Jugend und illegale Suchtmittel
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Drogennachweis<br />
3. . Nachweisdauer<br />
Die Nachweisdauer hängt nicht nur vom <strong>Suchtmittel</strong> selbst (Absorption, Verteilung <strong>und</strong> Metabolismus)<br />
<strong>und</strong> von der eingenommenen Menge bzw. von der Einnahmehäufigkeit <strong>und</strong> der Zeitdauer der Suchtgift-<br />
Exposition, sondern auch noch von verschiedensten anderen Faktoren ab. So wird sie vom<br />
Körpergewicht, von der Diät, der physischen Tätigkeit, vom Streß, , der Menstruation, dem Alter <strong>und</strong><br />
von psychologischen Faktoren beeinflußt. . Schließlich hängt sie auch von der Nierenfunktion <strong>und</strong> der<br />
ausgeschiedenen Harnmenge ab. Dies soll am Beispiel von Cannabis demonstriert werden. Diese<br />
Substanz wird in den ersten 2-6 St<strong>und</strong>en nach einer Cannabis-Zigarette rasch <strong>und</strong> dann während der<br />
nächsten 72 St<strong>und</strong>en langsam ausgeschieden. Die Nachweisdauer einer einzigen Zigarette beträgt,<br />
aufgr<strong>und</strong> der hohen Empfindlihkeit mancher Suchtgifttests, ca. 7-10 Tage. Bei starken Cannabis-<br />
Rauchern ergeben sich aber oft über mehrere Wochen positive Suchtgiftbef<strong>und</strong>e. Da beim<br />
immunologischen Cannabistest vor allem auch Cannabis-Metabolite nachgewiesen werden, die im<br />
Fettgewebe gespeichert <strong>und</strong> von dort je nach körperlicher Aktivität ausgeschwemmt werden, können<br />
am Ende dieser Zeit auch positive <strong>und</strong> negative Cannabis-Bef<strong>und</strong>e von Tag zu Tag ohne neuerlichen<br />
Cannabiskonsum wechseln. Selbstverständlich sind die psychotropen Effekte dieser Substanzen zu<br />
diesem Zeitpunkt längst verschw<strong>und</strong>en <strong>und</strong> es besteht somit keine Korrelation zwischen der Menge der<br />
im Harn nachgewiesenen Cannabismetaboliten <strong>und</strong> etwaigen psychogenen Effekten dieser Substanz.<br />
Aus all diesen Gründen kann die Nachweisdauer nur grob <strong>und</strong> für den Einzelfall unverbindlich<br />
angegeben werden. Sie beträgt in den meisten Fällen bis zu 3 Tagen, ist jedoch bei Cannabis,<br />
Methaqualon <strong>und</strong> länger wirksamen Barbituraten <strong>und</strong> Benzodiazepinen durchaus länger .<br />
4. Harnabnahme, Lagerung <strong>und</strong> Versand<br />
Der Proband sollte den Harn unter Sichtkontrolle produzieren, um Verfälschungen hintanzuhalten.<br />
Sollte die Sichtkontrolle bei der Harnproduktion nicht gewünscht werden, so ist auf eine sofortige<br />
Temperaturmessung des Harns zu bestehen. Wird die Temperatur innerhalb von 2 Minuten nach<br />
Produktion des Harns gemessen, so beträgt sie zwischen 34,5 <strong>und</strong> 36,5 Grad C.Der Harn ist ungekühlt<br />
etwa 4 Tage <strong>und</strong> gekühlt etwa 20 Tage lang haltbar. Ergibt sich bei der Analyse ein positiver<br />
Suchtgiftbef<strong>und</strong>, so sollte die Analyse mit frischem Harn aus derselben Probe wiederholt werden. Der<br />
Rest des Harns sollte für eine Bestätigungsanalyse mit einer chromatographischen Methode tiefgefroren<br />
aufgehoben werden.<br />
5. . Zusammenfassung<br />
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die Suchtgiftuntersuchung im Harn eine wichtige<br />
Entscheidungshilfe zur Identifikation eines <strong>Suchtmittel</strong>mißbrauchs darstellt. Dieses Hilfsmittel führt<br />
jedoch nur dann zu einer verläßlichen Aussage, wenn es unter sehr kontrolierten Bedingungen<br />
angewandt wird <strong>und</strong> die Interpretation der Ergebnisse von Suchtgiftuntersuchungen unter Kenntnis der<br />
verschiedensten Fehlermöglichkeiten mit entsprechender Vorsicht erfolgt.<br />
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Untersuchung<br />
Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift ges<strong>und</strong>heitsbezogener<br />
Maßnahmen bedürfen, haben sich den notwendigen <strong>und</strong> zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen<br />
möglichen <strong>und</strong> zumutbaren <strong>und</strong> nicht offenbar aussichtslosen ges<strong>und</strong>heitsbezogenen Maßnahmen zu<br />
unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen<br />
ihrer Pflicht zur Pflege <strong>und</strong> Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.<br />
Ges<strong>und</strong>heitsbezogene Maßnahmen sind :<br />
1. die ärztliche Überwachung des Ges<strong>und</strong>heitszustands,<br />
2. die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- <strong>und</strong> Substitutionsbehandlung,<br />
3. die klinisch-psychologische Beratung <strong>und</strong> Betreuung,<br />
4. die Psychotherapie sowie<br />
5. die psychosoziale Beratung <strong>und</strong> Betreuung .<br />
§ 12.<br />
(1) Ist auf Gr<strong>und</strong> bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß eine Person Suchtgift mißbraucht, , so hat sie<br />
die Bezirksverwaltungsbehörde als Ges<strong>und</strong>heitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des<br />
Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen<br />
Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen<br />
Berufes zusammenzuarbeiten hat, zuzuführen.<br />
(2) Ergibt die Begutachtung, daß eine ges<strong>und</strong>heitsbezogene Maßnahme gemäß notwendig ist, so hat<br />
die Bezirksverwaltungsbehörde als Ges<strong>und</strong>heitsbehörde darauf hinzuwirken, daß sich die Person einer<br />
solchen zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen <strong>und</strong> zumutbaren <strong>und</strong> nicht offenbar<br />
aussichtslosen Maßnahme unterzieht. Bei der Wahl der ges<strong>und</strong>heitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl<br />
der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten.<br />
§ 13.<br />
Ist auf Gr<strong>und</strong> bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgift mißbraucht, , so hat ihn der<br />
Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist<br />
erforderlichenfalls beizuziehen. . Ergibt die Untersuchung, daß eine ges<strong>und</strong>heitsbezogene Maßnahme<br />
gemäß notwendig ist <strong>und</strong> ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen<br />
Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des<br />
schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige<br />
davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Ges<strong>und</strong>heitsbehörde zu verständigen.<br />
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