Berufsgenossenschaftliche Regeln BGR 234
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5.1.4 Verkehrswege<br />
<strong>BGR</strong> <strong>234</strong><br />
Lagergut – insbesondere Langgut – muss so eingelagert werden,<br />
dass es nicht in Verkehrswege hineinragt. Bei der Errichtung von<br />
Stapeln sind ausreichend bemessene Verkehrswege anzulegen und<br />
freizuhalten.<br />
Siehe auch §§ 17 und 52 Arbeitsstättenverordnung und<br />
zugehörige Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR).<br />
5.1.5 Betriebsanweisungen<br />
Der Unternehmer hat für Lagereinrichtungen und -geräte anhand<br />
der Aufbau- und Betriebsanleitungen des Herstellers Betriebsanweisungen<br />
zu erstellen und den Versicherten bekannt zu geben.<br />
Die Verpflichtung des Unternehmers zur Unterweisung der<br />
Versicherten anhand seiner Betriebsanweisungen sowie die<br />
Verpflichtung der Versicherten, diese zu befolgen, ergeben<br />
sich aus den §§ 2, 4 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).<br />
5.1.6 Beseitigung von Mängeln<br />
An Lagereinrichtungen und -geräten festgestellte Mängel, durch die<br />
Versicherte gefährdet werden können, müssen unverzüglich und<br />
sachgerecht behoben werden. Bis zu deren Beseitigung sind die<br />
Lagereinrichtungen und -geräte der Benutzung zu entziehen.<br />
Siehe auch § 11 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />
der Prävention“ (BGV A1) und für den Betrieb von Lagereinrichtungen<br />
mit elektrischer Ausrüstung die Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A2)<br />
sowie VDE 0105 Teil 100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“.<br />
5.2 Besondere Bestimmungen für Lagereinrichtungen<br />
5.2.1 Regale<br />
5.2.1.1 Regale dürfen nur unter Beachtung der vom Hersteller mitgelieferten<br />
Aufbau- und Betriebsanleitungen durch hierin besonders<br />
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