss an die zentrale Ñffentliche Abwassereinrichtung<br />
ganz oder teilweise versagen, wenn<br />
1. das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in<br />
Haushalten anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder<br />
2. eine Çbernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhÖltnismÖ-<br />
Üig hohen Kosten nicht vertretbar ist.<br />
Der Versagungsgrund nach Satz 1 entfÖllt, wenn der GrundstÅckseigentÅmer<br />
sich zuvor schriftlich verpflichtet, der Gemeinde zusÖtzlich zu den sich gemÖÜ<br />
den Regelungen der Beitrags- und GebÅhrensatzung Abwasserbeseitigung fÅr<br />
das GrundstÅck ergebenden Entgelten die durch den Anschluss oder erforderliche<br />
besondere MaÜnahmen entstehenden Mehraufwendungen und -kosten zu ersetzen<br />
und auf Verlangen dafÅr Sicherheit zu leisten. Soweit Rechte zur Verlegung<br />
der Leitung Åber GrundstÅcke Dritter erforderlich sind, sind sie dinglich<br />
oder durch Reallast zu sichern; bei Leitungsverlegungen nach Inkrafttreten dieser<br />
Satzung sind in jedem Fall Baulasten erforderlich. Soweit es bei der Versagung<br />
nach Satz 1 verbleibt, gilt Ä 10 Abs. 6.<br />
(2) Die Herstellung neuer, die Erweiterung, die Erneuerung, der Umbau oder die<br />
ánderung bestehender Abwasseranlagen zur zentralen oder dezentralen Abwasserbeseitigung<br />
kann vom GrundstÅckseigentÅmer nicht verlangt werden.<br />
É 9<br />
Ausschluss und BeschrÇnkung des Benutzungsrechts<br />
(1) Die zur zentralen oder dezentralen Ñffentlichen Abwasserbeseitigung bestimmten<br />
Abwasseranlagen dÅrfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach
11<br />
den Vorschriften dieser Satzung benutzt werden. Das Benutzungsrecht ist ausgeschlossen,<br />
soweit der GrundstÅckseigentÅmer zur Abwasserbeseitigung verpflichtet<br />
und die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. Bei<br />
Trennsystem darf Schmutzwasser nur in den dafÅr vorgesehenen Schmutzwasserkanal,<br />
Niederschlagswasser nur in den dafÅr vorgesehenen Niederschlagswasserkanal<br />
eingeleitet werden.<br />
(2) In die Ñffentlichen Abwasseranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das<br />
so beschaffen ist, dass dadurch nicht<br />
a) die Anlage oder die angeschlossenen GrundstÅcke gefÖhrdet oder beschÖdigt<br />
werden kÑnnen,<br />
b) die BeschÖftigten gefÖhrdet oder ihre Gesundheit beeintrÖchtigt werden<br />
kÑnnen,<br />
c) die MÑglichkeit einer Verwertung des KlÖrschlamms beeintrÖchtigt wird,<br />
d) der Betrieb der Abwasserbehandlung erschwert, behindert oder beeintrÖchtigt<br />
wird,<br />
e) die Funktion der Abwasseranlage so erheblich gestÑrt werden kann, dass<br />
dadurch die Anforderungen der Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden<br />
kÑnnen, oder<br />
f) sonstige schÖdlichen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die GewÖsser,<br />
eintreten.<br />
(3) Ausgeschlossen ist insbesondere die Einleitung von<br />
a) Stoffen, die Leitungen verstopfen kÑnnen,<br />
b) Abwasser, das schÖdliche AusdÅnstungen, Gase oder DÖmpfe verbreiten<br />
kann,<br />
c) Abwasser, das die Baustoffe der Ñffentlichen Abwasseranlagen angreift<br />
oder die biologischen Funktionen schÖdigt,<br />
d) infektiÑsen Stoffen und Medikamenten,<br />
e) Farbstoffen, soweit sie zu einer deutlichen VerfÖrbung des Abwassers in der<br />
KlÖranlage oder im GewÖsser fÅhren,
12<br />
f) festen Stoffen, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Glas, Sand,<br />
MÅll, KÅchenabfÖlle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe,<br />
Textilien, grobes Papier u.Ö.,<br />
g) Kunstharz, Lacke, LÑsungsmittel, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips,<br />
MÑrtel, flÅssige und spÖter erhÖrtende AbfÖlle sowie Bitumen und Teer und<br />
deren Emulsionen;<br />
h) RÖumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern;<br />
i) Jauche, GÅlle, Mist, Silagesickersaft, SchlachtabfÖlle, Blut und Molke;<br />
j) Kaltreinigern, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Élabscheidung<br />
verhindern;<br />
k) Absetzgut, SchlÖmmen oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen,<br />
RÖumgut aus KleinklÖranlagen und Abortanlagen;<br />
l) feuergefÖhrlichen, explosiven, giftigen, fett- oder Ñlhaltigen Stoffen, wie<br />
z.B. Benzin, HeizÑl, SchmierÑl, tierische und pflanzliche Éle und Fette einschlieÜlich<br />
des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;<br />
m) SÖuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgene, Schwefelwasserstoff,<br />
BlausÖure und StickstoffwasserstoffsÖure sowie deren Salze;<br />
Karbide, die Azethylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe;<br />
n) Stoffen oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit,<br />
AnreicherungsfÖhigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschÖdigenden<br />
oder erbgutverÖndernden Wirkung als gefÖhrlich zu bewerten sind<br />
wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische<br />
Aromate, Phenole;<br />
o) Abwasser aus Betrieben, insbesondere Laboratorien und Instituten, in denen<br />
Kombinationen von NukleinsÖuren geschaffen oder mit gentechnisch manipulierten<br />
Organismen gearbeitet wird;<br />
p) Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,<br />
à wenn die Einleitung nach Ä 33 Landeswassergesetz genehmigungspflichtig<br />
ist, solange die Genehmigung nicht erteilt ist,<br />
à das wÖrmer als + 35 Grad Celsius ist, auch die Einleitung von Dampf,<br />
à das einen pH-Wert von unter 6,5 oder Åber 9,5 aufweist,<br />
à das aufschwimmende Éle und Fette enthÖlt.
q) Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.<br />
13<br />
(4) FÅr die Einleitung von Schadstoffen gelten die jeweils durch Ñffentliche Bekanntmachung<br />
verÑffentlichten Grenzwerte (Allgemeine Einleitungsbedingungen).<br />
Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Satz 1 sowie nach den<br />
AbsÖtzen 2 und 10 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser nicht nur<br />
vorÅbergehend nach Art oder Menge wesentlich geÖndert wird oder wenn sich<br />
die fÅr den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Gesetze oder<br />
Bescheide Öndern.<br />
(5) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es<br />
der Zweiten Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere<br />
dessen Ä 47 Abs. 3, entspricht.<br />
(6) Ausgenommen von AbsÖtzen 2, 3 und 5 sind<br />
1. unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der<br />
Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen Åblicherweise anzutreffen<br />
sind,<br />
2. Kondensate aus gas- oder Ñlbetriebenen Feuerungsanlagen bis 50 kW ohne<br />
Neutralisation, Åber 50 KW mit Neutralisation, deren Einleitung die Gemeinde<br />
zugelassen hat,<br />
3. Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurÅckgehalten<br />
werden kÑnnen und deren Einleitung die Gemeinde im Einzelfall<br />
gegenÅber dem GrundstÅckseigentÅmer zugelassen hat.<br />
(7) Grundwasser, Quellwasser und Drainwasser aus landwirtschaftlichen Drainagen<br />
darf in AbwasserkanÖle nicht eingeleitet werden. Unbelastetes Drainwasser aus<br />
Hausdrainagen darf in SchmutzwasserkanÖle und MischwasserkanÖle nicht eingeleitet<br />
werden. Die Einleitung von unbelastetem Drainwasser aus Hausdrainagen<br />
in NiederschlagswasserkanÖle ist auf Antrag des GrundstÅckseigentÅmers<br />
mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde zulÖssig; zugleich sind die Bedingungen<br />
fÅr die Einleitung, insbesondere die dafÅr zu zahlenden Entgelte zu regeln.<br />
(8) Abwasser, das als KÅhlwasser benutzt worden und unbelastet ist, darf nicht in<br />
Mischwasser- und SchmutzwasserkanÖle eingeleitet werden. Die Gemeinde kann<br />
auf Antrag die Einleitung in NiederschlagswasserkanÖle zulassen.
14<br />
(9) Wasser, das zum Waschen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen verwandt worden<br />
ist, darf Åber StraÜeneinlÖufe und in NiederschlagswasserkanÖle nicht eingeleitet<br />
werden. Soweit Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf GrundstÅcken gewaschen<br />
werden, ist das Waschwasser in Misch- oder SchmutzwasserkanÖle einzuleiten,<br />
es sei denn, dass lediglich mit Leitungswasser oder Niederschlagswasser<br />
gewaschen wurde. Abs. 13 bleibt unberÅhrt.<br />
(10) DarÅber hinaus kann die Gemeinde im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen<br />
festlegen, die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschlieÜen<br />
oder von besonderen Voraussetzungen abhÖngig machen, soweit dies zum<br />
Schutz des Betriebspersonals, zum Schutz und zur Sicherung der LeistungsfÖhigkeit<br />
der Abwasserbeseitigungseinrichtung, zur Verbesserung der ReinigungsfÖhigkeit<br />
des Abwassers oder zur ErfÅllung der fÅr den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung<br />
geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen<br />
und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.<br />
(11) Die Gemeinde kann das Benutzungsrecht davon abhÖngig machen, dass auf dem<br />
GrundstÅck eine Vorbehandlung oder eine RÅckhaltung und dosierte Einleitung<br />
des Abwassers erfolgt. Sie kann verlangen, dass geeignete MessgerÖte und<br />
SelbstÅberwachungseinrichtungen eingebaut und betrieben werden. Betriebe, in<br />
denen Benzin, Benzol, Éle oder Fette ins Abwasser gelangen kÑnnen, haben<br />
Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben<br />
(Abscheider). Das Abscheidegut ist in Çbereinstimmung mit den abfallrechtlichen<br />
Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz<br />
zugefÅhrt werden.<br />
(12) Die VerdÅnnung von Schmutzwasser zur Einhaltung von Grenz- oder Einleitungswerten<br />
ist unzulÖssig.<br />
(13) Die Gemeinde kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen<br />
der AbsÖtze 2 bis 11 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte<br />
HÖrte fÅr den Verpflichteten ergÖbe und GrÅnde des Ñffentlichen Wohls<br />
der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen<br />
gegeben sind.<br />
(14) Wenn Stoffe, deren Einleitung nach den vorstehenden Vorschriften untersagt ist,<br />
in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangen, hat der GrundstÅckseigentÅmer<br />
dies der Gemeinde unverzÅglich anzuzeigen. Die ánderung von Art und<br />
Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers hat der GrundstÅckseigentÅmer<br />
ebenfalls unverzÅglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Gemeinde<br />
kann vom GrundstÅckseigentÅmer jederzeit Auskunft Åber die Art und Menge<br />
des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers verlangen. Die Gemeinde kann
15<br />
Fristen festlegen, innerhalb derer die zur ErfÅllung der geÖnderten Anforderungen<br />
notwendigen MaÜnahmen durchgefÅhrt werden mÅssen.<br />
(15) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen.<br />
Die Kosten fÅr die Untersuchungen trÖgt der GrundstÅckseigentÅmer, falls sich<br />
herausstellt, dass ein VerstoÜ gegen AbsÖtze 2 bis 13 vorliegt, andernfalls die<br />
Gemeinde.<br />
(16) Ist bei BetriebsstÑrungen oder NotfÖllen in Gewerbe- und Industriebetrieben der<br />
Anfall verschmutzten LÑschwassers nicht auszuschlieÜen, kann die Gemeinde<br />
verlangen, dass der GrundstÅckseigentÅmer Vorkehrungen zu treffen und Vorrichtungen<br />
zu schaffen hat, dass solches Abwasser gespeichert und entweder zu<br />
einem von der Gemeinde zugelassenen Zeitpunkt in die Abwasseranlage eingeleitet<br />
werden kann oder auf andere Weise vom GrundstÅckseigentÅmer ordnungsgemÖÜ<br />
entsorgt werden kann.<br />
É 10<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Jeder EigentÅmer eines GrundstÅckes ist vorbehaltlich der EinschrÖnkungen in<br />
dieser Satzung verpflichtet, sein GrundstÅck an die Ñffentlichen Abwasseranlagen<br />
anzuschlieÜen, sobald Abwasser auf dem GrundstÅck anfÖllt und dieses<br />
durch eine StraÜe erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal vorhanden<br />
ist (Anschlusszwang). Der GrundstÅckseigentÅmer hat zum Anschluss<br />
einen Antrag nach Ä 12 zu stellen.<br />
(2) Der GrundstÅckseigentÅmer ist vorbehaltlich der EinschrÖnkungen in dieser Satzung<br />
verpflichtet, das gesamte auf dem GrundstÅck anfallende Abwasser in die<br />
Ñffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).<br />
(3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen<br />
Anlagen hergestellt sein. Ein Anzeige-, Genehmigungs- und Abnahmeverfahren<br />
nach Ä 13 ist durchzufÅhren. Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen<br />
GebÖudes hat der GrundstÅckseigentÅmer spÖtestens eine Woche vor der<br />
AuÜerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Dieser verschlieÜt<br />
den GrundstÅcksanschluss auf Kosten des GrundstÅckseigentÅmers,<br />
wenn dies erforderlich ist.<br />
(4) Wird der Ñffentliche Abwasserkanal erst nach der Errichtung einer baulichen<br />
Anlage hergestellt, so ist das GrundstÅck binnen 2 Monaten anzuschlieÜen,<br />
nachdem durch Ñffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grund-
16<br />
stÅckseigentÅmer angezeigt ist, dass das GrundstÅck angeschlossen werden<br />
kann. Eine Abnahme nach Ä 13 Abs. 3 ist durchzufÅhren.<br />
(5) Ist bei schÖdlichen AbwÖssern eine Vorbehandlung vor der Einleitung in die Ñffentlichen<br />
Anlagen notwendig (Ä 9 Abs. 11), sind diese AbwÖsser nach Vorbehandlung<br />
einzuleiten bzw. zu Åberlassen.<br />
(6) Soweit die Voraussetzungen nach den AbsÖtzen 1 und 2 nicht vorliegen, hat der<br />
GrundstÅckseigentÅmer zur Schmutzwasserbeseitigung eine abflusslose Grube<br />
herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben sowie sein GrundstÅck an die Einrichtung<br />
zum Abfahren des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers<br />
anzuschlieÜen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem GrundstÅck<br />
anfallende Schmutzwasser in die abflusslose Grube einzuleiten und das<br />
Abwasser der Gemeinde bei Abholung zu Åberlassen (Benutzungszwang).<br />
É 11<br />
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Bei der zentralen Ñffentlichen Schmutzwassereinrichtung kann die Befreiung<br />
vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewÖhrt werden, wenn der<br />
Anschluss des GrundstÅcks fÅr den GrundstÅckseigentÅmer unter BerÅcksichtigung<br />
der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung wasserwirtschaftlich<br />
unbedenklich ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach<br />
Aufforderung zum Anschluss bei der Gemeinde zu stellen. Wird die Befreiung<br />
hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung ausgesprochen, besteht fÅr das<br />
GrundstÅck die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung einer abflusslosen<br />
Abwassergrube im Sinne von Ä 10 Abs. 6.<br />
(2) Anschluss- und Benutzungszwang fÅr das Niederschlagswasser besteht fÅr alle<br />
GrundstÅcke nicht, deren EigentÅmern die Abwasserbeseitigungspflicht entsprechend<br />
Ä 3 Åbertragen wurde.<br />
(3) Niederschlagswasser kann vom GrundstÅckseigentÅmer in einem Wasserspeicher<br />
gesammelt und von ihm auf dem eigenen GrundstÅck verbraucht oder verwertet<br />
werden, insbesondere fÅr die ToilettenspÅlung oder zur GartenbewÖsserung<br />
sowie bei ErwerbsgÖrtnereien fÅr die BewÖsserung. Ein eventuell entgegenstehender<br />
Anschluss- und Benutzungszwang bei der Wasserversorgung bleibt<br />
unberÅhrt. Soweit der vorhandene Wasserspeicher fÅr die bei im Gemeindegebiet<br />
Åblichen Starkregenereignissen (Gewitterregen) anfallenden Wassermengen<br />
nicht ausreicht und ein Çberlauf vorhanden ist, gilt insoweit Ä 10. Das fÅr die<br />
ToilettenspÅlung oder andere hÖusliche Zwecke verwandte Niederschlagswasser<br />
ist als Schmutzwasser in die zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen einzuleiten.
17<br />
(4) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt<br />
des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.<br />
É 12<br />
Antragsverfahren<br />
(1) Der Antrag auf Anschluss an die zentralen Abwasseranlagen, in den FÖllen des<br />
Ä 3 Abs. 6 auf Versickerung oder Verrieselung auf dem GrundstÅck oder Einleitung<br />
in ein GewÖsser, muss auf besonderem Vordruck gestellt werden.<br />
(2) Der Antrag muss enthalten<br />
a) eine Bauzeichnung oder eine Beschreibung des GebÖudes unter Angabe der<br />
AuÜenmaÜe der Geschosse;<br />
b) Angaben Åber die GrundstÅcksnutzung mit Beschreibung des Betriebes,<br />
dessen Abwasser in die Abwasseranlage eingeleitet werden soll, und Angaben<br />
Åber Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Abwassers, soweit<br />
es sich nicht lediglich um Haushaltswasser handelt;<br />
c) Angaben Åber etwaige KleinklÖranlagen oder abflusslose Gruben;<br />
d) Angaben Åber Leitungen, Kabel und sonstige unterirdische Anlagen;<br />
e) die Zustimmung des EigentÅmers des GrundstÅcks, wenn der Antragsteller<br />
nicht gleichzeitig EigentÅmer ist;<br />
f) gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der Vorbehandlungsanlage.<br />
(3) Der Antrag soll enthalten<br />
a) eine mÑglichst genaue Beschreibung der vorhandenen oder geplanten<br />
GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen, dabei ist, soweit vorhanden, vorzulegen:<br />
aa) ein Lageplan des anzuschlieÜenden GrundstÅcks mit HÑfen und<br />
GÖrten und allen auf ihm stehenden GebÖuden und sonstigen Ein-
18<br />
richtungen, bei denen AbwÖsser anfallen, im MaÜstab 1:500/100.<br />
Auf dem Lageplan mÅssen eindeutig die Eigentumsgrenzen ersichtlich<br />
sein und die Åberbaubaren GrundstÅcksflÖchen angegeben werden.<br />
Befinden sich auf dem GrundstÅck Niederschlagswasserleitungen<br />
oder andere Vorrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser<br />
oder Grundwasserleitungen, sind sie gleichfalls einzutragen,<br />
ebenso etwa vorhandene abflusslose Gruben und KleinklÖranlagen.<br />
ab) ein Schnittplan im MaÜstab 1:100 durch die Fallrohre des GebÖudes<br />
und durch das GrundstÅck in Richtung des Hausabflussrohres zum<br />
GrundstÅcksanschluss mit Angabe der auf NN bezogenen HÑhe des<br />
StraÜenkanals, des GrundstÅcksanschlusses, der Kellersohle und<br />
des GelÖndes sowie der Leitung fÅr EntlÅftung.<br />
ac) Grundrisse des Kellers sowie der Åbrigen Geschosse, soweit dieses<br />
zur Klarstellung der Abwasseranlagen erforderlich ist, im MaÜstab<br />
1:100. Die Grundrisse mÅssen im besonderen die Verwendung der<br />
einzelnen RÖume mit sÖmtlichen in Frage kommenden EinlÖufen<br />
(AusgÅsse, Waschbecken, SpÅlaborte usw.) sowie die Ableitung<br />
unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials erkennen<br />
lassen, ferner die EntlÅftung der Leitungen und die Lage<br />
etwaiger Absperrschieber oder RÅckstauverschlÅsse.<br />
b) die Angabe des Unternehmens, durch das die GrundstÅcksentwÖsserungsanlage<br />
innerhalb des GrundstÅcks ausgefÅhrt werden soll.<br />
c) alle Angaben, die die Gemeinde fÅr eine ggf. erforderliche wasserrechtliche<br />
Erlaubnis zur Versickerung oder zur Einleitung in ein GewÖsser benÑtigt.<br />
(4) UnvollstÖndige AntrÖge sind nach Aufforderung zu ergÖnzen.<br />
(5) Die in Abs. 2 geforderten Angaben sind auch zu machen, wenn der Antrag nach<br />
Ä 70 Abs. 2 Landesbauordnung als gestellt gilt.<br />
É 13<br />
Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren<br />
(1) Die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder ánderung sowie der Umbau von<br />
GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen und abflusslosen Gruben sind der Gemeinde<br />
rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Sie bedÅrfen der<br />
Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde.
