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Berufsgenossenschaftliche Regeln BGR 234

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4.3.5.8 Satz 4,<br />

4.3.5.9 Nr. 1 und 2,<br />

4.3.5.10.2 Nr. 4,<br />

4.3.6.5<br />

nicht anzuwenden.<br />

<strong>BGR</strong> <strong>234</strong><br />

7.3 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind für Lagereinrichtungen, die bis<br />

zum 30. September 1988 bereits in Betrieb waren, die Anforderungen<br />

der Abschnitte<br />

4.2.10,<br />

4.3.2.2,<br />

4.3.2.4,<br />

4.3.3.2,<br />

4.3.6.1 Satz 3,<br />

4.3.6.3<br />

anzuwenden ab 1. Oktober 1991.<br />

7.4 Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass Lagereinrichtungen<br />

und -geräte entsprechend dieser BG-Regel geändert werden, wenn<br />

1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut wurden,<br />

2. die bestimmungsgemäße Verwendung geändert wurde<br />

oder<br />

3. das Unfallgeschehen dies erfordert.<br />

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