Meine Antwort zur Anhörung - bifd.info
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Rainer Simon<br />
Veilchenweg 4<br />
OT Spreetal<br />
15537 Grünheide<br />
Rainer Simon ˚ Veilchenweg 4 ˚ 15537 Grünheide, OT Spreetal<br />
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Spreetal<br />
20.15.99.01.16 30.07.2012<br />
Zurückweisung „ Az.: 32040802 – 06/12, Veranlassung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten<br />
des Bezirksschornsteinfegermeisters Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong><br />
gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG“<br />
Der Unterzeichner ist moralisch und bürgerlich gesetzlich verpflichtet, jeden Schaden<br />
abzuwenden, auch gegen sich selbst.<br />
Die arglistige Täuschung im Rechtsverkehr erkennt der Unterzeichner schon daran,<br />
dass Frau Evelyn Gnädig im Auftrag, also für einen unbekannte Dritten, also nur als<br />
Erklärungsbote, eine Erklärung, hier „Az.: 32040802 – 06/12, Veranlassung der<br />
Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters Stephan<br />
Rost, <strong>Anhörung</strong> gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG", zu übermitteln versucht.<br />
Dem Unterzeichner ist es aber unmöglich, dem Beweismittel zu entnehmen, ob der<br />
Erklärende tatsächlich existent ist und ob der Erklärende überhaupt bewusst einen<br />
Willen erklärt hat. - Man muss also feststellen können, ob das umstrittene Schriftstück<br />
überhaupt gewollt ist.<br />
Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille bilden mit dem Geschäftswillen eine Einheit.<br />
Die „Grundsatznorm" des § 133 BGB fordert demnach nicht nur die Erforschung<br />
des Geschäftswillens, sondern automatisch auch die Erforschung desjenigen<br />
Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe leitet. Das Erklärungsbewusstsein<br />
kann durch Erklärungsboten nicht transportiert werden.<br />
Wer für von unbekannten Dritten als natürliche Personen abgegebene Willenserklärungen<br />
weitergibt, ist lediglich Erklärungsbote. Wenn durch Erklärungsboten nicht<br />
der bewusste Wille des Erklärenden durch Beurkundung nachgewiesen wird, kann<br />
also der Wille des Erklärenden nicht festgestellt werden. Das bedeutet, Erklärung<br />
und Wille stimmen nicht überprüfbar überein und die Übermittlung der formnichtigen<br />
Willenserklärung ist rechtskraftunfähig. Es liegt dann ein Willensmangel vor!<br />
Eine von Dritten als natürliche Person abgegebene Willenserklärung muss also nicht<br />
nur den Dritten namentlich eindeutig identifizierbar benennen, sondern kann auch<br />
nur in beurkundeter Form oder durch eine amtlich bevollmächtigte natürliche Person<br />
mit hinterlegter beglaubigter Vollmacht und Unterschriftsprobe zugestellt<br />
rechtskraftfähig werden.<br />
Juristische Personen können keinen Willen erklären und bedürfen dazu einer bevoll-
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mächtigten natürlichen Person. In der Wirtschaft ist daher auch die Unterzeichnung<br />
mit i. A. rechtlich völlig unverbindlich und dient meistens <strong>zur</strong> Abwimmelung oder Irreführung<br />
über die Bedeutung eines schriftlichen Dokumentes. Deshalb gibt es die<br />
Prokura p.p. und die Handlungsvollmacht i.V., die notariell beglaubigt als Vertretungsvollmachten<br />
in Registern hinterlegt sind.<br />
Soweit Bedienstete also Personen mit i.A. als lediglich Erklärungsboten auftreten,<br />
ist damit keine rechtskraftfähige Willenserklärung verbunden. Die Behauptung, dass<br />
ein im Besatzungskonstrukt Beschäftigter "auf Anordnung" eines auch noch sehr oft<br />
unbekannten Dritten dessen Willenserklärung übermittelt, kann also ebenfalls nicht<br />
rechtskraftfähig sein, weil eine formkorrekte Beglaubigung nach dem BeurkG tatsächlich<br />
unwiderlegbar einen Erklärungswillen eines eindeutig schon allein aus dem<br />
Dokument Identifizierbaren in Übereinstimmung mit der Urschrift nicht vorgelegt<br />
wird.<br />
Somit stellt der Unterzeichner fest, die umstrittene „Az.: 32040802 – 06/12, Veranlassung<br />
der Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters<br />
Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong> gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG", datiert mit<br />
13.07.2012, fehlt es, mangels bewussten Willen, an der Geschäftsgrundlage. Die<br />
umstrittene „Az.: 32040802 – 06/12, Veranlassung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten<br />
des Bezirksschornsteinfegermeisters Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong> gemäß<br />
§ 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG", datiert mit 13.07.2012, erzeugt im ersten Augenblick<br />
Echtheitscharakter, wird aber letztendlich als arglistige Täuschung im<br />
