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Einspruch Bußgeldbescheid, AZ: 320406 16/10/01729 - bifd.info

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Rainer Simon<br />

Veilchenweg 4<br />

OT Spreetal<br />

15537 Grünheide<br />

Rainer Simon ˚ Veilchenweg 4 ˚ 15537 Grünheide, OT Spreetal<br />

Einschreiben Rückschein<br />

Landkreis Oder-Spree<br />

Breitscheidstraße 7<br />

15848 Beeskow<br />

<strong>Einspruch</strong> <strong>Bußgeldbescheid</strong>, <strong>AZ</strong>: <strong>320406</strong> <strong>16</strong>/<strong>10</strong>/<strong>01729</strong><br />

Spreetal<br />

08. November 2011<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

hiermit lege ich form- und fristgerecht <strong>Einspruch</strong> gegen den mir am 30. Oktober<br />

20<strong>10</strong> zugestellten <strong>Bußgeldbescheid</strong> mit dem Aktenzeichen: <strong>320406</strong> <strong>16</strong>/<strong>10</strong>/<strong>01729</strong><br />

ein. Nach meiner Rechtsauffassung stellt die mir zur Last gelegten Tat überhaupt<br />

keine Ordnungswidrigkeit dar. Hilfsweise greife ich jedoch auch die Höhe der Geldbuße<br />

an.<br />

BEGRÜNDUNG:<br />

a) Die angegebenen und tragenden Rechtsgrundlagen sind nichtig bzw. verfassungswidrig.<br />

b) Die Tatbestandsmerkmale des § 24 (1) SchfHwG sind nicht gegeben.<br />

c) Die Höhe des Bußgelds ist nicht tat- und schuldangemessen.<br />

Zu a)<br />

Die als Rechtsgrundlage herangezogenen Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,<br />

§ 24 (1) SchfHwG in Verbindung mit § 1 SchfHwG müssen<br />

als NICHTIG angesehen werden, da sie nicht von dem in der Verfassung hierfür bestimmten<br />

Organ verabschiedet wurden. Nach Art. 70 (1) GG steht den Bundesländern<br />

die Gesetzgebungsbefugnis zu, soweit keine abweichenden Bestimmungen im<br />

GG gegeben sind. Soweit der Bundesgesetzgeber somit Regelungen für Schornsteinfeger<br />

verabschiedet, fällt dies in die Zuständigkeit der konkurrierenden Gesetzgebung<br />

gem. Art. 74 (1) Nr. 11 GG als "Recht der Wirtschaft" Es muss jedoch nach<br />

den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 1 BvR 2514/09 )<br />

auch diesbezüglich angezweifelt werden, ob die Voraussetzungen nach Art. 72 (2)<br />

GG überhaupt gegeben sind.<br />

Anders sieht dies jedoch insbesondere beim tragenden Paragrafen 1 SchfHwG aus.<br />

Diese Bestimmungen richten sich gerade nicht an die Wirtschaftsgruppe der<br />

Schornsteinfeger sondern an jedermann. Die angegebenen Gesetzeszwecke ma-


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chen zudem deutlich, dass es nicht um die Regelung eines Wirtschaftsbereichs geht,<br />

sondern z.B. "Betriebs- und Feuersicherheit" angestrebt werden sollen. Für den<br />

Rechtsbereich der "Öffentlichen Sicherheit" kommt dem Bund jedoch keine Gesetzgebungsbefugnis<br />

zu. Der Bund kann somit Bürger, wie mich, nicht zu Handlungen<br />

verpflichten, die nur diesem Zweck dienen.<br />

Soweit auch Aspekte des Umweltschutzes mit angestrebt werden, hat der Bund bereits<br />

im Bundesimmissionsschutzgesetz eine abschließende Regelung getroffen, die<br />

ergänzende oder erweiternde Bestimmungen im SchfHwG oder einer hierauf gegründeten<br />

Verordnung ausschließen.<br />

Ist der Bund für Gesetze zum Zweck der "Öffentlichen Sicherheit" als nicht zuständig<br />

anzusehen, kann er auch keine Befugnis für entsprechende Verordnungen erlassen.<br />

