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Jugend und illegale Suchtmittel

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Drogennachweis<br />

3. . Nachweisdauer<br />

Die Nachweisdauer hängt nicht nur vom <strong>Suchtmittel</strong> selbst (Absorption, Verteilung <strong>und</strong> Metabolismus)<br />

<strong>und</strong> von der eingenommenen Menge bzw. von der Einnahmehäufigkeit <strong>und</strong> der Zeitdauer der Suchtgift-<br />

Exposition, sondern auch noch von verschiedensten anderen Faktoren ab. So wird sie vom<br />

Körpergewicht, von der Diät, der physischen Tätigkeit, vom Streß, , der Menstruation, dem Alter <strong>und</strong><br />

von psychologischen Faktoren beeinflußt. . Schließlich hängt sie auch von der Nierenfunktion <strong>und</strong> der<br />

ausgeschiedenen Harnmenge ab. Dies soll am Beispiel von Cannabis demonstriert werden. Diese<br />

Substanz wird in den ersten 2-6 St<strong>und</strong>en nach einer Cannabis-Zigarette rasch <strong>und</strong> dann während der<br />

nächsten 72 St<strong>und</strong>en langsam ausgeschieden. Die Nachweisdauer einer einzigen Zigarette beträgt,<br />

aufgr<strong>und</strong> der hohen Empfindlihkeit mancher Suchtgifttests, ca. 7-10 Tage. Bei starken Cannabis-<br />

Rauchern ergeben sich aber oft über mehrere Wochen positive Suchtgiftbef<strong>und</strong>e. Da beim<br />

immunologischen Cannabistest vor allem auch Cannabis-Metabolite nachgewiesen werden, die im<br />

Fettgewebe gespeichert <strong>und</strong> von dort je nach körperlicher Aktivität ausgeschwemmt werden, können<br />

am Ende dieser Zeit auch positive <strong>und</strong> negative Cannabis-Bef<strong>und</strong>e von Tag zu Tag ohne neuerlichen<br />

Cannabiskonsum wechseln. Selbstverständlich sind die psychotropen Effekte dieser Substanzen zu<br />

diesem Zeitpunkt längst verschw<strong>und</strong>en <strong>und</strong> es besteht somit keine Korrelation zwischen der Menge der<br />

im Harn nachgewiesenen Cannabismetaboliten <strong>und</strong> etwaigen psychogenen Effekten dieser Substanz.<br />

Aus all diesen Gründen kann die Nachweisdauer nur grob <strong>und</strong> für den Einzelfall unverbindlich<br />

angegeben werden. Sie beträgt in den meisten Fällen bis zu 3 Tagen, ist jedoch bei Cannabis,<br />

Methaqualon <strong>und</strong> länger wirksamen Barbituraten <strong>und</strong> Benzodiazepinen durchaus länger .<br />

4. Harnabnahme, Lagerung <strong>und</strong> Versand<br />

Der Proband sollte den Harn unter Sichtkontrolle produzieren, um Verfälschungen hintanzuhalten.<br />

Sollte die Sichtkontrolle bei der Harnproduktion nicht gewünscht werden, so ist auf eine sofortige<br />

Temperaturmessung des Harns zu bestehen. Wird die Temperatur innerhalb von 2 Minuten nach<br />

Produktion des Harns gemessen, so beträgt sie zwischen 34,5 <strong>und</strong> 36,5 Grad C.Der Harn ist ungekühlt<br />

etwa 4 Tage <strong>und</strong> gekühlt etwa 20 Tage lang haltbar. Ergibt sich bei der Analyse ein positiver<br />

Suchtgiftbef<strong>und</strong>, so sollte die Analyse mit frischem Harn aus derselben Probe wiederholt werden. Der<br />

Rest des Harns sollte für eine Bestätigungsanalyse mit einer chromatographischen Methode tiefgefroren<br />

aufgehoben werden.<br />

5. . Zusammenfassung<br />

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die Suchtgiftuntersuchung im Harn eine wichtige<br />

Entscheidungshilfe zur Identifikation eines <strong>Suchtmittel</strong>mißbrauchs darstellt. Dieses Hilfsmittel führt<br />

jedoch nur dann zu einer verläßlichen Aussage, wenn es unter sehr kontrolierten Bedingungen<br />

angewandt wird <strong>und</strong> die Interpretation der Ergebnisse von Suchtgiftuntersuchungen unter Kenntnis der<br />

verschiedensten Fehlermöglichkeiten mit entsprechender Vorsicht erfolgt.<br />

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Untersuchung<br />

Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift ges<strong>und</strong>heitsbezogener<br />

Maßnahmen bedürfen, haben sich den notwendigen <strong>und</strong> zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen<br />

möglichen <strong>und</strong> zumutbaren <strong>und</strong> nicht offenbar aussichtslosen ges<strong>und</strong>heitsbezogenen Maßnahmen zu<br />

unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen<br />

ihrer Pflicht zur Pflege <strong>und</strong> Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.<br />

Ges<strong>und</strong>heitsbezogene Maßnahmen sind :<br />

1. die ärztliche Überwachung des Ges<strong>und</strong>heitszustands,<br />

2. die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- <strong>und</strong> Substitutionsbehandlung,<br />

3. die klinisch-psychologische Beratung <strong>und</strong> Betreuung,<br />

4. die Psychotherapie sowie<br />

5. die psychosoziale Beratung <strong>und</strong> Betreuung .<br />

§ 12.<br />

(1) Ist auf Gr<strong>und</strong> bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß eine Person Suchtgift mißbraucht, , so hat sie<br />

die Bezirksverwaltungsbehörde als Ges<strong>und</strong>heitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des<br />

Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen<br />

Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen<br />

Berufes zusammenzuarbeiten hat, zuzuführen.<br />

(2) Ergibt die Begutachtung, daß eine ges<strong>und</strong>heitsbezogene Maßnahme gemäß notwendig ist, so hat<br />

die Bezirksverwaltungsbehörde als Ges<strong>und</strong>heitsbehörde darauf hinzuwirken, daß sich die Person einer<br />

solchen zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen <strong>und</strong> zumutbaren <strong>und</strong> nicht offenbar<br />

aussichtslosen Maßnahme unterzieht. Bei der Wahl der ges<strong>und</strong>heitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl<br />

der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten.<br />

§ 13.<br />

Ist auf Gr<strong>und</strong> bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgift mißbraucht, , so hat ihn der<br />

Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist<br />

erforderlichenfalls beizuziehen. . Ergibt die Untersuchung, daß eine ges<strong>und</strong>heitsbezogene Maßnahme<br />

gemäß notwendig ist <strong>und</strong> ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen<br />

Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des<br />

schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige<br />

davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Ges<strong>und</strong>heitsbehörde zu verständigen.<br />

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