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Meine Antwort zur Anhörung - bifd.info

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Rainer Simon<br />

Veilchenweg 4<br />

OT Spreetal<br />

15537 Grünheide<br />

Rainer Simon ˚ Veilchenweg 4 ˚ 15537 Grünheide, OT Spreetal<br />

Einschreiben Rückschein<br />

Landkreis Oder<br />

Breitscheidstraße 7<br />

15848 Beeskow<br />

Mein Zeichen<br />

Spreetal<br />

20.15.99.01.16 30.07.2012<br />

Zurückweisung „ Az.: 32040802 – 06/12, Veranlassung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten<br />

des Bezirksschornsteinfegermeisters Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong><br />

gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG“<br />

Der Unterzeichner ist moralisch und bürgerlich gesetzlich verpflichtet, jeden Schaden<br />

abzuwenden, auch gegen sich selbst.<br />

Die arglistige Täuschung im Rechtsverkehr erkennt der Unterzeichner schon daran,<br />

dass Frau Evelyn Gnädig im Auftrag, also für einen unbekannte Dritten, also nur als<br />

Erklärungsbote, eine Erklärung, hier „Az.: 32040802 – 06/12, Veranlassung der<br />

Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters Stephan<br />

Rost, <strong>Anhörung</strong> gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG", zu übermitteln versucht.<br />

Dem Unterzeichner ist es aber unmöglich, dem Beweismittel zu entnehmen, ob der<br />

Erklärende tatsächlich existent ist und ob der Erklärende überhaupt bewusst einen<br />

Willen erklärt hat. - Man muss also feststellen können, ob das umstrittene Schriftstück<br />

überhaupt gewollt ist.<br />

Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille bilden mit dem Geschäftswillen eine Einheit.<br />

Die „Grundsatznorm" des § 133 BGB fordert demnach nicht nur die Erforschung<br />

des Geschäftswillens, sondern automatisch auch die Erforschung desjenigen<br />

Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe leitet. Das Erklärungsbewusstsein<br />

kann durch Erklärungsboten nicht transportiert werden.<br />

Wer für von unbekannten Dritten als natürliche Personen abgegebene Willenserklärungen<br />

weitergibt, ist lediglich Erklärungsbote. Wenn durch Erklärungsboten nicht<br />

der bewusste Wille des Erklärenden durch Beurkundung nachgewiesen wird, kann<br />

also der Wille des Erklärenden nicht festgestellt werden. Das bedeutet, Erklärung<br />

und Wille stimmen nicht überprüfbar überein und die Übermittlung der formnichtigen<br />

Willenserklärung ist rechtskraftunfähig. Es liegt dann ein Willensmangel vor!<br />

Eine von Dritten als natürliche Person abgegebene Willenserklärung muss also nicht<br />

nur den Dritten namentlich eindeutig identifizierbar benennen, sondern kann auch<br />

nur in beurkundeter Form oder durch eine amtlich bevollmächtigte natürliche Person<br />

mit hinterlegter beglaubigter Vollmacht und Unterschriftsprobe zugestellt<br />

rechtskraftfähig werden.<br />

Juristische Personen können keinen Willen erklären und bedürfen dazu einer bevoll-


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mächtigten natürlichen Person. In der Wirtschaft ist daher auch die Unterzeichnung<br />

mit i. A. rechtlich völlig unverbindlich und dient meistens <strong>zur</strong> Abwimmelung oder Irreführung<br />

über die Bedeutung eines schriftlichen Dokumentes. Deshalb gibt es die<br />

Prokura p.p. und die Handlungsvollmacht i.V., die notariell beglaubigt als Vertretungsvollmachten<br />

in Registern hinterlegt sind.<br />

Soweit Bedienstete also Personen mit i.A. als lediglich Erklärungsboten auftreten,<br />

ist damit keine rechtskraftfähige Willenserklärung verbunden. Die Behauptung, dass<br />

ein im Besatzungskonstrukt Beschäftigter "auf Anordnung" eines auch noch sehr oft<br />

unbekannten Dritten dessen Willenserklärung übermittelt, kann also ebenfalls nicht<br />

rechtskraftfähig sein, weil eine formkorrekte Beglaubigung nach dem BeurkG tatsächlich<br />

unwiderlegbar einen Erklärungswillen eines eindeutig schon allein aus dem<br />

Dokument Identifizierbaren in Übereinstimmung mit der Urschrift nicht vorgelegt<br />

wird.<br />

Somit stellt der Unterzeichner fest, die umstrittene „Az.: 32040802 – 06/12, Veranlassung<br />

der Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters<br />

Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong> gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG", datiert mit<br />

13.07.2012, fehlt es, mangels bewussten Willen, an der Geschäftsgrundlage. Die<br />

umstrittene „Az.: 32040802 – 06/12, Veranlassung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten<br />

des Bezirksschornsteinfegermeisters Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong> gemäß<br />

§ 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG", datiert mit 13.07.2012, erzeugt im ersten Augenblick<br />

Echtheitscharakter, wird aber letztendlich als arglistige Täuschung im<br />

Rechtsverkehr identifiziert, was den Tatbestand des Betruges erfüllt. Der Unterzeichner,<br />

der umstrittenen „Az.: 32040802 – 06/12, Veranlassung der Kehr- und<br />

Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong><br />

gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG" datiert mit 13.07.2012, ist mindestens<br />

seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Damit dürfte Vorsatz vorliegen.<br />

