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Textile Designs schützen und verteidigen - bei der ...

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Der angestellte Designer<br />

Ist <strong>der</strong> Entwerfer Angestellter, dann steht das Recht<br />

auf das (Gemeinschafts-) Geschmacksmuster - dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber zu, wenn nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, Art.<br />

14 Abs. 3 GGV, § 7 Abs. 2 GeschmMG. Das Recht „auf<br />

das Geschmacksmuster“ ist das Recht, das eingetragene<br />

Geschmacksmuster anzumelden. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber soll<br />

also die wirtschaftlichen Früchte des angestellten Designers<br />

dadurch ernten dürfen, dass er als Geschmacksmusterinhaber<br />

eingetragen wird. Der Entwerfer hat aber<br />

dennoch das Recht, im Register als Entwerfer benannt<br />

zu werden, § 10 GeschmMG, Art. 18 GGV.<br />

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />

geht ebenfalls vom Entwerferprinzip aus. Hier gibt<br />

es aber keine Eintragung <strong>und</strong> dementsprechend auch<br />

keine Anmeldung.<br />

Beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />

bedeutet Recht „auf das Geschmacksmuster“<br />

daher ein Anwartschaftsrecht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.<br />

Dieses Recht erstarkt mit erstmaliger<br />

Veröffentlichung zum Vollrecht, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

das Muster erstmalig veröffentlicht.<br />

Der Auftragsdesigner<br />

Schwieriger ist die Situation <strong>bei</strong>m Auftragsdesigner.<br />

Fehlt hier eine vertragliche Rechteübertragung, sind<br />

Schwierigkeiten vorprogrammiert. Denn <strong>der</strong> „Auftraggeber“<br />

ist nicht gleich „Ar<strong>bei</strong>tgeber“ (EuGH, Urteil<br />

vom 2.7.2009 - C 32/08, GRUR Int. 2009, 1018 - FEIA<br />

./. Cul de Sac).<br />

Eine Übertragung des Geschmacksmusters kann hier<br />

nicht unbedingt schon alleine wegen des Auftragsverhältnisses<br />

angenommen werden. Denkbar wäre auch<br />

die bloße Einräumung von Nutzungsrechten. Es ist also<br />

denkbar, dass das Design veröffentlicht wird, bevor es<br />

im Geschmacksmusterregister eingetragen ist <strong>und</strong> die<br />

Eintragung bekannt gemacht wurde – etwa weil <strong>der</strong><br />

Auftraggeber das Design innerhalb <strong>der</strong> zwölfmonatigen<br />

Neuheitsschonfrist nach Art. 7 Abs. 2 b) GGV bzw.<br />

§ 6 GeschmMG zunächst auf dem Markt testen will.<br />

Dann entsteht zugunsten des Designers ein nicht einge-<br />

tragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, aus dem er<br />

gegen seinen Auftraggeber vorgehen kann.<br />

TIPP: Verträge mit Auftragsdesigner sollten immer auch<br />

eine Abtretung des Rechts auf das Geschmacksmuster<br />

an den Auftraggeber enthalten.<br />

b) Verbandsklagebefugnis<br />

„Popularklagen“, also die Wahrnehmung frem<strong>der</strong> Interessen<br />

in eigenem Namen, sind im deutschen Zivilrecht<br />

sehr selten. Oft ist es <strong>der</strong> Inhaber des Immaterialgüterrechts<br />

selbst, <strong>der</strong> abmahnt. Der Inhaber einer Marke,<br />

eines Patents o<strong>der</strong> eines Geschmacksmusters ist ohne<br />

weiteres aktivlegitimiert.<br />

Das Gleiche gilt nach <strong>der</strong> Rechtsprechung aber auch für<br />

den Inhaber eines ausschließlichen („exklusiven“) Nutzungsrechts<br />

(„Lizenz“) an einem Geschmacksmuster,<br />

einer Marke o<strong>der</strong> einem urheberrechtlichem Nutzungsrecht.<br />

„Ausschließlich“ heißt da<strong>bei</strong>: Unter Ausschluss<br />

auch des Rechteinhabers, also <strong>bei</strong>spielsweise des Geschmacksmusterinhabers<br />

o<strong>der</strong> des Urhebers.<br />

Wer als Lizenznehmer einer Marke o<strong>der</strong> als Inhaber einer<br />

nur einfachen Lizenz an sonstigen Rechten Ansprüche<br />

geltend machen will, braucht immer die Ermächtigung<br />

des Rechteinhabers.<br />

Ausnahmen von dem Gr<strong>und</strong>satz, dass nur Inhaber von<br />

eigenen Rechten abmahnen können, sind im Wettbewerbsrecht<br />

<strong>und</strong> in dem im Markengesetz geregelten<br />

Recht <strong>der</strong> geografischen Herkunftsangaben die Wirtschafts-<br />

o<strong>der</strong> Verbraucherverbände. Diese dürfen aber<br />

nur Unterlassungs- <strong>und</strong> Beseitigungsansprüche geltend<br />

machen, nicht aber auch die Folgeansprüche, also den<br />

schadensersatzvorbereitenden Auskunfts- o<strong>der</strong> den<br />

Schadensersatzanspruch.<br />

Verbände müssen, um abmahnbefugt zu sein, rechtsfähig<br />

sein (z.B. als eingetragener Verein „e.V.“). Sie müssen<br />

nach <strong>der</strong> Satzung o<strong>der</strong> einem Gesetz die gewerblichen<br />

o<strong>der</strong> freiberuflichen Interessen Ihrer Mitglie<strong>der</strong> verfolgen<br />

dürfen. Die Ermächtigung, die Interessen ihrer Mitglie<strong>der</strong><br />

auch selbst verfolgen zu dürfen, muss also ausdrücklich<br />

in <strong>der</strong> Vereinssatzung o<strong>der</strong> in einem Gesetz stehen.<br />

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