Textile Designs schützen und verteidigen - bei der ...
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Eigenart, Art. 6 GGV<br />
Eigenart heißt Unterscheidbarkeit (im Gegensatz zur urheberrechtlichen<br />
Schöpfungshöhe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> früher im Geschmacksmusterrecht<br />
verlangten „Gestaltungshöhe“) von<br />
an<strong>der</strong>en Mustern aus dem bekannten Formenschatz. Die<br />
Unterscheidbarkeit hängt da<strong>bei</strong> ab von <strong>der</strong> Gestaltungsfreiheit<br />
des Designers in <strong>der</strong> jeweiligen Erzeugnisklasse<br />
(z.B. in <strong>der</strong> Erzeugnisklasse „Handtaschen“). Beson<strong>der</strong>e<br />
Eigentümlichkeit ist nicht (mehr) Voraussetzung. Die Gestaltungsfreiheit<br />
wie<strong>der</strong>um ist abhängig von <strong>der</strong> Musterdichte<br />
in <strong>der</strong> betreffenden Erzeugnisklasse. Musterdichte<br />
bedeutet: Wieviele Muster gibt es in <strong>der</strong> Erzeugnisklasse?<br />
Es gibt also eine Wechselwirkung: Je höher die Musterdichte,<br />
desto weniger muss das Muster von an<strong>der</strong>en<br />
Mustern unterscheidbar sein.<br />
Nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 GGV (entspricht wörtlich §<br />
2 Abs. 3 GeschmMG) hat ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />
Eigenart, wenn sich <strong>der</strong><br />
Gesamteindruck, den es <strong>bei</strong>m informierten Benutzer<br />
hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den<br />
ein an<strong>der</strong>es, das heißt jedes an<strong>der</strong>e Muster hervorruft,<br />
welches <strong>der</strong> Öffentlichkeit vor dem Tag <strong>der</strong> Anmeldung<br />
zugänglich gemacht worden ist.<br />
Verhältnis zum Urheberrecht<br />
Eine beson<strong>der</strong>e „Gestaltungshöhe“ ist aber ausdrücklich<br />
nicht mehr nötig (BGH Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 89/08<br />
- GRUR 2010, 718 - Verlängerte Limousinen). Es handelt<br />
sich damit im Verhältnis zum Urheberrecht <strong>und</strong> auch zum<br />
früheren deutschen Geschmacksmusterrecht um ein gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
an<strong>der</strong>es Recht. Das frühere deutsche Geschmacksmusterrecht<br />
for<strong>der</strong>te „Gestaltungshöhe“, also mehr als<br />
gestalterisches Durchschnittskönnen. Das ist überholt. Das<br />
Geschmacksmusterrecht ist kein „kleines Urheberrecht“<br />
mehr. Es kommt nur noch auf die „Eigenart“, also die Unterscheidbarkeit<br />
von an<strong>der</strong>en Mustern an, nicht aber auf irgendeine<br />
Eigentümlichkeit o<strong>der</strong> Gestaltungshöhe.<br />
Der informierter Benutzer: Unter Umständen auch ein<br />
fünfjähriges Kind<br />
„Informierte Benutzer“ ist, wer <strong>der</strong> Personengruppe angehört,<br />
die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in <strong>der</strong><br />
Praxis benutzt <strong>und</strong> verschiedene Muster nach ihrem Erscheinungsbild<br />
zu beurteilen weiß.<br />
„Informiert“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GMV ist <strong>der</strong><br />
Benutzer, wenn er einerseits in rechtlicher Hinsicht<br />
Gr<strong>und</strong>kenntnisse <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong> Schutzfähigkeit<br />
besitzt - also z. B. technisch bedingte Merkmale<br />
<strong>bei</strong> einem Vergleich ausblendet -, in tatsächlicher<br />
Hinsicht Funktion, Wirkungsweise <strong>und</strong> Anwendungsbereich<br />
des jeweiligen Erzeugnisses kennt. Er hat gewisse<br />
allgemeine Kenntnisse von dem Formenschatz<br />
hat <strong>und</strong> schließlich in Bezug auf Urteilsvermögen, Bildung<br />
Intellekt, Stil <strong>und</strong> Geschmack zumindest durchschnittliche<br />
Fähigkeiten. Der informierte Benutzer ist<br />
damit zwischen dem Durchschnittsverbraucher <strong>und</strong><br />
dem Fachmann anzusiedeln (OLG Frankfurt am Main,<br />
Urteil vom 27.03.2008 – 6 U 77/07), BeckRS 2008,<br />
23619). Der informierte Benutzer kann aber auch ein<br />
5- bis 10-jähriges Kind sein o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Marketingleiter<br />
eines Unternehmens (EuG GRUR-RR 2010, 189 -<br />
Pepsi „rapper“).<br />
Das Muster muss also im Gemeinschaftsgebiet veröffentlicht<br />
worden sein. Das gilt auch dann, wenn das<br />
Muster zwar außerhalb des Gemeinschaftsgebiets veröffentlicht,<br />
aber innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft bekannt geworden<br />
ist. (BGH GRUR 2009, 79 – Gebäckpresse).<br />
Offenbarung, Art. 7 GGV<br />
Offenbart ist ein Muster, wenn es die in <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />
tätigen Fachkreise wahrnehmen konnten, etwa<br />
wenn es auf einer Messe ausgestellt, in einem Katalog<br />
abgebildet o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Werbung verwendet wurde. Die<br />
„Fachkreise“ können Designer, Hersteller, Händler <strong>und</strong><br />
vor allem auch die potenziellen Käufer sein. Fachkreise<br />
sind letztendlich diejenigen, für die das Muster gemacht<br />
wurde.<br />
Auch die Bekanntmachung eines eingetragenen Geschmacksmusters<br />
im deutschen Geschmacksmusterblatt<br />
lässt ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />
entstehen, nicht aber lediglich die Anmeldung.<br />
Denn die Anmeldung ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht recherchierbar.<br />
Eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist wie<br />
<strong>bei</strong> dem eingetragenen Geschmacksmuster gibt es <strong>bei</strong>m<br />
nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmuster<br />
naturgemäß nicht. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster<br />
schützt drei Jahre ab dem Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Offenbarung gegen vorsätzliche Nachahmung.<br />
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