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Baureglement der Politischen Gemeinde Fischingen

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Graphische Erläuterung Nr. 3<br />

Ausnützung: Nicht anrechenbare Geschossfläche<br />

§ 10 Abs. 3 PBV<br />

Nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche werden gerechnet:<br />

Alle nicht dem Wohnen und Gewerbe dienenden o<strong>der</strong> hierfür nicht verwendbaren<br />

Flächen.<br />

7<br />

4<br />

3 4<br />

4 6<br />

8<br />

9 10<br />

1 2<br />

5 6<br />

1 Estrich und Flächen in Dachgeschossen mit lichter Höhe unter 1.50 m<br />

2 Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen<br />

3 Überdeckte, offene Dachterrassen<br />

4 Offene ein- und vorspringende Balkone<br />

5 Offene Erdgeschosshallen<br />

6 Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge,<br />

Velos, Kin<strong>der</strong>wagen usw.<br />

7 Waschräume<br />

8 Trockenräume<br />

9 Heizräume<br />

10 Kohlen-, Tank- und Energiespeicherräume<br />

11 Korridore, Treppen und Lifte, die überwiegend nicht anrechenbare Räume<br />

erschliessen<br />

12 Keller und unterirdische Lageflächen in Kellergeschossen für den eigenen<br />

Bedarf, welche zu Betrieben im selben Gebäude gehören<br />

11<br />

12<br />

23

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