Einspruch Bußgeldbescheid, AZ: 320406 16/10/01729 - bifd.info
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Rainer Simon<br />
Veilchenweg 4<br />
OT Spreetal<br />
15537 Grünheide<br />
Rainer Simon ˚ Veilchenweg 4 ˚ 15537 Grünheide, OT Spreetal<br />
Einschreiben Rückschein<br />
Landkreis Oder-Spree<br />
Breitscheidstraße 7<br />
15848 Beeskow<br />
<strong>Einspruch</strong> <strong>Bußgeldbescheid</strong>, <strong>AZ</strong>: <strong>320406</strong> <strong>16</strong>/<strong>10</strong>/<strong>01729</strong><br />
Spreetal<br />
08. November 2011<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
hiermit lege ich form- und fristgerecht <strong>Einspruch</strong> gegen den mir am 30. Oktober<br />
20<strong>10</strong> zugestellten <strong>Bußgeldbescheid</strong> mit dem Aktenzeichen: <strong>320406</strong> <strong>16</strong>/<strong>10</strong>/<strong>01729</strong><br />
ein. Nach meiner Rechtsauffassung stellt die mir zur Last gelegten Tat überhaupt<br />
keine Ordnungswidrigkeit dar. Hilfsweise greife ich jedoch auch die Höhe der Geldbuße<br />
an.<br />
BEGRÜNDUNG:<br />
a) Die angegebenen und tragenden Rechtsgrundlagen sind nichtig bzw. verfassungswidrig.<br />
b) Die Tatbestandsmerkmale des § 24 (1) SchfHwG sind nicht gegeben.<br />
c) Die Höhe des Bußgelds ist nicht tat- und schuldangemessen.<br />
Zu a)<br />
Die als Rechtsgrundlage herangezogenen Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,<br />
§ 24 (1) SchfHwG in Verbindung mit § 1 SchfHwG müssen<br />
als NICHTIG angesehen werden, da sie nicht von dem in der Verfassung hierfür bestimmten<br />
Organ verabschiedet wurden. Nach Art. 70 (1) GG steht den Bundesländern<br />
die Gesetzgebungsbefugnis zu, soweit keine abweichenden Bestimmungen im<br />
GG gegeben sind. Soweit der Bundesgesetzgeber somit Regelungen für Schornsteinfeger<br />
verabschiedet, fällt dies in die Zuständigkeit der konkurrierenden Gesetzgebung<br />
gem. Art. 74 (1) Nr. 11 GG als "Recht der Wirtschaft" Es muss jedoch nach<br />
den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 1 BvR 2514/09 )<br />
auch diesbezüglich angezweifelt werden, ob die Voraussetzungen nach Art. 72 (2)<br />
GG überhaupt gegeben sind.<br />
Anders sieht dies jedoch insbesondere beim tragenden Paragrafen 1 SchfHwG aus.<br />
Diese Bestimmungen richten sich gerade nicht an die Wirtschaftsgruppe der<br />
Schornsteinfeger sondern an jedermann. Die angegebenen Gesetzeszwecke ma-
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chen zudem deutlich, dass es nicht um die Regelung eines Wirtschaftsbereichs geht,<br />
sondern z.B. "Betriebs- und Feuersicherheit" angestrebt werden sollen. Für den<br />
Rechtsbereich der "Öffentlichen Sicherheit" kommt dem Bund jedoch keine Gesetzgebungsbefugnis<br />
zu. Der Bund kann somit Bürger, wie mich, nicht zu Handlungen<br />
verpflichten, die nur diesem Zweck dienen.<br />
Soweit auch Aspekte des Umweltschutzes mit angestrebt werden, hat der Bund bereits<br />
im Bundesimmissionsschutzgesetz eine abschließende Regelung getroffen, die<br />
ergänzende oder erweiternde Bestimmungen im SchfHwG oder einer hierauf gegründeten<br />
Verordnung ausschließen.<br />
Ist der Bund für Gesetze zum Zweck der "Öffentlichen Sicherheit" als nicht zuständig<br />
