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Merkblatt: Eherecht und Eheverträge - Notare Dr. Wahl und Dr. Adrian

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renziert zwischen prägendem <strong>und</strong> nicht prägendem Einkommen, <strong>und</strong> es werden<br />

unterschiedliche Berechnungsmethoden angewendet (Anrechnungsmethode, Quo-<br />

tenbedarfsmethode, Differenzmethode, Additionsmethode). Nähere Erläuterungen<br />

hierzu enthält die Düsseldorfer Tabelle mit Berechnungsbeispielen. Diese <strong>und</strong> die<br />

F<strong>und</strong>stellen der Leitlinien anderer Familienrechtssenate (z.B. der für Bayern maß-<br />

geblichen „unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland“<br />

finden Sie im Internet unter „www.famrz.de“.<br />

Genügt das Einkommen zur Deckung des Bedarfs aller Unterhaltsberechtigten nicht<br />

(wäre also der Selbstbehalt als notwendiger Eigenbedarf unterschritten), ist die zur<br />

Verfügung stehende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis<br />

ihrer jeweiligen Bedarfssätze zu verteilen. (Mangelfall).<br />

Einkommensveränderungen nach der Scheidung werden nur insoweit berücksichtigt,<br />

als sie bereits während der Ehezeit angelegt waren, es sich also z.B. um vorherseh-<br />

bare Einkommenssteigerungen im Rahmen der allgemeinen Tarifanpassung handelt.<br />

„Gehaltssprünge“ etwa aufgr<strong>und</strong> einer später erst aufgenommenen Zusatzausbildung<br />

oder ähnlichem führen also regelmäßig nicht zu einer Neuberechnung. Einkommens-<br />

rückgänge, die nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit oder auf freiwilli-<br />

gen Dispositionen des Unterhaltspflichtigen beruhen, <strong>und</strong> auf die sich beide Ehegat-<br />

ten auch bei fortbestehender Ehe hätten einstellen müssen, werden erfasst.<br />

Die Pflicht zur Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit ist im Bereich des<br />

nachehelichen Unterhalts stärker ausgeprägt als während des Trennungsunterhalts.<br />

Allerdings ist seit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform am 1. Januar 2008 mit<br />

§ 1569 BGB der Gr<strong>und</strong>satz der Eigenverantwortung stärker in den Mittelpunkt ge-<br />

rückt worden: die Regel ist nunmehr die eigenverantwortliche Vorsorge <strong>und</strong> Versor-<br />

gung, nacheheliche Unterhaltsansprüche die Ausnahme, <strong>und</strong> zwar als Ausgleich der<br />

ehebedingten, auf der Aufgabenverteilung während der Ehe basierenden Nachteile<br />

<strong>und</strong> nachwirkende Folge der ehelichen Solidarität. Je weniger signifikant solche<br />

ehebedingten Nachteile, vor allem für das berufliche Fortkommen, desto eher ist eine<br />

Beschränkung auf dem angemessenen Bedarf, eine zeitliche Beschränkung oder<br />

sogar ein Wegfall des nachehelichen Unterhaltes möglich.<br />

Dies gilt auch für den Unterhalt wegen Betreuung eines oder mehrerer gemeinsamer<br />

Kinder nach § 1570 BGB: hier kann Unterhalt (gr<strong>und</strong>sätzlich nur noch) für mindes-<br />

tens 3 Jahre nach der Geburt verlangt; danach gilt eine Erwerbsobliegenheit für eine<br />

Halbtagestätigkeit bis zum Beginn der 3. Gr<strong>und</strong>schulklasse, danach ist eine Voller-<br />

werbstätigkeit gr<strong>und</strong>sätzlich zumutbar. Ein voller bzw. höherer Unterhaltsanspruch<br />

besteht nur dann, solange <strong>und</strong> soweit dies die Belange des Kindes angesichts des

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