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Merkblatt: Eherecht und Eheverträge - Notare Dr. Wahl und Dr. Adrian

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17<br />

Die Düsseldorfer Tabelle differenziert zwischen 13 Netto-Einkommensstufen des<br />

barunterhaltspflichtigen Elternteils (von unter 1.300 Euro bis über 4.800 Euro monat-<br />

lich) <strong>und</strong> vier Altersstufen (0 bis 5 – also bis einen Tag vor dem 6. Geburtstag - , 6 bis<br />

11, 12 bis 17 <strong>und</strong> ab 18 Jahre), wobei letztere Altersstufe auch für in Ausbildung<br />

befindliche Kinder bis zum 21. Lebensjahr gilt, die noch keinen eigenen Hausstand<br />

haben.<br />

Ist ein Kind volljährig (bzw. in Ausbildung <strong>und</strong> über 21 Jahre alt), sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

beide Eltern zur Gewährung von Barunterhalt verpflichtet, wobei sich ihre interne<br />

Haftungsquote zueinander nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen<br />

bemisst. Der „Bedarf“ eines Studenten wird pauschalierend von den Gerichten in der<br />

Regel auf monatlich ca. 600 Euro festgesetzt; gleiches gilt für ein volljähriges Kind<br />

mit eigenem Haushalt.<br />

Eigene Einkünfte des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütungen) sind anzurechnen,<br />

allerdings um monatlich 85 Euro pauschalierten ausbildungsbedingten Mehrbedarf<br />

zu kürzen.<br />

Das staatliche Kindergeld wird regelmäßig nur an den erziehenden Elternteil ausge-<br />

zahlt. Es wird maximal zur Hälfte (77 Euro) auf den Tabellenunterhalt des barun-<br />

terhaltspflichtigen Elternteils angerechnet. Die Anrechnung unterbleibt aber, soweit<br />

das Kind nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des<br />

hälftigen Kindergelds erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB, also bei Kindern von 0 bis 5 Jah-<br />

ren mindestens 192 Euro, zwischen 6 <strong>und</strong> 11 Jahren mindestens 249, von 12 bis 17<br />

Jahren mindestens 307 Euro jeweils für das erste bis dritte Kind).<br />

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirate-<br />

ten Kindern oder volljährigen, in Ausbildung befindlichen <strong>und</strong> daheim lebenden Kin-<br />

dern bis zum 21. Lebensjahr beläuft sich auf ebenfalls 730 Euro, bei erwerbstätigen<br />

Unterhaltspflichtigen auf 840 Euro. Gegenüber anderen volljährigen Kindern beläuft<br />

sich der sog. „angemessene Eigenbedarf“ auf monatlich mindestens 1.000 Euro.<br />

Bei Anwendung der Düsseldorfer Kindesunterhalts-Tabelle ist schließlich zu beach-<br />

ten, dass die Tabelle von einer „statistischen Regelfamilie“ ausgeht, in welcher der<br />

Unterhaltspflichtige gegenüber einem Ehegatten <strong>und</strong> zwei Kindern Unterhalt schul-<br />

det. Ist die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen geringer oder höher, ist dies<br />

durch Zu- oder Abschläge (Wechsel in eine höhere oder niedrigere Einkommensstu-<br />

fe) zu berücksichtigen.

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