Der vom Bundesministerium für Wirtschaft erlassenen "Kehr- und Überprüfungsordnung"<br />

(KÜO) fehlt es somit an einer Rechtsgrundlage, sie muss insgesamt<br />

als nichtig angesehen werden. Eine untergesetzliche Rechtsnorm, die von einer unzuständigen<br />

oder unberechtigten Stelle erlassen wurde, entfaltet keinerlei Rechtswirkung<br />

gegenüber dem Bürger. Die Nichtbeachtung rechtsunwirksamer Fristangaben<br />

kann keine Ordnungswidrigkeit begründen.<br />

Eine Ordnungswidrigkeit kann zudem nur dann vorliegen, wenn über die allgemeinen<br />

Bestimmungen hinaus im konkreten Fall eine Überprüfungspflicht bezogen auf<br />

ein konkretes Gebäude mit einer konkreten Feuerstätte gegeben ist. Nach SchfHwG<br />

soll diese Konkretisierung durch einen Feuerstättenbescheid erfolgen. Ein Feuerstättenbescheid<br />

kann jedoch nur dann Rechtswirkung gegenüber dem Bürger entfalten,<br />

wenn diesem ein Rechtsstatus als Verwaltungsakt zukäme. Demjenigen, der einen<br />

rechtsverbindlichen Verwaltungsakt erlassen darf, käme somit der Rechtsstatus einer<br />

Behörde zu. Auch bei weitester Auslegung des Rechtsbegriffs des "Rechts der<br />

Wirtschaft" (Art. 74 (1) Nr. 1 GG) kann der Bund im Rahmen des Schornsteinfegerrechts<br />

keine Rechtsgrundlage für eine Behörde schaffen, die zum Zwecke der Sicherheit<br />

von Feuerstätten rechtsverbindliche Bescheide erlassen könnte. Dem sogenannten<br />

"Feuerstättenbescheid" des "beauftragten Bezirksschornsteinfegers" kann<br />

rechtlich somit bestenfalls der Status eines Fachgutachtens zukommen. Um Pflichten<br />

des Bürgers zu generieren, müsste jedoch auf dieser Grundlage von einer hierfür<br />

rechtlich bestimmten BEHÖRDE ein Verwaltungsakt erlassen werden.<br />

Selbst wenn dem Bezirksschornsteinfeger nach früherer Rechtsprechung irgend ein<br />

Sonderstatus als "beliehener Unternehmer" zukäme (was bestritten wird), erwüchse<br />

ihm hieraus kein eigenverantwortliches Handlungsrecht. Er bleibt maximal Erfüllungsgehilfe<br />

und erlangt in keinem Fall Behördenstatus. Er könnte im Auftrag einer<br />

Behörde tätig werden, darf jedoch nicht selbst und eigenverantwortlich als Behörde<br />

handeln. Er kann somit nicht selbst Verwaltungsakte in Form eines Feuerstättenbescheids<br />

erlassen. Abweichende Bestimmungen des SchfHwG müssen als nichtig<br />

bzw. verfassungs- und rechtswidrig angesehen werden.<br />

Sollte der Bundes-Gesetzgeber beabsichtigt haben, den "beauftragten Bezirks-<br />

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schornsteinfegern" behördenähnliche Rechte zu verleihen, wäre auch diese Absicht<br />

nicht vom Grundgesetz gedeckt. Das Schornsteinfegerrecht wird zweifelsfrei von<br />

den Ländern ausgeführt. Die Umsetzung von Bundesrecht durch die Länder erfolgt<br />

jedoch verfahrensrechtlich nach Landesrecht. Es hätte somit eines Landesgesetzes<br />

bedurft, um einem "beauftragten Bezirksschornsteinfeger" verwaltungsrechtliche<br />

Befugnisse zukommen zu lassen. Eine diesbezügliche Gesetzgebung ist nicht gegeben.<br />

Der "beauftragte Bezirksschornsteinfeger" nimmt somit keine verwaltungsrechtliche<br />

