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Berufsgenossenschaftliche Regeln BGR 234

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<strong>BGR</strong> <strong>234</strong><br />

4.5.2 Stapelfähigkeit<br />

30<br />

Stapelbehälter und Stapeleinheiten aus Flachpaletten mit Stapelhilfsmitteln<br />

müssen so gestaltet sein, dass sie formschlüssig übereinander<br />

gestapelt werden können. Dies gilt nicht für Stapeleinheiten,<br />

die vollflächig stapelbar sind.<br />

4.5.3 Stapelhilfsmittel<br />

5 Betrieb<br />

Stapelhilfsmittel müssen ausreichend tragfähig sowie mit den<br />

Flachpaletten formschlüssig und lösbar zu verbinden sein. Sie müssen<br />

hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit, Auflast und Stapelhöhe mit den<br />

eingesetzten Lagergeräten abgestimmt sein.<br />

5.1 Gemeinsame Bestimmungen<br />

5.1.1 Belastung<br />

Die zulässige Belastung von Lagereinrichtungen und -geräten darf<br />

nicht überschritten und ihre Standsicherheit nicht beeinträchtigt<br />

werden. Ladeeinheiten dürfen nicht stoßartig abgesetzt werden.<br />

5.1.2 Aufstiege<br />

Lagereinrichtungen und -geräte dürfen nur über hierfür ausdrücklich<br />

bestimmte Aufstiege betreten werden.<br />

5.1.3 Schutz gegen herabfallende Gegenstände<br />

Lagereinrichtungen und -geräte sind so zu beladen, dass das Lagergut<br />

nicht heraus- oder herabfallen kann. Dies schließt ein, dass<br />

auch bei einem Wechsel des Lagergutes Lagereinrichtungen und<br />

-geräte dem Lagergut angepasst werden.<br />

Eine Anpassung kann z.B. durch Verstellen von Tiefenauflagen<br />

oder Wechsel von Gitterrosten erfolgen.

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