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Meine Antwort zur Anhörung - bifd.info

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Rainer Simon<br />

Veilchenweg 4<br />

OT Spreetal<br />

15537 Grünheide<br />

mächtigten natürlichen Person. In der Wirtschaft ist daher auch die Unterzeichnung<br />

mit i. A. rechtlich völlig unverbindlich und dient meistens <strong>zur</strong> Abwimmelung oder Irreführung<br />

über die Bedeutung eines schriftlichen Dokumentes. Deshalb gibt es die<br />

Prokura p.p. und die Handlungsvollmacht i.V., die notariell beglaubigt als Vertretungsvollmachten<br />

in Registern hinterlegt sind.<br />

Soweit Bedienstete also Personen mit i.A. als lediglich Erklärungsboten auftreten,<br />

ist damit keine rechtskraftfähige Willenserklärung verbunden. Die Behauptung, dass<br />

ein im Besatzungskonstrukt Beschäftigter "auf Anordnung" eines auch noch sehr oft<br />

unbekannten Dritten dessen Willenserklärung übermittelt, kann also ebenfalls nicht<br />

rechtskraftfähig sein, weil eine formkorrekte Beglaubigung nach dem BeurkG tatsächlich<br />

unwiderlegbar einen Erklärungswillen eines eindeutig schon allein aus dem<br />

Dokument Identifizierbaren in Übereinstimmung mit der Urschrift nicht vorgelegt<br />

wird.<br />

Somit stellt der Unterzeichner fest, die umstrittene „Az.: 32040802 – 06/12, Veranlassung<br />

der Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters<br />

Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong> gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG", datiert mit<br />

13.07.2012, fehlt es, mangels bewussten Willen, an der Geschäftsgrundlage. Die<br />

umstrittene „Az.: 32040802 – 06/12, Veranlassung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten<br />

des Bezirksschornsteinfegermeisters Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong> gemäß<br />

§ 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG", datiert mit 13.07.2012, erzeugt im ersten Augenblick<br />

Echtheitscharakter, wird aber letztendlich als arglistige Täuschung im<br />

Rechtsverkehr identifiziert, was den Tatbestand des Betruges erfüllt. Der Unterzeichner,<br />

der umstrittenen „Az.: 32040802 – 06/12, Veranlassung der Kehr- und<br />

Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong><br />

gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 VwVfG" datiert mit 13.07.2012, ist mindestens<br />

seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Damit dürfte Vorsatz vorliegen.<br />

Arglistig Täuschung<br />

Eine Täuschung ist gegeben, wenn eine falsche Erklärung über Tatsachen stattgefunden<br />

hat. Arglistig ist die Täuschung nach herrschender Meinung dann, wenn sie<br />

vorsätzlich erfolgte. Eine arglistige Täuschung ist also in der Regel dann gegeben,<br />

wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Vorspiegelung<br />

falscher Tatsachen <strong>zur</strong> Abgabe einer Willenserklärung im Bürgerlichen Recht oder<br />

zum Erlass eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht veranlasst wird, was bei<br />

Durchschau der Täuschung nicht geschehen wäre. Getäuschter kann im Bürgerlichen<br />

Recht jeder sein, der eine Willenserklärung abgibt, im Verwaltungsrecht kann<br />

es jede Behörde sein, die einen Verwaltungsakt erlässt.<br />

Im BGB §123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung ist zu finden,<br />

(1)Wer <strong>zur</strong> Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich<br />

durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.<br />

Der Anfechtungsgrund des §123 BGB schützt die Entschließungsfreiheit bzw. freie<br />

Willensbildung des, bei der Abgabe einer Willenserklärung, Getäuschten oder Bedrohten<br />

und trägt insoweit <strong>zur</strong> Verwirklichung der im Rahmen einer privatautonom<br />

gestalteten bürgerlichen Rechtsordnung unabdingbar notwendigen Möglichkeit der<br />

Selbstbestimmung rechtsgeschäftlichen Handelns bei.<br />

Sorgfaltspflicht<br />

Inhalt der Sorgfaltspflicht ist es, die Gefahr für das geschützte Rechtsgut zu erkennen<br />

(objektive Vorhersehbarkeit) und darauf richtig zu reagieren. Dabei ergeben<br />

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