Arglistig Täuschung<br />

Eine Täuschung ist gegeben, wenn eine falsche Erklärung über Tatsachen stattgefunden<br />

hat. Arglistig ist die Täuschung nach herrschender Meinung dann, wenn sie<br />

vorsätzlich erfolgte. Eine arglistige Täuschung ist also in der Regel dann gegeben,<br />

wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Vorspiegelung<br />

falscher Tatsachen <strong>zur</strong> Abgabe einer Willenserklärung im Bürgerlichen Recht oder<br />

zum Erlass eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht veranlasst wird, was bei<br />

Durchschau der Täuschung nicht geschehen wäre. Getäuschter kann im Bürgerlichen<br />

Recht jeder sein, der eine Willenserklärung abgibt, im Verwaltungsrecht kann<br />

es jede Behörde sein, die einen Verwaltungsakt erlässt.<br />

Im BGB §123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung ist zu finden,<br />

(1)Wer <strong>zur</strong> Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich<br />

durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.<br />

Der Anfechtungsgrund des §123 BGB schützt die Entschließungsfreiheit bzw. freie<br />

Willensbildung des, bei der Abgabe einer Willenserklärung, Getäuschten oder Bedrohten<br />

und trägt insoweit <strong>zur</strong> Verwirklichung der im Rahmen einer privatautonom<br />

gestalteten bürgerlichen Rechtsordnung unabdingbar notwendigen Möglichkeit der<br />

Selbstbestimmung rechtsgeschäftlichen Handelns bei.<br />

Sorgfaltspflicht<br />

Inhalt der Sorgfaltspflicht ist es, die Gefahr für das geschützte Rechtsgut zu erkennen<br />

(objektive Vorhersehbarkeit) und darauf richtig zu reagieren. Dabei ergeben<br />

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sich Art und Umfang aus dem was man ex ante von einem besonnen Menschen in<br />

der Lage des Täters verlangen kann. Eine Begrenzung der Sorgfaltspflicht ergibt<br />

sich aus dem Vertrauensgrundsatz: Wer die gebotene Sorgfalt beachtet, darf darauf<br />

vertrauen, dass sich andere auch sorgfaltsgerecht verhalten, d.h. man muss<br />

nicht mit dem fahrlässigen Verhalten anderer rechnen. Das gilt aber nur, solange<br />

nicht aus besonderen Gründen das Gegenteil anzunehmen ist. Das ist hier aber vorliegend.<br />

Der Unterzeichner fühlt sich hiermit unter physischen und psychischen Zwang gesetzt<br />

und verspürt gegen sich Nötigungs- und Betrugsabsichten.<br />

Der Feuerstättenbescheid und die sich hierauf berufende „Az.: 32040802 – 06/12,<br />

Veranlassung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters<br />

Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong> gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG“ beruhen<br />

auf Rechtsgrundlagen (SchfHwG, KÜO), die teilweise NICHTIG oder VERFAS-<br />

SUNGSWIDRIG sind. Sie sind zudem inhaltlich rechtswidrig. Insbesondere sind zu<br />

berücksichtigen:<br />

A) § 1 SchfHwG Absätze 1, 2, 3 und § 25 (1) SchfHwG sind NICHTIG, da sie<br />

nicht von dem, nach dem Grundgesetz hierfür berufenen Organ erlassen<br />

wurden.<br />

Grundrechtsbeschränkungen des SchfHwG sind verfassungswidrig, da unzulässige<br />

Ziele verfolgt werden und die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist.<br />

Das sogenannte "Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) umfasst zwei,<br />

auch getrennt regelbare Bereiche: Berufsrechtliche Regelungen für den Beruf der<br />

Schornsteinfeger und Bestimmungen, die den „Normal-Bürger“ unmittelbar zum<br />

Zwecke der Erhaltung der Öffentlichen Sicherheit verpflichten sollen.<br />

Der Bund leitet seine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 (1) Nr. 11 GG her,<br />

da er den Teilbereich der berufsrechtlichen Regelungen als "Recht der Wirtschaft"<br />

auslegt (Siehe Dokumentation des BMWi Nr. 582 "Gesetz <strong>zur</strong> Neuregelung des<br />

Schornsteinfegerwesens" 2.A.IV Seite 14) und die sonstigen Regelungszwecke<br />

außer Acht lässt.<br />

Jedoch bereits hinsichtlich der Bestimmungen, die sich an Schornsteinfeger richten,<br />

wird fraglich, ob diese Zuordnung überhaupt zutrifft. Von "Wirtschaft" kann<br />

nur gesprochen werden, wenn es einen Markt mit Anbieter- und Nachfragerseite<br />

gibt. Die vom Gesetzgeber in der Vergangenheit geschaffene und erhaltene Monopol-Struktur<br />

der Schornsteinfegerbezirke und der weitreichenden Tätigkeitsverbote<br />

für Privatleute und andere Gewerbetreibende verhindert jedoch gerade<br />

jegliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die anerkannten objektiven Berufsausübungsbeschränkungen<br />

werden mit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben <strong>zur</strong> Erhaltung<br />

der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten begründet. Der Unterzeichner<br />

verlangt eine rechtskraftfähige Definition des Begriffes<br />

„Brandsicherheit“!<br />

Bei einer Regelung hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse handelt es sich jedoch<br />

offensichtlich nicht mehr um ein "Recht der Wirtschaft".<br />

Wenn es einem Betreiber einer Feuerstätte mit Schornstein untersagt wird, diesen<br />

selbst reinigen zu dürfen, kann von einer Berufsbeschränkung nicht mehr die<br />

