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Statuten - Baugenossenschaft Waidmatt

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MITGLIEDSCHAFT<br />

ART. 5 (EINTRITT)<br />

Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche<br />

Genossenschaftsanteile von mindestens Fr. 2000.-- übernimmt. Pro Mietobjekt können maximal<br />

zwei Personen Mitglied werden.<br />

Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.<br />

Zur Aufnahme als Mitglied ist eine schriftliche Beitrittserklärung nötig. Der Vorstand entscheidet<br />

endgültig über die Aufnahme und kann diese ohne Angabe von Gründen verweigern.<br />

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des gezeichneten Anteilscheinkapitals. Vorbehalten<br />

bleibt Art. 11, Abs. 1 der <strong>Statuten</strong>.<br />

ART. 6 (ERLÖSCHEN)<br />

Die Mitgliedschaft erlischt:<br />

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss, Tod<br />

- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung<br />

Die Ansprüche ausscheidender Mitglieder richten sich nach den Bestimmungen von Art. 16<br />

der <strong>Statuten</strong>.<br />

ART. 7 (AUSTRITT)<br />

Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur schriftlich und unter Einhaltung einer dreimonatigen<br />

Kündigungsfrist jederzeit auf Ende eines Monats erfolgen. Ausnahmen davon<br />

kann der Vorstand bewilligen.<br />

Wurde die Mitgliedschaft im Zusammenhang mit dem Mieten einer Genossenschaftswohnung<br />

erworben, setzt der Austritt auch die Wohnungsaufgabe voraus.<br />

ART. 8 (NACHFOLGE)<br />

Stirbt ein Mitglied, das MieterIn einer Wohnung der Genossenschaft gewesen ist, kann<br />

der/die im gleichen Haushalt lebende Ehe-, eingetragene bzw. LebenspartnerIn – soweit<br />

er/sie nicht bereits Mitglied der Genossenschaft ist – die Mitgliedschaft des/der Verstorbenen<br />

und gegebenenfalls dessen/deren Mietvertrag übernehmen. Der/die LebenspartnerIn<br />

muss nachweisen, dass er/sie Erbe/Erbin des/der Verstorbenen ist.<br />

Andere im gleichen Haushalt lebende Familienangehörige oder Mitbewohner können mit<br />

Zustimmung des Vorstands anstelle des verstorbenen Mitglieds dessen Mietvertrag übernehmen<br />

und Mitglied der Genossenschaft werden.<br />

<strong>Statuten</strong> der <strong>Baugenossenschaft</strong> <strong>Waidmatt</strong>; definitiv genehmigt; Generalversammlung vom 31.05.13 4

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