01.11.2013 Aufrufe

Zurückweisung der Ankündigung Zwangsvollstreckung - bifd.info

Zurückweisung der Ankündigung Zwangsvollstreckung - bifd.info

Zurückweisung der Ankündigung Zwangsvollstreckung - bifd.info

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rainer Simon<br />

Veilchenweg 4<br />

OT Spreetal<br />

15537 Grünheide<br />

Rainer Simon ˚ Veilchenweg 4 ˚ 15537 Grünheide, OT Spreetal<br />

Einschreiben Rückschein<br />

Landkreis O<strong>der</strong>-Spree<br />

Breitscheidstraße 7<br />

15848 Beeskow<br />

Spreetal<br />

05. Juni 2012<br />

Schreiben mit Betreff: ANKÜNDIGUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG<br />

vom 31. Mai 2012, Eingang hier 01. Juni 2012<br />

<strong>Zurückweisung</strong> Schreiben und <strong>der</strong> darin gestellten For<strong>der</strong>ung, Hinweis auf<br />

Schreiben vom 20. April 2012<br />

Der Unterzeichner ist moralisch und bürgerlich gesetzlich verpflichtet, jeden<br />

Schaden abzuwenden, auch gegen sich selbst.<br />

Die arglistige Täuschung im Rechtsverkehr erkennt <strong>der</strong> Unterzeichner schon daran,<br />

dass sich keine Unterschrift darauf befindet. Ohne eine handschriftliche Unterschrift<br />

o<strong>der</strong> ein vergleichbares Schriftzeichen, es gibt auch keine maschinenschriftliche<br />

Unterschrift, so dass <strong>der</strong> Unterzeichner we<strong>der</strong> die Identität des Verfassers<br />

erkennen kann, noch ist es möglich festzustellen, ob dieser Schriftsatz dem Willen<br />

des (vermuteten) Verfassers entspricht. Ein Schriftsatz ohne Unterschrift, die einen<br />

Abschluss für die ihr vorstehende Willenserklärung darstellt, wird allgemein als<br />

(interner) Entwurf gewertet mit <strong>der</strong> Folge, dass von ihm keine Rechtswirkung nach<br />

außen ausgeht. Insoweit ist es fraglich, ob es sich bei dem als ,,ANKÜNDIGUNG<br />

DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG" bezeichneten Schriftsatz überhaupt um ein<br />

gewolltes Schreiben handelt, von welchem eine Rechtswirkung ausgehen kann.<br />

In <strong>der</strong> Anlage habe ich Ihnen den Auszug eines Schreibens von Herrn Meyer<br />

beigelegt, <strong>der</strong> markierte Abschnitt sollte Ihnen helfen mit meiner Rückweisung und<br />

Wi<strong>der</strong>spruch zu dem oben bezeichneten Schriftstück umzugehen.<br />

Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille bilden mit dem Geschäftswillen eine<br />

Einheit. Die „Grundsatznorm" des § 133 BGB for<strong>der</strong>t demnach nicht nur die<br />

Erforschung des Geschäftswillens, son<strong>der</strong>n automatisch auch die Erforschung<br />

desjenigen Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe leitet.<br />

Das Erklärungsbewusstsein kann durch Erklärungsboten nicht transportiert werden.<br />

Wer für von unbekannten Dritten als natürliche Personen abgegebene<br />

Willenserklärungen weitergibt, ist lediglich Erklärungsbote. Wenn durch<br />

Erklärungsboten nicht <strong>der</strong> bewusste Wille des Erklärenden durch Beurkundung<br />

nachgewiesen wird, kann also <strong>der</strong> Wille des Erklärenden nicht festgestellt werden.<br />

Das bedeutet, Erklärung und Wille stimmen nicht überprüfbar überein und die<br />

Übermittlung <strong>der</strong> formnichtigen Willenserklärung ist rechtskraftunfähig. Es liegt<br />

dann ein Willensmangel vor!


Rainer Simon<br />

Veilchenweg 4<br />

OT Spreetal<br />

15537 Grünheide<br />

Eine von Dritten als natürliche Person abgegebene Willenserklärung muss also nicht<br />

nur den Dritten namentlich eindeutig identifizierbar benennen, son<strong>der</strong>n kann auch<br />

nur in beurkundeter Form o<strong>der</strong> durch eine amtlich bevollmächtigte natürliche<br />

Person mit hinterlegter beglaubigter Vollmacht und Unterschriftsprobe zugestellt<br />

rechtskraftfähig werden.<br />

Somit stellt <strong>der</strong> Unterzeichner fest, die umstrittene ,,ANKÜNDIGUNG DER<br />

ZWANGSVOLLSTRECKUNG", datiert mit 31.05.2012, fehlt es, mangels bewussten<br />

Willen, an <strong>der</strong> Geschäftsgrundlage. Die umstrittene „ANKÜNDIGUNG DER<br />

ZWANGSVOLLSTRECKUNG", datiert mit 31.05.2012, erzeugt im ersten Augenblick<br />

Echtheitscharakter, wird aber letztendlich als arglistige Täuschung im Rechtsverkehr<br />

identifiziert, was den Tatbestand des Betruges erfüllt. Der Absen<strong>der</strong>, <strong>der</strong><br />

umstrittenen ,,ANKÜNDIGUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG" datiert mit<br />

