Meine Antwort zur Anhörung - bifd.info
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Rainer Simon<br />
Veilchenweg 4<br />
OT Spreetal<br />
15537 Grünheide<br />
mächtigten natürlichen Person. In der Wirtschaft ist daher auch die Unterzeichnung<br />
mit i. A. rechtlich völlig unverbindlich und dient meistens <strong>zur</strong> Abwimmelung oder Irreführung<br />
über die Bedeutung eines schriftlichen Dokumentes. Deshalb gibt es die<br />
Prokura p.p. und die Handlungsvollmacht i.V., die notariell beglaubigt als Vertretungsvollmachten<br />
in Registern hinterlegt sind.<br />
Soweit Bedienstete also Personen mit i.A. als lediglich Erklärungsboten auftreten,<br />
ist damit keine rechtskraftfähige Willenserklärung verbunden. Die Behauptung, dass<br />
ein im Besatzungskonstrukt Beschäftigter "auf Anordnung" eines auch noch sehr oft<br />
unbekannten Dritten dessen Willenserklärung übermittelt, kann also ebenfalls nicht<br />
rechtskraftfähig sein, weil eine formkorrekte Beglaubigung nach dem BeurkG tatsächlich<br />
unwiderlegbar einen Erklärungswillen eines eindeutig schon allein aus dem<br />
Dokument Identifizierbaren in Übereinstimmung mit der Urschrift nicht vorgelegt<br />
wird.<br />
Somit stellt der Unterzeichner fest, die umstrittene „Az.: 32040802 – 06/12, Veranlassung<br />
der Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters<br />
Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong> gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG", datiert mit<br />
13.07.2012, fehlt es, mangels bewussten Willen, an der Geschäftsgrundlage. Die<br />
umstrittene „Az.: 32040802 – 06/12, Veranlassung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten<br />
des Bezirksschornsteinfegermeisters Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong> gemäß<br />
§ 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG", datiert mit 13.07.2012, erzeugt im ersten Augenblick<br />
Echtheitscharakter, wird aber letztendlich als arglistige Täuschung im<br />
Rechtsverkehr identifiziert, was den Tatbestand des Betruges erfüllt. Der Unterzeichner,<br />
der umstrittenen „Az.: 32040802 – 06/12, Veranlassung der Kehr- und<br />
Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong><br />
gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG" datiert mit 13.07.2012, ist mindestens<br />
seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Damit dürfte Vorsatz vorliegen.<br />
Arglistig Täuschung<br />
Eine Täuschung ist gegeben, wenn eine falsche Erklärung über Tatsachen stattgefunden<br />
hat. Arglistig ist die Täuschung nach herrschender Meinung dann, wenn sie<br />
vorsätzlich erfolgte. Eine arglistige Täuschung ist also in der Regel dann gegeben,<br />
wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Vorspiegelung<br />
falscher Tatsachen <strong>zur</strong> Abgabe einer Willenserklärung im Bürgerlichen Recht oder<br />
zum Erlass eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht veranlasst wird, was bei<br />
Durchschau der Täuschung nicht geschehen wäre. Getäuschter kann im Bürgerlichen<br />
Recht jeder sein, der eine Willenserklärung abgibt, im Verwaltungsrecht kann<br />
es jede Behörde sein, die einen Verwaltungsakt erlässt.<br />
Im BGB §123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung ist zu finden,<br />
(1)Wer <strong>zur</strong> Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich<br />
durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.<br />
Der Anfechtungsgrund des §123 BGB schützt die Entschließungsfreiheit bzw. freie<br />
Willensbildung des, bei der Abgabe einer Willenserklärung, Getäuschten oder Bedrohten<br />
und trägt insoweit <strong>zur</strong> Verwirklichung der im Rahmen einer privatautonom<br />
gestalteten bürgerlichen Rechtsordnung unabdingbar notwendigen Möglichkeit der<br />
Selbstbestimmung rechtsgeschäftlichen Handelns bei.<br />
Sorgfaltspflicht<br />
Inhalt der Sorgfaltspflicht ist es, die Gefahr für das geschützte Rechtsgut zu erkennen<br />
(objektive Vorhersehbarkeit) und darauf richtig zu reagieren. Dabei ergeben<br />
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