Rede sein, da eine eigenständige Wartung einer eigenen Anlage KEINE Berufsausübung<br />

darstellt. Das Ziel der Gesetzgebung kann somit nicht nur die Regulie-<br />

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rung eines Handwerks sein.<br />

Insbesondere bei § 1 SchfHwG handelt es sich nicht um berufsrechtliche Regelungen<br />

oder Bestimmungen, die einer Marktregulierung dienen sollen. Man könnte<br />

diesen und weitere Paragrafen auch in einem gesonderten Gesetz zusammenfassen,<br />

das dann z.B. den Titel "Feuerstätten-Sicherheitsgesetz" haben würde.<br />

Sowohl bei den Adressaten der gesetzlichen Bestimmungen, als auch beim Regelungszweck<br />

wird deutlich, dass es nicht um Belange des Berufsstands der<br />

Schornsteinfeger oder das "Recht der Wirtschaft" geht.<br />

Für Gesetze zum Zweck der Erhaltung der Öffentlichen Sicherheit, der Betriebssicherheit<br />

von Anlagen und des Brandschutzes sind jedoch nach Art. 70 (1) GG<br />

ausschließlich die Bundesländer berufen. Ein Regelungszweck, der dem Bund<br />

eine Gesetzgebungskompetenz in diesen Bereichen einräumen würde, ist weder<br />

im Bereich der ausschließlichen (Art. 73 GG), noch der konkurrierenden Gesetzgebung<br />

(Art. 74 GG) zu finden. Der Bund ist somit nach Grundgesetz nicht berufen,<br />

Gesetze zu verabschieden, die den Bürger zum Zweck der Erhaltung der Öffentlichen<br />

Sicherheit verpflichten oder gar dessen Grundrechte (Art. 13 GG) beschränken<br />

könnten.<br />

Hieraus folgt, dass insbesondere § 1 (1)(2)(3) SchfHwG NICHTIG ist, da er nicht<br />

von dem, von der Verfassung hierfür berufenen Organ in verfassungsgemäßer<br />

Weise verabschiedet wurde.<br />

Der Bürger kann in einem Gesetz <strong>zur</strong> Regelung des "Rechts der Wirtschaft" (Art.<br />

74 (1) Nr. 11 GG) nicht verpflichtet werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit<br />

der Wohnung gem. Art. 13 (1) und (7) GG kann durch ein "Handwerksgesetz"<br />

nicht eingeschränkt werden. Für den Regelungsbereich der Öffentlichen Sicherheit,<br />

der Betriebssicherheit von Feuerstätten oder des Brandschutzes sind gem.<br />

Art. 70 (1) GG ausschließlich die Bundesländer zuständig.<br />

Die allgemeine Handlungsfreiheit des Bürgers gem. Art. 2 (1) GG, aber auch das<br />

Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 (1) GG kann nur<br />

durch eine Rechtsnorm beschränkt werden, die der "verfassungsgemäßen Ordnung"<br />

entspricht. Eine Bestimmung, die entgegen der Kompetenzverteilung des<br />

Grundgesetzes zwischen Bund und Ländern von einem hierfür nicht berufenen<br />

Organ verabschiedet wurde, entspricht nicht der "verfassungsgemäßen Ordnung"<br />

und kann somit Grundrechte des Bürgers nicht rechtswirksam beschränken.<br />

Die Frage der Zuständigkeit der Gesetzgebung für alle Bestimmungen des<br />

SchfHwG, die HOHEITLICHE Aufgaben generieren oder den Bürger unmittelbar<br />

verpflichten, wurde bislang noch nicht geklärt. Da die Wirksamkeit von Bestimmungen<br />

eines Bundesgesetzes in Frage steht, ist diese Grundsatzfrage gem. Art.<br />

100 (1) GG dem Bundesverfassungsgericht <strong>zur</strong> Entscheidung vorzulegen.<br />

Auch § 25 (2) SchfHwG muss somit als NICHTIG angesehen werden, da er von<br />

einem hierfür verfassungsrechtlich nicht berufenem Organ verabschiedet wurde.<br />

Ein NICHTIGER Paragraf kann jedoch von der Verwaltung nicht als Rechtsgrundlage<br />

eines Verwaltungsakts herangezogen werden. Dem Verwaltungsakt „Az.:<br />

32040802 – 06/12, Veranlassung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters<br />

Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong> gemäß § 1 VwVfG Bbg<br />

i.V.m. § 28 VwVfG, datiert mit 13.07.2012, fehlt eine rechtswirksame Rechtsgrundlage.<br />

Er ist somit rechtswidrig.<br />

Durch das SchfHwG soll der Inhaber von Feuerstätten u.a. gezwungen werden,<br />

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bis 2013 Reinigungsarbeiten an seinem Schornstein nur durch den zuständigen<br />

Bezirksschornsteinfeger (oder einen EU-Anbieter) durchführen zu lassen. Es wird<br />

ihm somit auch untersagt, notwendige Wartungs- und Reinigungsarbeiten selbst<br />

ausführen zu können, obwohl die Entfernung von Rußablagerungen, wie sie in<br />

modernen Gasheizungen überhaupt nicht entstehen können, mittels eines Kehrbesens<br />

keine besonderen Anforderungen an den Ausführenden stellt.<br />

Ebenso wird der Bürger in seinem Grundrecht auf Vertragsfreiheit beschränkt<br />

