01.11.2013 Aufrufe

Statuten - Baugenossenschaft Waidmatt

Statuten - Baugenossenschaft Waidmatt

Statuten - Baugenossenschaft Waidmatt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Für die Genossenschaftsanteile werden keine Anteilscheine ausgegeben.<br />

Die Übertragung oder Verpfändung des gezeichneten Genossenschaftskapitals durch die<br />

GenossenschafterInnen ist untersagt.<br />

ART. 13 (HAFTUNG)<br />

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede<br />

Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen.<br />

ART. 14 (VERWENDUNG DES BETRIEBSERGEBNISSES)<br />

Eine Verzinsung der Genossenschaftsanteile darf nur erfolgen, wenn angemessene Einlagen<br />

in die gesetzlichen und statutarischen Fonds sowie Abschreibungen vorgenommen wurden.<br />

Die Generalversammlung bestimmt alljährlich den Zinssatz, wobei der Richtsatz für variable<br />

Hypotheken der Zürcher Kantonalbank, der für die Befreiung von der eidg. Stempelabgabe<br />

zulässige Zinssatz und gegebenenfalls die in Bestimmungen der Wohnbauförderung vorgesehenen<br />

Grenzen nicht überschritten werden dürfen.<br />

Die Anteile werden jeweils vom ersten Tag des der Einzahlung folgenden Monats bis zum<br />

Erlöschen der Mitgliedschaft verzinst. Der nicht einbezahlte Betrag wird nicht verzinst.<br />

ART. 15 (WEITERE FONDS)<br />

Durch Beschluss der Generalversammlung können weitere Fonds nach sozialen Gesichtspunkten<br />

(z.B. Solidaritäts-, Mietzinsausgleichs-, Mietzinsausfall-, Unterstützungsfonds usw.)<br />

geäufnet werden. Die Mittel der Fonds werden vom Vorstand im Rahmen seiner statutarischen<br />

Kompetenzen und nur für Zwecke der Genossenschaft verwendet.<br />

ART. 16 (ENTSCHÄDIGUNG DER ORGANE)<br />

Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine massvolle Entschädigung. Die Einzelauszahlung<br />

richtet sich nach dem Reglement über das Rechnungswesen der von der<br />

Stadt Zürich unterstützten Wohnbauträger (Rechnungsreglement). Die Einzelauszahlungen<br />

bemessen sich an den Aufgaben und der Arbeitsbelastung der einzelnen Vorstandsmitglieder.<br />

Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausgeschlossen.<br />

Die Summe der Entschädigungen aller Organe, getrennt nach Vorstand, Revisionsstelle und<br />

weiteren Organen, ist in der Rechnung auszuweisen.<br />

<strong>Statuten</strong> der <strong>Baugenossenschaft</strong> <strong>Waidmatt</strong>; definitiv genehmigt; Generalversammlung vom 31.05.13 7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!