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Textile Designs schützen und verteidigen - bei der ...

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Eigenart, Art. 6 GGV<br />

Eigenart heißt Unterscheidbarkeit (im Gegensatz zur urheberrechtlichen<br />

Schöpfungshöhe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> früher im Geschmacksmusterrecht<br />

verlangten „Gestaltungshöhe“) von<br />

an<strong>der</strong>en Mustern aus dem bekannten Formenschatz. Die<br />

Unterscheidbarkeit hängt da<strong>bei</strong> ab von <strong>der</strong> Gestaltungsfreiheit<br />

des Designers in <strong>der</strong> jeweiligen Erzeugnisklasse<br />

(z.B. in <strong>der</strong> Erzeugnisklasse „Handtaschen“). Beson<strong>der</strong>e<br />

Eigentümlichkeit ist nicht (mehr) Voraussetzung. Die Gestaltungsfreiheit<br />

wie<strong>der</strong>um ist abhängig von <strong>der</strong> Musterdichte<br />

in <strong>der</strong> betreffenden Erzeugnisklasse. Musterdichte<br />

bedeutet: Wieviele Muster gibt es in <strong>der</strong> Erzeugnisklasse?<br />

Es gibt also eine Wechselwirkung: Je höher die Musterdichte,<br />

desto weniger muss das Muster von an<strong>der</strong>en<br />

Mustern unterscheidbar sein.<br />

Nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 GGV (entspricht wörtlich §<br />

2 Abs. 3 GeschmMG) hat ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />

Eigenart, wenn sich <strong>der</strong><br />

Gesamteindruck, den es <strong>bei</strong>m informierten Benutzer<br />

hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den<br />

ein an<strong>der</strong>es, das heißt jedes an<strong>der</strong>e Muster hervorruft,<br />

welches <strong>der</strong> Öffentlichkeit vor dem Tag <strong>der</strong> Anmeldung<br />

zugänglich gemacht worden ist.<br />

Verhältnis zum Urheberrecht<br />

Eine beson<strong>der</strong>e „Gestaltungshöhe“ ist aber ausdrücklich<br />

nicht mehr nötig (BGH Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 89/08<br />

- GRUR 2010, 718 - Verlängerte Limousinen). Es handelt<br />

sich damit im Verhältnis zum Urheberrecht <strong>und</strong> auch zum<br />

früheren deutschen Geschmacksmusterrecht um ein gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

an<strong>der</strong>es Recht. Das frühere deutsche Geschmacksmusterrecht<br />

for<strong>der</strong>te „Gestaltungshöhe“, also mehr als<br />

gestalterisches Durchschnittskönnen. Das ist überholt. Das<br />

Geschmacksmusterrecht ist kein „kleines Urheberrecht“<br />

mehr. Es kommt nur noch auf die „Eigenart“, also die Unterscheidbarkeit<br />

von an<strong>der</strong>en Mustern an, nicht aber auf irgendeine<br />

Eigentümlichkeit o<strong>der</strong> Gestaltungshöhe.<br />

Der informierter Benutzer: Unter Umständen auch ein<br />

fünfjähriges Kind<br />

„Informierte Benutzer“ ist, wer <strong>der</strong> Personengruppe angehört,<br />

die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in <strong>der</strong><br />

Praxis benutzt <strong>und</strong> verschiedene Muster nach ihrem Erscheinungsbild<br />

zu beurteilen weiß.<br />

„Informiert“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GMV ist <strong>der</strong><br />

Benutzer, wenn er einerseits in rechtlicher Hinsicht<br />

Gr<strong>und</strong>kenntnisse <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong> Schutzfähigkeit<br />

besitzt - also z. B. technisch bedingte Merkmale<br />

<strong>bei</strong> einem Vergleich ausblendet -, in tatsächlicher<br />

Hinsicht Funktion, Wirkungsweise <strong>und</strong> Anwendungsbereich<br />

des jeweiligen Erzeugnisses kennt. Er hat gewisse<br />

allgemeine Kenntnisse von dem Formenschatz<br />

hat <strong>und</strong> schließlich in Bezug auf Urteilsvermögen, Bildung<br />

Intellekt, Stil <strong>und</strong> Geschmack zumindest durchschnittliche<br />

Fähigkeiten. Der informierte Benutzer ist<br />

damit zwischen dem Durchschnittsverbraucher <strong>und</strong><br />

dem Fachmann anzusiedeln (OLG Frankfurt am Main,<br />

Urteil vom 27.03.2008 – 6 U 77/07), BeckRS 2008,<br />

23619). Der informierte Benutzer kann aber auch ein<br />

5- bis 10-jähriges Kind sein o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Marketingleiter<br />

eines Unternehmens (EuG GRUR-RR 2010, 189 -<br />

Pepsi „rapper“).<br />

Das Muster muss also im Gemeinschaftsgebiet veröffentlicht<br />

worden sein. Das gilt auch dann, wenn das<br />

Muster zwar außerhalb des Gemeinschaftsgebiets veröffentlicht,<br />

aber innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft bekannt geworden<br />

ist. (BGH GRUR 2009, 79 – Gebäckpresse).<br />

Offenbarung, Art. 7 GGV<br />

Offenbart ist ein Muster, wenn es die in <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

tätigen Fachkreise wahrnehmen konnten, etwa<br />

wenn es auf einer Messe ausgestellt, in einem Katalog<br />

abgebildet o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Werbung verwendet wurde. Die<br />

„Fachkreise“ können Designer, Hersteller, Händler <strong>und</strong><br />

vor allem auch die potenziellen Käufer sein. Fachkreise<br />

sind letztendlich diejenigen, für die das Muster gemacht<br />

wurde.<br />

Auch die Bekanntmachung eines eingetragenen Geschmacksmusters<br />

im deutschen Geschmacksmusterblatt<br />

lässt ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />

entstehen, nicht aber lediglich die Anmeldung.<br />

Denn die Anmeldung ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht recherchierbar.<br />

Eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist wie<br />

<strong>bei</strong> dem eingetragenen Geschmacksmuster gibt es <strong>bei</strong>m<br />

nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmuster<br />

naturgemäß nicht. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster<br />

schützt drei Jahre ab dem Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Offenbarung gegen vorsätzliche Nachahmung.<br />

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