Rechtsverkehr identifiziert, was den Tatbestand des Betruges erfüllt. Der Unterzeichner,<br />
der umstrittenen „Az.: 32040802 – 06/12, Veranlassung der Kehr- und<br />
Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong><br />
gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG" datiert mit 13.07.2012, ist mindestens<br />
seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Damit dürfte Vorsatz vorliegen.<br />
Arglistig Täuschung<br />
Eine Täuschung ist gegeben, wenn eine falsche Erklärung über Tatsachen stattgefunden<br />
hat. Arglistig ist die Täuschung nach herrschender Meinung dann, wenn sie<br />
vorsätzlich erfolgte. Eine arglistige Täuschung ist also in der Regel dann gegeben,<br />
wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Vorspiegelung<br />
falscher Tatsachen <strong>zur</strong> Abgabe einer Willenserklärung im Bürgerlichen Recht oder<br />
zum Erlass eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht veranlasst wird, was bei<br />
Durchschau der Täuschung nicht geschehen wäre. Getäuschter kann im Bürgerlichen<br />
Recht jeder sein, der eine Willenserklärung abgibt, im Verwaltungsrecht kann<br />
es jede Behörde sein, die einen Verwaltungsakt erlässt.<br />
Im BGB §123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung ist zu finden,<br />
(1)Wer <strong>zur</strong> Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich<br />
durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.<br />
Der Anfechtungsgrund des §123 BGB schützt die Entschließungsfreiheit bzw. freie<br />
Willensbildung des, bei der Abgabe einer Willenserklärung, Getäuschten oder Bedrohten<br />
und trägt insoweit <strong>zur</strong> Verwirklichung der im Rahmen einer privatautonom<br />
gestalteten bürgerlichen Rechtsordnung unabdingbar notwendigen Möglichkeit der<br />
Selbstbestimmung rechtsgeschäftlichen Handelns bei.<br />
Sorgfaltspflicht<br />
Inhalt der Sorgfaltspflicht ist es, die Gefahr für das geschützte Rechtsgut zu erkennen<br />
(objektive Vorhersehbarkeit) und darauf richtig zu reagieren. Dabei ergeben<br />
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sich Art und Umfang aus dem was man ex ante von einem besonnen Menschen in<br />
der Lage des Täters verlangen kann. Eine Begrenzung der Sorgfaltspflicht ergibt<br />
sich aus dem Vertrauensgrundsatz: Wer die gebotene Sorgfalt beachtet, darf darauf<br />
vertrauen, dass sich andere auch sorgfaltsgerecht verhalten, d.h. man muss<br />
nicht mit dem fahrlässigen Verhalten anderer rechnen. Das gilt aber nur, solange<br />
nicht aus besonderen Gründen das Gegenteil anzunehmen ist. Das ist hier aber vorliegend.<br />
Der Unterzeichner fühlt sich hiermit unter physischen und psychischen Zwang gesetzt<br />
und verspürt gegen sich Nötigungs- und Betrugsabsichten.<br />
Der Feuerstättenbescheid und die sich hierauf berufende „Az.: 32040802 – 06/12,<br />
Veranlassung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters<br />
Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong> gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG“ beruhen<br />
auf Rechtsgrundlagen (SchfHwG, KÜO), die teilweise NICHTIG oder VERFAS-<br />
SUNGSWIDRIG sind. Sie sind zudem inhaltlich rechtswidrig. Insbesondere sind zu<br />
berücksichtigen:<br />
A) § 1 SchfHwG Absätze 1, 2, 3 und § 25 (1) SchfHwG sind NICHTIG, da sie<br />
nicht von dem, nach dem Grundgesetz hierfür berufenen Organ erlassen<br />
wurden.<br />
Grundrechtsbeschränkungen des SchfHwG sind verfassungswidrig, da unzulässige<br />
Ziele verfolgt werden und die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist.<br />
Das sogenannte "Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) umfasst zwei,<br />
auch getrennt regelbare Bereiche: Berufsrechtliche Regelungen für den Beruf der<br />
Schornsteinfeger und Bestimmungen, die den „Normal-Bürger“ unmittelbar zum<br />
Zwecke der Erhaltung der Öffentlichen Sicherheit verpflichten sollen.<br />
Der Bund leitet seine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 (1) Nr. 11 GG her,<br />
da er den Teilbereich der berufsrechtlichen Regelungen als "Recht der Wirtschaft"<br />
auslegt (Siehe Dokumentation des BMWi Nr. 582 "Gesetz <strong>zur</strong> Neuregelung des<br />
Schornsteinfegerwesens" 2.A.IV Seite 14) und die sonstigen Regelungszwecke<br />
außer Acht lässt.<br />
Jedoch bereits hinsichtlich der Bestimmungen, die sich an Schornsteinfeger richten,<br />
wird fraglich, ob diese Zuordnung überhaupt zutrifft. Von "Wirtschaft" kann<br />
nur gesprochen werden, wenn es einen Markt mit Anbieter- und Nachfragerseite<br />
gibt. Die vom Gesetzgeber in der Vergangenheit geschaffene und erhaltene Monopol-Struktur<br />
der Schornsteinfegerbezirke und der weitreichenden Tätigkeitsverbote<br />
für Privatleute und andere Gewerbetreibende verhindert jedoch gerade<br />
jegliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die anerkannten objektiven Berufsausübungsbeschränkungen<br />
werden mit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben <strong>zur</strong> Erhaltung<br />
der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten begründet. Der Unterzeichner<br />
verlangt eine rechtskraftfähige Definition des Begriffes<br />
„Brandsicherheit“!<br />
Bei einer Regelung hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse handelt es sich jedoch<br />
offensichtlich nicht mehr um ein "Recht der Wirtschaft".<br />
Wenn es einem Betreiber einer Feuerstätte mit Schornstein untersagt wird, diesen<br />
selbst reinigen zu dürfen, kann von einer Berufsbeschränkung nicht mehr die<br />
Rede sein, da eine eigenständige Wartung einer eigenen Anlage KEINE Berufsausübung<br />
darstellt. Das Ziel der Gesetzgebung kann somit nicht nur die Regulie-<br />
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rung eines Handwerks sein.<br />
Insbesondere bei § 1 SchfHwG handelt es sich nicht um berufsrechtliche Regelungen<br />
oder Bestimmungen, die einer Marktregulierung dienen sollen. Man könnte<br />
diesen und weitere Paragrafen auch in einem gesonderten Gesetz zusammenfassen,<br />
das dann z.B. den Titel "Feuerstätten-Sicherheitsgesetz" haben würde.<br />
Sowohl bei den Adressaten der gesetzlichen Bestimmungen, als auch beim Regelungszweck<br />
wird deutlich, dass es nicht um Belange des Berufsstands der<br />
Schornsteinfeger oder das "Recht der Wirtschaft" geht.<br />
Für Gesetze zum Zweck der Erhaltung der Öffentlichen Sicherheit, der Betriebssicherheit<br />
von Anlagen und des Brandschutzes sind jedoch nach Art. 70 (1) GG<br />
ausschließlich die Bundesländer berufen. Ein Regelungszweck, der dem Bund<br />
eine Gesetzgebungskompetenz in diesen Bereichen einräumen würde, ist weder<br />
im Bereich der ausschließlichen (Art. 73 GG), noch der konkurrierenden Gesetzgebung<br />
(Art. 74 GG) zu finden. Der Bund ist somit nach Grundgesetz nicht berufen,<br />
Gesetze zu verabschieden, die den Bürger zum Zweck der Erhaltung der Öffentlichen<br />
Sicherheit verpflichten oder gar dessen Grundrechte (Art. 13 GG) beschränken<br />
könnten.<br />
Hieraus folgt, dass insbesondere § 1 (1)(2)(3) SchfHwG NICHTIG ist, da er nicht<br />
von dem, von der Verfassung hierfür berufenen Organ in verfassungsgemäßer<br />
Weise verabschiedet wurde.<br />
Der Bürger kann in einem Gesetz <strong>zur</strong> Regelung des "Rechts der Wirtschaft" (Art.<br />
74 (1) Nr. 11 GG) nicht verpflichtet werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit<br />
der Wohnung gem. Art. 13 (1) und (7) GG kann durch ein "Handwerksgesetz"<br />
nicht eingeschränkt werden. Für den Regelungsbereich der Öffentlichen Sicherheit,<br />
der Betriebssicherheit von Feuerstätten oder des Brandschutzes sind gem.<br />
Art. 70 (1) GG ausschließlich die Bundesländer zuständig.<br />
Die allgemeine Handlungsfreiheit des Bürgers gem. Art. 2 (1) GG, aber auch das<br />
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 (1) GG kann nur<br />
durch eine Rechtsnorm beschränkt werden, die der "verfassungsgemäßen Ordnung"<br />
entspricht. Eine Bestimmung, die entgegen der Kompetenzverteilung des<br />
Grundgesetzes zwischen Bund und Ländern von einem hierfür nicht berufenen<br />
Organ verabschiedet wurde, entspricht nicht der "verfassungsgemäßen Ordnung"<br />
und kann somit Grundrechte des Bürgers nicht rechtswirksam beschränken.<br />
Die Frage der Zuständigkeit der Gesetzgebung für alle Bestimmungen des<br />
SchfHwG, die HOHEITLICHE Aufgaben generieren oder den Bürger unmittelbar<br />
verpflichten, wurde bislang noch nicht geklärt. Da die Wirksamkeit von Bestimmungen<br />
eines Bundesgesetzes in Frage steht, ist diese Grundsatzfrage gem. Art.<br />
100 (1) GG dem Bundesverfassungsgericht <strong>zur</strong> Entscheidung vorzulegen.<br />
Auch § 25 (2) SchfHwG muss somit als NICHTIG angesehen werden, da er von<br />
einem hierfür verfassungsrechtlich nicht berufenem Organ verabschiedet wurde.<br />
Ein NICHTIGER Paragraf kann jedoch von der Verwaltung nicht als Rechtsgrundlage<br />
eines Verwaltungsakts herangezogen werden. Dem Verwaltungsakt „Az.:<br />
32040802 – 06/12, Veranlassung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters<br />
Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong> gemäß § 1 VwVfG Bbg<br />
i.V.m. § 28 VwVfG, datiert mit 13.07.2012, fehlt eine rechtswirksame Rechtsgrundlage.<br />
Er ist somit rechtswidrig.<br />
Durch das SchfHwG soll der Inhaber von Feuerstätten u.a. gezwungen werden,<br />
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bis 2013 Reinigungsarbeiten an seinem Schornstein nur durch den zuständigen<br />