(Art. 2 (1) GG), da er bis inkl. 2012 absolut und ab 2013 relativ in der Wahl seines<br />

Vertragspartners beschränkt wird. Die Wahlfreiheit des Bürgers, welchen<br />

Handwerker er beauftragen will, kann jedoch nicht als berufsrechtliche Regelung<br />

verstanden werden.<br />

Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung<br />

des Schornsteinfegerwesens zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der<br />

Schornsteinfeger Übergangsregelungen vorgesehen hat, diese Intension ist jedoch<br />

nicht geeignet, Grundrechte der Bürger zu beschränken. Die Absicht, das<br />

Einkommen der Schornsteinfeger für eine Übergangszeit zu erhalten, ist kein legitimer<br />

Zweck, der eine Beschränkung des Grundrechts auf Vertragsfreiheit des<br />

Bürgers rechtfertigen könnte. Wirtschaftsinteressen eines Handwerksberufs können<br />

nicht als Öffentliches Interesse verstanden werden.<br />

Insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Sicherheit von Feuerstätten<br />

durch regelmäßige Kontrollen sichergestellt werden soll, ist kein legitimer Grund<br />

ersichtlich, warum der Bürger bei der Wartung seiner Anlage beschränkt werden<br />

dürfte. Wenn die Betriebssicherheit einer Anlage geprüft wird, muss es dem Betreiber<br />

überlassen werden, wie er den geforderten Zustand herstellt und erhält.<br />

Ein Verbot von Eigenleistungen ist ebenso rechtswidrig, wie die Bindung an einen<br />

bestimmten Berufsstand. Es ist z.B. nicht nachvollziehbar, warum Ofen- oder Kaminbauer<br />

oder Heizungstechniker nicht mit gleich gutem Ergebnis wie ein<br />

Schornsteinfeger die Wartung von Abgasanlagen und Schornsteinen erledigen<br />

könnten.<br />

Gleiches gilt jedoch auch für die vorgeschriebenen Kontrollen. Es gibt keine objektiv<br />

nachvollziehbaren Gründe, warum diese auf den Berufsstand der Schornsteinfeger<br />

beschränkt werden. Dass dies in der Vergangenheit so war, kann nicht<br />

als Grund dienen, den Bürger in seiner Entscheidungsfreiheit zu beschränken.<br />

Wenn überhaupt regelmäßige Sicherheitskontrollen <strong>zur</strong> Erhaltung der ÖFFENTLI-<br />

CHEN Sicherheit notwendig sind, so müssen diese von JEDER fachlich qualifizierten<br />

Stelle ausgeführt werden dürfen. Es muss dem Bürger z.B. möglich sein,<br />

handwerkliche Arbeiten gesondert zu vergeben und Kontrollen im hoheitlichen Interesse<br />

auch von Prüfingenieuren oder Prüfinstituten (TÜV, DEKRA etc.) durchführen<br />

zu lassen. Gerade die Schornsteinfeger sind wegen Befangenheit im Bereich<br />

eigener wirtschaftlicher Interessen ungeeignet, hoheitliche Kontrollaufgaben<br />

wahrzunehmen.<br />

Soweit bis inkl. 2012 zudem eine Auftragsvergabe nur an den Bezirksschornsteinfeger<br />

oder Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland zulässig ist, wird auch der<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 (1)(3) GG verletzt. In Art. 3 (3) GG heißt<br />

es u.a.: "Niemand darf wegen ... seiner Heimat und Herkunft ... benachteiligt<br />

oder bevorzugt werden." Wie ist diese Verfassungsnorm mit der Unterscheidung<br />

zwischen "deutschen" und "ausländischen" Schornsteinfegern vereinbar? Hier<br />

wird eindeutig nach "Heimat und Herkunft" unterschieden. Es gibt kein ÖFFENT-<br />

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LICHES Interesse, dass eine derartige Inländer-Diskriminierung rechtfertigen<br />

könnte. Aus der Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union lässt sich nicht<br />

nur eine Berufsausübungsfreiheit herleiten, sondern auch eine "passive" Dienstleistungs-<br />

und Vertragsfreiheit für den Bürger. Es muss dem Bürger freistehen,<br />

jeden fachlich geeigneten Handwerker, gleichgültig ob deutsch oder mit Sitz im<br />

EU-Ausland oder der Schweiz gleichberechtigt beauftragen zu können. Die fachliche<br />

Eignung kann hierbei z.B. durch eine Meisterprüfung oder eine adäquate Prüfung<br />

(z.B. Diplom eines technischen Studiengangs) nachzuweisen sein. Beschränkungen<br />

dieser Vertragsfreiheit des Bürgers sind auch für eine Übergangszeit<br />

als verfassungswidrig anzusehen und widersprechen zudem dem Geist der<br />

Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union.<br />

Wenn der Gesetzgeber den Wandel im Bereich des Schornsteinfegerwesens für<br />

Betroffene abmildern will, so stehen ihn unterschiedliche Möglichkeiten <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Er könnte steuerliche Bestimmungen erlassen, Fördergelder einplanen<br />

oder Bezirksschornsteinfeger bevorzugt in den Öffentlichen Dienst als Kontrolleur<br />

zu prüfender Feuerungsanlagen übernehmen. Er darf jedoch nicht Grundrechte<br />

der Bürger mit dem Zweck beschränken, das Einkommen von Schornsteinfegern<br />

zu erhalten.<br />

Die Beschränkung der Grundrechte des Bürgers erfolgen somit in weiten Teilen<br />

