Berufsgenossenschaftliche Regeln BGR 234
Berufsgenossenschaftliche Regeln BGR 234
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<strong>BGR</strong> <strong>234</strong><br />
Siehe auch DIN EN ISO 445 „Paletten für die Handhabung<br />
von Gütern; Begriffe“.<br />
3 Allgemeine Anforderungen<br />
Lagereinrichtungen und -geräte müssen nach dieser BG-Regel und<br />
im Übrigen den allgemein anerkannten <strong>Regeln</strong> der Technik entsprechend<br />
beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden.<br />
Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere<br />
Weise gewährleistet ist.<br />
Es wird insbesondere auf die für den Anwendungsbereich<br />
dieser BG-Regel zu beachtenden, im Anhang 3 aufgeführten,<br />
Rechtsvorschriften und <strong>Regeln</strong> der Technik verwiesen.<br />
4 Bau und Ausrüstung<br />
4.1 Gemeinsame Bestimmungen<br />
4.1.1 Ausführung<br />
Lagereinrichtungen und -geräte müssen so beschaffen und aufgestellt<br />
sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last<br />
des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit<br />
muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen und<br />
durch rechnerische Tragfähigkeitsnachweise für die tragenden<br />
Elemente oder durch Belastungsversuche nachgewiesen sein.<br />
4.1.2 Statische Anforderungen<br />
4.1.2.1 Sicherheit gegen Bruch<br />
Bei Belastungsversuchen an Lagereinrichtungen und -geräten muss<br />
die Sicherheit gegen Bruch mindestens das Zweifache der vorgesehenen<br />
Belastung (Summe der zulässigen Nutzlasten + Summe der<br />
Eigengewichte) betragen. Bei nur zwei gleichartigen Versuchen ist<br />
der kleinere der beiden Werte anzunehmen.<br />
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