19<br />
(2) GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen einschlieÜlich abflussloser Gruben sind nach<br />
den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben.<br />
(3) Die Benutzung der Ñffentlichen Abwasseranlagen darf erst erfolgen, nachdem<br />
die Gemeinde die GrundstÅcksentwÖsserungsanlage und den Çbergaberevisionsschacht<br />
abgenommen und die Anschlussgenehmigung erteilt hat. Bis zur Abnahme<br />
dÅrfen RohrgrÖben nicht verfÅllt werden. Bei der Abnahme mÅssen die<br />
Anlagen sichtbar und gut zugÖnglich sein. Die PrÅfung der Verdichtung des Erdreichs<br />
(KÅnzelprÅfung) erfolgt nach der VerfÅllung des Rohrgrabens. Werden<br />
bei der Abnahme MÖngel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden<br />
Frist zu beseitigen. Durch die Abnahme Åbernimmt die Gemeinde keine zivilrechtliche<br />
Haftung fÅr die fehlerfreie und vorschriftsmÖÜige AusfÅhrung der Anlagen.<br />
Bei DurchfÅhrung der Arbeiten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer<br />
nach Ä 16 Abs. 2 Satz 3 kann die Gemeinde auf die Abnahme verzichten;<br />
der Unternehmer hat der Gemeinde eine BestÖtigung der ordnungsgemÖÜen<br />
AusfÅhrung der Arbeiten vorzulegen.<br />
(4) FÅr das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Çbrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.<br />
III. Abschnitt: GrundstÄcksanschluss und<br />
GrundstÄcksentwÇsserungsanlagen<br />
É 14<br />
Anzahl und AusfÄhrung der GrundstÄcksanschlÄsse<br />
(1) Art, Zahl und Lage der GrundstÅcksanschlÅsse (Ä 6 Ziff. 3) sowie deren ánderung<br />
bestimmt die Gemeinde, die auch EigentÅmer der GrundstÅcksanschlÅsse<br />
ist. Sind mehrere AbwasserkanÖle (Sammler) in der StraÜe vorhanden, so bestimmt<br />
die Gemeinde, an welchen Abwasserkanal das GrundstÅck angeschlossen<br />
wird. Soweit mÑglich berÅcksichtigt die Gemeinde begrÅndete WÅnsche des<br />
GrundstÅckseigentÅmers.<br />
(2) Jedes GrundstÅck soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss<br />
an den Abwasserkanal (Sammler) in der StraÜe haben. GrundstÅcksanschlÅsse<br />
werden ausschlieÜlich durch die Gemeinde hergestellt, erweitert, erneuert,<br />
geÖndert, umgebaut und unterhalten.
20<br />
(3) Jedes GrundstÅck soll in der Regel nur je einen GrundstÅcksanschluss, bei<br />
Trennsystem je einen fÅr Schmutz- und Niederschlagswasser, haben. Auf Antrag<br />
kann ein GrundstÅck zwei oder mehrere AnschlÅsse erhalten. Es soll nicht Åber<br />
ein anderes GrundstÅck angeschlossen werden. Mehrere GebÖude kÑnnen Åber<br />
einen gemeinsamen GrundstÅcksanschluss angeschlossen werden. Statt einer direkten<br />
Verbindung der EinzelgebÖude mit dem GrundstÅcksanschluss kann auch<br />
zugelassen werden, dass das Abwasser nur zu Gemeinschaftsanlagen gefÅhrt und<br />
dort das Abwasser Åbernommen wird. Das gilt auch fÅr FerienhÖuser, Wohnlauben<br />
und Öhnliche nur in der Sommersaison benutzte GebÖude.<br />
(4) Die Gemeinde kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer GrundstÅcke an<br />
einen gemeinsamen GrundstÅcksanschluss oder Åber GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen<br />
des NachbargrundstÅcks zulassen. Jedes gemeinsam mit oder Åber<br />
ein anderes GrundstÅck angeschlossene GrundstÅck gilt als angeschlossen. Die<br />
beteiligten GrundstÅckseigentÅmer sollen den gemeinsamen GrundstÅcksanschluss<br />
oder die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen<br />
auf dem jeweils fremden GrundstÅck grundbuchlich und<br />
durch Eintragung einer Baulast gesichert haben. Bei nach Inkrafttreten dieser<br />
Satzung ausgefÅhrten GrundstÅcksanschlÅssen oder gemeinsamer Nutzung von<br />
GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen ist in jedem Fall eine Sicherung in der Form<br />
der Baulast erforderlich. Die beteiligten GrundstÅckseigentÅmer sind als Gesamtschuldner<br />
zu betrachten.<br />
É 15<br />
Bau und Unterhaltung der GrundstÄcksanschlÄsse<br />
(1) Neben der Herstellung der GrundstÅcksanschlÅsse obliegt der Gemeinde auch<br />
deren ánderung, Erweiterung, Umbau, Unterhaltung, Erneuerung, Abtrennung<br />
und Beseitigung. Bei Vorhandensein erkennbarer MÖngel an GrundstÅcken oder<br />
GebÖuden, die Einfluss auf die beantragten Arbeiten haben kÑnnen, besteht fÅr<br />
die Gemeinde erst dann die Verpflichtung zum Anschluss an die Ñffentlichen<br />
Abwasseranlagen, wenn diese festgestellten MÖngel behoben sind.<br />
(2) Die GrundstÅcksanschlÅsse sind vor BeschÖdigung zu schÅtzen und mÅssen zugÖnglich<br />
sein. Der GrundstÅckseigentÅmer darf keinerlei Einwirkungen auf die<br />
GrundstÅcksanschlÅsse vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere dÅrfen<br />
sie nicht Åberbaut werden.<br />
Eine Çberbauung mit einem NebengebÖude ist mit Zustimmung der Gemeinde<br />
ausnahmsweise dann zulÖssig, wenn sonst die Ausnutzung des GrundstÅcks unangemessen<br />
behindert wÅrde. Der GrundstÅckseigentÅmer hat der Gemeinde die<br />
Kosten fÅr Schutzrohre oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen zu erstatten.
