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Einspruch Bußgeldbescheid, AZ: 320406 16/10/01729 - bifd.info

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Rainer Simon<br />

Veilchenweg 4<br />

OT Spreetal<br />

15537 Grünheide<br />

nach eigenem Ermessen Fristen zu bestimmen. Sieht die KÜO z.B. eine Überprüfung<br />

"ein Mal jährlich" für eine bestimmte Anlage vor, so muss der Schornsteinfeger<br />

diese Frist unverändert übernehmen.<br />

Für eine Frist "01.05.20<strong>10</strong> bis zum 31.05.20<strong>10</strong>" fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage.<br />

Sie muss vielmehr als willkürlich im Eigeninteresse des Schornsteinfegers angesehen<br />

werden.<br />

Keine der im <strong>Bußgeldbescheid</strong> angeführten Rechtsnormen verpflichtet mich, eine<br />

von einem Handwerker genannte willkürliche Frist zu beachten. Die Nichtbeachtung<br />

einer rechtlich nicht verbindlichen Frist kann keine Ordnungswidrigkeit darstellen.<br />

Es muss zudem berücksichtigt werden, dass gegen den sogenannten "Feuerstättenbescheid"<br />

von mir Rechtsmittel eingelegt wurden. Ein Fristende per 31.05. geht<br />

nicht auf eine Rechtsnorm zurück, sondern würde sich höchstens aus einem konkreten<br />

Einzelbescheid ergeben. Es würde jedem Rechtsstaatsprinzip widersprechen,<br />

wenn Rechtsmittel gegen einen Bescheid dadurch beschnitten werden könnten,<br />

dass dieser trotz Widerspruch strafrechtliche Verbindlichkeit erlangen könnte. Es ist<br />

zu berücksichtigen, dass Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich<br />

der wesentlichen Tatbestandsmerkmale vor Begehung einer Tat hinreichend GE-<br />

SETZLICH bestimmt sein müssen. Als wesentliches Tatbestandsmerkmal muss im<br />

konkreten Fall eine ggf. einzuhaltende Frist angesehen werden. Es muss bereits angezweifelt<br />

werden, ob dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal überhaupt in eine<br />

untergesetzliche Norm verlagert werden kann. Es ist jedoch in keinem Fall zulässig,<br />

Tatbestandsmerkmale der Willkür eines Handwerkers zu überantworten.<br />

Als Tatbestandsmerkmal kann somit maximal die Frist von "ein Mal im Kalenderjahr"<br />

herangezogen werden. Ein <strong>Bußgeldbescheid</strong> vom 28.<strong>10</strong>.20<strong>10</strong> kann bezogen<br />

auf das Kalenderjahr 20<strong>10</strong> keine Ordnungswidrigkeit feststellen, da die ggf. anzuwendende<br />

Frist "im Kalenderjahr" noch nicht verstrichen ist.<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Nichtbeachtung einer willkürlichen<br />

Frist "bis 31.05.20<strong>10</strong>" keine Ordnungswidrigkeit darstellt.<br />

zu c)<br />

Wie in a) ausgeführt, fehlt es bereits an rechtsgültigen Normen für eine Ordnungswidrigkeit.<br />

Zudem erfüllt der Vorwurf im angegriffenen <strong>Bußgeldbescheid</strong> nicht die<br />

ggf. anzuwendenden Tatbestandsmerkmale.<br />

Für den Fall, dass dieser Argumentation nicht gefolgt wird, muss bei der Bestimmung<br />

der Höhe eines ggf. festzusetzenden Bußgelds jedoch der Grad eines Verschuldens<br />

berücksichtigt werden.<br />

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