5. Modul 1 - www forumaugsburg de
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kann eine Lockerung <strong>de</strong>r Tarifbindung unerlässlich sein, beispielsweise<br />
um im Falle einer wirtschaftlichen Existenzkrise durch ein betriebliches<br />
Bündnis für Arbeit das Überleben <strong>de</strong>s Unternehmens sicherzustellen.<br />
<strong>5.</strong>7.2. Zielsetzung<br />
Die Kommission empfiehlt, die beschriebenen Bindungen <strong>de</strong>s Tarifvertragsrechts<br />
nicht nur für Kleinunternehmen bis einschließlich 20 Arbeitnehmer,<br />
son<strong>de</strong>rn angesichts <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Themas generell für<br />
alle Unternehmen unabhängig von einem Schwellenwert zu lockern und<br />
dadurch Spielräume für betriebliche Regelungen zu schaffen.<br />
<strong>5.</strong>7.3. Ausgestaltung<br />
Die Fortwirkung <strong>de</strong>r Tarifbindung sollte generell abgeschafft wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Arbeitgeber hätte dann die Möglichkeit, sich durch einen entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Wechsel in <strong>de</strong>r Mitgliedschaft <strong>de</strong>s Arbeitgeberverban<strong>de</strong>s (Mitgliedschaft<br />
„ohne Tarifbindung“) o<strong>de</strong>r durch einen Austritt mit sofortiger<br />
Wirkung von <strong>de</strong>r Tarifbindung und damit auch von Belastungen zu befreien,<br />
die er zum Beispiel wegen sich än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r wirtschaftlicher Rahmenbedingungen<br />
nicht mehr finanzieren kann.<br />
Die Nachwirkung <strong>de</strong>s Tarifvertrages sollte generell auf drei Jahre befristet<br />
wer<strong>de</strong>n. Diese Frist erscheint angemessen, um <strong>de</strong>n Tarifvertragsparteien<br />
eine Neuregelung zu ermöglichen, und vermei<strong>de</strong>t ein Regelungsvakuum.<br />
Das Günstigkeitsprinzip ist dahin gehend zu ergänzen beziehungsweise<br />
im Normtext entsprechend klarzustellen, dass betriebliche „Bündnisse<br />
für Arbeit“ stets als Än<strong>de</strong>rungen zu Gunsten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers gelten.<br />
Sie wären damit auch dann zulässig, wenn sie von <strong>de</strong>n Regelungen eines<br />
Tarifvertrages abweichen beziehungsweise <strong>de</strong>r Tarifvertrag eine<br />
diesbezügliche Öffnung nicht vorsieht.<br />
<strong>5.</strong>7.4. Umsetzung<br />
Das Tarifvertragsgesetz steht in <strong>de</strong>r Gesetzgebungskompetenz <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>s. Die Kommission empfiehlt <strong>de</strong>r bayerischen Staatsregierung<br />
eine entsprechen<strong>de</strong> Bun<strong>de</strong>sratsinitiative.<br />
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