Zurückweisung der Ankündigung Zwangsvollstreckung - bifd.info
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Rainer Simon<br />
Veilchenweg 4<br />
OT Spreetal<br />
15537 Grünheide<br />
Rainer Simon ˚ Veilchenweg 4 ˚ 15537 Grünheide, OT Spreetal<br />
Einschreiben Rückschein<br />
Landkreis O<strong>der</strong>-Spree<br />
Breitscheidstraße 7<br />
15848 Beeskow<br />
Spreetal<br />
05. Juni 2012<br />
Schreiben mit Betreff: ANKÜNDIGUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG<br />
vom 31. Mai 2012, Eingang hier 01. Juni 2012<br />
<strong>Zurückweisung</strong> Schreiben und <strong>der</strong> darin gestellten For<strong>der</strong>ung, Hinweis auf<br />
Schreiben vom 20. April 2012<br />
Der Unterzeichner ist moralisch und bürgerlich gesetzlich verpflichtet, jeden<br />
Schaden abzuwenden, auch gegen sich selbst.<br />
Die arglistige Täuschung im Rechtsverkehr erkennt <strong>der</strong> Unterzeichner schon daran,<br />
dass sich keine Unterschrift darauf befindet. Ohne eine handschriftliche Unterschrift<br />
o<strong>der</strong> ein vergleichbares Schriftzeichen, es gibt auch keine maschinenschriftliche<br />
Unterschrift, so dass <strong>der</strong> Unterzeichner we<strong>der</strong> die Identität des Verfassers<br />
erkennen kann, noch ist es möglich festzustellen, ob dieser Schriftsatz dem Willen<br />
des (vermuteten) Verfassers entspricht. Ein Schriftsatz ohne Unterschrift, die einen<br />
Abschluss für die ihr vorstehende Willenserklärung darstellt, wird allgemein als<br />
(interner) Entwurf gewertet mit <strong>der</strong> Folge, dass von ihm keine Rechtswirkung nach<br />
außen ausgeht. Insoweit ist es fraglich, ob es sich bei dem als ,,ANKÜNDIGUNG<br />
DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG" bezeichneten Schriftsatz überhaupt um ein<br />
gewolltes Schreiben handelt, von welchem eine Rechtswirkung ausgehen kann.<br />
In <strong>der</strong> Anlage habe ich Ihnen den Auszug eines Schreibens von Herrn Meyer<br />
beigelegt, <strong>der</strong> markierte Abschnitt sollte Ihnen helfen mit meiner Rückweisung und<br />
Wi<strong>der</strong>spruch zu dem oben bezeichneten Schriftstück umzugehen.<br />
Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille bilden mit dem Geschäftswillen eine<br />
Einheit. Die „Grundsatznorm" des § 133 BGB for<strong>der</strong>t demnach nicht nur die<br />
Erforschung des Geschäftswillens, son<strong>der</strong>n automatisch auch die Erforschung<br />
desjenigen Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe leitet.<br />
Das Erklärungsbewusstsein kann durch Erklärungsboten nicht transportiert werden.<br />
Wer für von unbekannten Dritten als natürliche Personen abgegebene<br />
Willenserklärungen weitergibt, ist lediglich Erklärungsbote. Wenn durch<br />
Erklärungsboten nicht <strong>der</strong> bewusste Wille des Erklärenden durch Beurkundung<br />
nachgewiesen wird, kann also <strong>der</strong> Wille des Erklärenden nicht festgestellt werden.<br />
Das bedeutet, Erklärung und Wille stimmen nicht überprüfbar überein und die<br />
Übermittlung <strong>der</strong> formnichtigen Willenserklärung ist rechtskraftunfähig. Es liegt<br />
dann ein Willensmangel vor!
