Meine Antwort zur Anhörung - bifd.info
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Rainer Simon<br />
Veilchenweg 4<br />
OT Spreetal<br />
15537 Grünheide<br />
LICHES Interesse, dass eine derartige Inländer-Diskriminierung rechtfertigen<br />
könnte. Aus der Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union lässt sich nicht<br />
nur eine Berufsausübungsfreiheit herleiten, sondern auch eine "passive" Dienstleistungs-<br />
und Vertragsfreiheit für den Bürger. Es muss dem Bürger freistehen,<br />
jeden fachlich geeigneten Handwerker, gleichgültig ob deutsch oder mit Sitz im<br />
EU-Ausland oder der Schweiz gleichberechtigt beauftragen zu können. Die fachliche<br />
Eignung kann hierbei z.B. durch eine Meisterprüfung oder eine adäquate Prüfung<br />
(z.B. Diplom eines technischen Studiengangs) nachzuweisen sein. Beschränkungen<br />
dieser Vertragsfreiheit des Bürgers sind auch für eine Übergangszeit<br />
als verfassungswidrig anzusehen und widersprechen zudem dem Geist der<br />
Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union.<br />
Wenn der Gesetzgeber den Wandel im Bereich des Schornsteinfegerwesens für<br />
Betroffene abmildern will, so stehen ihn unterschiedliche Möglichkeiten <strong>zur</strong> Verfügung.<br />
Er könnte steuerliche Bestimmungen erlassen, Fördergelder einplanen<br />
oder Bezirksschornsteinfeger bevorzugt in den Öffentlichen Dienst als Kontrolleur<br />
zu prüfender Feuerungsanlagen übernehmen. Er darf jedoch nicht Grundrechte<br />
der Bürger mit dem Zweck beschränken, das Einkommen von Schornsteinfegern<br />
zu erhalten.<br />
Die Beschränkung der Grundrechte des Bürgers erfolgen somit in weiten Teilen<br />
nicht im ÖFFENTLICHEN Interesse, sondern sollen nur den wirtschaftlichen Interessen<br />
der Schornsteinfeger dienen. Einkommensinteressen eines Berufsstands<br />
sind jedoch nicht geeignet, Grundrechte der Bürger zu beschränken. Alle Bestimmungen<br />
des SchfHwG, die die Vertragsfreiheit des Bürgers beschränken, sind somit<br />
als verfassungswidrig anzusehen und dürfen nicht angewendet werden.<br />
B) Die (Bundes-) Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) des Bundesministeriums<br />
für Wirtschaft ist nichtig, da das Ermächtigungsgesetz nichtig ist.<br />
§ 1 (1) SchfHwG ist verfassungswidrig, da die Vorgaben des Art. 80 (1) GG nicht<br />
eingehalten werden.<br />
Die Bundes-KÜO ist verfassungswidrig, da sie nicht-verfassungsgemäße Ziele<br />
verfolgt und sie unverhältnismäßig Grundrechte der Bürger beschränkt.<br />
Ermächtigungsgrundlage der Bundes-KÜO soll § 1 (1) SchfHwG sein. Wie unter<br />
A) ausgeführt, fehlt es dem Bund an einer verfassungsrechtlichen Kompetenz,<br />
Rechtsnormen zum Zweck der Betriebssicherheit von Feuerstätten oder des<br />
Brandschutzes zu verabschieden. Ist die gesetzliche Rechtsgrundlage einer Verordnung<br />
nichtig, wird automatisch auch die Verordnung selbst nichtig, da sie<br />
nicht mehr der verfassungsgemäßen Ordnung entspricht.<br />
In Art. 80 (1) GG heißt es: "Durch Gesetz können ... Dabei müssen Inhalt, Zweck<br />
und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden."<br />
Da der Bund für Rechtsnormen im Bereich der Öffentlichen Sicherheit, der Betriebssicherheit<br />
von Feuerstätten oder des Brandschutzes KEINE Gesetzgebungskompetenz<br />
hat, fehlt es bereits an der Gesetzeseigenschaft für eine wirksame Ermächtigung.<br />
Insbesondere sind jedoch Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung<br />
im Gesetz nicht hinreichend bestimmt.<br />
So heißt es in § 1 (1) SchfHwG: "... zum Zwecke der Erhaltung der Betriebs- und<br />
Brandsicherheit". Es ist hierbei vom Gesetzgeber noch nicht einmal angegeben,<br />
auf welche Objekte sich diese "Betriebs- und Brandsicherheit" beziehen soll.<br />
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