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Meine Antwort zur Anhörung - bifd.info

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Rainer Simon<br />

Veilchenweg 4<br />

OT Spreetal<br />

15537 Grünheide<br />

LICHES Interesse, dass eine derartige Inländer-Diskriminierung rechtfertigen<br />

könnte. Aus der Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union lässt sich nicht<br />

nur eine Berufsausübungsfreiheit herleiten, sondern auch eine "passive" Dienstleistungs-<br />

und Vertragsfreiheit für den Bürger. Es muss dem Bürger freistehen,<br />

jeden fachlich geeigneten Handwerker, gleichgültig ob deutsch oder mit Sitz im<br />

EU-Ausland oder der Schweiz gleichberechtigt beauftragen zu können. Die fachliche<br />

Eignung kann hierbei z.B. durch eine Meisterprüfung oder eine adäquate Prüfung<br />

(z.B. Diplom eines technischen Studiengangs) nachzuweisen sein. Beschränkungen<br />

dieser Vertragsfreiheit des Bürgers sind auch für eine Übergangszeit<br />

als verfassungswidrig anzusehen und widersprechen zudem dem Geist der<br />

Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union.<br />

Wenn der Gesetzgeber den Wandel im Bereich des Schornsteinfegerwesens für<br />

Betroffene abmildern will, so stehen ihn unterschiedliche Möglichkeiten <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Er könnte steuerliche Bestimmungen erlassen, Fördergelder einplanen<br />

oder Bezirksschornsteinfeger bevorzugt in den Öffentlichen Dienst als Kontrolleur<br />

zu prüfender Feuerungsanlagen übernehmen. Er darf jedoch nicht Grundrechte<br />

der Bürger mit dem Zweck beschränken, das Einkommen von Schornsteinfegern<br />

zu erhalten.<br />

Die Beschränkung der Grundrechte des Bürgers erfolgen somit in weiten Teilen<br />

nicht im ÖFFENTLICHEN Interesse, sondern sollen nur den wirtschaftlichen Interessen<br />

der Schornsteinfeger dienen. Einkommensinteressen eines Berufsstands<br />

sind jedoch nicht geeignet, Grundrechte der Bürger zu beschränken. Alle Bestimmungen<br />

des SchfHwG, die die Vertragsfreiheit des Bürgers beschränken, sind somit<br />

als verfassungswidrig anzusehen und dürfen nicht angewendet werden.<br />

B) Die (Bundes-) Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) des Bundesministeriums<br />

für Wirtschaft ist nichtig, da das Ermächtigungsgesetz nichtig ist.<br />

§ 1 (1) SchfHwG ist verfassungswidrig, da die Vorgaben des Art. 80 (1) GG nicht<br />

eingehalten werden.<br />

Die Bundes-KÜO ist verfassungswidrig, da sie nicht-verfassungsgemäße Ziele<br />

verfolgt und sie unverhältnismäßig Grundrechte der Bürger beschränkt.<br />

Ermächtigungsgrundlage der Bundes-KÜO soll § 1 (1) SchfHwG sein. Wie unter<br />

A) ausgeführt, fehlt es dem Bund an einer verfassungsrechtlichen Kompetenz,<br />

Rechtsnormen zum Zweck der Betriebssicherheit von Feuerstätten oder des<br />

Brandschutzes zu verabschieden. Ist die gesetzliche Rechtsgrundlage einer Verordnung<br />

nichtig, wird automatisch auch die Verordnung selbst nichtig, da sie<br />

nicht mehr der verfassungsgemäßen Ordnung entspricht.<br />

In Art. 80 (1) GG heißt es: "Durch Gesetz können ... Dabei müssen Inhalt, Zweck<br />

und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden."<br />

Da der Bund für Rechtsnormen im Bereich der Öffentlichen Sicherheit, der Betriebssicherheit<br />

von Feuerstätten oder des Brandschutzes KEINE Gesetzgebungskompetenz<br />

hat, fehlt es bereits an der Gesetzeseigenschaft für eine wirksame Ermächtigung.<br />

Insbesondere sind jedoch Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung<br />

im Gesetz nicht hinreichend bestimmt.<br />

So heißt es in § 1 (1) SchfHwG: "... zum Zwecke der Erhaltung der Betriebs- und<br />

Brandsicherheit". Es ist hierbei vom Gesetzgeber noch nicht einmal angegeben,<br />

auf welche Objekte sich diese "Betriebs- und Brandsicherheit" beziehen soll.<br />

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