31.05.2012, ist mindestens seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Damit<br />

dürfte Vorsatz vorliegen.<br />

Arglistig Täuschung<br />

Eine Täuschung ist gegeben, wenn eine falsche Erklärung über Tatsachen<br />

stattgefunden hat. Arglistig ist die Täuschung nach herrschen<strong>der</strong> Meinung dann,<br />

wenn sie vorsätzlich erfolgte. Eine arglistige Täuschung ist also in <strong>der</strong> Regel dann<br />

gegeben, wenn <strong>der</strong> Täuschende weiß und will, dass <strong>der</strong> Getäuschte durch die<br />

Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe einer Willenserklärung im<br />

Bürgerlichen Recht o<strong>der</strong> zum Erlass eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht<br />

veranlasst wird, was bei Durchschau <strong>der</strong> Täuschung nicht geschehen wäre.<br />

Getäuschter kann im Bürgerlichen Recht je<strong>der</strong> sein, <strong>der</strong> eine Willenserklärung<br />

abgibt, im Verwaltungsrecht kann es jede Behörde sein, die einen Verwaltungsakt<br />

erlässt.<br />

Im BGB §123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung o<strong>der</strong> Drohung ist zu finden,<br />

(1)Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung o<strong>der</strong><br />

wi<strong>der</strong>rechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.<br />

Der Anfechtungsgrund des §123 BGB schützt die Entschließungsfreiheit bzw. freie<br />

Willensbildung des, bei <strong>der</strong> Abgabe einer Willenserklärung, Getäuschten o<strong>der</strong><br />

Bedrohten und trägt insoweit zur Verwirklichung <strong>der</strong> im Rahmen einer<br />

privatautonom gestalteten bürgerlichen Rechtsordnung unabdingbar notwendigen<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Selbstbestimmung rechtsgeschäftlichen Handelns bei.<br />

Sorgfaltspflicht<br />

Inhalt <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht ist es, die Gefahr für das geschützte Rechtsgut zu<br />

erkennen (objektive Vorhersehbarkeit) und darauf richtig zu reagieren. Dabei<br />

ergeben sich Art und Umfang aus dem was man ex ante von einem besonnen<br />

Menschen in <strong>der</strong> Lage des Täters verlangen kann. Eine Begrenzung <strong>der</strong><br />

Sorgfaltspflicht ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz: Wer die gebotene<br />

Sorgfalt beachtet, darf darauf vertrauen, dass sich an<strong>der</strong>e auch sorgfaltsgerecht<br />

verhalten, d.h. man muss nicht mit dem fahrlässigen Verhalten an<strong>der</strong>er rechnen.<br />

Das gilt aber nur, solange nicht aus beson<strong>der</strong>en Gründen das Gegenteil<br />

anzunehmen ist. Das ist hier aber vorliegend.<br />

Da die Notwendigkeit einer Unterzeichnung von Schriftstücken als Abschluss einer<br />

schriftlichen Willenserklärung allgemein bekannt ist, besteht auch kein Anlass, das<br />

formulierte Schriftstück umzudeuten o<strong>der</strong> auszulegen o<strong>der</strong> gar eine Unterzeichnung<br />

Seite 2 von 5


Rainer Simon<br />

Veilchenweg 4<br />

OT Spreetal<br />

15537 Grünheide<br />

in das Schriftstück hineinzudeuten. Die Unterschrift kann nicht rückwirkend<br />

nachgeholt werden. Die Übersendung eines Entwurfs ohne Unterschrift erfüllt nicht<br />

die wesentlichen formellen Voraussetzungen und führt somit zur Unzulässigkeit des<br />

Verfahrens.<br />

Der Unterzeichner fühlt sich hiermit unter physischen und psychischen Zwang<br />

gesetzt und verspürt gegen sich Nötigungs- und Betrugsabsichten, welche er nicht<br />

tatenlos hinnehmen wird.<br />

Die Drohungen und Zwangsmaßnahmen des Landkreises beruhen auf einem nicht<br />

anwendbaren Paragrafen des SchfHwG, welches selbst keine Rechtswirkung<br />

erlangen kann, da es von einem dafür NICHT zuständigen Gremium beschlossen<br />

wurde.<br />

Der Unterzeichner weist hier nochmals auf diese Tatsachen hin und erwartet, dass<br />

<strong>der</strong> Landkreis endlich den Weg des Rechts findet und entsprechend <strong>der</strong> geltenden<br />

Gesetze handelt und sich bei Bedarf selbst um die Klärung <strong>der</strong> aufgeworfenen<br />

Unstimmigkeiten bemüht.<br />

Des weiteren hat <strong>der</strong> Unterzeichner bereits einer Mahnung wi<strong>der</strong>sprochen und diese<br />

zurück gewiesen. Zur Wahrung seiner Rechte for<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Unterzeichner Einsicht in<br />

die Verfahrensakte.<br />

Mit vorzüglicher Hochachtung<br />

Seite 3 von 5


Rainer Simon<br />

Veilchenweg 4<br />

OT Spreetal<br />

15537 Grünheide<br />

Seite 4 von 5


Rainer Simon<br />

Veilchenweg 4<br />

OT Spreetal<br />

15537 Grünheide<br />

Seite 5 von 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!