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Zurückweisung der Ankündigung Zwangsvollstreckung - bifd.info

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Rainer Simon<br />

Veilchenweg 4<br />

OT Spreetal<br />

15537 Grünheide<br />

Eine von Dritten als natürliche Person abgegebene Willenserklärung muss also nicht<br />

nur den Dritten namentlich eindeutig identifizierbar benennen, son<strong>der</strong>n kann auch<br />

nur in beurkundeter Form o<strong>der</strong> durch eine amtlich bevollmächtigte natürliche<br />

Person mit hinterlegter beglaubigter Vollmacht und Unterschriftsprobe zugestellt<br />

rechtskraftfähig werden.<br />

Somit stellt <strong>der</strong> Unterzeichner fest, die umstrittene ,,ANKÜNDIGUNG DER<br />

ZWANGSVOLLSTRECKUNG", datiert mit 31.05.2012, fehlt es, mangels bewussten<br />

Willen, an <strong>der</strong> Geschäftsgrundlage. Die umstrittene „ANKÜNDIGUNG DER<br />

ZWANGSVOLLSTRECKUNG", datiert mit 31.05.2012, erzeugt im ersten Augenblick<br />

Echtheitscharakter, wird aber letztendlich als arglistige Täuschung im Rechtsverkehr<br />

identifiziert, was den Tatbestand des Betruges erfüllt. Der Absen<strong>der</strong>, <strong>der</strong><br />

umstrittenen ,,ANKÜNDIGUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG" datiert mit<br />

31.05.2012, ist mindestens seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Damit<br />

dürfte Vorsatz vorliegen.<br />

Arglistig Täuschung<br />

Eine Täuschung ist gegeben, wenn eine falsche Erklärung über Tatsachen<br />

stattgefunden hat. Arglistig ist die Täuschung nach herrschen<strong>der</strong> Meinung dann,<br />

wenn sie vorsätzlich erfolgte. Eine arglistige Täuschung ist also in <strong>der</strong> Regel dann<br />

gegeben, wenn <strong>der</strong> Täuschende weiß und will, dass <strong>der</strong> Getäuschte durch die<br />

Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe einer Willenserklärung im<br />

Bürgerlichen Recht o<strong>der</strong> zum Erlass eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht<br />

veranlasst wird, was bei Durchschau <strong>der</strong> Täuschung nicht geschehen wäre.<br />

Getäuschter kann im Bürgerlichen Recht je<strong>der</strong> sein, <strong>der</strong> eine Willenserklärung<br />

abgibt, im Verwaltungsrecht kann es jede Behörde sein, die einen Verwaltungsakt<br />

erlässt.<br />

Im BGB §123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung o<strong>der</strong> Drohung ist zu finden,<br />

(1)Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung o<strong>der</strong><br />

wi<strong>der</strong>rechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.<br />

Der Anfechtungsgrund des §123 BGB schützt die Entschließungsfreiheit bzw. freie<br />

Willensbildung des, bei <strong>der</strong> Abgabe einer Willenserklärung, Getäuschten o<strong>der</strong><br />

Bedrohten und trägt insoweit zur Verwirklichung <strong>der</strong> im Rahmen einer<br />

privatautonom gestalteten bürgerlichen Rechtsordnung unabdingbar notwendigen<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Selbstbestimmung rechtsgeschäftlichen Handelns bei.<br />

Sorgfaltspflicht<br />

Inhalt <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht ist es, die Gefahr für das geschützte Rechtsgut zu<br />

erkennen (objektive Vorhersehbarkeit) und darauf richtig zu reagieren. Dabei<br />

ergeben sich Art und Umfang aus dem was man ex ante von einem besonnen<br />

Menschen in <strong>der</strong> Lage des Täters verlangen kann. Eine Begrenzung <strong>der</strong><br />

Sorgfaltspflicht ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz: Wer die gebotene<br />

Sorgfalt beachtet, darf darauf vertrauen, dass sich an<strong>der</strong>e auch sorgfaltsgerecht<br />

verhalten, d.h. man muss nicht mit dem fahrlässigen Verhalten an<strong>der</strong>er rechnen.<br />

Das gilt aber nur, solange nicht aus beson<strong>der</strong>en Gründen das Gegenteil<br />

anzunehmen ist. Das ist hier aber vorliegend.<br />

Da die Notwendigkeit einer Unterzeichnung von Schriftstücken als Abschluss einer<br />

schriftlichen Willenserklärung allgemein bekannt ist, besteht auch kein Anlass, das<br />

formulierte Schriftstück umzudeuten o<strong>der</strong> auszulegen o<strong>der</strong> gar eine Unterzeichnung<br />

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