25.10.2013 Aufrufe

Baureglement der Politischen Gemeinde Fischingen

Baureglement der Politischen Gemeinde Fischingen

Baureglement der Politischen Gemeinde Fischingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. ZONEN DES NICHTBAUGEBIETES<br />

Art. 20 Landwirtschaftszone Lw<br />

1 Massgebend für Bauten und Anlagen in <strong>der</strong> Landwirtschaftszone sind die<br />

Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes.<br />

2 Für Hauptbauten mit Wohnteil gelten die Vorschriften <strong>der</strong> Wohn- und Gewerbezone<br />

WG 2 sinngemäss. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen (Neubauten,<br />

Umbauten und Renovationen) haben sich in bezug auf Gestaltung, Bauart, Proportionen,<br />

Material und Farbgebung ins Landschaftsbild einzuordnen.<br />

3 Feld- und Bachgehölze sowie Feldhecken dürfen nicht ersatzlos beseitigt und<br />

Bachläufe nicht eingedolt werden. Terrainverän<strong>der</strong>ungen jeglicher Art sind<br />

bewilligungspflichtig. Waldwiesen dürfen nicht aufgeforstet werden und<br />

Waldrän<strong>der</strong> nicht begradigt werden.<br />

Art. 21 Landschaftsschutzzone Ls<br />

1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die dauernde Erhaltung <strong>der</strong> ausgeschiedenen<br />

Gebiete in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart.<br />

2 Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die zur Wartung o<strong>der</strong> Bewirtschaftung<br />

des Gebietes notwendig sind. Die Standorte allfälliger Bauten und Anlagen<br />

sind im Hinblick auf das Landschaftsbild sorgfältig auszuwählen.<br />

3 Feld- und Bachgehölze sowie Feldhecken dürfen nicht ersatzlos beseitigt und<br />

Bachläufe nicht eingedolt werden. Geländeformationen wie Terrassen und Böschungen<br />

sind zu erhalten. Waldwiesen dürfen nicht aufgeforstet werden und<br />

Waldrän<strong>der</strong> nicht begradigt werden.<br />

Art. 22 Naturschutzzone Ns<br />

1 Die Naturschutzzone bezweckt einen umfassenden Schutz <strong>der</strong> Tier- und Pflanzengesellschaften<br />

in den ausgeschiedenen Gebieten.<br />

2 Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Verän<strong>der</strong>ungen, die in den Naturhaushalt<br />

eingreifen, sind untersagt. Eingriffe irgendwelcher Art sind bewilligungspflichtig.<br />

3 Weitergehende, auf den spezifischen Schutzzweck ausgerichtete o<strong>der</strong> den Unterhalt<br />

und die Pflege betreffende Anordnungen werden bei Bedarf durch den<br />

Gemein<strong>der</strong>at erlassen o<strong>der</strong> verfügt. Vertragliche Regelungen sind auch im<br />

Grundbuch anzumerken.<br />

Art. 23 Abbauzone Ab<br />

1 Die Ausbeutung von Bodenmaterialien aller Art ist nur in den Abbauzonen<br />

zulässig.<br />

2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie <strong>der</strong> Gewinnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Verwertung des an Ort und Stelle gewonnenen Materials dienen. Sie werden<br />

nur befristet bewilligt.<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!