Bezirksschornsteinfeger (oder einen EU-Anbieter) durchführen zu lassen. Es wird<br />
ihm somit auch untersagt, notwendige Wartungs- und Reinigungsarbeiten selbst<br />
ausführen zu können, obwohl die Entfernung von Rußablagerungen, wie sie in<br />
modernen Gasheizungen überhaupt nicht entstehen können, mittels eines Kehrbesens<br />
keine besonderen Anforderungen an den Ausführenden stellt.<br />
Ebenso wird der Bürger in seinem Grundrecht auf Vertragsfreiheit beschränkt<br />
(Art. 2 (1) GG), da er bis inkl. 2012 absolut und ab 2013 relativ in der Wahl seines<br />
Vertragspartners beschränkt wird. Die Wahlfreiheit des Bürgers, welchen<br />
Handwerker er beauftragen will, kann jedoch nicht als berufsrechtliche Regelung<br />
verstanden werden.<br />
Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung<br />
des Schornsteinfegerwesens zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der<br />
Schornsteinfeger Übergangsregelungen vorgesehen hat, diese Intension ist jedoch<br />
nicht geeignet, Grundrechte der Bürger zu beschränken. Die Absicht, das<br />
Einkommen der Schornsteinfeger für eine Übergangszeit zu erhalten, ist kein legitimer<br />
Zweck, der eine Beschränkung des Grundrechts auf Vertragsfreiheit des<br />
Bürgers rechtfertigen könnte. Wirtschaftsinteressen eines Handwerksberufs können<br />
nicht als Öffentliches Interesse verstanden werden.<br />
Insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Sicherheit von Feuerstätten<br />
durch regelmäßige Kontrollen sichergestellt werden soll, ist kein legitimer Grund<br />
ersichtlich, warum der Bürger bei der Wartung seiner Anlage beschränkt werden<br />
dürfte. Wenn die Betriebssicherheit einer Anlage geprüft wird, muss es dem Betreiber<br />
überlassen werden, wie er den geforderten Zustand herstellt und erhält.<br />
Ein Verbot von Eigenleistungen ist ebenso rechtswidrig, wie die Bindung an einen<br />
bestimmten Berufsstand. Es ist z.B. nicht nachvollziehbar, warum Ofen- oder Kaminbauer<br />
oder Heizungstechniker nicht mit gleich gutem Ergebnis wie ein<br />
Schornsteinfeger die Wartung von Abgasanlagen und Schornsteinen erledigen<br />
könnten.<br />
Gleiches gilt jedoch auch für die vorgeschriebenen Kontrollen. Es gibt keine objektiv<br />
nachvollziehbaren Gründe, warum diese auf den Berufsstand der Schornsteinfeger<br />
beschränkt werden. Dass dies in der Vergangenheit so war, kann nicht<br />
als Grund dienen, den Bürger in seiner Entscheidungsfreiheit zu beschränken.<br />
Wenn überhaupt regelmäßige Sicherheitskontrollen <strong>zur</strong> Erhaltung der ÖFFENTLI-<br />
CHEN Sicherheit notwendig sind, so müssen diese von JEDER fachlich qualifizierten<br />
Stelle ausgeführt werden dürfen. Es muss dem Bürger z.B. möglich sein,<br />
handwerkliche Arbeiten gesondert zu vergeben und Kontrollen im hoheitlichen Interesse<br />
auch von Prüfingenieuren oder Prüfinstituten (TÜV, DEKRA etc.) durchführen<br />
zu lassen. Gerade die Schornsteinfeger sind wegen Befangenheit im Bereich<br />
eigener wirtschaftlicher Interessen ungeeignet, hoheitliche Kontrollaufgaben<br />
wahrzunehmen.<br />
Soweit bis inkl. 2012 zudem eine Auftragsvergabe nur an den Bezirksschornsteinfeger<br />
oder Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland zulässig ist, wird auch der<br />
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 (1)(3) GG verletzt. In Art. 3 (3) GG heißt<br />
es u.a.: "Niemand darf wegen ... seiner Heimat und Herkunft ... benachteiligt<br />
oder bevorzugt werden." Wie ist diese Verfassungsnorm mit der Unterscheidung<br />
zwischen "deutschen" und "ausländischen" Schornsteinfegern vereinbar? Hier<br />
wird eindeutig nach "Heimat und Herkunft" unterschieden. Es gibt kein ÖFFENT-<br />
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LICHES Interesse, dass eine derartige Inländer-Diskriminierung rechtfertigen<br />
könnte. Aus der Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union lässt sich nicht<br />
nur eine Berufsausübungsfreiheit herleiten, sondern auch eine "passive" Dienstleistungs-<br />
und Vertragsfreiheit für den Bürger. Es muss dem Bürger freistehen,<br />
jeden fachlich geeigneten Handwerker, gleichgültig ob deutsch oder mit Sitz im<br />
EU-Ausland oder der Schweiz gleichberechtigt beauftragen zu können. Die fachliche<br />
Eignung kann hierbei z.B. durch eine Meisterprüfung oder eine adäquate Prüfung<br />
(z.B. Diplom eines technischen Studiengangs) nachzuweisen sein. Beschränkungen<br />
dieser Vertragsfreiheit des Bürgers sind auch für eine Übergangszeit<br />
als verfassungswidrig anzusehen und widersprechen zudem dem Geist der<br />
Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union.<br />
Wenn der Gesetzgeber den Wandel im Bereich des Schornsteinfegerwesens für<br />
Betroffene abmildern will, so stehen ihn unterschiedliche Möglichkeiten <strong>zur</strong> Verfügung.<br />
