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Berufsgenossenschaftliche Regeln BGR 234

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5.1.4 Verkehrswege<br />

<strong>BGR</strong> <strong>234</strong><br />

Lagergut – insbesondere Langgut – muss so eingelagert werden,<br />

dass es nicht in Verkehrswege hineinragt. Bei der Errichtung von<br />

Stapeln sind ausreichend bemessene Verkehrswege anzulegen und<br />

freizuhalten.<br />

Siehe auch §§ 17 und 52 Arbeitsstättenverordnung und<br />

zugehörige Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR).<br />

5.1.5 Betriebsanweisungen<br />

Der Unternehmer hat für Lagereinrichtungen und -geräte anhand<br />

der Aufbau- und Betriebsanleitungen des Herstellers Betriebsanweisungen<br />

zu erstellen und den Versicherten bekannt zu geben.<br />

Die Verpflichtung des Unternehmers zur Unterweisung der<br />

Versicherten anhand seiner Betriebsanweisungen sowie die<br />

Verpflichtung der Versicherten, diese zu befolgen, ergeben<br />

sich aus den §§ 2, 4 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).<br />

5.1.6 Beseitigung von Mängeln<br />

An Lagereinrichtungen und -geräten festgestellte Mängel, durch die<br />

Versicherte gefährdet werden können, müssen unverzüglich und<br />

sachgerecht behoben werden. Bis zu deren Beseitigung sind die<br />

Lagereinrichtungen und -geräte der Benutzung zu entziehen.<br />

Siehe auch § 11 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />

der Prävention“ (BGV A1) und für den Betrieb von Lagereinrichtungen<br />

mit elektrischer Ausrüstung die Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A2)<br />

sowie VDE 0105 Teil 100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“.<br />

5.2 Besondere Bestimmungen für Lagereinrichtungen<br />

5.2.1 Regale<br />

5.2.1.1 Regale dürfen nur unter Beachtung der vom Hersteller mitgelieferten<br />

Aufbau- und Betriebsanleitungen durch hierin besonders<br />

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