21<br />
(3) Soweit die Gemeinde die Herstellung der GrundstÅcksanschlÅsse oder VerÖnderungen<br />
nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchfÅhren lÖsst, sind<br />
WÅnsche des GrundstÅckseigentÅmers bei der Auswahl der Nachunternehmer<br />
nach MÑglichkeit zu berÅcksichtigen. Auf Antrag kann die Gemeinde dem<br />
GrundstÅckseigentÅmer gestatten, den GrundstÅcksanschluss zu seinem GrundstÅck<br />
selbst herstellen zu lassen; die DurchfÅhrung der Arbeiten darf nur durch<br />
einen fachlich geeigneten Unternehmer nach Ä 16 Abs. 2 Satz 3 erfolgen.<br />
(4) ándert die Gemeinde auf Veranlassung der GrundstÅckseigentÅmer oder aus<br />
zwingenden technischen GrÅnden den GrundstÅcksanschluss, so hat der GrundstÅckseigentÅmer<br />
die GrundstÅcksentwÖsserungsanlage (Ä 16) auf seine Kosten<br />
anzupassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Ñffentlicher<br />
Sammler, der in PrivatgelÖnde liegt, durch einen Sammler im Ñffentlichen Verkehrsraum<br />
ersetzt wird.<br />
(5) Jede BeschÖdigung des GrundstÅcksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden<br />
der Leitung, Verstopfung sowie sonstige StÑrungen sind der Gemeinde sofort<br />
mitzuteilen.<br />
É 16<br />
GrundstÄcksentwÇsserungsanlage<br />
(1) Die GrundstÅcksentwÖsserungsanlage besteht aus den Anlagen und Einrichtungen<br />
des GrundstÅckseigentÅmers, die der Ableitung des Abwassers dienen (Ä 6<br />
Ziff. 4).<br />
(2) Die GrundstÅcksentwÖsserungsanlage auf dem anzuschlieÜenden GrundstÅck ist<br />
von dem GrundstÅckseigentÅmer unter Beachtung gesetzlicher und behÑrdlicher<br />
Bestimmungen nach den Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und<br />
DIN EN 752, und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten<br />
herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu Öndern, umzubauen, zu unterhalten<br />
und zu betreiben. FÅr die ordnungsgemÖÜe Herstellung, Erweiterung,<br />
Erneuerung, ánderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der<br />
GrundstÅcksentwÖsserungsanlage ist der GrundstÅckseigentÅmer verantwortlich.<br />
Arbeiten dÅrfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen ausgefÅhrt werden.<br />
Die Gemeinde ist berechtigt, die AusfÅhrung der Arbeiten zu Åberwachen. Hat<br />
der GrundstÅckseigentÅmer die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten<br />
vermietet oder sonst zur Benutzung Åberlassen, so ist er neben diesem<br />
verantwortlich.<br />
(3) Besteht zur Abwasserbeseitigungsanlage kein natÅrliches GefÖlle, so kann die<br />
Gemeinde den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur EntwÖsserung des<br />
GrundstÅcks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemÖÜe Beseiti-
22<br />
gung der AbwÖsser bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung<br />
und AusfÅhrung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht mÑglich ist. Die Hebeanlage<br />
ist Bestandteil der GrundstÅcksentwÖsserungsanlage.<br />
(4) Ein erster Revisionsschacht ist an zugÖnglicher Stelle, mÑglichst nahe der<br />
GrundstÅcksgrenze zu der StraÜe, in der der Abwasserkanal liegt, zu errichten.<br />
RevisionsschÖchte fÅr HinterliegergrundstÅcke sind sowohl auf dem AnliegergrundstÅck<br />
als auch auf dem HinterliegergrundstÅck zu errichten.<br />
(5) Die VerfÅllung von RohrgrÖben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung<br />
von RohrgrÖben, das Verlegen der Abwasserleitungen bis zum Çbergaberevisionsschacht<br />
sowie das VerfÅllen der RohrgrÖben muss nach den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Die ordnungsgemÖÜe Verdichtung<br />
von RohrgrÖben ist nach der Abnahme zusÖtzlich nachzuweisen.<br />
(6) Vorbehandlungsanlagen, zu denen auch die Abscheider gehÑren, sind gemÖÜ den<br />
Regeln der Technik, ggf. nach den Vorgaben des Herstellers bzw. nach der allgemeinen<br />
bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts fÅr Bautechnik<br />
(DIBt), Berlin, in Abstimmung mit der Gemeinde zu errichten und so zu betreiben,<br />
dass das Abwasser in frischem Zustand in die Anlagen der Gemeinde eingeleitet<br />
wird. Abscheider mÅssen in regelmÖÜigen ZeitabstÖnden und bei Bedarf<br />
geleert werden. Die ordnungsgemÖÜe und regelmÖÜige Entleerung und die Beseitigung<br />
des Abscheideguts ist der Gemeinde nachzuweisen.<br />
(7) Die GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen werden durch die Gemeinde an die Ñffentlichen<br />
Abwasseranlagen angeschlossen. Die Gemeinde ist nur dann verpflichtet,<br />
die GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen an ihre Abwasseranlagen anzuschlieÜen,<br />
wenn diese ordnungsgemÖÜ beantragt, hergestellt, gemeldet und ohne<br />
MÖngel sind (Ä 13).<br />
(8) Die GrundstÅcksentwÖsserungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfÖhigen<br />
Zustand zu erhalten. Die GrundstÅcksentwÖsserungsanlage ist so<br />
zu betreiben, dass StÑrungen anderer GrundstÅckseigentÅmer oder stÑrende<br />
RÅckwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter ausgeschlossen<br />
sind. Werden MÖngel festgestellt, so kann die Gemeinde fordern, dass die<br />
GrundstÅcksentwÖsserungsanlage unverzÅglich auf Kosten des GrundstÅckseigentÅmers<br />
in den vorschriftsmÖÜigen Zustand gebracht wird.<br />
(9) Entsprechen vorhandene GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen nicht oder nicht<br />
mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2, so hat sie der<br />
GrundstÅckseigentÅmer auf Verlangen der Gemeinde auf eigene Kosten entsprechend<br />
anzupassen. FÅr die Anpassung ist dem GrundstÅckseigentÅmer eine angemessene<br />
Frist einzurÖumen. Der GrundstÅckseigentÅmer ist zur Anpassung
23<br />
auch dann verpflichtet, wenn ánderungen an der Ñffentlichen Abwasseranlage<br />
das erforderlich machen.<br />
É 17<br />
Ñberwachung der GrundstÄcksentwÇsserungsanlage<br />
(1) Den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde ist<br />
a) zur PrÅfung der GrundstÅcksentwÖsserungsanlage vor und nach ihrer Inbetriebnahme,<br />
b) zur PrÅfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung Åber die Einleitung<br />
von Abwasser, insbesondere von Ä 9,<br />
c) zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung,<br />
d) zum Ablesen von Wasser- oder Abwassermesseinrichtungen oder<br />
e) zur Beseitigung von StÑrungen<br />
sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen<br />
und zu den Abwasseranfallstellen zu gewÖhren. Sie sind berechtigt,<br />
notwendige MaÜnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder<br />
einzuleitende Abwasser zu ÅberprÅfen und Proben zu entnehmen.<br />
(2) Wenn es aus den in Absatz 1 genannten GrÅnden erforderlich ist, auch die RÖume<br />
eines Dritten zu betreten, ist der GrundstÅckseigentÅmer verpflichtet, der<br />
Gemeinde hierzu die MÑglichkeit zu verschaffen.<br />
(3) Werden MÖngel festgestellt, die die Sicherheit gefÖhrden oder erhebliche StÑrungen<br />
erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die<br />
Çbernahme des Abwassers zu verweigern; bei Gefahr fÅr Leib oder Leben ist sie<br />
hierzu verpflichtet.<br />
(4) Alle Teile der GrundstÅcksentwÖsserungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen,<br />
Abwasserhebeanlagen, ReinigungsschÖchte, RÅckstauverschlÅsse sowie<br />
Abwasserbehandlungsanlagen und ZÖhler mÅssen jederzeit zugÖnglich sein.<br />
(5) Der GrundstÅckseigentÅmer ist verpflichtet, unverzÅglich alle zur PrÅfung der<br />
GrundstÅcksentwÖsserungsanlage erforderlichen AuskÅnfte zu erteilen.<br />
(6) Durch Vornahme oder Unterlassung der ÇberprÅfung der Anlage sowie durch<br />
deren Anschluss Åbernimmt die Gemeinde keine Haftung fÅr die MÖngelfreiheit<br />
der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer ÇberprÅfung MÖngel festgestellt<br />
hat, die eine Gefahr fÅr Leib oder Leben darstellen.
