Einspruch Bußgeldbescheid, AZ: 320406 16/10/01729 - bifd.info
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Rainer Simon<br />
Veilchenweg 4<br />
OT Spreetal<br />
15537 Grünheide<br />
nach eigenem Ermessen Fristen zu bestimmen. Sieht die KÜO z.B. eine Überprüfung<br />
"ein Mal jährlich" für eine bestimmte Anlage vor, so muss der Schornsteinfeger<br />
diese Frist unverändert übernehmen.<br />
Für eine Frist "01.05.20<strong>10</strong> bis zum 31.05.20<strong>10</strong>" fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage.<br />
Sie muss vielmehr als willkürlich im Eigeninteresse des Schornsteinfegers angesehen<br />
werden.<br />
Keine der im <strong>Bußgeldbescheid</strong> angeführten Rechtsnormen verpflichtet mich, eine<br />
von einem Handwerker genannte willkürliche Frist zu beachten. Die Nichtbeachtung<br />
einer rechtlich nicht verbindlichen Frist kann keine Ordnungswidrigkeit darstellen.<br />
Es muss zudem berücksichtigt werden, dass gegen den sogenannten "Feuerstättenbescheid"<br />
von mir Rechtsmittel eingelegt wurden. Ein Fristende per 31.05. geht<br />
nicht auf eine Rechtsnorm zurück, sondern würde sich höchstens aus einem konkreten<br />
Einzelbescheid ergeben. Es würde jedem Rechtsstaatsprinzip widersprechen,<br />
wenn Rechtsmittel gegen einen Bescheid dadurch beschnitten werden könnten,<br />
dass dieser trotz Widerspruch strafrechtliche Verbindlichkeit erlangen könnte. Es ist<br />
zu berücksichtigen, dass Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich<br />
der wesentlichen Tatbestandsmerkmale vor Begehung einer Tat hinreichend GE-<br />
SETZLICH bestimmt sein müssen. Als wesentliches Tatbestandsmerkmal muss im<br />
konkreten Fall eine ggf. einzuhaltende Frist angesehen werden. Es muss bereits angezweifelt<br />
werden, ob dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal überhaupt in eine<br />
untergesetzliche Norm verlagert werden kann. Es ist jedoch in keinem Fall zulässig,<br />
Tatbestandsmerkmale der Willkür eines Handwerkers zu überantworten.<br />
Als Tatbestandsmerkmal kann somit maximal die Frist von "ein Mal im Kalenderjahr"<br />
herangezogen werden. Ein <strong>Bußgeldbescheid</strong> vom 28.<strong>10</strong>.20<strong>10</strong> kann bezogen<br />
auf das Kalenderjahr 20<strong>10</strong> keine Ordnungswidrigkeit feststellen, da die ggf. anzuwendende<br />
Frist "im Kalenderjahr" noch nicht verstrichen ist.<br />
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Nichtbeachtung einer willkürlichen<br />
Frist "bis 31.05.20<strong>10</strong>" keine Ordnungswidrigkeit darstellt.<br />
zu c)<br />
Wie in a) ausgeführt, fehlt es bereits an rechtsgültigen Normen für eine Ordnungswidrigkeit.<br />
Zudem erfüllt der Vorwurf im angegriffenen <strong>Bußgeldbescheid</strong> nicht die<br />
ggf. anzuwendenden Tatbestandsmerkmale.<br />
Für den Fall, dass dieser Argumentation nicht gefolgt wird, muss bei der Bestimmung<br />
der Höhe eines ggf. festzusetzenden Bußgelds jedoch der Grad eines Verschuldens<br />
berücksichtigt werden.<br />
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