Textile Designs schützen und verteidigen - bei der ...
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Von <strong>der</strong> Beklagten wurde <strong>der</strong> folgende „vorbekannter<br />
Formenschatz“ – also vergleichbare bekannte Handytaschen<br />
- vorgelegt :<br />
Diese Handytaschen besaßen die folgenden Merkmale:<br />
1. Handytaschen<br />
2. neoprenartig<br />
3. in Form von Sportbekleidung o<strong>der</strong><br />
4. Mannschaftstrikot<br />
5. teilweise <strong>bei</strong>nlos (Abb. „B“, „G“, „H“), jedoch<br />
nicht als Mannschaftstrikot<br />
Das Landgericht Braunschweig hatte sowohl Neuheit<br />
als auch die Eigenart des Klagegeschmacksmusters<br />
bejaht <strong>und</strong> dennoch die Klage abgewiesen. Wegen des<br />
vorbekannten Formenschatzes sei <strong>der</strong> Schutzumfang<br />
des Klagegemeinschaftsgeschmacksmusters <strong>der</strong>art klein<br />
gewesen, dass <strong>der</strong> Verletzungsgegenstand keine Rechtsverletzung<br />
mehr gewesen sei. Aus den Gründen:<br />
„Die Geschmacksmusterfähigkeit <strong>der</strong> Gestaltungen ist<br />
nicht zu bezweifeln. Es handelt sich <strong>bei</strong> den zu beurteilenden<br />
Formgestaltungen um Gestaltungen, die geeignet<br />
sind, das geschmackliche Empfinden des Betrachters<br />
anzusprechen. Sie sind deswegen dem Schutz des nichteingetragenen<br />
Geschmacksmusters zugänglich.<br />
Die Neuheit <strong>der</strong> den Produkten B <strong>und</strong> D auf <strong>der</strong> Abb.<br />
2 zugr<strong>und</strong>e liegenden Gestaltungsmuster i. S. v. Art 5<br />
GGV ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Neuheitsschädlich<br />
wäre im Umkehrschluss aus Art. 5 Abs. 2 GGV nur ein<br />
Muster, dass sich lediglich in unwesentlichen Einzelheiten<br />
von dem in Rede stehenden Muster unterscheidet.<br />
Eine solches, nahezu identisches Muster geht jedoch<br />
we<strong>der</strong> aus den von <strong>der</strong> Verfügungsbeklagten eingereichten<br />
Anlagen noch aus den aus Abb. 1 ersichtlichen Produkten<br />
hervor. [...]<br />
Der vorbekannte Formenschatz ist jedoch nach Auffassung<br />
<strong>der</strong> Kammer unter einem an<strong>der</strong>en Gesichtspunkt<br />
entscheidungserheblich. Denn er führt letztendlich dazu,<br />
den Schutzbereich <strong>der</strong> den Produkten Abb. 2, dort B <strong>und</strong><br />
D, zugr<strong>und</strong>eliegenden Geschmacksmuster so zu verkleinern,<br />
dass <strong>der</strong> Verletzungsgegenstand Abb. 3, dort<br />
A, nicht mehr als Ergebnis einer Benutzung <strong>der</strong> Geschmacksmuster<br />
betrachtet werden kann.“<br />
Mit an<strong>der</strong>en Worten: Das Landgericht Braunschweig<br />
hielt die Merkmale 1 bis 4 des Klagegemeinschaftsgeschmacksmusters<br />
für im Wesentlichen bekannt. Dass<br />
Handytaschen ohne Beine als Mannschaftstrikots noch<br />
nicht bekannt waren, war nach Ansicht des Gerichts nebensächlich:<br />
Die Idee, <strong>bei</strong> Handytaschen in Form von<br />
Sportbekleidung das Unterteil wegzulassen, auf Handytaschen<br />
in Form von Mannschaftstrikots zu übertragen, mache<br />
diese neuen Handytaschen nicht beson<strong>der</strong>s eigenartig.<br />
PraxisTIPP: Das Beispiel zeigt auch, wie wichtig aus<br />
strategischen Gründen eine Merkmalsanalyse ist. Eine<br />
sorfältige Merkmalsanalyse kann prozessentscheidend<br />
sein.<br />
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />
im Prozess: Der Anscheinsbeweis<br />
Der Verletzer muss in einem Prozess gr<strong>und</strong>sätzlich vortragen,<br />
dass <strong>der</strong> Nachahmer das verletzte Dessin gekannt hat.<br />
Da<strong>bei</strong> helfen ihm aber die Regeln des deutschen Zivilprozessrechts<br />
über den Anscheinsbeweis: Eine hohe Übereinstimmung<br />
<strong>der</strong> sich gegenüberstehenden Muster wird in aller<br />
Regel zu einem Anscheinsbeweis für eine Nachahmung führen.<br />
Letztendlich muss also dann <strong>der</strong> Nachahmer darlegen<br />
<strong>und</strong> beweisen, wie <strong>und</strong> wann das nachgeahmte Dessin entstanden<br />
ist (vgl. BGH GRUR 1967, 375 – Kronleuchter).<br />
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