anzusehen, kann er auch keine Befugnis für entsprechende Verordnungen erlassen.<br />
Der vom Bundesministerium für Wirtschaft erlassenen "Kehr- und Überprüfungsordnung"<br />
(KÜO) fehlt es somit an einer Rechtsgrundlage, sie muss insgesamt<br />
als nichtig angesehen werden. Eine untergesetzliche Rechtsnorm, die von einer unzuständigen<br />
oder unberechtigten Stelle erlassen wurde, entfaltet keinerlei Rechtswirkung<br />
gegenüber dem Bürger. Die Nichtbeachtung rechtsunwirksamer Fristangaben<br />
kann keine Ordnungswidrigkeit begründen.<br />
Eine Ordnungswidrigkeit kann zudem nur dann vorliegen, wenn über die allgemeinen<br />
Bestimmungen hinaus im konkreten Fall eine Überprüfungspflicht bezogen auf<br />
ein konkretes Gebäude mit einer konkreten Feuerstätte gegeben ist. Nach SchfHwG<br />
soll diese Konkretisierung durch einen Feuerstättenbescheid erfolgen. Ein Feuerstättenbescheid<br />
kann jedoch nur dann Rechtswirkung gegenüber dem Bürger entfalten,<br />
wenn diesem ein Rechtsstatus als Verwaltungsakt zukäme. Demjenigen, der einen<br />
rechtsverbindlichen Verwaltungsakt erlassen darf, käme somit der Rechtsstatus einer<br />
Behörde zu. Auch bei weitester Auslegung des Rechtsbegriffs des "Rechts der<br />
Wirtschaft" (Art. 74 (1) Nr. 1 GG) kann der Bund im Rahmen des Schornsteinfegerrechts<br />
keine Rechtsgrundlage für eine Behörde schaffen, die zum Zwecke der Sicherheit<br />
von Feuerstätten rechtsverbindliche Bescheide erlassen könnte. Dem sogenannten<br />
"Feuerstättenbescheid" des "beauftragten Bezirksschornsteinfegers" kann<br />
rechtlich somit bestenfalls der Status eines Fachgutachtens zukommen. Um Pflichten<br />
des Bürgers zu generieren, müsste jedoch auf dieser Grundlage von einer hierfür<br />
rechtlich bestimmten BEHÖRDE ein Verwaltungsakt erlassen werden.<br />
Selbst wenn dem Bezirksschornsteinfeger nach früherer Rechtsprechung irgend ein<br />
Sonderstatus als "beliehener Unternehmer" zukäme (was bestritten wird), erwüchse<br />
ihm hieraus kein eigenverantwortliches Handlungsrecht. Er bleibt maximal Erfüllungsgehilfe<br />
und erlangt in keinem Fall Behördenstatus. Er könnte im Auftrag einer<br />
Behörde tätig werden, darf jedoch nicht selbst und eigenverantwortlich als Behörde<br />
handeln. Er kann somit nicht selbst Verwaltungsakte in Form eines Feuerstättenbescheids<br />
erlassen. Abweichende Bestimmungen des SchfHwG müssen als nichtig<br />
bzw. verfassungs- und rechtswidrig angesehen werden.<br />
Sollte der Bundes-Gesetzgeber beabsichtigt haben, den "beauftragten Bezirks-<br />
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schornsteinfegern" behördenähnliche Rechte zu verleihen, wäre auch diese Absicht<br />
nicht vom Grundgesetz gedeckt. Das Schornsteinfegerrecht wird zweifelsfrei von<br />
den Ländern ausgeführt. Die Umsetzung von Bundesrecht durch die Länder erfolgt<br />
jedoch verfahrensrechtlich nach Landesrecht. Es hätte somit eines Landesgesetzes<br />
bedurft, um einem "beauftragten Bezirksschornsteinfeger" verwaltungsrechtliche<br />
Befugnisse zukommen zu lassen. Eine diesbezügliche Gesetzgebung ist nicht gegeben.<br />
Der "beauftragte Bezirksschornsteinfeger" nimmt somit keine verwaltungsrechtliche<br />
Funktion wahr und ist nicht befugt, Verwaltungsakte zu erlassen. Den als "Feuerstättenbescheid"<br />
bezeichneten Ausführungen eines Handwerkers kann mir gegenüber<br />