Funktion wahr und ist nicht befugt, Verwaltungsakte zu erlassen. Den als "Feuerstättenbescheid"<br />

bezeichneten Ausführungen eines Handwerkers kann mir gegenüber<br />

folglich keine Rechtskraft zukommen, da kein rechtsgültiger Verwaltungsakt<br />

vorliegt.<br />

Es kann zusammengefasst festgestellt werden, dass wesentliche Rechtsgrundlagen<br />

einer Ordnungswidrigkeit (§ 1 SchfHwG / KÜO) als nichtig anzusehen sind und keine<br />

Rechtswirkung entfalten können. Eine Ordnungswidrigkeit ist somit nicht gegeben.<br />

zu b)<br />

Mir wird vorgeworfen, ich hätte eine Reinigung und Überprüfung der von mir betriebenen<br />

Feuerstätte nicht in der Zeit vom 01.05.20<strong>10</strong> bis zum 31.05.20<strong>10</strong> durchführen<br />

lassen. Dies trifft zwar sachlich zu, stellt jedoch keine Ordnungswidrigkeit dar.<br />

Selbst wenn man von der Gültigkeit des SchfHwG und der KÜO ausgehen würde,<br />

findet sich in diesen Rechtsnormen keine Rechtsgrundlage, nach der ich verpflichtet<br />

wäre, Prüfungen bis zum 31.05.20<strong>10</strong> vornehmen zu lassen.<br />

Im <strong>Bußgeldbescheid</strong> wird sogar ausdrücklich ausgeführt, "Nach §§ ... sind die Abgasanlage<br />

und die Feuerstätte ... EINMAL IM KALENDERJAHR zu überprüfen." Diese<br />

Feststellung widerspricht unmittelbar der zuvor angeführten Frist. Es dürfte unbestritten<br />

sein, dass das Kalenderjahr erst am 31.12. endet. Sollte somit entgegen<br />

der zuvor geäußerten rechtlichen Einwendungen dennoch eine Überprüfungspflicht<br />

bestehen, bliebe mir bis zum 31.12.20<strong>10</strong> Zeit, dieser ordnungsgemäß nachzukommen.<br />

Soweit ein unzuständiger Schornsteinfeger in einem rechtlich unverbindlichen "Feuerstättenbescheid"<br />

willkürlich eine abweichende Frist angibt, belegt dies bestenfalls<br />

die Rechtswidrigkeit des angegriffenen "Feuerstättenbescheids". Eine Rechtsgrundlage<br />

für eine Ordnungswidrigkeit kann durch gesetzlich nicht belegte Fristangaben<br />

nicht geschaffen werden. Selbst bei Gültigkeit der angegriffenen Rechtsnormen<br />

könnte der Schornsteinfeger in seinem "Feuerstättenbescheid" lediglich ausführen,<br />

in welche Fallkonstellation der KÜO die konkret betriebene Feuerstätte und Abluftanlage<br />

fällt und welche Frist sich hieraus ergibt. Er ist in keinem Fall ermächtigt,<br />

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nach eigenem Ermessen Fristen zu bestimmen. Sieht die KÜO z.B. eine Überprüfung<br />

"ein Mal jährlich" für eine bestimmte Anlage vor, so muss der Schornsteinfeger<br />

diese Frist unverändert übernehmen.<br />

Für eine Frist "01.05.20<strong>10</strong> bis zum 31.05.20<strong>10</strong>" fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage.<br />

Sie muss vielmehr als willkürlich im Eigeninteresse des Schornsteinfegers angesehen<br />

werden.<br />

Keine der im <strong>Bußgeldbescheid</strong> angeführten Rechtsnormen verpflichtet mich, eine<br />

von einem Handwerker genannte willkürliche Frist zu beachten. Die Nichtbeachtung<br />

einer rechtlich nicht verbindlichen Frist kann keine Ordnungswidrigkeit darstellen.<br />

Es muss zudem berücksichtigt werden, dass gegen den sogenannten "Feuerstättenbescheid"<br />

von mir Rechtsmittel eingelegt wurden. Ein Fristende per 31.05. geht<br />

nicht auf eine Rechtsnorm zurück, sondern würde sich höchstens aus einem konkreten<br />

