Änderungen in den FDV, R 300.1 - .15, gültig ab 1. Juli 2012 ...
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3.6 Abfahrt ohne Sicht auf das Gleis<strong>ab</strong>schnitt- oder Ausfahrsignal Zustimmung zur Fahrt ohne Sicht auf das Hauptsignal im Bahnhof<br />
3.6.1 - Bestätigung für das Vorliegen der Zustimmung zur Fahrt<br />
Hat der Lokführer im Bahnhof ke<strong>in</strong>e Sicht auf das nächst folgende Hauptsignal,<br />
benötigt er e<strong>in</strong>e Bestätigung, dass die Zustimmung zur Fahrt vorliegt.<br />
Als Bestätigung gilt:<br />
– die Zustimmung zur Fahrt ist am Wiederholungssignal ersichtlich oder<br />
– der Fahrtstellungsmelder ist beleuchtet oder<br />
– die Zugspitze bef<strong>in</strong>det sich nach dem Ausfahrsignal und<br />
- der Lokführer konnte die Zustimmung zur Fahrt vorgängig am<br />
Ausfahrsignal feststellen und dessen Fahrbegriff signalisierte nicht<br />
Kurze Fahrt und<br />
- der Lokführer ist an ke<strong>in</strong>em Warnung zeigen<strong>den</strong> Zugsignal<br />
–<br />
vorbeigefahren oder<br />
die am ortsfesten Signal für Abfahrerlaubnis erteilte Abfahrerlaubnis ist<br />
ersichtlich.<br />
3.6.2 -<br />
Liegt ke<strong>in</strong>e dieser Bestätigungen vor, benötigt der Lokführer e<strong>in</strong>e quittungspflichtige<br />
Bestätigung des Fahrdienstleiters, dass die Zustimmung zur Fahrt<br />
vorliegt. Nötigenfalls verlangt der Lokführer diese Bestätigung beim Fahrdienstleiter.<br />
Höchstgeschw<strong>in</strong>digkeiten<br />
Liegt<br />
– die am ortsfesten Signal für Abfahrerlaubnis erteilte Abfahrerlaubnis oder<br />
– die quittungspflichtige Bestätigung des Fahrdienstleiters<br />
3.7 -<br />
vor, beträgt die Höchstgeschw<strong>in</strong>digkeit 40 km/h und am nächsten Hauptsignal ist<br />
Halt zu erwarten.<br />
Ist der Fahrtstellungsmelder beleuchtet, beträgt die Höchstgeschw<strong>in</strong>digkeit 40<br />
km/h.<br />
Ist die Zustimmung zur Fahrt am Wiederholungssignal ersichtlich bzw. wurde sie<br />
am rückliegen<strong>den</strong> Ausfahrsignal festgestellt, richtet sich die Höchstgeschw<strong>in</strong>digkeit<br />
nach dem angezeigten bzw. dem zuvor festgestellten Signalbegriff.<br />
Liegen mehrere Bestätigungen vor, darf die am wenigsten e<strong>in</strong>schränkende Bestimmung<br />
angewendet wer<strong>den</strong>.<br />
In allen Fällen s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>e allfällig erlaubte Geschw<strong>in</strong>digkeitserhöhung die Bestimmungen<br />
bezüglich «Geschw<strong>in</strong>digkeitsschwelle» zu beachten.<br />
Abfahrt auf e<strong>in</strong>er Haltestelle ohne Sicht auf das Hauptsignal<br />
Hat der Lokführer auf e<strong>in</strong>er Haltestelle ke<strong>in</strong>e Sicht auf das Hauptsignal und s<strong>in</strong>d<br />
die übrigen Bed<strong>in</strong>gungen für die Abfahrt erfüllt, darf er <strong>ab</strong>fahren. D<strong>ab</strong>ei ist der<br />
rückliegend angezeigte Signalbegriff mitzuberücksichtigen.<br />
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