folglich keine Rechtskraft zukommen, da kein rechtsgültiger Verwaltungsakt<br />
vorliegt.<br />
Es kann zusammengefasst festgestellt werden, dass wesentliche Rechtsgrundlagen<br />
einer Ordnungswidrigkeit (§ 1 SchfHwG / KÜO) als nichtig anzusehen sind und keine<br />
Rechtswirkung entfalten können. Eine Ordnungswidrigkeit ist somit nicht gegeben.<br />
zu b)<br />
Mir wird vorgeworfen, ich hätte eine Reinigung und Überprüfung der von mir betriebenen<br />
Feuerstätte nicht in der Zeit vom 01.05.20<strong>10</strong> bis zum 31.05.20<strong>10</strong> durchführen<br />
lassen. Dies trifft zwar sachlich zu, stellt jedoch keine Ordnungswidrigkeit dar.<br />
Selbst wenn man von der Gültigkeit des SchfHwG und der KÜO ausgehen würde,<br />
findet sich in diesen Rechtsnormen keine Rechtsgrundlage, nach der ich verpflichtet<br />
wäre, Prüfungen bis zum 31.05.20<strong>10</strong> vornehmen zu lassen.<br />
Im <strong>Bußgeldbescheid</strong> wird sogar ausdrücklich ausgeführt, "Nach §§ ... sind die Abgasanlage<br />
und die Feuerstätte ... EINMAL IM KALENDERJAHR zu überprüfen." Diese<br />
Feststellung widerspricht unmittelbar der zuvor angeführten Frist. Es dürfte unbestritten<br />
sein, dass das Kalenderjahr erst am 31.12. endet. Sollte somit entgegen<br />
der zuvor geäußerten rechtlichen Einwendungen dennoch eine Überprüfungspflicht<br />
bestehen, bliebe mir bis zum 31.12.20<strong>10</strong> Zeit, dieser ordnungsgemäß nachzukommen.<br />
Soweit ein unzuständiger Schornsteinfeger in einem rechtlich unverbindlichen "Feuerstättenbescheid"<br />
willkürlich eine abweichende Frist angibt, belegt dies bestenfalls<br />
die Rechtswidrigkeit des angegriffenen "Feuerstättenbescheids". Eine Rechtsgrundlage<br />
für eine Ordnungswidrigkeit kann durch gesetzlich nicht belegte Fristangaben<br />
nicht geschaffen werden. Selbst bei Gültigkeit der angegriffenen Rechtsnormen<br />
könnte der Schornsteinfeger in seinem "Feuerstättenbescheid" lediglich ausführen,<br />
in welche Fallkonstellation der KÜO die konkret betriebene Feuerstätte und Abluftanlage<br />
fällt und welche Frist sich hieraus ergibt. Er ist in keinem Fall ermächtigt,<br />
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nach eigenem Ermessen Fristen zu bestimmen. Sieht die KÜO z.B. eine Überprüfung<br />
"ein Mal jährlich" für eine bestimmte Anlage vor, so muss der Schornsteinfeger<br />
diese Frist unverändert übernehmen.<br />
Für eine Frist "01.05.20<strong>10</strong> bis zum 31.05.20<strong>10</strong>" fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage.<br />
Sie muss vielmehr als willkürlich im Eigeninteresse des Schornsteinfegers angesehen<br />
werden.<br />
Keine der im <strong>Bußgeldbescheid</strong> angeführten Rechtsnormen verpflichtet mich, eine<br />
von einem Handwerker genannte willkürliche Frist zu beachten. Die Nichtbeachtung<br />
einer rechtlich nicht verbindlichen Frist kann keine Ordnungswidrigkeit darstellen.<br />
Es muss zudem berücksichtigt werden, dass gegen den sogenannten "Feuerstättenbescheid"<br />
von mir Rechtsmittel eingelegt wurden. Ein Fristende per 31.05. geht<br />
nicht auf eine Rechtsnorm zurück, sondern würde sich höchstens aus einem konkreten<br />
Einzelbescheid ergeben. Es würde jedem Rechtsstaatsprinzip widersprechen,<br />
