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Statuten - Baugenossenschaft Waidmatt

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ART. 31 (BESCHLUSSFÄHIGKEIT)<br />

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er beschliesst<br />

mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende<br />

durch Stichentscheid. Beschlüsse über die Ausführung von Neubauten und den Kauf von<br />

Land oder Bauten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von vier Fünfteln aller Vorstandsmitglieder.<br />

Vorbehalten bleibt Art. 20 lit. g der <strong>Statuten</strong>.<br />

Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen. Einstimmige Zirkulationsbeschlüsse<br />

gelten als gültige Vorstandsbeschlüsse und sind ins Protokoll der nächsten Vorstandssitzung<br />

aufzunehmen.<br />

REVISIONSSTELLE<br />

ART. 32 (WAHL)<br />

Als Revisionsstelle ist ein zugelassener Revisor oder eine zugelassene Revisionsunternehmung<br />

nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 5 f. RAG) und Art. 727c OR auf die Dauer von<br />

drei Jahren von der Generalversammlung zu wählen. Wahlen innert der Amtsdauer gelten<br />

bis zu deren Ablauf.<br />

ART. 33 (AUFGABEN)<br />

Wählt die Generalversammlung eine Revisionsstelle, führt diese eine eingeschränkte Revision<br />

nach Art. 729 ff. OR durch. Die Aufgaben und Verantwortung der Revisionsstelle richten<br />

sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Die Revisionsstelle legt der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht<br />

vor. Mindestens ein Vertreter der Revisionsstelle wird zur ordentlichen Generalversammlung<br />

eingeladen.<br />

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

ART. 34 (AUFLÖSUNGSBESCHLUSS/FUSION)<br />

Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch Beschluss einer besonders zu diesem<br />

Zweck einberufenen Generalversammlung oder von Gesetzes wegen.<br />

Der Auflösungsbeschluss erfordert die Zweidrittelmehrheit der vertretenen Mitglieder.<br />

Die Generalversammlung kann durch Fusion mit einem anderen gemeinnützigen Wohnbauträger<br />

jederzeit die Auflösung der Genossenschaft beschliessen.<br />

Die Vorbereitung der Fusion ist Sache des Vorstands. Er kann die Generalversammlung jedoch<br />

vorgängig in einer Konsultativabstimmung dazu befragen.<br />

<strong>Statuten</strong> der <strong>Baugenossenschaft</strong> <strong>Waidmatt</strong>; definitiv genehmigt; Generalversammlung vom 31.05.13 13

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