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Meine Antwort zur Anhörung - bifd.info

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Rainer Simon<br />

Veilchenweg 4<br />

OT Spreetal<br />

15537 Grünheide<br />

verwaltungsrechtliche Bestimmungen im Rahmen eines Wirtschaftsgesetzes zu<br />

verabschieden. Er kann nicht in § 25 (2) SchfHwG eine Behörde zum Erfüllungsgehilfen<br />

eines gewerblichen Handwerkers bestimmen. Der Öffentlichen Sicherheit<br />

kann § 25 (2) ja nicht dienen, da für diesen Rechtsbereich die Bundesländer zuständig<br />

sind.<br />

Insgesamt muss somit der § 25 (2) SchfHwG als NICHTIG angesehen werden, da<br />

er nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Er entfaltet keine<br />

Rechtskraft und ist nicht geeignet, von einer Behörde als Rechtsgrundlage eines<br />

Verwaltungsakts (Zweitbescheids) herangezogen zu werden. Dem angefochtenen<br />

Zweitbescheid fehlt somit die Rechtsgrundlage, er ist rechtswidrig und aufzuheben.<br />

D) Der Feuerstättenbescheid und alle darauf sich darauf berufenen Forderungen<br />

sind rechtswidrig, da es für die bestimmten Fristen an einer<br />

Rechtsgrundlage fehlt.<br />

Die zu beauftragenden Arbeiten / Kontrollen sind nicht hinreichend bestimmt.<br />

Unbestritten handelt es sich bei der vom Unterzeichner betriebenen Anlage um<br />

eine mit Erdgas betriebene Anlage, die unter Ziffer 3.1 der Anlage 1 <strong>zur</strong> Bundes-<br />

KÜO fällt. Dort wird als Zeitraum "EIN MAL IM KALENDERJAHR" bestimmt.<br />

Es ist weder eine Rechtsgrundlage noch ein sachlicher Grund ersichtlich, warum<br />

im Feuerstättenbescheid und im hierauf beruhenden Zweitbescheid die Frist jährlich<br />

auszuführender Arbeiten vom 31.12. (Termin gem. KÜO) auf den Zeitraum<br />

01.05 bis 31.05. vorverlegt und insgesamt der Zeitraum, innerhalb dessen die<br />

Kontrollen zu erfolgen haben, auf nur EINEN Monat verkürzt werden. Wenn überhaupt<br />

ist es Aufgabe des beauftragten Bezirksschornsteinfegers, die allgemeinen<br />

Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung auf den konkreten Einzelfall zu<br />

übertragen. Hierzu hat der BSM festzustellen, welche Art von Feuerstätte in einem<br />

Objekt betrieben wird und welche Arbeiten nach KÜO in welchem Wiederholungsturnus<br />

und hieraus folgend bis zu welchen Fristen durch den Inhaber zu beauftragen<br />

sind. Sieht die KÜO hierbei als Turnus "Ein Mal im Kalenderjahr" vor,<br />

so endet die jeweilige Frist jährlich zum 31.Dezember. Ein Gestaltungsspielraum<br />

hinsichtlich der in der Verordnung angegebenen Frist bleibt weder dem Bezirksschornsteinfeger<br />

noch der Verwaltung. Für eine eigenmächtige, abweichende<br />

Fristsetzung fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage. Weiterhin sollte den fachlich<br />

Kundigen nicht erklärt werden müssen, dass es bei einer mit Erdgas betriebenen<br />

Heizung nicht zu Ablagerungen innerhalb des Abgasweges kommen kann, auch<br />

wenn von Seiten der Schornsteinfeger immer wieder anderes behauptet wird.<br />

Der nicht rechtskraftfähige Feuerstättenbescheid und alle darauf beruhenden<br />

Forderungen sind somit ebenfalls nicht rechtskraftfähig. Ungeachtet der zuvor<br />

aufgeworfenen Grundsatzfragen macht dieser sachliche Fehler alle Verwaltungsakte<br />

rechtswidrig.<br />

Die Formulierung "Überprüfung der Abgasanlage" ist zudem zu allgemein, um<br />

beurteilen zu können, ob überhaupt eine Notwendigkeit zu dieser Kontrolle besteht,<br />

um einer angeblichen Gefahr für die Öffentliche Sicherheit vorzubeugen.<br />

Es ist nach Einschätzung des Unterzeichners nicht notwendig, seine Erdgasheizung<br />

zu überprüfen, da von dieser keine besondere Gefahr für die Öffentliche Sicherheit<br />

ausgeht, zudem diese durch einen befähigten Handwerksbetrieb gewartet<br />

wird. Insbesondere unterliegt diese jedoch keinerlei Verschleiß, der es<br />

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