24<br />
É 18<br />
Sicherung gegen RÄckstau<br />
Die GrundstÅckseigentÅmer haben ihre GrundstÅcke gegen RÅckstau aus den zentralen<br />
Ñffentlichen Abwasseranlagen zu schÅtzen. Die RÅckstauebene liegt, soweit die<br />
Gemeinde nicht fÅr einzelne Netzabschnitte andere Werte Ñffentlich bekannt gibt, in<br />
der Regel in HÑhe der StraÜenoberflÖche vor dem anzuschlieÜenden oder angeschlossenen<br />
GrundstÅck. Soweit erforderlich, ist das Abwasser mit einer automatisch arbeitenden<br />
Hebeanlage in das EntwÖsserungsnetz zu heben. Die GrundstÅcksentwÖsserungsanlagen,<br />
die unter der RÅckstauebene liegen, sind nach MaÜgabe der DIN<br />
12056 zu sichern. Einzelne, selten benutzte EntwÖsserungseinrichtungen in tief liegenden<br />
RÖumen sind durch Absperrvorrichtungen zu sichern, die nur bei Bedarf ge-<br />
Ñffnet werden und sonst dauernd geschlossen zu halten. In SchÖchten, deren Deckel<br />
unter der RÅckstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen durchzufÅhren<br />
oder die Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern.<br />
IV. Abschnitt: Besondere Bestimmungen fÄr die dezentrale<br />
Schmutzwasserbeseitigung<br />
É 19<br />
Bau, Betrieb und Ñberwachung<br />
(1) KleinklÖranlagen sind von dem GrundstÅckseigentÅmer nach den allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik, insbesondere DIN 1986 und DIN 4261, zu errichten<br />
und zu betreiben.<br />
(2) KleinklÖranlagen und abflusslose Gruben sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug<br />
ungehindert anfahren und die KleinklÖranlage oder abflusslose<br />
Grube ohne weiteres entleert werden kann.<br />
(3) FÅr die Çberwachung gilt Ä 17 sinngemÖÜ.<br />
É 20<br />
Einbringungsverbote
25<br />
In KleinklÖranlagen und abflusslose Gruben dÅrfen die in Ä 9 aufgefÅhrten Stoffe nur<br />
eingeleitet werden, wenn deren Konzentration fÅr hÖusliches Abwasser als typisch<br />
anzusehen ist.<br />
É 21<br />
Entleerung<br />
(1) KleinklÖranlagen und abflusslose Gruben werden von der Gemeinde oder ihren<br />
Beauftragten regelmÖÜig entleert oder entschlammt. Zu diesem Zweck ist den<br />
Bediensteten der Gemeinde oder ihren Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewÖhren.<br />
(2) Im Einzelnen gilt fÅr die Entleerungs- bzw. EntschlammungshÖufigkeit:<br />
1. Abflusslose Gruben werden bei Bedarf geleert.<br />
2. Mehrkammerabsetzgruben sind nach Bedarf, in der Regel mindestens<br />
zweimal jÖhrlich zu entleeren.<br />
3. Mehrkammerausfaulgruben werden nach den allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik entschlammt. Danach ist grundsÖtzlich eine jÖhrliche Entschlammung<br />
durchzufÅhren. Hiervon kann die Gemeinde zugunsten einer<br />
zweijÖhrigen EntschlammungshÖufigkeit nur absehen, wenn<br />
a) die anaerobe biologische Behandlung in der Mehrkammerausfaulgrube<br />
und die nachfolgende Reinigungsstufe fÅr die biologische Nachreinigung<br />
mindestens nach den jeweils gÅltigen Regeln der Technik<br />
dimensioniert ist und entsprechend betrieben wird und<br />
b) die KleinklÖranlage nach ihrer Bemessung im Vergleich zur Zahl der<br />
vorhandenen Einwohner bzw. Einwohnerwerte im Entschlammungszeitraum<br />
um mindestens 30 v.H. unterbelastet ist und/oder die KleinklÖranlage<br />
nach der Benutzungsdauer erheblich unterbelastet ist. Eine<br />
Unterbelastung nach der Benutzungsdauer kann durch die nicht<br />
dauerhafte Nutzung eines GebÖudes (z.B. Wochenendhausgebieten),<br />
aber nicht durch zeitweilige Abwesenheit einer oder mehrerer Personen<br />
gegeben sein.<br />
Die Voraussetzungen fÅr eine zweijÖhrige EntschlammungshÖufigkeit sind jÖhrlich<br />
zu ÅberprÅfen.