nicht im ÖFFENTLICHEN Interesse, sondern sollen nur den wirtschaftlichen Interessen<br />

der Schornsteinfeger dienen. Einkommensinteressen eines Berufsstands<br />

sind jedoch nicht geeignet, Grundrechte der Bürger zu beschränken. Alle Bestimmungen<br />

des SchfHwG, die die Vertragsfreiheit des Bürgers beschränken, sind somit<br />

als verfassungswidrig anzusehen und dürfen nicht angewendet werden.<br />

B) Die (Bundes-) Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) des Bundesministeriums<br />

für Wirtschaft ist nichtig, da das Ermächtigungsgesetz nichtig ist.<br />

§ 1 (1) SchfHwG ist verfassungswidrig, da die Vorgaben des Art. 80 (1) GG nicht<br />

eingehalten werden.<br />

Die Bundes-KÜO ist verfassungswidrig, da sie nicht-verfassungsgemäße Ziele<br />

verfolgt und sie unverhältnismäßig Grundrechte der Bürger beschränkt.<br />

Ermächtigungsgrundlage der Bundes-KÜO soll § 1 (1) SchfHwG sein. Wie unter<br />

A) ausgeführt, fehlt es dem Bund an einer verfassungsrechtlichen Kompetenz,<br />

Rechtsnormen zum Zweck der Betriebssicherheit von Feuerstätten oder des<br />

Brandschutzes zu verabschieden. Ist die gesetzliche Rechtsgrundlage einer Verordnung<br />

nichtig, wird automatisch auch die Verordnung selbst nichtig, da sie<br />

nicht mehr der verfassungsgemäßen Ordnung entspricht.<br />

In Art. 80 (1) GG heißt es: "Durch Gesetz können ... Dabei müssen Inhalt, Zweck<br />

und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden."<br />

Da der Bund für Rechtsnormen im Bereich der Öffentlichen Sicherheit, der Betriebssicherheit<br />

von Feuerstätten oder des Brandschutzes KEINE Gesetzgebungskompetenz<br />

hat, fehlt es bereits an der Gesetzeseigenschaft für eine wirksame Ermächtigung.<br />

Insbesondere sind jedoch Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung<br />

im Gesetz nicht hinreichend bestimmt.<br />

So heißt es in § 1 (1) SchfHwG: "... zum Zwecke der Erhaltung der Betriebs- und<br />

Brandsicherheit". Es ist hierbei vom Gesetzgeber noch nicht einmal angegeben,<br />

auf welche Objekte sich diese "Betriebs- und Brandsicherheit" beziehen soll.<br />

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Jeder Verbrennungsmotor, jeder Gartengrill und jeder Kerzenhalter ist eine Feuerstätte.<br />

Jeder Auspuff eines Kraftfahrzeugs eine Abgasanlage. Es bleibt somit<br />

dem Verordnungsgeber überlassen, nach eigenem Ermessen die allgemeinen<br />

Rechtsbegriffe zu interpretieren, um in der Folge seine Verordnungskompetenz<br />

fast beliebig erweitern zu können. Würde der Verordnungsgeber bestimmen,<br />

dass KFZ-Auspuffe jährlich vom Bezirksschornsteinfeger zu kontrollieren wären,<br />

es würde dem Gesetzestext des § 1 (1) SchfHwG nicht widersprechen. Hieraus<br />

wird deutlich, dass es an der notwendigen Exaktheit der gesetzlichen Formulierung<br />

fehlt.<br />

Dies wird auch deutlich, wenn man die als Zweck genannte "Betriebssicherheit"<br />

betrachtet. Unter Betriebssicherheit wird umgangssprachlich verstanden, dass<br />

ein technisches Gerät ohne Störungen bestimmungsgemäß funktioniert. Es bedarf<br />

einer Uminterpretation des Gesetzeswortlauts um aus "Betriebssicherheit"<br />

den "Schutz der Allgemeinheit vor einer Gefährdung durch eine betriebene Anlage"<br />

zu machen. Aber nur in diesem Teilbereich besteht überhaupt ein Regelungsbedarf.<br />

Ob ein Gerät oder eine Anlage "betriebssicher" ist, d.h. ohne Ausfälle betrieben<br />

werden kann, fällt ausschließlich in die freiheitliche Kompetenz des Betreibers,<br />

solange hierdurch keine Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit eintritt.<br />

Die viel zu allgemein gehaltene Begrifflichkeit des Gesetzgebers überlässt es erneut<br />

dem Verordnungsgeber, selbstbestimmt festzulegen, was er der "Betriebssicherheit"<br />

<strong>zur</strong>echnen will.<br />

Nach der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber<br />

jedoch die tragenden und wesentlichen Elemente eines Gesetzes selbst<br />

bestimmen. Er darf es nicht dem Verordnungsgeber überlassen, den Umfang der<br />

erteilten Ermächtigung selbst festzulegen. Die Justiz muss vielmehr in die Lage<br />

versetzt werden, eine Verordnung an den gesetzlichen Vorgaben messen zu können.<br />

Durch die Verwendung unpräziser und unbestimmter Begriffe verstößt § 1 (1)<br />

Satz 2 SchfHwG klar gegen die Vorgaben des Art. 80 (1) GG. Es wird weder ein<br />

hinreichend genau bestimmter Zweck für eine Verordnung angegeben, noch wird<br />

dem Verordnungsgeber inhaltlich eine nachprüfbare Vorgabe gemacht. Es bleibt<br />

dem Verordnungsgeber überlassen, das Ausmaß seiner Bestimmungen weitgehend<br />

selbst festzulegen. Begrenzende gesetzliche Vorgaben fehlen völlig.<br />

Insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass durch § 1 (3) SchfHwG das besondere<br />

Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art 13 GG eingeschränkt<br />

werden soll, fehlt es an hinreichenden Vorgaben des Gesetzgebers. Eine<br />

Beschränkung dieses Grundrechts darf nur im Rahmen der Bestimmungen des<br />

Art. 13 (7) GG erfolgen. Der Gesetzgeber hätte somit durch geeignete Formulierung<br />

der Ermächtigung für eine Verordnung sicherstellen müssen, dass der Verordnungsgeber<br />

nur Fälle in seine Verordnung aufnimmt, die den Rahmenbedingungen<br />

des Art. 13 /(7) GG gerecht werden.<br />

So heißt es in Art. 13 (7) GG: "... auf Grund eines Gesetzes auch <strong>zur</strong> Verhütung<br />

DRINGENDER Gefahren für die öffentliche Sicherheit …". Selten zu erwartende<br />

Schadensereignisse mit "normalen" Auswirkungen auf Dritte können hierbei sicherlich<br />

nicht als "dringende" Gefahr eingestuft werden. Es bedarf vielmehr einer<br />

ERHÖHTEN Schadenswahrscheinlichkeit oder einer zu erwartenden BESONDEREN<br />

Schadenshöhe, um das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung beschränken<br />

zu können. Dies muss der Verordnungsgeber berücksichtigen, wenn er einen<br />

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Prüfumfang und Prüfpflichten im Detail festlegt. Rein denkbare Schadenereignisse<br />

sind nicht geeignet, eine Grundrechtsbeschränkung des Bürgers rechtfertigen<br />

zu können.<br />

Durch das Zitiergebot des Art. 19 (1) GG soll der Gesetzgeber darauf aufmerksam<br />

gemacht werden, die Rahmenbedingungen bei der Beschränkung von<br />

Grundrechten zu bedenken. Genau diese Rahmenbedingungen muss der Gesetzgeber<br />

jedoch auch in die Formulierung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer erteilten<br />

Ermächtigung einfließen lassen. Es ist am Gesetzgeber, durch hinreichend<br />

präzise Vorgaben sicherzustellen, dass ein Verordnungsgeber bürgerliche Grundrechte<br />

nicht verletzt.<br />

Nach dem Kenntnisstand des Unterzeichners wurde vom Bundesministerium für<br />

Wirtschaft VOR Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung noch nicht einmal<br />

eine sachlich neutrale Risikoanalyse und Bewertung durchgeführt. Vormals angewendete<br />

Bestimmungen der Bundesländer wurden lediglich zusammengeführt<br />

und vorrangig zum Zwecke des Bestandsschutzes der früheren Monopol-Zuständigkeiten<br />

der Bezirksschornsteinfeger neu formuliert. Bestandsinteressen und<br />

wirtschaftliche Belange einer Berufsgruppe sind jedoch nicht geeignet, hierauf<br />

Grundrechtsbeschränkungen des Bürgers zu stützen.<br />

Der Bund leitet seine Gesetzgebungskompetenz für das SchfHwG aus Art. 74 (1)<br />

Nr. 11 GG als "Recht der Wirtschaft" her. Er erkennt also an, dass Schornsteinfeger<br />

eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen. Wer jedoch eigene wirtschaftliche<br />

Interessen verfolgt, ist nicht geeignet, im eigenen Zuständigkeitsbereich wegen<br />

Befangenheit neutrale Gutachten abzugeben.<br />

Der Bundesminister für Wirtschaft hätte folglich vor Erlass der KÜO unabhängige<br />

Gutachten von NEUTRALEN Sachverständigen <strong>zur</strong> Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten<br />

und einer Risikoanalyse für die ÖFFENTLICHE Sicherheit einholen<br />

müssen. Alle Schornsteinfeger sind aus wirtschaftlichen Interessen bemüht,<br />

möglichst viele Arbeiten und Prüfpflichten zu erhalten. Dem hätte der Gesetzgeber<br />

durch eine hinreichend präzise Ermächtigung und der Verordnungsgeber<br />

durch eine neutrale und objektive Risikobewertung <strong>zur</strong> Wahrung der Grundrechte<br />

der Bürger entgegen wirken müssen.<br />

Das SchfHwG und die vorliegende KÜO werden diesen Anforderungen jedoch in<br />

keiner Weise gerecht. Ermächtigung und Verordnung verletzen Rechtsstaatsprinzipien<br />

(Trennung von Verwaltung und Wirtschaft, Befangenheit) und Verfassungsbestimmungen.<br />

Sie sind nicht geeignet, Grundrechte der Bürger zu beschränken.<br />

C) Beauftragte Bezirksschornsteinfeger sind keine Behörde und können keine<br />

rechtswirksamen Verwaltungsakte erlassen.<br />

Schornsteinfeger sind wegen Befangenheit nicht geeignet, im eigenen Tätigkeitsbereich<br />

hoheitliche Aufgaben zu übernehmen.<br />

Ein unwirksamer Feuerstättenbescheid macht alle hierauf beruhenden Forderungen<br />

ebenfalls rechtswidrig.<br />

Die Verwaltung ist nach Gesetz nicht berufen, eigene Feuerstättenbescheide zu<br />

erlassen.Nach § 8 (2) SchfHwG gehören die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />

als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Nach § 14<br />

(2) SchfHwG soll der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger schriftliche Be-<br />

