Meine Antwort zur Anhörung - bifd.info
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Rainer Simon<br />
Veilchenweg 4<br />
OT Spreetal<br />
15537 Grünheide<br />
rung eines Handwerks sein.<br />
Insbesondere bei § 1 SchfHwG handelt es sich nicht um berufsrechtliche Regelungen<br />
oder Bestimmungen, die einer Marktregulierung dienen sollen. Man könnte<br />
diesen und weitere Paragrafen auch in einem gesonderten Gesetz zusammenfassen,<br />
das dann z.B. den Titel "Feuerstätten-Sicherheitsgesetz" haben würde.<br />
Sowohl bei den Adressaten der gesetzlichen Bestimmungen, als auch beim Regelungszweck<br />
wird deutlich, dass es nicht um Belange des Berufsstands der<br />
Schornsteinfeger oder das "Recht der Wirtschaft" geht.<br />
Für Gesetze zum Zweck der Erhaltung der Öffentlichen Sicherheit, der Betriebssicherheit<br />
von Anlagen und des Brandschutzes sind jedoch nach Art. 70 (1) GG<br />
ausschließlich die Bundesländer berufen. Ein Regelungszweck, der dem Bund<br />
eine Gesetzgebungskompetenz in diesen Bereichen einräumen würde, ist weder<br />
im Bereich der ausschließlichen (Art. 73 GG), noch der konkurrierenden Gesetzgebung<br />
(Art. 74 GG) zu finden. Der Bund ist somit nach Grundgesetz nicht berufen,<br />
Gesetze zu verabschieden, die den Bürger zum Zweck der Erhaltung der Öffentlichen<br />
Sicherheit verpflichten oder gar dessen Grundrechte (Art. 13 GG) beschränken<br />
könnten.<br />
Hieraus folgt, dass insbesondere § 1 (1)(2)(3) SchfHwG NICHTIG ist, da er nicht<br />
von dem, von der Verfassung hierfür berufenen Organ in verfassungsgemäßer<br />
Weise verabschiedet wurde.<br />
Der Bürger kann in einem Gesetz <strong>zur</strong> Regelung des "Rechts der Wirtschaft" (Art.<br />
74 (1) Nr. 11 GG) nicht verpflichtet werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit<br />
der Wohnung gem. Art. 13 (1) und (7) GG kann durch ein "Handwerksgesetz"<br />
nicht eingeschränkt werden. Für den Regelungsbereich der Öffentlichen Sicherheit,<br />
der Betriebssicherheit von Feuerstätten oder des Brandschutzes sind gem.<br />
Art. 70 (1) GG ausschließlich die Bundesländer zuständig.<br />
Die allgemeine Handlungsfreiheit des Bürgers gem. Art. 2 (1) GG, aber auch das<br />
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 (1) GG kann nur<br />
durch eine Rechtsnorm beschränkt werden, die der "verfassungsgemäßen Ordnung"<br />
entspricht. Eine Bestimmung, die entgegen der Kompetenzverteilung des<br />
Grundgesetzes zwischen Bund und Ländern von einem hierfür nicht berufenen<br />
Organ verabschiedet wurde, entspricht nicht der "verfassungsgemäßen Ordnung"<br />
und kann somit Grundrechte des Bürgers nicht rechtswirksam beschränken.<br />
Die Frage der Zuständigkeit der Gesetzgebung für alle Bestimmungen des<br />
SchfHwG, die HOHEITLICHE Aufgaben generieren oder den Bürger unmittelbar<br />
verpflichten, wurde bislang noch nicht geklärt. Da die Wirksamkeit von Bestimmungen<br />
eines Bundesgesetzes in Frage steht, ist diese Grundsatzfrage gem. Art.<br />
100 (1) GG dem Bundesverfassungsgericht <strong>zur</strong> Entscheidung vorzulegen.<br />
Auch § 25 (2) SchfHwG muss somit als NICHTIG angesehen werden, da er von<br />
einem hierfür verfassungsrechtlich nicht berufenem Organ verabschiedet wurde.<br />
Ein NICHTIGER Paragraf kann jedoch von der Verwaltung nicht als Rechtsgrundlage<br />
eines Verwaltungsakts herangezogen werden. Dem Verwaltungsakt „Az.:<br />
32040802 – 06/12, Veranlassung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters<br />
Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong> gemäß § 1 VwVfG Bbg<br />
i.V.m. § 28 VwVfG, datiert mit 13.07.2012, fehlt eine rechtswirksame Rechtsgrundlage.<br />
Er ist somit rechtswidrig.<br />
Durch das SchfHwG soll der Inhaber von Feuerstätten u.a. gezwungen werden,<br />
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