Er könnte steuerliche Bestimmungen erlassen, Fördergelder einplanen<br />
oder Bezirksschornsteinfeger bevorzugt in den Öffentlichen Dienst als Kontrolleur<br />
zu prüfender Feuerungsanlagen übernehmen. Er darf jedoch nicht Grundrechte<br />
der Bürger mit dem Zweck beschränken, das Einkommen von Schornsteinfegern<br />
zu erhalten.<br />
Die Beschränkung der Grundrechte des Bürgers erfolgen somit in weiten Teilen<br />
nicht im ÖFFENTLICHEN Interesse, sondern sollen nur den wirtschaftlichen Interessen<br />
der Schornsteinfeger dienen. Einkommensinteressen eines Berufsstands<br />
sind jedoch nicht geeignet, Grundrechte der Bürger zu beschränken. Alle Bestimmungen<br />
des SchfHwG, die die Vertragsfreiheit des Bürgers beschränken, sind somit<br />
als verfassungswidrig anzusehen und dürfen nicht angewendet werden.<br />
B) Die (Bundes-) Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) des Bundesministeriums<br />
für Wirtschaft ist nichtig, da das Ermächtigungsgesetz nichtig ist.<br />
§ 1 (1) SchfHwG ist verfassungswidrig, da die Vorgaben des Art. 80 (1) GG nicht<br />
eingehalten werden.<br />
Die Bundes-KÜO ist verfassungswidrig, da sie nicht-verfassungsgemäße Ziele<br />
verfolgt und sie unverhältnismäßig Grundrechte der Bürger beschränkt.<br />
Ermächtigungsgrundlage der Bundes-KÜO soll § 1 (1) SchfHwG sein. Wie unter<br />
A) ausgeführt, fehlt es dem Bund an einer verfassungsrechtlichen Kompetenz,<br />
Rechtsnormen zum Zweck der Betriebssicherheit von Feuerstätten oder des<br />
Brandschutzes zu verabschieden. Ist die gesetzliche Rechtsgrundlage einer Verordnung<br />
nichtig, wird automatisch auch die Verordnung selbst nichtig, da sie<br />
nicht mehr der verfassungsgemäßen Ordnung entspricht.<br />
In Art. 80 (1) GG heißt es: "Durch Gesetz können ... Dabei müssen Inhalt, Zweck<br />
und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden."<br />
Da der Bund für Rechtsnormen im Bereich der Öffentlichen Sicherheit, der Betriebssicherheit<br />
von Feuerstätten oder des Brandschutzes KEINE Gesetzgebungskompetenz<br />
hat, fehlt es bereits an der Gesetzeseigenschaft für eine wirksame Ermächtigung.<br />
Insbesondere sind jedoch Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung<br />
im Gesetz nicht hinreichend bestimmt.<br />
So heißt es in § 1 (1) SchfHwG: "... zum Zwecke der Erhaltung der Betriebs- und<br />
Brandsicherheit". Es ist hierbei vom Gesetzgeber noch nicht einmal angegeben,<br />
auf welche Objekte sich diese "Betriebs- und Brandsicherheit" beziehen soll.<br />
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Jeder Verbrennungsmotor, jeder Gartengrill und jeder Kerzenhalter ist eine Feuerstätte.<br />
Jeder Auspuff eines Kraftfahrzeugs eine Abgasanlage. Es bleibt somit<br />
dem Verordnungsgeber überlassen, nach eigenem Ermessen die allgemeinen<br />
Rechtsbegriffe zu interpretieren, um in der Folge seine Verordnungskompetenz<br />
fast beliebig erweitern zu können. Würde der Verordnungsgeber bestimmen,<br />
dass KFZ-Auspuffe jährlich vom Bezirksschornsteinfeger zu kontrollieren wären,<br />
es würde dem Gesetzestext des § 1 (1) SchfHwG nicht widersprechen. Hieraus<br />
wird deutlich, dass es an der notwendigen Exaktheit der gesetzlichen Formulierung<br />
fehlt.<br />
Dies wird auch deutlich, wenn man die als Zweck genannte "Betriebssicherheit"<br />
betrachtet. Unter Betriebssicherheit wird umgangssprachlich verstanden, dass<br />
ein technisches Gerät ohne Störungen bestimmungsgemäß funktioniert. Es bedarf<br />
einer Uminterpretation des Gesetzeswortlauts um aus "Betriebssicherheit"<br />
den "Schutz der Allgemeinheit vor einer Gefährdung durch eine betriebene Anlage"<br />
zu machen. Aber nur in diesem Teilbereich besteht überhaupt ein Regelungsbedarf.<br />
Ob ein Gerät oder eine Anlage "betriebssicher" ist, d.h. ohne Ausfälle betrieben<br />
werden kann, fällt ausschließlich in die freiheitliche Kompetenz des Betreibers,<br />
solange hierdurch keine Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit eintritt.<br />
Die viel zu allgemein gehaltene Begrifflichkeit des Gesetzgebers überlässt es erneut<br />
dem Verordnungsgeber, selbstbestimmt festzulegen, was er der "Betriebssicherheit"<br />
<strong>zur</strong>echnen will.<br />
Nach der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber<br />
jedoch die tragenden und wesentlichen Elemente eines Gesetzes selbst<br />
bestimmen. Er darf es nicht dem Verordnungsgeber überlassen, den Umfang der<br />
erteilten Ermächtigung selbst festzulegen. Die Justiz muss vielmehr in die Lage<br />
versetzt werden, eine Verordnung an den gesetzlichen Vorgaben messen zu können.<br />
Durch die Verwendung unpräziser und unbestimmter Begriffe verstößt § 1 (1)<br />