wenn Rechtsmittel gegen einen Bescheid dadurch beschnitten werden könnten,<br />
dass dieser trotz Widerspruch strafrechtliche Verbindlichkeit erlangen könnte. Es ist<br />
zu berücksichtigen, dass Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich<br />
der wesentlichen Tatbestandsmerkmale vor Begehung einer Tat hinreichend GE-<br />
SETZLICH bestimmt sein müssen. Als wesentliches Tatbestandsmerkmal muss im<br />
konkreten Fall eine ggf. einzuhaltende Frist angesehen werden. Es muss bereits angezweifelt<br />
werden, ob dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal überhaupt in eine<br />
untergesetzliche Norm verlagert werden kann. Es ist jedoch in keinem Fall zulässig,<br />
Tatbestandsmerkmale der Willkür eines Handwerkers zu überantworten.<br />
Als Tatbestandsmerkmal kann somit maximal die Frist von "ein Mal im Kalenderjahr"<br />
herangezogen werden. Ein <strong>Bußgeldbescheid</strong> vom 28.<strong>10</strong>.20<strong>10</strong> kann bezogen<br />
auf das Kalenderjahr 20<strong>10</strong> keine Ordnungswidrigkeit feststellen, da die ggf. anzuwendende<br />
Frist "im Kalenderjahr" noch nicht verstrichen ist.<br />
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Nichtbeachtung einer willkürlichen<br />
Frist "bis 31.05.20<strong>10</strong>" keine Ordnungswidrigkeit darstellt.<br />
zu c)<br />
Wie in a) ausgeführt, fehlt es bereits an rechtsgültigen Normen für eine Ordnungswidrigkeit.<br />
Zudem erfüllt der Vorwurf im angegriffenen <strong>Bußgeldbescheid</strong> nicht die<br />
ggf. anzuwendenden Tatbestandsmerkmale.<br />
Für den Fall, dass dieser Argumentation nicht gefolgt wird, muss bei der Bestimmung<br />
der Höhe eines ggf. festzusetzenden Bußgelds jedoch der Grad eines Verschuldens<br />
berücksichtigt werden.<br />
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Im Vertrauen darauf, dass auch im Schornsteinfegerrecht das Kalenderjahr am<br />
31.12. endet, kann mir diese Allgemeinerkenntnis nicht als Ordnungswidrigkeit angelastet<br />
werden, zudem stehe ich als Bürger hilflos den widersprüchlichen Regelungen<br />
in Schornsteinfegerrecht gegenüber. Selbst mit intensiver Beschäftigung mit<br />
den rechtlichen Rahmenbedingungen ist es nicht möglich zu erkennen, welchen<br />
Rechtsstatus ein Bezirksschornsteinfeger hat. Eine unklare und widersprüchliche<br />
Gesetzgebung kann mir jedoch nicht angelastet werden. Die berechtigte Abwehr<br />
überzogener Pflichten, die lediglich der Einkommenssicherung einer Berufsgruppe<br />
dienen sollen, kann mir nicht angelastet werden. Wenn überhaupt stellt somit die<br />
Nichtbeachtung unklarer Vorschriften im Schornsteinfegerwesen ein Minimalverschulden<br />
dar.<br />
Wenn überhaupt ein Verschulden gegeben sein sollte, wäre maximal eine Geldbuße<br />
in Höhe von 5,- bis 20,- Euro als verhältnismäßig anzusehen.<br />
Zusammenfassend wird beantragt, das Ordnungswidrigkeitenverfahren aus den genannten<br />
Gründen einzustellen.<br />
Ich behalte mir vor, bei Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens Ergänzungen der<br />
Begründung nachzureichen und hinsichtlich einer Inzidentprüfung der anzuwendenden<br />
Rechtsnormen, insbesondere der KÜO, Beweisanträge zu stellen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
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