Einzelbescheid ergeben. Es würde jedem Rechtsstaatsprinzip widersprechen,<br />

wenn Rechtsmittel gegen einen Bescheid dadurch beschnitten werden könnten,<br />

dass dieser trotz Widerspruch strafrechtliche Verbindlichkeit erlangen könnte. Es ist<br />

zu berücksichtigen, dass Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich<br />

der wesentlichen Tatbestandsmerkmale vor Begehung einer Tat hinreichend GE-<br />

SETZLICH bestimmt sein müssen. Als wesentliches Tatbestandsmerkmal muss im<br />

konkreten Fall eine ggf. einzuhaltende Frist angesehen werden. Es muss bereits angezweifelt<br />

werden, ob dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal überhaupt in eine<br />

untergesetzliche Norm verlagert werden kann. Es ist jedoch in keinem Fall zulässig,<br />

Tatbestandsmerkmale der Willkür eines Handwerkers zu überantworten.<br />

Als Tatbestandsmerkmal kann somit maximal die Frist von "ein Mal im Kalenderjahr"<br />

herangezogen werden. Ein <strong>Bußgeldbescheid</strong> vom 28.<strong>10</strong>.20<strong>10</strong> kann bezogen<br />

auf das Kalenderjahr 20<strong>10</strong> keine Ordnungswidrigkeit feststellen, da die ggf. anzuwendende<br />

Frist "im Kalenderjahr" noch nicht verstrichen ist.<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Nichtbeachtung einer willkürlichen<br />

Frist "bis 31.05.20<strong>10</strong>" keine Ordnungswidrigkeit darstellt.<br />

zu c)<br />

Wie in a) ausgeführt, fehlt es bereits an rechtsgültigen Normen für eine Ordnungswidrigkeit.<br />

Zudem erfüllt der Vorwurf im angegriffenen <strong>Bußgeldbescheid</strong> nicht die<br />

ggf. anzuwendenden Tatbestandsmerkmale.<br />

Für den Fall, dass dieser Argumentation nicht gefolgt wird, muss bei der Bestimmung<br />

der Höhe eines ggf. festzusetzenden Bußgelds jedoch der Grad eines Verschuldens<br />

berücksichtigt werden.<br />

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Im Vertrauen darauf, dass auch im Schornsteinfegerrecht das Kalenderjahr am<br />

31.12. endet, kann mir diese Allgemeinerkenntnis nicht als Ordnungswidrigkeit angelastet<br />

werden, zudem stehe ich als Bürger hilflos den widersprüchlichen Regelungen<br />

in Schornsteinfegerrecht gegenüber. Selbst mit intensiver Beschäftigung mit<br />

den rechtlichen Rahmenbedingungen ist es nicht möglich zu erkennen, welchen<br />

Rechtsstatus ein Bezirksschornsteinfeger hat. Eine unklare und widersprüchliche<br />

Gesetzgebung kann mir jedoch nicht angelastet werden. Die berechtigte Abwehr<br />

überzogener Pflichten, die lediglich der Einkommenssicherung einer Berufsgruppe<br />

dienen sollen, kann mir nicht angelastet werden. Wenn überhaupt stellt somit die<br />

Nichtbeachtung unklarer Vorschriften im Schornsteinfegerwesen ein Minimalverschulden<br />

dar.<br />

Wenn überhaupt ein Verschulden gegeben sein sollte, wäre maximal eine Geldbuße<br />

in Höhe von 5,- bis 20,- Euro als verhältnismäßig anzusehen.<br />

Zusammenfassend wird beantragt, das Ordnungswidrigkeitenverfahren aus den genannten<br />

Gründen einzustellen.<br />

Ich behalte mir vor, bei Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens Ergänzungen der<br />

Begründung nachzureichen und hinsichtlich einer Inzidentprüfung der anzuwendenden<br />

Rechtsnormen, insbesondere der KÜO, Beweisanträge zu stellen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

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