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scheide (Feuerstättenbescheide) erlassen. Es wird diesbezüglich wörtlich bestimmt:<br />

"Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid<br />

haben keine aufschiebende Wirkung".<br />

Im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland können nur Widersprüche gegen<br />

einen VERWALTUNGSAKT nach § 80 VwGO eine aufschiebende Wirkung entfalten.<br />

Der Gesetzgeber wertet die vom Bezirksschornsteinfeger erstellten Feuerstättenbescheide<br />

somit als öffentlich-rechtliche Handlung. Dies widerspricht dem<br />

Status des Schornsteinfegers als Gewerbetreibender.<br />

Nur wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein Behördenstatus zukäme,<br />

könnte dieser rechtswirksam Verwaltungsakte erlassen. Sieht man ihn jedoch<br />

als Behörde mit hoheitlichen Aufgaben an, darf er nicht gleichzeitig als Gewerbetreibender<br />

wirtschaftlich in diesem Sektor tätig werden.<br />

Nach § 20 VwVfG schließen sich zusammenhängende hoheitliche und wirtschaftliche<br />

Tätigkeiten gegenseitig aus.<br />

Und selbst wenn man den Bezirksschornsteinfeger "nur" als "beliehenen Unternehmer"<br />

versteht, wäre er nach § 20 VwVfG an einer Mitwirkung gehindert. Er<br />

darf für eine Behörde nicht tätig werden, wenn er durch seine Tätigkeit einen unmittelbaren<br />

Vor- oder Nachteil erlangen kann. Ein solcher Vorteil ist bereits dadurch<br />

gegeben, dass er als Bezirksschornsteinfeger bis inkl. 2012 praktisch alleine<br />

die Arbeiten ausführen darf, die er zuvor im Feuerstättenbescheid vorgeschrieben<br />

hat. Käme ihm bei der Fristsetzung im Feuerstättenbescheid zudem ein<br />

Gestaltungsspielraum zu, könnte er Einfluss auf seine Arbeitsplanung nehmen,<br />

ohne dass dies aus sachlichen Gründen objektiv gerechtfertigt wäre. Er könnte in<br />

den Feuerstättenbescheiden die Ausführungszeiträume so festlegen, dass sich für<br />

ihn eine gut verteilte Tätigkeit über das Jahr ergibt. Auch dies wäre ein Vorteil,<br />

der ihn in der Sache befangen macht und ihn hindert, am Erlass von Feuerstättenbescheiden<br />

mitzuwirken.<br />

Gleiches gilt, wenn er in einer quasi hoheitlichen Funktion Kontrollen durchführt,<br />

bei denen er zuvor oder gleichzeitig wirtschaftliche Interessen verfolgt. Er kann<br />

somit nicht zunächst als Handwerker den Schornstein kehren und dann als Kontrollbehörde<br />

die Sauberkeit eben dieses Schornsteins kontrollieren.<br />

Wie unter A) und B) wiederholt ausgeführt, kommt dem Bund nur für die Teile<br />

des SchfHwG überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz zu, die berufsrechtliche<br />

Regelungen enthalten. Ungeachtet der Frage, ob die Übertragung hoheitlicher<br />

Aufgabe auf gewerbliche Schornsteinfeger überhaupt mit Art. 33 (4) GG vereinbar<br />

sind, fehlt es dem Bund an einer verfassungsrechtlichen Grundlage, im Rahmen<br />

eines Handwerksgesetzes Behördenrechte zu generieren oder diese auf Zivilpersonen<br />

zu übertragen.<br />

Der Schornsteinfeger ist Handwerker und nach den rechtsstaatlichen Prinzipien<br />

der Befangenheit gehindert, hoheitliche Aufgaben in seinem Wirtschaftsbereich<br />

zu übernehmen. Der Schornsteinfeger ist KEINE Behörde. Er kann KEINE Verwaltungsakte<br />

erlassen. Feuerstättenbescheide können folglich nur als Information<br />

OHNE RECHTLICHE BINDUNG verstanden werden. Um als Verwaltungsakt eine<br />

Rechtswirkung entfalten zu können, müssten Feuerstättenbescheide von einer<br />

hierfür berufenen Behörde im Rahmen des gültigen Verwaltungsrechts erlassen<br />

werden.<br />

Erneut wird deutlich, dass der Bund als Gesetzgeber KEINE Kompetenz hatte,<br />

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verwaltungsrechtliche Bestimmungen im Rahmen eines Wirtschaftsgesetzes zu<br />

verabschieden. Er kann nicht in § 25 (2) SchfHwG eine Behörde zum Erfüllungsgehilfen<br />

eines gewerblichen Handwerkers bestimmen. Der Öffentlichen Sicherheit<br />

kann § 25 (2) ja nicht dienen, da für diesen Rechtsbereich die Bundesländer zuständig<br />

sind.<br />

Insgesamt muss somit der § 25 (2) SchfHwG als NICHTIG angesehen werden, da<br />

er nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Er entfaltet keine<br />

Rechtskraft und ist nicht geeignet, von einer Behörde als Rechtsgrundlage eines<br />

Verwaltungsakts (Zweitbescheids) herangezogen zu werden. Dem angefochtenen<br />

Zweitbescheid fehlt somit die Rechtsgrundlage, er ist rechtswidrig und aufzuheben.<br />

