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Dr. Karin Waringo Serbien – ein sicherer Herkunftsstaat ... - Pro Asyl

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Tatsächlich werden die derzeitigen Maßnahmen mit dem Verweis auf übergeordnete<br />

„serbische Interessen“ begründet 275 , <strong>ein</strong>e Begründung, die in ihrer Allgem<strong>ein</strong>heit <strong>ein</strong>er<br />

Überprüfung durch internationale Instanzen, wie den Europäischen Gerichtshof für<br />

Menschenrechte oder das Menschenrechtskomitee der Ver<strong>ein</strong>ten Nationen, nicht<br />

standhalten dürfte. Am 27. November 2012 urteilte der Europäische Menschengerichtshof,<br />

dass in <strong>ein</strong>em ähnlichen Fall, betreffend <strong>ein</strong>en bulgarischen Staatsbürger, dem nach s<strong>ein</strong>er<br />

Abschiebung aus den USA, wo er gegen das Einwanderungsgesetz verstoßen hatte, <strong>ein</strong><br />

zweijähriges Ausreiseverbot auferlegt worden war und der Pass entzogen worden war, <strong>ein</strong><br />

klarer Verstoß gegen Artikel 2, <strong>Pro</strong>tokoll 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention<br />

vorliegt. 276 Die ständige Kommission unabhängiger Experten zu internationalen <strong>Asyl</strong>- und<br />

Einwanderungsfragen, das sogenannte Meijers Committee, erläuterte die Bedeutung dieses<br />

Urteils hinsichtlich der Maßnahmen, die den Balkanstaaten und zukünftig anderen Staaten<br />

im Rahmen der Visaliberalisierung aufgezwungen wurden, in <strong>ein</strong>em Schreiben an die<br />

Europäische Kommission. 277<br />

Bereits am 22. November 2011 stellte der damalige Menschenrechtskommissar des<br />

Europarats, Thomas Hammarberg, in <strong>ein</strong>er öffentlichen Stellungnahme zu den Maßnahmen,<br />

die <strong>Serbien</strong>, Mazedonien und anderen Staaten des sogenannten westlichen Balkans<br />

getroffen haben, um <strong>ein</strong>e Wieder<strong>ein</strong>führung der Visumpflicht durch die Europäische Union zu<br />

verhindern, fest, dass die Ausreisebestimmungen, die <strong>ein</strong>ige dieser Staaten <strong>ein</strong>geführt<br />

haben, sowie das Risiko <strong>ein</strong>er möglichen Bestrafung bei der Rückkehr gegen das Recht auf<br />

Freizügigkeit verstoßen, das durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt<br />

sei. Der Kommissar äußerte sich besonders besorgt, dass die Grenzkontrollen insbesondere<br />

auf Angehörige ethnischer Minderheiten, allen voran auf Roma abzielen, was die<br />

Diskriminierung dieser Gruppen noch verschärfe. Außerdem hielt er unmissverständlich fest,<br />

dass das Recht auf <strong>Asyl</strong> <strong>ein</strong> Menschenrecht sei. 278<br />

In ihrem Bericht zur Einhaltung der von <strong>Serbien</strong> als Mitgliedstaat des Europarats<br />

übernommenen Verpflichtungen schrieben die Berichterstatter der Parlamentarischen<br />

Versammlung des Europarats: „Wir verstehen, dass <strong>Serbien</strong> s<strong>ein</strong>e Verpflichtungen, die es im<br />

Rahmen der Visaliberalisierung übernommen hat, <strong>ein</strong>halten und <strong>ein</strong>en Missbrauch<br />

verhindern will. Wir müssen die serbischen Behörden dennoch darauf hinweisen, dass die<br />

getroffenen Maßnahmen in vollständigem Einklang mit den Standards des Europarats s<strong>ein</strong><br />

müssen und nicht gegen das Recht der Menschen, ihr Land zu verlassen, verstoßen dürfen.“<br />

279 Die Berichterstatter bezogen sich explizit auf die Stellungnahme des<br />

Menschenrechtskommissars und betonten unter anderem auch die Notwendigkeit, gegen<br />

Antiziganismus vorzugehen. 280<br />

Everyone shall have the right to free movement and residence in the Republic of Serbia, as well as the right to leave and return.<br />

Freedom of movement and residence, as well as the right to leave the Republic of Serbia may be restricted by the law if<br />

necessary for the purpose of conducting criminal proceedings, protection of public order, prevention of spreading contagious<br />

diseases or defense of the Republic of Serbia.” (Constitution of the Republic of Serbia, veröffentlicht im Öffentlichen Amtsblatt<br />

der Republik <strong>Serbien</strong>, Nr. 98/2006, verfügbar unter: http://www.ustavni.sud.rs/page/view/en-GB/235-100028/constitution)<br />

275 Siehe dazu u.a. Artikel 1 der Verordnung zur näheren Regelung der Durchführung der Grenzkontrollen, der die verschärften<br />

Kontrollen bei der Ausreise mit den Interessen <strong>Serbien</strong>s und s<strong>ein</strong>er BürgerInnen begründet. (Uredba o bližem uređivanju naćina<br />

vršenja policisjskih ovlašćenja policijskih službenika granične policije dužnostima lica koje prelazi državnu granicu, in: Službeni<br />

glasnik Republike Srbije (Öffentliches Amtsblatt der Republik <strong>Serbien</strong>), Nr. 39/2011, verfügbar unter:<br />

http://www.paragraf.rs/propisi/uredba_o_blizem_uredjivanju_nacina_vrsenja_policijskih_ovlascenja.html)<br />

276<br />

Siehe dazu: Case of Stamose v. Bulgaria, Beschwerde Nr. 29713/05, Straßburg, 27. November 2012, Nr. 29713/05,<br />

verfügbar unter: http://hudoc.echr.coe.int/sites/fra/pages/search.aspx?i=001-115160<br />

277<br />

Letter Meijers Committee on the implications of the recent judgment of the ECHR “Stamose v Bulgaria” for visa liberation<br />

negotiations, Kennzeichen CM1301, 10. Januar 2013, verfügbar unter: http://www.commissiemeijers.nl/assets/commissiemeijers/CM1301%20Letter%20Meijers%20Committee%20on%20the%20implications%20of%20the<br />

%20ECtHR%20Stamose%20judgment%20for%20visa%20liberation%20negotiations_COM.pdf<br />

278<br />

Commissioner for Human Rights: The right to leave one’s country should be applied without discrimination (Presseerklärung,<br />

CommDH037(2011)), 22. November 2011, verfügbar unter: https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1874199&Site=DC<br />

279<br />

Parliamentary Assembly of the Council of Europe (PACE): The honouring of obligations and commitments by Serbia, Abs.<br />

127, S. 26, verfügbar unter: http://assembly.coe.int/Documents/WorkingDocs/Doc12/EDOC12813.pdf<br />

280<br />

Ibid.<br />

43

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