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Berufsgenossenschaftliche Regeln BGR 234

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<strong>BGR</strong> <strong>234</strong><br />

3. Für Lagergeräte im Stapel,<br />

H = 1<br />

/ der Gewichtskraft der Last der Stapeleinheiten an ih-<br />

50<br />

ren jeweiligen Aufstandflächen sowie<br />

H = 150 N als Einzelkraft in Höhe der obersten Aufstands-<br />

z<br />

fläche.<br />

Standsicherheitsnachweise sind auch für den unbeladenen Zustand<br />

zu erbringen.<br />

Eine Berücksichtigung von Horizontalkräften als Zusatzlasten<br />

ist zulässig. Siehe auch Abschnitt 5.2 und Tabelle 7 „Einteilung<br />

der Lasten“ DIN 18800-1 „Stahlbauten; Bemessung und<br />

Konstruktion“.<br />

Bestimmbare Horizontalkräfte sind z.B. Windkräfte im<br />

Freien oder horizontal wirkende Massenkräfte verfahrbarer<br />

Regale und Schränke.<br />

Für Lagereinrichtungen, die von Hand be- oder entladen<br />

werden, siehe Anhang 2 Abbildungen 2a und 2b.<br />

Für Lagereinrichtungen, die mit Fördermitteln be- oder entladen<br />

werden, siehe Anhang 2 Abbildungen 3a und 3b.<br />

Für Lagergeräte im Stapel siehe Anhang 1 Abbildungen 1<br />

und 2.<br />

4.1.2.5 Standsicherheitsfaktor<br />

Der Standsicherheitsfaktor gegen das Kippen von Lagereinrichtungen<br />

und -geräten muss mindestens 2,0 betragen.<br />

Siehe auch Anhang 1, Erläuterungen und Beispiele, sowie<br />

Anhang 2 Abbildungen 2a bis 3b.<br />

4.1.2.6 Aufstellflächen<br />

Die Aufstellflächen für Lagereinrichtungen und -geräte müssen so<br />

beschaffen sein, dass die Eigengewichte und zulässigen Nutzlasten<br />

sicher aufgenommen werden.<br />

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