Zurückweisung der Ankündigung Zwangsvollstreckung - bifd.info
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Rainer Simon<br />
Veilchenweg 4<br />
OT Spreetal<br />
15537 Grünheide<br />
Eine von Dritten als natürliche Person abgegebene Willenserklärung muss also nicht<br />
nur den Dritten namentlich eindeutig identifizierbar benennen, son<strong>der</strong>n kann auch<br />
nur in beurkundeter Form o<strong>der</strong> durch eine amtlich bevollmächtigte natürliche<br />
Person mit hinterlegter beglaubigter Vollmacht und Unterschriftsprobe zugestellt<br />
rechtskraftfähig werden.<br />
Somit stellt <strong>der</strong> Unterzeichner fest, die umstrittene ,,ANKÜNDIGUNG DER<br />
ZWANGSVOLLSTRECKUNG", datiert mit 31.05.2012, fehlt es, mangels bewussten<br />
Willen, an <strong>der</strong> Geschäftsgrundlage. Die umstrittene „ANKÜNDIGUNG DER<br />
ZWANGSVOLLSTRECKUNG", datiert mit 31.05.2012, erzeugt im ersten Augenblick<br />
Echtheitscharakter, wird aber letztendlich als arglistige Täuschung im Rechtsverkehr<br />
identifiziert, was den Tatbestand des Betruges erfüllt. Der Absen<strong>der</strong>, <strong>der</strong><br />
umstrittenen ,,ANKÜNDIGUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG" datiert mit<br />
31.05.2012, ist mindestens seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Damit<br />
dürfte Vorsatz vorliegen.<br />
Arglistig Täuschung<br />
Eine Täuschung ist gegeben, wenn eine falsche Erklärung über Tatsachen<br />
stattgefunden hat. Arglistig ist die Täuschung nach herrschen<strong>der</strong> Meinung dann,<br />
wenn sie vorsätzlich erfolgte. Eine arglistige Täuschung ist also in <strong>der</strong> Regel dann<br />
gegeben, wenn <strong>der</strong> Täuschende weiß und will, dass <strong>der</strong> Getäuschte durch die<br />
Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe einer Willenserklärung im<br />
Bürgerlichen Recht o<strong>der</strong> zum Erlass eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht<br />
veranlasst wird, was bei Durchschau <strong>der</strong> Täuschung nicht geschehen wäre.<br />
Getäuschter kann im Bürgerlichen Recht je<strong>der</strong> sein, <strong>der</strong> eine Willenserklärung<br />
abgibt, im Verwaltungsrecht kann es jede Behörde sein, die einen Verwaltungsakt<br />
erlässt.<br />
Im BGB §123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung o<strong>der</strong> Drohung ist zu finden,<br />
(1)Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung o<strong>der</strong><br />
wi<strong>der</strong>rechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.<br />
Der Anfechtungsgrund des §123 BGB schützt die Entschließungsfreiheit bzw. freie<br />
Willensbildung des, bei <strong>der</strong> Abgabe einer Willenserklärung, Getäuschten o<strong>der</strong><br />
Bedrohten und trägt insoweit zur Verwirklichung <strong>der</strong> im Rahmen einer<br />
privatautonom gestalteten bürgerlichen Rechtsordnung unabdingbar notwendigen<br />
Möglichkeit <strong>der</strong> Selbstbestimmung rechtsgeschäftlichen Handelns bei.<br />
Sorgfaltspflicht<br />
Inhalt <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht ist es, die Gefahr für das geschützte Rechtsgut zu<br />
erkennen (objektive Vorhersehbarkeit) und darauf richtig zu reagieren. Dabei<br />
ergeben sich Art und Umfang aus dem was man ex ante von einem besonnen<br />
Menschen in <strong>der</strong> Lage des Täters verlangen kann. Eine Begrenzung <strong>der</strong><br />
Sorgfaltspflicht ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz: Wer die gebotene<br />
Sorgfalt beachtet, darf darauf vertrauen, dass sich an<strong>der</strong>e auch sorgfaltsgerecht<br />
verhalten, d.h. man muss nicht mit dem fahrlässigen Verhalten an<strong>der</strong>er rechnen.<br />
Das gilt aber nur, solange nicht aus beson<strong>der</strong>en Gründen das Gegenteil<br />
anzunehmen ist. Das ist hier aber vorliegend.<br />
Da die Notwendigkeit einer Unterzeichnung von Schriftstücken als Abschluss einer<br />
schriftlichen Willenserklärung allgemein bekannt ist, besteht auch kein Anlass, das<br />
formulierte Schriftstück umzudeuten o<strong>der</strong> auszulegen o<strong>der</strong> gar eine Unterzeichnung<br />
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