Meine Antwort zur Anhörung - bifd.info
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Rainer Simon<br />
Veilchenweg 4<br />
OT Spreetal<br />
15537 Grünheide<br />
verwaltungsrechtliche Bestimmungen im Rahmen eines Wirtschaftsgesetzes zu<br />
verabschieden. Er kann nicht in § 25 (2) SchfHwG eine Behörde zum Erfüllungsgehilfen<br />
eines gewerblichen Handwerkers bestimmen. Der Öffentlichen Sicherheit<br />
kann § 25 (2) ja nicht dienen, da für diesen Rechtsbereich die Bundesländer zuständig<br />
sind.<br />
Insgesamt muss somit der § 25 (2) SchfHwG als NICHTIG angesehen werden, da<br />
er nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Er entfaltet keine<br />
Rechtskraft und ist nicht geeignet, von einer Behörde als Rechtsgrundlage eines<br />
Verwaltungsakts (Zweitbescheids) herangezogen zu werden. Dem angefochtenen<br />
Zweitbescheid fehlt somit die Rechtsgrundlage, er ist rechtswidrig und aufzuheben.<br />
D) Der Feuerstättenbescheid und alle darauf sich darauf berufenen Forderungen<br />
sind rechtswidrig, da es für die bestimmten Fristen an einer<br />
Rechtsgrundlage fehlt.<br />
Die zu beauftragenden Arbeiten / Kontrollen sind nicht hinreichend bestimmt.<br />
Unbestritten handelt es sich bei der vom Unterzeichner betriebenen Anlage um<br />
eine mit Erdgas betriebene Anlage, die unter Ziffer 3.1 der Anlage 1 <strong>zur</strong> Bundes-<br />
KÜO fällt. Dort wird als Zeitraum "EIN MAL IM KALENDERJAHR" bestimmt.<br />
Es ist weder eine Rechtsgrundlage noch ein sachlicher Grund ersichtlich, warum<br />
im Feuerstättenbescheid und im hierauf beruhenden Zweitbescheid die Frist jährlich<br />
auszuführender Arbeiten vom 31.12. (Termin gem. KÜO) auf den Zeitraum<br />
01.05 bis 31.05. vorverlegt und insgesamt der Zeitraum, innerhalb dessen die<br />
Kontrollen zu erfolgen haben, auf nur EINEN Monat verkürzt werden. Wenn überhaupt<br />
ist es Aufgabe des beauftragten Bezirksschornsteinfegers, die allgemeinen<br />
Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung auf den konkreten Einzelfall zu<br />
übertragen. Hierzu hat der BSM festzustellen, welche Art von Feuerstätte in einem<br />
Objekt betrieben wird und welche Arbeiten nach KÜO in welchem Wiederholungsturnus<br />
und hieraus folgend bis zu welchen Fristen durch den Inhaber zu beauftragen<br />
sind. Sieht die KÜO hierbei als Turnus "Ein Mal im Kalenderjahr" vor,<br />
so endet die jeweilige Frist jährlich zum 31.Dezember. Ein Gestaltungsspielraum<br />
hinsichtlich der in der Verordnung angegebenen Frist bleibt weder dem Bezirksschornsteinfeger<br />
noch der Verwaltung. Für eine eigenmächtige, abweichende<br />
Fristsetzung fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage. Weiterhin sollte den fachlich<br />
Kundigen nicht erklärt werden müssen, dass es bei einer mit Erdgas betriebenen<br />
Heizung nicht zu Ablagerungen innerhalb des Abgasweges kommen kann, auch<br />
wenn von Seiten der Schornsteinfeger immer wieder anderes behauptet wird.<br />
Der nicht rechtskraftfähige Feuerstättenbescheid und alle darauf beruhenden<br />
Forderungen sind somit ebenfalls nicht rechtskraftfähig. Ungeachtet der zuvor<br />
aufgeworfenen Grundsatzfragen macht dieser sachliche Fehler alle Verwaltungsakte<br />
rechtswidrig.<br />
Die Formulierung "Überprüfung der Abgasanlage" ist zudem zu allgemein, um<br />
beurteilen zu können, ob überhaupt eine Notwendigkeit zu dieser Kontrolle besteht,<br />
um einer angeblichen Gefahr für die Öffentliche Sicherheit vorzubeugen.<br />
Es ist nach Einschätzung des Unterzeichners nicht notwendig, seine Erdgasheizung<br />
zu überprüfen, da von dieser keine besondere Gefahr für die Öffentliche Sicherheit<br />
ausgeht, zudem diese durch einen befähigten Handwerksbetrieb gewartet<br />
wird. Insbesondere unterliegt diese jedoch keinerlei Verschleiß, der es<br />
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