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Merkblatt: Eherecht und Eheverträge - Notare Dr. Wahl und Dr. Adrian

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Fehlens anderweitiger zumutbarer, verlässlicher <strong>und</strong> kindeswohlkonformer Kinder-<br />

betreuung erfordern. Das frühere Alterphasenmodell (Teilzeittätigkeit ab dem 7. Le-<br />

bensjahr, ab dem 11. Lebensjahr halbtägige, ab dem 15. Lebensjahr volltägige Tä-<br />

tigkeit zumutbar) ist damit im Regelfall nicht mehr anwendbar.<br />

Unterhalt wegen Aus- oder Fortbildung bzw. Umschulung kann verlangt werden,<br />

wenn eine Ausbildung bereits während der Ehezeit mit Zustimmung des anderen<br />

Ehegatten begonnen wurde oder sie aufgr<strong>und</strong> der Eheschließung abgebrochen wur-<br />

de. Eine Umschulung oder Weiterbildung in einem neuen Beruf ist aber regelmäßig<br />

nur dann auf Kosten des unterhaltspflichtigen Ehegatten gestattet, wenn sonst keine<br />

angemessene Erwerbstätigkeit gef<strong>und</strong>en werden könnte.<br />

Im übrigen aber muss der geschiedene Ehegatte gemäß § 1574 Abs. 1 BGB eine<br />

ihm angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Maßgeblich sind im Einzelfall Ausbil-<br />

dung, Alter, Ges<strong>und</strong>heit, Dauer der Ehe, Dauer der Erziehung gemeinsamer Kinder,<br />

früherer Lebensstandard. Gegebenenfalls kann auch ein Arbeitsplatzwechsel zuge-<br />

mutet werden, allerdings braucht ein sicherer Arbeitsplatz nicht zugunsten einer<br />

unsicheren, wenn auch mit höherem Verdienst verb<strong>und</strong>enen Tätigkeit aufgegeben zu<br />

werden.<br />

Gemäß § 1579 ff BGB entfällt der Unterhalt in bestimmten Fällen, beispielsweise bei<br />

kurzer Ehedauer (einschließlich Trennungszeit nicht mehr als zwei Jahre), Straftaten<br />

<strong>und</strong> sonstigen böswilligen Schädigungen gegen den Ehegatten sowie bei erneuter<br />

Heirat des unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten (§ 1586 Abs. 1 BGB); der nacheheli-<br />

che Unterhaltsanspruch kann dann jedoch bei Beendigung dieser späteren Ehe<br />

wieder aufleben.<br />

Heiratet der Unterhaltspflichtige erneut, kann dennoch der Unterhaltsanspruch des<br />

geschiedenen Ehegatten gemäß § 1582 BGB dem Anspruch des nunmehrigen Ehe-<br />

gatten in bestimmten Fällen vorgehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der<br />

geschiedene Ehegatte gemeinsame Kinder betreut, oder wenn die Ehe lange Zeit<br />

gedauert hat (ab etwa 15 Jahren), oder aber wenn der neue Ehegatte wegen eigener<br />

guter Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnisse im Fall einer Scheidung keinen<br />

Unterhaltsanspruch hätte.<br />

Im Bereich des nachehelichen Unterhalts sind - bereits bei Eheschließung, während<br />

der Ehe oder im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung anlässlich der Trennung -<br />

vertragliche Vereinbarungen denkbar. Häufig wird beispielsweise gewünscht, einzel-<br />

ne Unterhaltstatbestände ausgeschlossen werden, es kann eine Deckelung des zu

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