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Baureglement der Politischen Gemeinde Fischingen

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Graphische Erläuterung Nr. 12 BauR Art. 35 Abs. 4<br />

Abstand von Ufergehölzen<br />

§ 63 PBG, § 15 PBV , § 3 <strong>der</strong> kant. Verordnung zum Waldgesetz<br />

Ufergehölze gelten als Wald. Der Abstand von Ufergehölzen wird ab <strong>der</strong><br />

Waldgrenze gemessen. Als Waldgrenze gilt die äussere Grenze des Waldsaums.<br />

Ufergehölze sind Bestockungen, die<br />

• aus Waldbäumen o<strong>der</strong> Waldsträuchern zusammengesetzt sind,<br />

• entlang oberirdischer Gewässer stehen<br />

• ein Alter von mindestens 15 Jahren aufweisen,<br />

• eine Länge von in <strong>der</strong> Regel mindestens 20 m haben,<br />

• in <strong>der</strong> Regel über eine Bodenbedeckung mit Waldcharakter verfügen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>behörde kann aus beson<strong>der</strong>en Gründen mit Baulinien an<strong>der</strong>e<br />

Abstände vorschreiben.<br />

Das Unterschreiten <strong>der</strong> Abstände kann im Einzelfall mit Zustimmung des<br />

Kantonsforstamtes bewilligt werden, sofern keine erheblichen öffentlichen<br />

Interessen entgegenstehen (§80 PBG).<br />

15 m<br />

15 m<br />

15 m<br />

Waldsaum<br />

Waldsaum<br />

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