D) Der Feuerstättenbescheid und alle darauf sich darauf berufenen Forderungen<br />

sind rechtswidrig, da es für die bestimmten Fristen an einer<br />

Rechtsgrundlage fehlt.<br />

Die zu beauftragenden Arbeiten / Kontrollen sind nicht hinreichend bestimmt.<br />

Unbestritten handelt es sich bei der vom Unterzeichner betriebenen Anlage um<br />

eine mit Erdgas betriebene Anlage, die unter Ziffer 3.1 der Anlage 1 <strong>zur</strong> Bundes-<br />

KÜO fällt. Dort wird als Zeitraum "EIN MAL IM KALENDERJAHR" bestimmt.<br />

Es ist weder eine Rechtsgrundlage noch ein sachlicher Grund ersichtlich, warum<br />

im Feuerstättenbescheid und im hierauf beruhenden Zweitbescheid die Frist jährlich<br />

auszuführender Arbeiten vom 31.12. (Termin gem. KÜO) auf den Zeitraum<br />

01.05 bis 31.05. vorverlegt und insgesamt der Zeitraum, innerhalb dessen die<br />

Kontrollen zu erfolgen haben, auf nur EINEN Monat verkürzt werden. Wenn überhaupt<br />

ist es Aufgabe des beauftragten Bezirksschornsteinfegers, die allgemeinen<br />

Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung auf den konkreten Einzelfall zu<br />

übertragen. Hierzu hat der BSM festzustellen, welche Art von Feuerstätte in einem<br />

Objekt betrieben wird und welche Arbeiten nach KÜO in welchem Wiederholungsturnus<br />

und hieraus folgend bis zu welchen Fristen durch den Inhaber zu beauftragen<br />

sind. Sieht die KÜO hierbei als Turnus "Ein Mal im Kalenderjahr" vor,<br />

so endet die jeweilige Frist jährlich zum 31.Dezember. Ein Gestaltungsspielraum<br />

hinsichtlich der in der Verordnung angegebenen Frist bleibt weder dem Bezirksschornsteinfeger<br />

noch der Verwaltung. Für eine eigenmächtige, abweichende<br />

Fristsetzung fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage. Weiterhin sollte den fachlich<br />

Kundigen nicht erklärt werden müssen, dass es bei einer mit Erdgas betriebenen<br />

Heizung nicht zu Ablagerungen innerhalb des Abgasweges kommen kann, auch<br />

wenn von Seiten der Schornsteinfeger immer wieder anderes behauptet wird.<br />

Der nicht rechtskraftfähige Feuerstättenbescheid und alle darauf beruhenden<br />

Forderungen sind somit ebenfalls nicht rechtskraftfähig. Ungeachtet der zuvor<br />

aufgeworfenen Grundsatzfragen macht dieser sachliche Fehler alle Verwaltungsakte<br />

rechtswidrig.<br />

Die Formulierung "Überprüfung der Abgasanlage" ist zudem zu allgemein, um<br />

beurteilen zu können, ob überhaupt eine Notwendigkeit zu dieser Kontrolle besteht,<br />

um einer angeblichen Gefahr für die Öffentliche Sicherheit vorzubeugen.<br />

Es ist nach Einschätzung des Unterzeichners nicht notwendig, seine Erdgasheizung<br />

zu überprüfen, da von dieser keine besondere Gefahr für die Öffentliche Sicherheit<br />

ausgeht, zudem diese durch einen befähigten Handwerksbetrieb gewartet<br />

wird. Insbesondere unterliegt diese jedoch keinerlei Verschleiß, der es<br />

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rechtfertigen könnte, JÄHRLICH wiederkehrende Prüfungen anzuordnen.<br />

Gleiches gilt für die CO-Messung / Immissionsmessung. Auch diesbezüglich sind<br />

JÄHRLICHE Kontrollen als überzogen und nicht sachgerecht anzusehen. Bei<br />

Kraftfahrzeugen, die einem erheblich stärkeren Verschleiß unterliegen, ist die Abgasuntersuchung<br />

nur alle ZWEI Jahre durchzuführen. Eine Heizungsanlage im Innenraum<br />

lässt demgegenüber vermuten, dass eine relevante Änderung der Abgaswerte<br />

in noch längeren Fristen zu erwarten wäre. Insbesondere bei regelmäßig<br />

durch einen Fachbetrieb gewarteten Anlagen erscheint ein Prüfzyklus von<br />

ebenfalls FÜNF Jahren als maximal angemessen.<br />

E<br />

In der Anlage nachzulesen<br />

Ehrenerklärung(en):<br />

Es kommt mir nur darauf an festzustellen, auf welcher geltenden Rechtsgrundlage<br />

die genannten Gruppen /Einzelpersonen (Personenkreis) agieren.<br />

Falsche Anschuldigungen, Beleidigungen, Behauptungen, üble Nachrede u. ä. sind<br />

und waren nicht mein Ziel. Die Darlegungen sind ausschließlich die Meinung des<br />

Verfassers und das Ergebnis seiner (und anderer) historischen Forschungen.<br />

Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin<br />

ausgelegt werden, dass es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige,<br />

vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der<br />

im Justizwesen z.Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) GG aber GG-rechtsstaatskonstitutiven<br />

Verfassungsgrundsätze: Menschenrechte / -würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung,<br />

Rationalität und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.<br />

Mit vorzüglicher Hochachtung<br />

Anlage<br />

Schreiben Justizministerium<br />

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