Merkblatt: Eherecht und Eheverträge - Notare Dr. Wahl und Dr. Adrian
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renziert zwischen prägendem <strong>und</strong> nicht prägendem Einkommen, <strong>und</strong> es werden<br />
unterschiedliche Berechnungsmethoden angewendet (Anrechnungsmethode, Quo-<br />
tenbedarfsmethode, Differenzmethode, Additionsmethode). Nähere Erläuterungen<br />
hierzu enthält die Düsseldorfer Tabelle mit Berechnungsbeispielen. Diese <strong>und</strong> die<br />
F<strong>und</strong>stellen der Leitlinien anderer Familienrechtssenate (z.B. der für Bayern maß-<br />
geblichen „unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland“<br />
finden Sie im Internet unter „www.famrz.de“.<br />
Genügt das Einkommen zur Deckung des Bedarfs aller Unterhaltsberechtigten nicht<br />
(wäre also der Selbstbehalt als notwendiger Eigenbedarf unterschritten), ist die zur<br />
Verfügung stehende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis<br />
ihrer jeweiligen Bedarfssätze zu verteilen. (Mangelfall).<br />
Einkommensveränderungen nach der Scheidung werden nur insoweit berücksichtigt,<br />
als sie bereits während der Ehezeit angelegt waren, es sich also z.B. um vorherseh-<br />
bare Einkommenssteigerungen im Rahmen der allgemeinen Tarifanpassung handelt.<br />
„Gehaltssprünge“ etwa aufgr<strong>und</strong> einer später erst aufgenommenen Zusatzausbildung<br />
oder ähnlichem führen also regelmäßig nicht zu einer Neuberechnung. Einkommens-<br />
rückgänge, die nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit oder auf freiwilli-<br />
gen Dispositionen des Unterhaltspflichtigen beruhen, <strong>und</strong> auf die sich beide Ehegat-<br />
ten auch bei fortbestehender Ehe hätten einstellen müssen, werden erfasst.<br />
Die Pflicht zur Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit ist im Bereich des<br />
nachehelichen Unterhalts stärker ausgeprägt als während des Trennungsunterhalts.<br />
Allerdings ist seit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform am 1. Januar 2008 mit<br />
§ 1569 BGB der Gr<strong>und</strong>satz der Eigenverantwortung stärker in den Mittelpunkt ge-<br />
rückt worden: die Regel ist nunmehr die eigenverantwortliche Vorsorge <strong>und</strong> Versor-<br />
gung, nacheheliche Unterhaltsansprüche die Ausnahme, <strong>und</strong> zwar als Ausgleich der<br />
ehebedingten, auf der Aufgabenverteilung während der Ehe basierenden Nachteile<br />
<strong>und</strong> nachwirkende Folge der ehelichen Solidarität. Je weniger signifikant solche<br />
ehebedingten Nachteile, vor allem für das berufliche Fortkommen, desto eher ist eine<br />
Beschränkung auf dem angemessenen Bedarf, eine zeitliche Beschränkung oder<br />
sogar ein Wegfall des nachehelichen Unterhaltes möglich.<br />
Dies gilt auch für den Unterhalt wegen Betreuung eines oder mehrerer gemeinsamer<br />
Kinder nach § 1570 BGB: hier kann Unterhalt (gr<strong>und</strong>sätzlich nur noch) für mindes-<br />
tens 3 Jahre nach der Geburt verlangt; danach gilt eine Erwerbsobliegenheit für eine<br />
Halbtagestätigkeit bis zum Beginn der 3. Gr<strong>und</strong>schulklasse, danach ist eine Voller-<br />
werbstätigkeit gr<strong>und</strong>sätzlich zumutbar. Ein voller bzw. höherer Unterhaltsanspruch<br />
besteht nur dann, solange <strong>und</strong> soweit dies die Belange des Kindes angesichts des