Merkblatt: Eherecht und Eheverträge - Notare Dr. Wahl und Dr. Adrian
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Die Düsseldorfer Tabelle differenziert zwischen 13 Netto-Einkommensstufen des<br />
barunterhaltspflichtigen Elternteils (von unter 1.300 Euro bis über 4.800 Euro monat-<br />
lich) <strong>und</strong> vier Altersstufen (0 bis 5 – also bis einen Tag vor dem 6. Geburtstag - , 6 bis<br />
11, 12 bis 17 <strong>und</strong> ab 18 Jahre), wobei letztere Altersstufe auch für in Ausbildung<br />
befindliche Kinder bis zum 21. Lebensjahr gilt, die noch keinen eigenen Hausstand<br />
haben.<br />
Ist ein Kind volljährig (bzw. in Ausbildung <strong>und</strong> über 21 Jahre alt), sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
beide Eltern zur Gewährung von Barunterhalt verpflichtet, wobei sich ihre interne<br />
Haftungsquote zueinander nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen<br />
bemisst. Der „Bedarf“ eines Studenten wird pauschalierend von den Gerichten in der<br />
Regel auf monatlich ca. 600 Euro festgesetzt; gleiches gilt für ein volljähriges Kind<br />
mit eigenem Haushalt.<br />
Eigene Einkünfte des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütungen) sind anzurechnen,<br />
allerdings um monatlich 85 Euro pauschalierten ausbildungsbedingten Mehrbedarf<br />
zu kürzen.<br />
Das staatliche Kindergeld wird regelmäßig nur an den erziehenden Elternteil ausge-<br />
zahlt. Es wird maximal zur Hälfte (77 Euro) auf den Tabellenunterhalt des barun-<br />
terhaltspflichtigen Elternteils angerechnet. Die Anrechnung unterbleibt aber, soweit<br />
das Kind nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des<br />
hälftigen Kindergelds erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB, also bei Kindern von 0 bis 5 Jah-<br />
ren mindestens 192 Euro, zwischen 6 <strong>und</strong> 11 Jahren mindestens 249, von 12 bis 17<br />
Jahren mindestens 307 Euro jeweils für das erste bis dritte Kind).<br />
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirate-<br />
ten Kindern oder volljährigen, in Ausbildung befindlichen <strong>und</strong> daheim lebenden Kin-<br />
dern bis zum 21. Lebensjahr beläuft sich auf ebenfalls 730 Euro, bei erwerbstätigen<br />
Unterhaltspflichtigen auf 840 Euro. Gegenüber anderen volljährigen Kindern beläuft<br />
sich der sog. „angemessene Eigenbedarf“ auf monatlich mindestens 1.000 Euro.<br />
Bei Anwendung der Düsseldorfer Kindesunterhalts-Tabelle ist schließlich zu beach-<br />
ten, dass die Tabelle von einer „statistischen Regelfamilie“ ausgeht, in welcher der<br />
Unterhaltspflichtige gegenüber einem Ehegatten <strong>und</strong> zwei Kindern Unterhalt schul-<br />
det. Ist die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen geringer oder höher, ist dies<br />
durch Zu- oder Abschläge (Wechsel in eine höhere oder niedrigere Einkommensstu-<br />
fe) zu berücksichtigen.