Satz 2 SchfHwG klar gegen die Vorgaben des Art. 80 (1) GG. Es wird weder ein<br />
hinreichend genau bestimmter Zweck für eine Verordnung angegeben, noch wird<br />
dem Verordnungsgeber inhaltlich eine nachprüfbare Vorgabe gemacht. Es bleibt<br />
dem Verordnungsgeber überlassen, das Ausmaß seiner Bestimmungen weitgehend<br />
selbst festzulegen. Begrenzende gesetzliche Vorgaben fehlen völlig.<br />
Insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass durch § 1 (3) SchfHwG das besondere<br />
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art 13 GG eingeschränkt<br />
werden soll, fehlt es an hinreichenden Vorgaben des Gesetzgebers. Eine<br />
Beschränkung dieses Grundrechts darf nur im Rahmen der Bestimmungen des<br />
Art. 13 (7) GG erfolgen. Der Gesetzgeber hätte somit durch geeignete Formulierung<br />
der Ermächtigung für eine Verordnung sicherstellen müssen, dass der Verordnungsgeber<br />
nur Fälle in seine Verordnung aufnimmt, die den Rahmenbedingungen<br />
des Art. 13 /(7) GG gerecht werden.<br />
So heißt es in Art. 13 (7) GG: "... auf Grund eines Gesetzes auch <strong>zur</strong> Verhütung<br />
DRINGENDER Gefahren für die öffentliche Sicherheit …". Selten zu erwartende<br />
Schadensereignisse mit "normalen" Auswirkungen auf Dritte können hierbei sicherlich<br />
nicht als "dringende" Gefahr eingestuft werden. Es bedarf vielmehr einer<br />
ERHÖHTEN Schadenswahrscheinlichkeit oder einer zu erwartenden BESONDEREN<br />
Schadenshöhe, um das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung beschränken<br />
zu können. Dies muss der Verordnungsgeber berücksichtigen, wenn er einen<br />
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Prüfumfang und Prüfpflichten im Detail festlegt. Rein denkbare Schadenereignisse<br />
sind nicht geeignet, eine Grundrechtsbeschränkung des Bürgers rechtfertigen<br />
zu können.<br />
Durch das Zitiergebot des Art. 19 (1) GG soll der Gesetzgeber darauf aufmerksam<br />
gemacht werden, die Rahmenbedingungen bei der Beschränkung von<br />
Grundrechten zu bedenken. Genau diese Rahmenbedingungen muss der Gesetzgeber<br />
jedoch auch in die Formulierung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer erteilten<br />
Ermächtigung einfließen lassen. Es ist am Gesetzgeber, durch hinreichend<br />
präzise Vorgaben sicherzustellen, dass ein Verordnungsgeber bürgerliche Grundrechte<br />
nicht verletzt.<br />
Nach dem Kenntnisstand des Unterzeichners wurde vom Bundesministerium für<br />
Wirtschaft VOR Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung noch nicht einmal<br />
eine sachlich neutrale Risikoanalyse und Bewertung durchgeführt. Vormals angewendete<br />
Bestimmungen der Bundesländer wurden lediglich zusammengeführt<br />
und vorrangig zum Zwecke des Bestandsschutzes der früheren Monopol-Zuständigkeiten<br />
der Bezirksschornsteinfeger neu formuliert. Bestandsinteressen und<br />
wirtschaftliche Belange einer Berufsgruppe sind jedoch nicht geeignet, hierauf<br />
Grundrechtsbeschränkungen des Bürgers zu stützen.<br />
Der Bund leitet seine Gesetzgebungskompetenz für das SchfHwG aus Art. 74 (1)<br />
Nr. 11 GG als "Recht der Wirtschaft" her. Er erkennt also an, dass Schornsteinfeger<br />
eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen. Wer jedoch eigene wirtschaftliche<br />
Interessen verfolgt, ist nicht geeignet, im eigenen Zuständigkeitsbereich wegen<br />
Befangenheit neutrale Gutachten abzugeben.<br />
Der Bundesminister für Wirtschaft hätte folglich vor Erlass der KÜO unabhängige<br />
Gutachten von NEUTRALEN Sachverständigen <strong>zur</strong> Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten<br />
und einer Risikoanalyse für die ÖFFENTLICHE Sicherheit einholen<br />
müssen. Alle Schornsteinfeger sind aus wirtschaftlichen Interessen bemüht,<br />
möglichst viele Arbeiten und Prüfpflichten zu erhalten. Dem hätte der Gesetzgeber<br />
durch eine hinreichend präzise Ermächtigung und der Verordnungsgeber<br />
durch eine neutrale und objektive Risikobewertung <strong>zur</strong> Wahrung der Grundrechte<br />
der Bürger entgegen wirken müssen.<br />
Das SchfHwG und die vorliegende KÜO werden diesen Anforderungen jedoch in<br />
keiner Weise gerecht. Ermächtigung und Verordnung verletzen Rechtsstaatsprinzipien<br />
(Trennung von Verwaltung und Wirtschaft, Befangenheit) und Verfassungsbestimmungen.<br />
Sie sind nicht geeignet, Grundrechte der Bürger zu beschränken.<br />
C) Beauftragte Bezirksschornsteinfeger sind keine Behörde und können keine<br />
rechtswirksamen Verwaltungsakte erlassen.<br />
Schornsteinfeger sind wegen Befangenheit nicht geeignet, im eigenen Tätigkeitsbereich<br />
hoheitliche Aufgaben zu übernehmen.<br />
Ein unwirksamer Feuerstättenbescheid macht alle hierauf beruhenden Forderungen<br />
ebenfalls rechtswidrig.<br />
