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Meine Antwort zur Anhörung - bifd.info

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Rainer Simon<br />

Veilchenweg 4<br />

OT Spreetal<br />

15537 Grünheide<br />

rung eines Handwerks sein.<br />

Insbesondere bei § 1 SchfHwG handelt es sich nicht um berufsrechtliche Regelungen<br />

oder Bestimmungen, die einer Marktregulierung dienen sollen. Man könnte<br />

diesen und weitere Paragrafen auch in einem gesonderten Gesetz zusammenfassen,<br />

das dann z.B. den Titel "Feuerstätten-Sicherheitsgesetz" haben würde.<br />

Sowohl bei den Adressaten der gesetzlichen Bestimmungen, als auch beim Regelungszweck<br />

wird deutlich, dass es nicht um Belange des Berufsstands der<br />

Schornsteinfeger oder das "Recht der Wirtschaft" geht.<br />

Für Gesetze zum Zweck der Erhaltung der Öffentlichen Sicherheit, der Betriebssicherheit<br />

von Anlagen und des Brandschutzes sind jedoch nach Art. 70 (1) GG<br />

ausschließlich die Bundesländer berufen. Ein Regelungszweck, der dem Bund<br />

eine Gesetzgebungskompetenz in diesen Bereichen einräumen würde, ist weder<br />

im Bereich der ausschließlichen (Art. 73 GG), noch der konkurrierenden Gesetzgebung<br />

(Art. 74 GG) zu finden. Der Bund ist somit nach Grundgesetz nicht berufen,<br />

Gesetze zu verabschieden, die den Bürger zum Zweck der Erhaltung der Öffentlichen<br />

Sicherheit verpflichten oder gar dessen Grundrechte (Art. 13 GG) beschränken<br />

könnten.<br />

Hieraus folgt, dass insbesondere § 1 (1)(2)(3) SchfHwG NICHTIG ist, da er nicht<br />

von dem, von der Verfassung hierfür berufenen Organ in verfassungsgemäßer<br />

Weise verabschiedet wurde.<br />

Der Bürger kann in einem Gesetz <strong>zur</strong> Regelung des "Rechts der Wirtschaft" (Art.<br />

74 (1) Nr. 11 GG) nicht verpflichtet werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit<br />

der Wohnung gem. Art. 13 (1) und (7) GG kann durch ein "Handwerksgesetz"<br />

nicht eingeschränkt werden. Für den Regelungsbereich der Öffentlichen Sicherheit,<br />

der Betriebssicherheit von Feuerstätten oder des Brandschutzes sind gem.<br />

Art. 70 (1) GG ausschließlich die Bundesländer zuständig.<br />

Die allgemeine Handlungsfreiheit des Bürgers gem. Art. 2 (1) GG, aber auch das<br />

Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 (1) GG kann nur<br />

durch eine Rechtsnorm beschränkt werden, die der "verfassungsgemäßen Ordnung"<br />

entspricht. Eine Bestimmung, die entgegen der Kompetenzverteilung des<br />

Grundgesetzes zwischen Bund und Ländern von einem hierfür nicht berufenen<br />

Organ verabschiedet wurde, entspricht nicht der "verfassungsgemäßen Ordnung"<br />

und kann somit Grundrechte des Bürgers nicht rechtswirksam beschränken.<br />

Die Frage der Zuständigkeit der Gesetzgebung für alle Bestimmungen des<br />

SchfHwG, die HOHEITLICHE Aufgaben generieren oder den Bürger unmittelbar<br />

verpflichten, wurde bislang noch nicht geklärt. Da die Wirksamkeit von Bestimmungen<br />

eines Bundesgesetzes in Frage steht, ist diese Grundsatzfrage gem. Art.<br />

100 (1) GG dem Bundesverfassungsgericht <strong>zur</strong> Entscheidung vorzulegen.<br />

Auch § 25 (2) SchfHwG muss somit als NICHTIG angesehen werden, da er von<br />

einem hierfür verfassungsrechtlich nicht berufenem Organ verabschiedet wurde.<br />

Ein NICHTIGER Paragraf kann jedoch von der Verwaltung nicht als Rechtsgrundlage<br />

eines Verwaltungsakts herangezogen werden. Dem Verwaltungsakt „Az.:<br />

32040802 – 06/12, Veranlassung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters<br />

Stephan Rost, <strong>Anhörung</strong> gemäß § 1 VwVfG Bbg<br />

i.V.m. § 28 VwVfG, datiert mit 13.07.2012, fehlt eine rechtswirksame Rechtsgrundlage.<br />

Er ist somit rechtswidrig.<br />

Durch das SchfHwG soll der Inhaber von Feuerstätten u.a. gezwungen werden,<br />

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