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5. Modul 1 - www forumaugsburg de

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kann eine Lockerung <strong>de</strong>r Tarifbindung unerlässlich sein, beispielsweise<br />

um im Falle einer wirtschaftlichen Existenzkrise durch ein betriebliches<br />

Bündnis für Arbeit das Überleben <strong>de</strong>s Unternehmens sicherzustellen.<br />

<strong>5.</strong>7.2. Zielsetzung<br />

Die Kommission empfiehlt, die beschriebenen Bindungen <strong>de</strong>s Tarifvertragsrechts<br />

nicht nur für Kleinunternehmen bis einschließlich 20 Arbeitnehmer,<br />

son<strong>de</strong>rn angesichts <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Themas generell für<br />

alle Unternehmen unabhängig von einem Schwellenwert zu lockern und<br />

dadurch Spielräume für betriebliche Regelungen zu schaffen.<br />

<strong>5.</strong>7.3. Ausgestaltung<br />

Die Fortwirkung <strong>de</strong>r Tarifbindung sollte generell abgeschafft wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Arbeitgeber hätte dann die Möglichkeit, sich durch einen entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Wechsel in <strong>de</strong>r Mitgliedschaft <strong>de</strong>s Arbeitgeberverban<strong>de</strong>s (Mitgliedschaft<br />

„ohne Tarifbindung“) o<strong>de</strong>r durch einen Austritt mit sofortiger<br />

Wirkung von <strong>de</strong>r Tarifbindung und damit auch von Belastungen zu befreien,<br />

die er zum Beispiel wegen sich än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r wirtschaftlicher Rahmenbedingungen<br />

nicht mehr finanzieren kann.<br />

Die Nachwirkung <strong>de</strong>s Tarifvertrages sollte generell auf drei Jahre befristet<br />

wer<strong>de</strong>n. Diese Frist erscheint angemessen, um <strong>de</strong>n Tarifvertragsparteien<br />

eine Neuregelung zu ermöglichen, und vermei<strong>de</strong>t ein Regelungsvakuum.<br />

Das Günstigkeitsprinzip ist dahin gehend zu ergänzen beziehungsweise<br />

im Normtext entsprechend klarzustellen, dass betriebliche „Bündnisse<br />

für Arbeit“ stets als Än<strong>de</strong>rungen zu Gunsten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers gelten.<br />

Sie wären damit auch dann zulässig, wenn sie von <strong>de</strong>n Regelungen eines<br />

Tarifvertrages abweichen beziehungsweise <strong>de</strong>r Tarifvertrag eine<br />

diesbezügliche Öffnung nicht vorsieht.<br />

<strong>5.</strong>7.4. Umsetzung<br />

Das Tarifvertragsgesetz steht in <strong>de</strong>r Gesetzgebungskompetenz <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>s. Die Kommission empfiehlt <strong>de</strong>r bayerischen Staatsregierung<br />

eine entsprechen<strong>de</strong> Bun<strong>de</strong>sratsinitiative.<br />

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