Rainer Simon<br />
Veilchenweg 4<br />
OT Spreetal<br />
15537 Grünheide<br />
Eine von Dritten als natürliche Person abgegebene Willenserklärung muss also nicht<br />
nur den Dritten namentlich eindeutig identifizierbar benennen, son<strong>der</strong>n kann auch<br />
nur in beurkundeter Form o<strong>der</strong> durch eine amtlich bevollmächtigte natürliche<br />
Person mit hinterlegter beglaubigter Vollmacht und Unterschriftsprobe zugestellt<br />
rechtskraftfähig werden.<br />
Somit stellt <strong>der</strong> Unterzeichner fest, die umstrittene ,,ANKÜNDIGUNG DER<br />
ZWANGSVOLLSTRECKUNG", datiert mit 31.05.2012, fehlt es, mangels bewussten<br />
Willen, an <strong>der</strong> Geschäftsgrundlage. Die umstrittene „ANKÜNDIGUNG DER<br />
ZWANGSVOLLSTRECKUNG", datiert mit 31.05.2012, erzeugt im ersten Augenblick<br />
Echtheitscharakter, wird aber letztendlich als arglistige Täuschung im Rechtsverkehr<br />
identifiziert, was den Tatbestand des Betruges erfüllt. Der Absen<strong>der</strong>, <strong>der</strong><br />
umstrittenen ,,ANKÜNDIGUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG" datiert mit<br />
31.05.2012, ist mindestens seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Damit<br />
dürfte Vorsatz vorliegen.<br />
Arglistig Täuschung<br />
Eine Täuschung ist gegeben, wenn eine falsche Erklärung über Tatsachen<br />
stattgefunden hat. Arglistig ist die Täuschung nach herrschen<strong>der</strong> Meinung dann,<br />
wenn sie vorsätzlich erfolgte. Eine arglistige Täuschung ist also in <strong>der</strong> Regel dann<br />
gegeben, wenn <strong>der</strong> Täuschende weiß und will, dass <strong>der</strong> Getäuschte durch die<br />
Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe einer Willenserklärung im<br />
Bürgerlichen Recht o<strong>der</strong> zum Erlass eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht<br />
veranlasst wird, was bei Durchschau <strong>der</strong> Täuschung nicht geschehen wäre.<br />
Getäuschter kann im Bürgerlichen Recht je<strong>der</strong> sein, <strong>der</strong> eine Willenserklärung<br />
abgibt, im Verwaltungsrecht kann es jede Behörde sein, die einen Verwaltungsakt<br />
erlässt.<br />
Im BGB §123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung o<strong>der</strong> Drohung ist zu finden,<br />
(1)Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung o<strong>der</strong><br />
wi<strong>der</strong>rechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.<br />
Der Anfechtungsgrund des §123 BGB schützt die Entschließungsfreiheit bzw. freie<br />
Willensbildung des, bei <strong>der</strong> Abgabe einer Willenserklärung, Getäuschten o<strong>der</strong><br />
Bedrohten und trägt insoweit zur Verwirklichung <strong>der</strong> im Rahmen einer<br />
privatautonom gestalteten bürgerlichen Rechtsordnung unabdingbar notwendigen<br />
Möglichkeit <strong>der</strong> Selbstbestimmung rechtsgeschäftlichen Handelns bei.<br />
Sorgfaltspflicht<br />
Inhalt <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht ist es, die Gefahr für das geschützte Rechtsgut zu<br />
erkennen (objektive Vorhersehbarkeit) und darauf richtig zu reagieren. Dabei<br />
ergeben sich Art und Umfang aus dem was man ex ante von einem besonnen<br />
Menschen in <strong>der</strong> Lage des Täters verlangen kann. Eine Begrenzung <strong>der</strong><br />
Sorgfaltspflicht ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz: Wer die gebotene<br />
Sorgfalt beachtet, darf darauf vertrauen, dass sich an<strong>der</strong>e auch sorgfaltsgerecht<br />
verhalten, d.h. man muss nicht mit dem fahrlässigen Verhalten an<strong>der</strong>er rechnen.<br />
Das gilt aber nur, solange nicht aus beson<strong>der</strong>en Gründen das Gegenteil<br />
anzunehmen ist. Das ist hier aber vorliegend.<br />
Da die Notwendigkeit einer Unterzeichnung von Schriftstücken als Abschluss einer<br />
schriftlichen Willenserklärung allgemein bekannt ist, besteht auch kein Anlass, das<br />
formulierte Schriftstück umzudeuten o<strong>der</strong> auszulegen o<strong>der</strong> gar eine Unterzeichnung<br />
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in das Schriftstück hineinzudeuten. Die Unterschrift kann nicht rückwirkend<br />
nachgeholt werden. Die Übersendung eines Entwurfs ohne Unterschrift erfüllt nicht<br />
die wesentlichen formellen Voraussetzungen und führt somit zur Unzulässigkeit des<br />
Verfahrens.<br />
Der Unterzeichner fühlt sich hiermit unter physischen und psychischen Zwang<br />
gesetzt und verspürt gegen sich Nötigungs- und Betrugsabsichten, welche er nicht<br />
tatenlos hinnehmen wird.<br />
Die Drohungen und Zwangsmaßnahmen des Landkreises beruhen auf einem nicht<br />
anwendbaren Paragrafen des SchfHwG, welches selbst keine Rechtswirkung<br />
erlangen kann, da es von einem dafür NICHT zuständigen Gremium beschlossen<br />
wurde.<br />
Der Unterzeichner weist hier nochmals auf diese Tatsachen hin und erwartet, dass<br />
<strong>der</strong> Landkreis endlich den Weg des Rechts findet und entsprechend <strong>der</strong> geltenden<br />
Gesetze handelt und sich bei Bedarf selbst um die Klärung <strong>der</strong> aufgeworfenen<br />
Unstimmigkeiten bemüht.<br />
Des weiteren hat <strong>der</strong> Unterzeichner bereits einer Mahnung wi<strong>der</strong>sprochen und diese<br />
zurück gewiesen. Zur Wahrung seiner Rechte for<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Unterzeichner Einsicht in<br />
die Verfahrensakte.<br />
Mit vorzüglicher Hochachtung<br />
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