26<br />
(3) Die Gemeinde macht Ñffentlich bekannt, wer als Beauftragter im Gemeindegebiet<br />
FÖkalschlamm und Abwasser abfÖhrt.<br />
(4) Soweit private Unternehmen als Beauftragte die Abfuhr durchfÅhren, sind sie<br />
Dritte im Sinne des Ä 31 Abs. 1 Landeswassergesetzes. Sie handeln im Auftrag<br />
der Gemeinde.<br />
V. Abschnitt: GrundstÄcksbenutzung<br />
É 22<br />
Zutrittsrecht<br />
(1) Der GrundstÅckseigentÅmer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis<br />
versehenen Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu ihrem GrundstÅck und zu<br />
ihren RÖumen zu gestatten, soweit dies fÅr die PrÅfung der technischen Einrichtungen,<br />
zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung<br />
oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen fÅr Entgelte erforderlich ist.<br />
(2) Die Beauftragten der Gemeinde dÅrfen Wohnungen nur mit Einwilligung des<br />
Berechtigten, Betriebs- und GeschÖftsrÖume ohne Einwilligung nur in den Zeiten<br />
betreten, in denen sie normalerweise fÅr die jeweilige geschÖftliche oder betriebliche<br />
Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.<br />
(3) GrundstÅckseigentÅmer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und<br />
ÇberprÅfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.<br />
É 23<br />
GrundstÄcksbenutzung<br />
(1) Die GrundstÅckseigentÅmer haben fÅr Zwecke der Ñrtlichen Abwasserbeseitigung<br />
das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschlieÜlich ZubehÑr zur<br />
Abwasserbeseitigung Åber ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden GrundstÅcke<br />
sowie erforderliche SchutzmaÜnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese<br />
Pflicht betrifft nur GrundstÅcke, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen<br />
sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit angeschlossenen oder anschlieÜbaren<br />
GrundstÅcken des gleichen GrundstÅckseigentÅmers genutzt werden<br />
oder fÅr die die MÑglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich
27<br />
vorteilhaft ist. Sie entfÖllt, wenn die Inanspruchnahme der GrundstÅcke den EigentÅmer<br />
mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten wÅrde.<br />
(2) Die GrundstÅckseigentÅmer haben die Teile der GrundstÅcksanschlÅsse<br />
(Ä 6 Ziff. 3), die auf ihrem GrundstÅck verlegt sind, unentgeltlich zu dulden sowie<br />
das Anbringen und Verlegen zuzulassen.<br />
(3) Der GrundstÅckseigentÅmer wird rechtzeitig Åber Art und Umfang der beabsichtigten<br />
Inanspruchnahme des GrundstÅckes benachrichtigt.<br />
(4) Der GrundstÅckseigentÅmer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn<br />
sie an der bisherigen Stelle fÅr ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der<br />
Verlegung trÖgt die Gemeinde; dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschlieÜlich<br />
der Abwasserbeseitigung des GrundstÅcks dienen oder EntschÖdigungen gezahlt<br />
wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind.<br />
(5) Wird die Abwasserbeseitigung eingestellt, so hat der GrundstÅckseigentÅmer die<br />
Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde<br />
noch fÅnf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet<br />
werden kann.<br />
VI. Abschnitt: Entgelte<br />
É 24<br />
Entgelte fÄr die Abwasserbeseitigung<br />
(1) FÅr die Aufwendungen der erstmaligen Herstellung bzw. der rÖumlichen Erweiterung<br />
der Abwasserbeseitigungseinrichtung erhebt die Gemeinde einmalige<br />
BeitrÖge auf Grund der Beitrags- und GebÅhrensatzung.<br />
(2) FÅr die Vorhaltung und die Benutzung der Abwasserbeseitigungseinrichtungen<br />
erhebt die Gemeinde GebÅhren auf Grund der GebÅhrensatzungen.<br />
(3) FÅr die Herstellung zusÖtzlicher GrundstÅcksanschlÅsse erhebt die Gemeinde<br />
Kostenerstattungen.<br />
VII. Abschnitt: Schlussvorschriften
28<br />
É 25<br />
Maánahmen an der Üffentlichen Abwasseranlage<br />
Éffentliche Abwasseranlagen dÅrfen nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit<br />
ihrer Zustimmung betreten werden. Eingriffe an Ñffentlichen Abwasseranlagen sind<br />
unzulÖssig.<br />
É 26<br />
Anzeigepflichten<br />
(1) Entfallen fÅr ein GrundstÅck die Voraussetzungen des Anschlusszwanges<br />
(Ä 10 Abs. 1), so hat der GrundstÅckseigentÅmer dies unverzÅglich der Gemeinde<br />
mitzuteilen.<br />
(2) Der GrundstÅckseigentÅmer hat BetriebsstÑrungen oder MÖngel am GrundstÅcksanschluss<br />
unverzÅglich der Gemeinde mitzuteilen.<br />
(3) Wechselt das Eigentum an einem GrundstÅck, so hat der bisherige EigentÅmer<br />
die RechtsÖnderung unverzÅglich der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Zu dieser<br />
Mitteilung ist auch der neue GrundstÅckseigentÅmer verpflichtet.<br />
É 27<br />
Altanlagen<br />
(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an eine Ñffentliche Abwasseranlage der Beseitigung<br />
des auf dem GrundstÅck anfallenden Abwassers dienten und die nicht Bestandteil<br />
einer der Gemeinde angezeigten, angeschlossenen GrundstÅcksentwÖsserungsanlage<br />
sind, insbesondere frÅhere KleinklÖranlagen oder abflusslose<br />
Gruben, hat der GrundstÅckseigentÅmer innerhalb von 3 Monaten auf seine Kosten<br />
so herzurichten, dass sie fÅr die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser<br />
nicht mehr genutzt werden kÑnnen, oder die Altanlagen zu beseitigen.<br />
(2) Ist ein GrundstÅck nicht mehr zu entwÖssern, schlieÜt die Gemeinde<br />
den GrundstÅcksanschluss auf Kosten des GrundstÅckseigentÅmers.<br />
É 28<br />
Haftung
29<br />
(1) FÅr SchÖden, die durch satzungswidrige Benutzung oder sonstiges satzungswidriges<br />
Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn<br />
entgegen dieser Satzung schÖdliches Abwasser oder sonstige Stoffe in die Ñffentliche<br />
Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Gemeinde<br />
von allen ErsatzansprÅchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr<br />
geltend machen.<br />
(2) Der GrundstÅckseigentÅmer haftet auÜerdem fÅr alle SchÖden und Nachteile, die<br />
der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der GrundstÅcksentwÖsserungsanlage,<br />
ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemÖÜes Bedienen<br />
entstehen.<br />
(3) Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere Ä 9,<br />
die ErhÑhung der Abwasserabgabe (Ä 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat der Gemeinde<br />
den erhÑhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.<br />
(4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.<br />
(5) Bei ÇberschwemmungsschÖden als Folge von<br />
a) RÅckstau in der Ñffentlichen Abwasseranlage, z.B. durch Hochwasser,<br />
WolkenbrÅche, FrostschÖden oder Schneeschmelze,<br />
b) BetriebsstÑrungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes,<br />
c) Behinderungen des Abwasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch oder Verstopfung,<br />