Die Verwaltung ist nach Gesetz nicht berufen, eigene Feuerstättenbescheide zu<br />
erlassen.Nach § 8 (2) SchfHwG gehören die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />
als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Nach § 14<br />
(2) SchfHwG soll der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger schriftliche Be-<br />
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scheide (Feuerstättenbescheide) erlassen. Es wird diesbezüglich wörtlich bestimmt:<br />
"Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid<br />
haben keine aufschiebende Wirkung".<br />
Im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland können nur Widersprüche gegen<br />
einen VERWALTUNGSAKT nach § 80 VwGO eine aufschiebende Wirkung entfalten.<br />
Der Gesetzgeber wertet die vom Bezirksschornsteinfeger erstellten Feuerstättenbescheide<br />
somit als öffentlich-rechtliche Handlung. Dies widerspricht dem<br />
Status des Schornsteinfegers als Gewerbetreibender.<br />
Nur wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein Behördenstatus zukäme,<br />
könnte dieser rechtswirksam Verwaltungsakte erlassen. Sieht man ihn jedoch<br />
als Behörde mit hoheitlichen Aufgaben an, darf er nicht gleichzeitig als Gewerbetreibender<br />
wirtschaftlich in diesem Sektor tätig werden.<br />
Nach § 20 VwVfG schließen sich zusammenhängende hoheitliche und wirtschaftliche<br />
Tätigkeiten gegenseitig aus.<br />
Und selbst wenn man den Bezirksschornsteinfeger "nur" als "beliehenen Unternehmer"<br />
versteht, wäre er nach § 20 VwVfG an einer Mitwirkung gehindert. Er<br />
darf für eine Behörde nicht tätig werden, wenn er durch seine Tätigkeit einen unmittelbaren<br />
Vor- oder Nachteil erlangen kann. Ein solcher Vorteil ist bereits dadurch<br />
gegeben, dass er als Bezirksschornsteinfeger bis inkl. 2012 praktisch alleine<br />
die Arbeiten ausführen darf, die er zuvor im Feuerstättenbescheid vorgeschrieben<br />
hat. Käme ihm bei der Fristsetzung im Feuerstättenbescheid zudem ein<br />
Gestaltungsspielraum zu, könnte er Einfluss auf seine Arbeitsplanung nehmen,<br />
ohne dass dies aus sachlichen Gründen objektiv gerechtfertigt wäre. Er könnte in<br />
den Feuerstättenbescheiden die Ausführungszeiträume so festlegen, dass sich für<br />
ihn eine gut verteilte Tätigkeit über das Jahr ergibt. Auch dies wäre ein Vorteil,<br />
der ihn in der Sache befangen macht und ihn hindert, am Erlass von Feuerstättenbescheiden<br />
mitzuwirken.<br />
Gleiches gilt, wenn er in einer quasi hoheitlichen Funktion Kontrollen durchführt,<br />
bei denen er zuvor oder gleichzeitig wirtschaftliche Interessen verfolgt. Er kann<br />
somit nicht zunächst als Handwerker den Schornstein kehren und dann als Kontrollbehörde<br />
die Sauberkeit eben dieses Schornsteins kontrollieren.<br />
Wie unter A) und B) wiederholt ausgeführt, kommt dem Bund nur für die Teile<br />
des SchfHwG überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz zu, die berufsrechtliche<br />
Regelungen enthalten. Ungeachtet der Frage, ob die Übertragung hoheitlicher<br />
Aufgabe auf gewerbliche Schornsteinfeger überhaupt mit Art. 33 (4) GG vereinbar<br />
sind, fehlt es dem Bund an einer verfassungsrechtlichen Grundlage, im Rahmen<br />
eines Handwerksgesetzes Behördenrechte zu generieren oder diese auf Zivilpersonen<br />
zu übertragen.<br />
Der Schornsteinfeger ist Handwerker und nach den rechtsstaatlichen Prinzipien<br />
der Befangenheit gehindert, hoheitliche Aufgaben in seinem Wirtschaftsbereich<br />
zu übernehmen. Der Schornsteinfeger ist KEINE Behörde. Er kann KEINE Verwaltungsakte<br />
erlassen. Feuerstättenbescheide können folglich nur als Information<br />
OHNE RECHTLICHE BINDUNG verstanden werden. Um als Verwaltungsakt eine<br />
Rechtswirkung entfalten zu können, müssten Feuerstättenbescheide von einer<br />
hierfür berufenen Behörde im Rahmen des gültigen Verwaltungsrechts erlassen<br />
werden.<br />
Erneut wird deutlich, dass der Bund als Gesetzgeber KEINE Kompetenz hatte,<br />
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verwaltungsrechtliche Bestimmungen im Rahmen eines Wirtschaftsgesetzes zu<br />
verabschieden. Er kann nicht in § 25 (2) SchfHwG eine Behörde zum Erfüllungsgehilfen<br />
eines gewerblichen Handwerkers bestimmen. Der Öffentlichen Sicherheit<br />
kann § 25 (2) ja nicht dienen, da für diesen Rechtsbereich die Bundesländer zuständig<br />
sind.<br />
Insgesamt muss somit der § 25 (2) SchfHwG als NICHTIG angesehen werden, da<br />
er nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Er entfaltet keine<br />
Rechtskraft und ist nicht geeignet, von einer Behörde als Rechtsgrundlage eines<br />
Verwaltungsakts (Zweitbescheids) herangezogen zu werden. Dem angefochtenen<br />
Zweitbescheid fehlt somit die Rechtsgrundlage, er ist rechtswidrig und aufzuheben.<br />
