Textile Designs schützen und verteidigen - bei der ...
Textile Designs schützen und verteidigen - bei der ...
Textile Designs schützen und verteidigen - bei der ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Der angestellte Designer<br />
Ist <strong>der</strong> Entwerfer Angestellter, dann steht das Recht<br />
auf das (Gemeinschafts-) Geschmacksmuster - dem<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber zu, wenn nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, Art.<br />
14 Abs. 3 GGV, § 7 Abs. 2 GeschmMG. Das Recht „auf<br />
das Geschmacksmuster“ ist das Recht, das eingetragene<br />
Geschmacksmuster anzumelden. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber soll<br />
also die wirtschaftlichen Früchte des angestellten Designers<br />
dadurch ernten dürfen, dass er als Geschmacksmusterinhaber<br />
eingetragen wird. Der Entwerfer hat aber<br />
dennoch das Recht, im Register als Entwerfer benannt<br />
zu werden, § 10 GeschmMG, Art. 18 GGV.<br />
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />
geht ebenfalls vom Entwerferprinzip aus. Hier gibt<br />
es aber keine Eintragung <strong>und</strong> dementsprechend auch<br />
keine Anmeldung.<br />
Beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />
bedeutet Recht „auf das Geschmacksmuster“<br />
daher ein Anwartschaftsrecht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.<br />
Dieses Recht erstarkt mit erstmaliger<br />
Veröffentlichung zum Vollrecht, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
das Muster erstmalig veröffentlicht.<br />
Der Auftragsdesigner<br />
Schwieriger ist die Situation <strong>bei</strong>m Auftragsdesigner.<br />
Fehlt hier eine vertragliche Rechteübertragung, sind<br />
Schwierigkeiten vorprogrammiert. Denn <strong>der</strong> „Auftraggeber“<br />
ist nicht gleich „Ar<strong>bei</strong>tgeber“ (EuGH, Urteil<br />
vom 2.7.2009 - C 32/08, GRUR Int. 2009, 1018 - FEIA<br />
./. Cul de Sac).<br />
Eine Übertragung des Geschmacksmusters kann hier<br />
nicht unbedingt schon alleine wegen des Auftragsverhältnisses<br />
angenommen werden. Denkbar wäre auch<br />
die bloße Einräumung von Nutzungsrechten. Es ist also<br />
denkbar, dass das Design veröffentlicht wird, bevor es<br />
im Geschmacksmusterregister eingetragen ist <strong>und</strong> die<br />
Eintragung bekannt gemacht wurde – etwa weil <strong>der</strong><br />
Auftraggeber das Design innerhalb <strong>der</strong> zwölfmonatigen<br />
Neuheitsschonfrist nach Art. 7 Abs. 2 b) GGV bzw.<br />
§ 6 GeschmMG zunächst auf dem Markt testen will.<br />
Dann entsteht zugunsten des Designers ein nicht einge-<br />
tragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, aus dem er<br />
gegen seinen Auftraggeber vorgehen kann.<br />
TIPP: Verträge mit Auftragsdesigner sollten immer auch<br />
eine Abtretung des Rechts auf das Geschmacksmuster<br />
an den Auftraggeber enthalten.<br />
b) Verbandsklagebefugnis<br />
„Popularklagen“, also die Wahrnehmung frem<strong>der</strong> Interessen<br />
in eigenem Namen, sind im deutschen Zivilrecht<br />
sehr selten. Oft ist es <strong>der</strong> Inhaber des Immaterialgüterrechts<br />
selbst, <strong>der</strong> abmahnt. Der Inhaber einer Marke,<br />
eines Patents o<strong>der</strong> eines Geschmacksmusters ist ohne<br />
weiteres aktivlegitimiert.<br />
Das Gleiche gilt nach <strong>der</strong> Rechtsprechung aber auch für<br />
den Inhaber eines ausschließlichen („exklusiven“) Nutzungsrechts<br />
(„Lizenz“) an einem Geschmacksmuster,<br />
einer Marke o<strong>der</strong> einem urheberrechtlichem Nutzungsrecht.<br />
„Ausschließlich“ heißt da<strong>bei</strong>: Unter Ausschluss<br />
auch des Rechteinhabers, also <strong>bei</strong>spielsweise des Geschmacksmusterinhabers<br />
o<strong>der</strong> des Urhebers.<br />
Wer als Lizenznehmer einer Marke o<strong>der</strong> als Inhaber einer<br />
nur einfachen Lizenz an sonstigen Rechten Ansprüche<br />
geltend machen will, braucht immer die Ermächtigung<br />
des Rechteinhabers.<br />
Ausnahmen von dem Gr<strong>und</strong>satz, dass nur Inhaber von<br />
eigenen Rechten abmahnen können, sind im Wettbewerbsrecht<br />
<strong>und</strong> in dem im Markengesetz geregelten<br />
Recht <strong>der</strong> geografischen Herkunftsangaben die Wirtschafts-<br />
o<strong>der</strong> Verbraucherverbände. Diese dürfen aber<br />
nur Unterlassungs- <strong>und</strong> Beseitigungsansprüche geltend<br />
machen, nicht aber auch die Folgeansprüche, also den<br />
schadensersatzvorbereitenden Auskunfts- o<strong>der</strong> den<br />
Schadensersatzanspruch.<br />
Verbände müssen, um abmahnbefugt zu sein, rechtsfähig<br />
sein (z.B. als eingetragener Verein „e.V.“). Sie müssen<br />
nach <strong>der</strong> Satzung o<strong>der</strong> einem Gesetz die gewerblichen<br />
o<strong>der</strong> freiberuflichen Interessen Ihrer Mitglie<strong>der</strong> verfolgen<br />
dürfen. Die Ermächtigung, die Interessen ihrer Mitglie<strong>der</strong><br />
auch selbst verfolgen zu dürfen, muss also ausdrücklich<br />
in <strong>der</strong> Vereinssatzung o<strong>der</strong> in einem Gesetz stehen.<br />
19