Berufsgenossenschaftliche Regeln BGR 234
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<strong>BGR</strong> <strong>234</strong><br />
3. Für Lagergeräte im Stapel,<br />
H = 1<br />
/ der Gewichtskraft der Last der Stapeleinheiten an ih-<br />
50<br />
ren jeweiligen Aufstandflächen sowie<br />
H = 150 N als Einzelkraft in Höhe der obersten Aufstands-<br />
z<br />
fläche.<br />
Standsicherheitsnachweise sind auch für den unbeladenen Zustand<br />
zu erbringen.<br />
Eine Berücksichtigung von Horizontalkräften als Zusatzlasten<br />
ist zulässig. Siehe auch Abschnitt 5.2 und Tabelle 7 „Einteilung<br />
der Lasten“ DIN 18800-1 „Stahlbauten; Bemessung und<br />
Konstruktion“.<br />
Bestimmbare Horizontalkräfte sind z.B. Windkräfte im<br />
Freien oder horizontal wirkende Massenkräfte verfahrbarer<br />
Regale und Schränke.<br />
Für Lagereinrichtungen, die von Hand be- oder entladen<br />
werden, siehe Anhang 2 Abbildungen 2a und 2b.<br />
Für Lagereinrichtungen, die mit Fördermitteln be- oder entladen<br />
werden, siehe Anhang 2 Abbildungen 3a und 3b.<br />
Für Lagergeräte im Stapel siehe Anhang 1 Abbildungen 1<br />
und 2.<br />
4.1.2.5 Standsicherheitsfaktor<br />
Der Standsicherheitsfaktor gegen das Kippen von Lagereinrichtungen<br />
und -geräten muss mindestens 2,0 betragen.<br />
Siehe auch Anhang 1, Erläuterungen und Beispiele, sowie<br />
Anhang 2 Abbildungen 2a bis 3b.<br />
4.1.2.6 Aufstellflächen<br />
Die Aufstellflächen für Lagereinrichtungen und -geräte müssen so<br />
beschaffen sein, dass die Eigengewichte und zulässigen Nutzlasten<br />
sicher aufgenommen werden.<br />
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