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5. Modul 1 - www forumaugsburg de

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konkreten Umstän<strong>de</strong> und Bedürfnisse <strong>de</strong>s jeweiligen Betriebes einzugehen<br />

und die <strong>de</strong>taillierten Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Arbeitsstättenrechts<br />

etwas verträglicher zu gestalten. Über die Zulässigkeit von Ausnahmen<br />

ist aber für je<strong>de</strong> Vorschrift geson<strong>de</strong>rt zu entschei<strong>de</strong>n. Die Entscheidung<br />

liegt im Ermessen <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>, das <strong>de</strong>r jeweilige Behör<strong>de</strong>nmitarbeiter<br />

je nach Praxisverständnis und Flexibilität durchaus unterschiedlich<br />

handhabt.<br />

Das Arbeitsstättenrecht ist somit ein Musterbeispiel für normative Regelungswut<br />

und überbor<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Bürokratie. Die unübersichtlichen Detailvorschriften<br />

sind in <strong>de</strong>r Summe auch für Fachleute kaum mehr handhabbar.<br />

Sie sind erst recht für die Betriebe ein undurchdringliches Regelungsgestrüpp.<br />

Hinzu kommen inhaltliche Ungereimtheiten o<strong>de</strong>r sogar Wi<strong>de</strong>rsprüche,<br />

die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten be<strong>de</strong>nklich<br />

erscheinen. Das rechtlich Gefor<strong>de</strong>rte ist kaum erkennbar. Die Möglichkeit<br />

einer Ausnahmeregelung hilft allenfalls punktuell und ist kaum verlässlich<br />

kalkulierbar.<br />

Das Arbeitsstättenrecht trifft Kleinunternehmen mit ihren geringeren<br />

Ressourcen und Handlungsspielräumen beson<strong>de</strong>rs. Ihre betrieblichen<br />

Aktivitäten fin<strong>de</strong>n oft in bereits vorhan<strong>de</strong>nen Gebäu<strong>de</strong>n statt; sie haben<br />

sich nach <strong>de</strong>n gegebenen Realitäten zu richten. Und gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Startphase<br />

müssen diese Unternehmen ihre finanziellen und personellen<br />

Ressourcen auf die Kernaufgaben konzentrieren.<br />

<strong>5.</strong><strong>5.</strong>2. Zielsetzung<br />

Die Kommission empfiehlt, Kleinunternehmen bis einschließlich 20 Arbeitnehmer<br />

von <strong>de</strong>n Detailregelungen <strong>de</strong>r Arbeitsstättenverordnung<br />

freizustellen.<br />

<strong>5.</strong><strong>5.</strong>3. Ausgestaltung<br />

Kleinbetriebe sollen generell von sämtlichen Detailregelungen <strong>de</strong>r Arbeitsstättenverordnung<br />

freigestellt wer<strong>de</strong>n. Die Steuerungsleistung <strong>de</strong>r<br />

bisherigen Detailvorschriften übernehmen (existieren<strong>de</strong>) Generalklauseln.<br />

Diese verpflichten <strong>de</strong>n Arbeitgeber, die Arbeitsstätte nach <strong>de</strong>n<br />

allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen<br />

und hygienischen Regeln sowie <strong>de</strong>n sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen<br />

Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben. Diese<br />

Generalklauseln för<strong>de</strong>rn die Eigenverantwortung und ermöglichen intel-<br />

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