Meine Antwort zur Anhörung - bifd.info
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Rainer Simon<br />
Veilchenweg 4<br />
OT Spreetal<br />
15537 Grünheide<br />
Prüfumfang und Prüfpflichten im Detail festlegt. Rein denkbare Schadenereignisse<br />
sind nicht geeignet, eine Grundrechtsbeschränkung des Bürgers rechtfertigen<br />
zu können.<br />
Durch das Zitiergebot des Art. 19 (1) GG soll der Gesetzgeber darauf aufmerksam<br />
gemacht werden, die Rahmenbedingungen bei der Beschränkung von<br />
Grundrechten zu bedenken. Genau diese Rahmenbedingungen muss der Gesetzgeber<br />
jedoch auch in die Formulierung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer erteilten<br />
Ermächtigung einfließen lassen. Es ist am Gesetzgeber, durch hinreichend<br />
präzise Vorgaben sicherzustellen, dass ein Verordnungsgeber bürgerliche Grundrechte<br />
nicht verletzt.<br />
Nach dem Kenntnisstand des Unterzeichners wurde vom Bundesministerium für<br />
Wirtschaft VOR Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung noch nicht einmal<br />
eine sachlich neutrale Risikoanalyse und Bewertung durchgeführt. Vormals angewendete<br />
Bestimmungen der Bundesländer wurden lediglich zusammengeführt<br />
und vorrangig zum Zwecke des Bestandsschutzes der früheren Monopol-Zuständigkeiten<br />
der Bezirksschornsteinfeger neu formuliert. Bestandsinteressen und<br />
wirtschaftliche Belange einer Berufsgruppe sind jedoch nicht geeignet, hierauf<br />
Grundrechtsbeschränkungen des Bürgers zu stützen.<br />
Der Bund leitet seine Gesetzgebungskompetenz für das SchfHwG aus Art. 74 (1)<br />
Nr. 11 GG als "Recht der Wirtschaft" her. Er erkennt also an, dass Schornsteinfeger<br />
eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen. Wer jedoch eigene wirtschaftliche<br />
Interessen verfolgt, ist nicht geeignet, im eigenen Zuständigkeitsbereich wegen<br />
Befangenheit neutrale Gutachten abzugeben.<br />
Der Bundesminister für Wirtschaft hätte folglich vor Erlass der KÜO unabhängige<br />
Gutachten von NEUTRALEN Sachverständigen <strong>zur</strong> Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten<br />
und einer Risikoanalyse für die ÖFFENTLICHE Sicherheit einholen<br />
müssen. Alle Schornsteinfeger sind aus wirtschaftlichen Interessen bemüht,<br />
möglichst viele Arbeiten und Prüfpflichten zu erhalten. Dem hätte der Gesetzgeber<br />
durch eine hinreichend präzise Ermächtigung und der Verordnungsgeber<br />
durch eine neutrale und objektive Risikobewertung <strong>zur</strong> Wahrung der Grundrechte<br />
der Bürger entgegen wirken müssen.<br />
Das SchfHwG und die vorliegende KÜO werden diesen Anforderungen jedoch in<br />
keiner Weise gerecht. Ermächtigung und Verordnung verletzen Rechtsstaatsprinzipien<br />
(Trennung von Verwaltung und Wirtschaft, Befangenheit) und Verfassungsbestimmungen.<br />
Sie sind nicht geeignet, Grundrechte der Bürger zu beschränken.<br />
C) Beauftragte Bezirksschornsteinfeger sind keine Behörde und können keine<br />
rechtswirksamen Verwaltungsakte erlassen.<br />
Schornsteinfeger sind wegen Befangenheit nicht geeignet, im eigenen Tätigkeitsbereich<br />
hoheitliche Aufgaben zu übernehmen.<br />
Ein unwirksamer Feuerstättenbescheid macht alle hierauf beruhenden Forderungen<br />
ebenfalls rechtswidrig.<br />
Die Verwaltung ist nach Gesetz nicht berufen, eigene Feuerstättenbescheide zu<br />
erlassen.Nach § 8 (2) SchfHwG gehören die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />
als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Nach § 14<br />
(2) SchfHwG soll der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger schriftliche Be-<br />
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