Berufsgenossenschaftliche Regeln BGR 234
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<strong>BGR</strong> <strong>234</strong><br />
4.5.2 Stapelfähigkeit<br />
30<br />
Stapelbehälter und Stapeleinheiten aus Flachpaletten mit Stapelhilfsmitteln<br />
müssen so gestaltet sein, dass sie formschlüssig übereinander<br />
gestapelt werden können. Dies gilt nicht für Stapeleinheiten,<br />
die vollflächig stapelbar sind.<br />
4.5.3 Stapelhilfsmittel<br />
5 Betrieb<br />
Stapelhilfsmittel müssen ausreichend tragfähig sowie mit den<br />
Flachpaletten formschlüssig und lösbar zu verbinden sein. Sie müssen<br />
hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit, Auflast und Stapelhöhe mit den<br />
eingesetzten Lagergeräten abgestimmt sein.<br />
5.1 Gemeinsame Bestimmungen<br />
5.1.1 Belastung<br />
Die zulässige Belastung von Lagereinrichtungen und -geräten darf<br />
nicht überschritten und ihre Standsicherheit nicht beeinträchtigt<br />
werden. Ladeeinheiten dürfen nicht stoßartig abgesetzt werden.<br />
5.1.2 Aufstiege<br />
Lagereinrichtungen und -geräte dürfen nur über hierfür ausdrücklich<br />
bestimmte Aufstiege betreten werden.<br />
5.1.3 Schutz gegen herabfallende Gegenstände<br />
Lagereinrichtungen und -geräte sind so zu beladen, dass das Lagergut<br />
nicht heraus- oder herabfallen kann. Dies schließt ein, dass<br />
auch bei einem Wechsel des Lagergutes Lagereinrichtungen und<br />
-geräte dem Lagergut angepasst werden.<br />
Eine Anpassung kann z.B. durch Verstellen von Tiefenauflagen<br />
oder Wechsel von Gitterrosten erfolgen.