d) zeitweiliger Stilllegung der Ñffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten<br />
im StraÜenkanal oder AusfÅhrung von Anschlussarbeiten,<br />
hat der GrundstÅckseigentÅmer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit<br />
die eingetretenen SchÖden von der Gemeinde schuldhaft verursacht worden sind.<br />
(6) Wenn abflusslose Gruben und KleinklÖranlagen trotz erfolgter Anmeldung zur<br />
Entleerung oder Entschlammung infolge hÑherer Gewalt, Streik, BetriebstÑrungen<br />
oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten erst verspÖtet entleert oder entschlammt<br />
werden oder die Abfuhr eingeschrÖnkt bzw. unterbrochen werden<br />
muss, hat der GrundstÅckseigentÅmer keinen Anspruch auf Schadensersatz.<br />
É 29<br />
Auskunftspflichten
30<br />
(1) Die GrundstÅckseigentÅmer haben der Gemeinde auf Anforderung jederzeit AuskÅnfte<br />
Åber auf ihren GrundstÅcken anfallendes Abwasser im Sinne von Ä 2 Abs. 2<br />
dieser Satzung sowie Abwasser im Sinne des Ä 30 Landeswassergesetz zu erteilen.<br />
Diese Pflicht erfasst auch die Darstellung der Art und Weise der Beseitigung in<br />
schriftlicher Form oder in PlÖnen.<br />
(2) Zur Vorbereitung der Erhebung von Abgaben fÅr die Abwasserbeseitigung, insbesondere<br />
zur EinfÅhrung von GebÅhren fÅr die Niederschlagswasserbeseitigung, haben<br />
die GrundstÅckseigentÅmer ErklÖrungen auf den von der Gemeinde bereitgestellten<br />
Vordrucken abzugeben. Diese ErklÖrungen sind AbgabenerklÖrungen im Sinne der Ä<br />
149 ff. Abgabenordnung (entsprechend anwendbar nach Ä 11 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz).<br />
Werden ErklÖrungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die<br />
Gemeinde berechtigt, die erforderlichen Daten zu schÖtzen.<br />
(3) Zur ÇberprÅfung der Richtigkeit und VollstÖndigkeit der gegebenen AuskÅnfte<br />
und der abgegebenen ErklÖrungen haben die GrundstÅckseigentÅmer und die Benutzer<br />
des GrundstÅcks den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde<br />
den Zutritt zu ihrem GrundstÅck und zu ihren RÖumen zu gestatten; Ä 11 gilt entsprechend.<br />
Die Beauftragten der Gemeinde dÅrfen Wohnungen nur mit Einwilligung des<br />
Berechtigten, Betriebs- und GeschÖftsrÖume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten,<br />
in denen sie normalerweise fÅr die jeweilige geschÖftliche oder betriebliche<br />
Nutzung offen stehen. GrundstÅckseigentÅmer und Besitzer sind verpflichtet, die<br />
ÇberprÅfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. SÖtze 1 bis 3 gelten entsprechend,<br />
wenn der GrundstÅckseigentÅmer nicht bereit ist, seinen Pflichten nachzukommen,<br />
oder wenn die Gemeinde die erforderlichen Daten aus anderen GrÅnden<br />
selbst ermitteln muss.<br />
(4) VerstÑÜe gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung oder zur Abgabe von ErklÖrungen<br />
sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Ä 30 dieser Satzung, soweit nicht ÄÄ 16<br />
und 18 Kommunalabgabengesetz Anwendung finden.<br />
É 30<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig nach Ä 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsÖtzlich<br />
oder fahrlÖssig entgegen<br />
a) Ä 9 Abs. 1 sein GrundstÅck nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren<br />
entwÖssert;<br />
b) Ä 9 Abwasser einleitet;
31<br />
c) Ä 10 Abs. 1 sein GrundstÅck nicht rechtzeitig an die Ñffentliche Abwasseranlage<br />
anschlieÜen lÖsst;<br />
d) Ä 10 Abs. 2 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die Ñffentliche Abwasseranlage<br />
ableitet;<br />
e) Ä 10 Abs. 1 Satz 2 und Ä 12 den Anschluss seines GrundstÅcks an die Ñffentliche<br />
Abwasseranlage nicht beantragt;<br />
f) Ä 13 die erforderliche Anzeige oder Abnahme nicht durchfÅhrt oder die erforderliche<br />
Genehmigung nicht einholt;<br />
g) Ä 16 Abs. 2 und 9 die EntwÖsserungsanlage seines GrundstÅcks nicht ordnungsgemÖÜ<br />
betreibt;<br />
h) Ä 17 Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen<br />
der GrundstÅcksentwÖsserungsanlage gewÖhrt;<br />
i) Ä 17 Abs. 1 die erforderlichen AuskÅnfte nicht erteilt;<br />
j) Ä 21 Abs. 1 die Entleerung behindert;<br />
k) Ä 21 Abs. 2 die Anforderung der notwendigen Grubenentleerung unterlÖsst;<br />
l) Ä 25 Ñffentliche Abwasseranlagen betritt oder sonstige MaÜnahmen an ihnen<br />
vornimmt;<br />
m) Ä 9 Abs. 14, Ä 26 und Ä 29 seine Anzeigepflichten und seine Auskunftspflichten<br />
nicht oder nicht unverzÅglich erfÅllt.<br />
(2) Ordnungswidrig nach Ä 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss-<br />
und Benutzungszwang nach Ä 10 zuwiderhandelt.<br />
(3) Ordnungswidrigkeiten kÑnnen mit einer GeldbuÜe bis zu 50.000,00 EURO geahndet<br />
werden.<br />
É 31<br />
Datenschutz<br />
(1) Zur Ermittlung der GrundstÅckseigentÅmer oder der sonst Anschlussberechtigten<br />
und Anschlusspflichtigen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erfor-
32<br />
derlichen personen- und grundstÅcksbezogenen Daten, die aus der PrÅfung des<br />
gemeindlichen Vorkaufsrechts nach ÄÄ 24 bis 28 Baugesetzbuch bekannt geworden<br />
sind, sowie derjenigen aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren<br />
BauaufsichtsbehÑrde und des Katasteramts durch die Gemeinde zulÖssig. Die<br />
Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten ámtern und BehÑrden<br />
Åbermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der GrundstÅckseigentÅmer<br />
oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser<br />
Satzung weiterverarbeiten.<br />
(2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der GrundstÅckseigentÅmer<br />
oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten und<br />
von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis mit den fÅr die Aufgaben<br />
nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu fÅhren und diese Daten zum<br />
Zwecke der Ermittlung der GrundstÅckseigentÅmer oder der sonst Anschlussberechtigten<br />
und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung sowie zum Aufbau<br />
von Dateien (z. B. AnlagenmÖngeldatei/Schadensdatei etc.) zu verwenden und<br />
weiterzuverarbeiten.<br />
(3) Die Gemeinde fÅhrt zur Çberwachung der Indirekteinleiter (Ä 33 LWG) ein Indirekteinleiterkataster.<br />
É 32<br />
Ñbergangsregelung<br />
(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden<br />
nach den Vorschriften dieser Satzung weitergefÅhrt.<br />
(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben<br />
sind und das GrundstÅck noch nicht an eine Ñffentliche Abwasseranlage<br />
angeschlossen ist, ist der Anschlussantrag gem. Ä 12 dieser Satzung spÖtestens<br />
drei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.<br />
É 33<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der Ñffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:<br />
<strong>Fitzbek</strong>, den 20.02.2007<br />
BÅrgermeister<br />
33