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Textile Designs schützen und verteidigen - bei der ...

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Von <strong>der</strong> Beklagten wurde <strong>der</strong> folgende „vorbekannter<br />

Formenschatz“ – also vergleichbare bekannte Handytaschen<br />

- vorgelegt :<br />

Diese Handytaschen besaßen die folgenden Merkmale:<br />

1. Handytaschen<br />

2. neoprenartig<br />

3. in Form von Sportbekleidung o<strong>der</strong><br />

4. Mannschaftstrikot<br />

5. teilweise <strong>bei</strong>nlos (Abb. „B“, „G“, „H“), jedoch<br />

nicht als Mannschaftstrikot<br />

Das Landgericht Braunschweig hatte sowohl Neuheit<br />

als auch die Eigenart des Klagegeschmacksmusters<br />

bejaht <strong>und</strong> dennoch die Klage abgewiesen. Wegen des<br />

vorbekannten Formenschatzes sei <strong>der</strong> Schutzumfang<br />

des Klagegemeinschaftsgeschmacksmusters <strong>der</strong>art klein<br />

gewesen, dass <strong>der</strong> Verletzungsgegenstand keine Rechtsverletzung<br />

mehr gewesen sei. Aus den Gründen:<br />

„Die Geschmacksmusterfähigkeit <strong>der</strong> Gestaltungen ist<br />

nicht zu bezweifeln. Es handelt sich <strong>bei</strong> den zu beurteilenden<br />

Formgestaltungen um Gestaltungen, die geeignet<br />

sind, das geschmackliche Empfinden des Betrachters<br />

anzusprechen. Sie sind deswegen dem Schutz des nichteingetragenen<br />

Geschmacksmusters zugänglich.<br />

Die Neuheit <strong>der</strong> den Produkten B <strong>und</strong> D auf <strong>der</strong> Abb.<br />

2 zugr<strong>und</strong>e liegenden Gestaltungsmuster i. S. v. Art 5<br />

GGV ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Neuheitsschädlich<br />

wäre im Umkehrschluss aus Art. 5 Abs. 2 GGV nur ein<br />

Muster, dass sich lediglich in unwesentlichen Einzelheiten<br />

von dem in Rede stehenden Muster unterscheidet.<br />

Eine solches, nahezu identisches Muster geht jedoch<br />

we<strong>der</strong> aus den von <strong>der</strong> Verfügungsbeklagten eingereichten<br />

Anlagen noch aus den aus Abb. 1 ersichtlichen Produkten<br />

hervor. [...]<br />

Der vorbekannte Formenschatz ist jedoch nach Auffassung<br />

<strong>der</strong> Kammer unter einem an<strong>der</strong>en Gesichtspunkt<br />

entscheidungserheblich. Denn er führt letztendlich dazu,<br />

den Schutzbereich <strong>der</strong> den Produkten Abb. 2, dort B <strong>und</strong><br />

D, zugr<strong>und</strong>eliegenden Geschmacksmuster so zu verkleinern,<br />

dass <strong>der</strong> Verletzungsgegenstand Abb. 3, dort<br />

A, nicht mehr als Ergebnis einer Benutzung <strong>der</strong> Geschmacksmuster<br />

betrachtet werden kann.“<br />

Mit an<strong>der</strong>en Worten: Das Landgericht Braunschweig<br />

hielt die Merkmale 1 bis 4 des Klagegemeinschaftsgeschmacksmusters<br />

für im Wesentlichen bekannt. Dass<br />

Handytaschen ohne Beine als Mannschaftstrikots noch<br />

nicht bekannt waren, war nach Ansicht des Gerichts nebensächlich:<br />

Die Idee, <strong>bei</strong> Handytaschen in Form von<br />

Sportbekleidung das Unterteil wegzulassen, auf Handytaschen<br />

in Form von Mannschaftstrikots zu übertragen, mache<br />

diese neuen Handytaschen nicht beson<strong>der</strong>s eigenartig.<br />

PraxisTIPP: Das Beispiel zeigt auch, wie wichtig aus<br />

strategischen Gründen eine Merkmalsanalyse ist. Eine<br />

sorfältige Merkmalsanalyse kann prozessentscheidend<br />

sein.<br />

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />

im Prozess: Der Anscheinsbeweis<br />

Der Verletzer muss in einem Prozess gr<strong>und</strong>sätzlich vortragen,<br />

dass <strong>der</strong> Nachahmer das verletzte Dessin gekannt hat.<br />

Da<strong>bei</strong> helfen ihm aber die Regeln des deutschen Zivilprozessrechts<br />

über den Anscheinsbeweis: Eine hohe Übereinstimmung<br />

<strong>der</strong> sich gegenüberstehenden Muster wird in aller<br />

Regel zu einem Anscheinsbeweis für eine Nachahmung führen.<br />

Letztendlich muss also dann <strong>der</strong> Nachahmer darlegen<br />

<strong>und</strong> beweisen, wie <strong>und</strong> wann das nachgeahmte Dessin entstanden<br />

ist (vgl. BGH GRUR 1967, 375 – Kronleuchter).<br />

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