D) Der Feuerstättenbescheid und alle darauf sich darauf berufenen Forderungen<br />
sind rechtswidrig, da es für die bestimmten Fristen an einer<br />
Rechtsgrundlage fehlt.<br />
Die zu beauftragenden Arbeiten / Kontrollen sind nicht hinreichend bestimmt.<br />
Unbestritten handelt es sich bei der vom Unterzeichner betriebenen Anlage um<br />
eine mit Erdgas betriebene Anlage, die unter Ziffer 3.1 der Anlage 1 <strong>zur</strong> Bundes-<br />
KÜO fällt. Dort wird als Zeitraum "EIN MAL IM KALENDERJAHR" bestimmt.<br />
Es ist weder eine Rechtsgrundlage noch ein sachlicher Grund ersichtlich, warum<br />
im Feuerstättenbescheid und im hierauf beruhenden Zweitbescheid die Frist jährlich<br />
auszuführender Arbeiten vom 31.12. (Termin gem. KÜO) auf den Zeitraum<br />
01.05 bis 31.05. vorverlegt und insgesamt der Zeitraum, innerhalb dessen die<br />
Kontrollen zu erfolgen haben, auf nur EINEN Monat verkürzt werden. Wenn überhaupt<br />
ist es Aufgabe des beauftragten Bezirksschornsteinfegers, die allgemeinen<br />
Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung auf den konkreten Einzelfall zu<br />
übertragen. Hierzu hat der BSM festzustellen, welche Art von Feuerstätte in einem<br />
Objekt betrieben wird und welche Arbeiten nach KÜO in welchem Wiederholungsturnus<br />
und hieraus folgend bis zu welchen Fristen durch den Inhaber zu beauftragen<br />
sind. Sieht die KÜO hierbei als Turnus "Ein Mal im Kalenderjahr" vor,<br />
so endet die jeweilige Frist jährlich zum 31.Dezember. Ein Gestaltungsspielraum<br />
hinsichtlich der in der Verordnung angegebenen Frist bleibt weder dem Bezirksschornsteinfeger<br />
noch der Verwaltung. Für eine eigenmächtige, abweichende<br />
Fristsetzung fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage. Weiterhin sollte den fachlich<br />
Kundigen nicht erklärt werden müssen, dass es bei einer mit Erdgas betriebenen<br />
Heizung nicht zu Ablagerungen innerhalb des Abgasweges kommen kann, auch<br />
wenn von Seiten der Schornsteinfeger immer wieder anderes behauptet wird.<br />
Der nicht rechtskraftfähige Feuerstättenbescheid und alle darauf beruhenden<br />
Forderungen sind somit ebenfalls nicht rechtskraftfähig. Ungeachtet der zuvor<br />
aufgeworfenen Grundsatzfragen macht dieser sachliche Fehler alle Verwaltungsakte<br />
rechtswidrig.<br />
Die Formulierung "Überprüfung der Abgasanlage" ist zudem zu allgemein, um<br />
beurteilen zu können, ob überhaupt eine Notwendigkeit zu dieser Kontrolle besteht,<br />
um einer angeblichen Gefahr für die Öffentliche Sicherheit vorzubeugen.<br />
Es ist nach Einschätzung des Unterzeichners nicht notwendig, seine Erdgasheizung<br />
zu überprüfen, da von dieser keine besondere Gefahr für die Öffentliche Sicherheit<br />
ausgeht, zudem diese durch einen befähigten Handwerksbetrieb gewartet<br />
wird. Insbesondere unterliegt diese jedoch keinerlei Verschleiß, der es<br />
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rechtfertigen könnte, JÄHRLICH wiederkehrende Prüfungen anzuordnen.<br />
Gleiches gilt für die CO-Messung / Immissionsmessung. Auch diesbezüglich sind<br />
JÄHRLICHE Kontrollen als überzogen und nicht sachgerecht anzusehen. Bei<br />
Kraftfahrzeugen, die einem erheblich stärkeren Verschleiß unterliegen, ist die Abgasuntersuchung<br />
nur alle ZWEI Jahre durchzuführen. Eine Heizungsanlage im Innenraum<br />
lässt demgegenüber vermuten, dass eine relevante Änderung der Abgaswerte<br />
in noch längeren Fristen zu erwarten wäre. Insbesondere bei regelmäßig<br />
durch einen Fachbetrieb gewarteten Anlagen erscheint ein Prüfzyklus von<br />
ebenfalls FÜNF Jahren als maximal angemessen.<br />
E<br />
In der Anlage nachzulesen<br />
Ehrenerklärung(en):<br />
Es kommt mir nur darauf an festzustellen, auf welcher geltenden Rechtsgrundlage<br />
die genannten Gruppen /Einzelpersonen (Personenkreis) agieren.<br />
Falsche Anschuldigungen, Beleidigungen, Behauptungen, üble Nachrede u. ä. sind<br />
und waren nicht mein Ziel. Die Darlegungen sind ausschließlich die Meinung des<br />
Verfassers und das Ergebnis seiner (und anderer) historischen Forschungen.<br />
Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin<br />
ausgelegt werden, dass es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige,<br />
vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der<br />
im Justizwesen z.Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) GG aber GG-rechtsstaatskonstitutiven<br />
Verfassungsgrundsätze: Menschenrechte / -würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung,<br />
Rationalität und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.<br />
Mit vorzüglicher Hochachtung<br />
Anlage<br />
Schreiben Justizministerium<br />
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