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Meine Antwort zur Anhörung - bifd.info

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Rainer Simon<br />

Veilchenweg 4<br />

OT Spreetal<br />

15537 Grünheide<br />

Prüfumfang und Prüfpflichten im Detail festlegt. Rein denkbare Schadenereignisse<br />

sind nicht geeignet, eine Grundrechtsbeschränkung des Bürgers rechtfertigen<br />

zu können.<br />

Durch das Zitiergebot des Art. 19 (1) GG soll der Gesetzgeber darauf aufmerksam<br />

gemacht werden, die Rahmenbedingungen bei der Beschränkung von<br />

Grundrechten zu bedenken. Genau diese Rahmenbedingungen muss der Gesetzgeber<br />

jedoch auch in die Formulierung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer erteilten<br />

Ermächtigung einfließen lassen. Es ist am Gesetzgeber, durch hinreichend<br />

präzise Vorgaben sicherzustellen, dass ein Verordnungsgeber bürgerliche Grundrechte<br />

nicht verletzt.<br />

Nach dem Kenntnisstand des Unterzeichners wurde vom Bundesministerium für<br />

Wirtschaft VOR Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung noch nicht einmal<br />

eine sachlich neutrale Risikoanalyse und Bewertung durchgeführt. Vormals angewendete<br />

Bestimmungen der Bundesländer wurden lediglich zusammengeführt<br />

und vorrangig zum Zwecke des Bestandsschutzes der früheren Monopol-Zuständigkeiten<br />

der Bezirksschornsteinfeger neu formuliert. Bestandsinteressen und<br />

wirtschaftliche Belange einer Berufsgruppe sind jedoch nicht geeignet, hierauf<br />

Grundrechtsbeschränkungen des Bürgers zu stützen.<br />

Der Bund leitet seine Gesetzgebungskompetenz für das SchfHwG aus Art. 74 (1)<br />

Nr. 11 GG als "Recht der Wirtschaft" her. Er erkennt also an, dass Schornsteinfeger<br />

eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen. Wer jedoch eigene wirtschaftliche<br />

Interessen verfolgt, ist nicht geeignet, im eigenen Zuständigkeitsbereich wegen<br />

Befangenheit neutrale Gutachten abzugeben.<br />

Der Bundesminister für Wirtschaft hätte folglich vor Erlass der KÜO unabhängige<br />

Gutachten von NEUTRALEN Sachverständigen <strong>zur</strong> Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten<br />

und einer Risikoanalyse für die ÖFFENTLICHE Sicherheit einholen<br />

müssen. Alle Schornsteinfeger sind aus wirtschaftlichen Interessen bemüht,<br />

möglichst viele Arbeiten und Prüfpflichten zu erhalten. Dem hätte der Gesetzgeber<br />

durch eine hinreichend präzise Ermächtigung und der Verordnungsgeber<br />

durch eine neutrale und objektive Risikobewertung <strong>zur</strong> Wahrung der Grundrechte<br />

der Bürger entgegen wirken müssen.<br />

Das SchfHwG und die vorliegende KÜO werden diesen Anforderungen jedoch in<br />

keiner Weise gerecht. Ermächtigung und Verordnung verletzen Rechtsstaatsprinzipien<br />

(Trennung von Verwaltung und Wirtschaft, Befangenheit) und Verfassungsbestimmungen.<br />

Sie sind nicht geeignet, Grundrechte der Bürger zu beschränken.<br />

C) Beauftragte Bezirksschornsteinfeger sind keine Behörde und können keine<br />

rechtswirksamen Verwaltungsakte erlassen.<br />

Schornsteinfeger sind wegen Befangenheit nicht geeignet, im eigenen Tätigkeitsbereich<br />

hoheitliche Aufgaben zu übernehmen.<br />

Ein unwirksamer Feuerstättenbescheid macht alle hierauf beruhenden Forderungen<br />

ebenfalls rechtswidrig.<br />

Die Verwaltung ist nach Gesetz nicht berufen, eigene Feuerstättenbescheide zu<br />

erlassen.Nach § 8 (2) SchfHwG gehören die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />

als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Nach § 14<br />

(2) SchfHwG soll der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger schriftliche Be-<br />

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