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Rundschreiben Nr. 10/2013

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Bundesministerium für<br />

Unterricht, Kunst und Kultur<br />

An alle<br />

Landesschulräte<br />

(Stadtschulrat für Wien)<br />

Geschäftszahl: BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />

SachbearbeiterIn: MinR Franz Friedrich<br />

Abteilung: B/2<br />

E-Mail:<br />

franz.friedrich@bmukk.gv.at<br />

Telefon/Fax: +43(1)/53120-4611/53120-814611<br />

Ihr Zeichen:<br />

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.<br />

Zweckgebundene Gebarung im Bundesschulbereich<br />

<strong>Rundschreiben</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>/<strong>2013</strong><br />

Verteiler: N<br />

Sachgebiet: Schulerrichtung, Schulerhaltung;<br />

Budget und Rechnungswesen;<br />

Inhalt: Zweckgebundene Gebarung im Bundesschulbereich; Schulraumüberlassung,<br />

Verrechnung aus Werbeeinnahmen und Sponsoring lukrierter Drittmittel<br />

Geltung: unbefristet<br />

Allen<br />

Landesschulräten/Stadtschulrat für Wien<br />

Allen<br />

Zentrallehranstalten<br />

Allen<br />

Pädagogischen Hochschulen des Bundes<br />

Die zweckgebundene Gebarung bildet die haushaltsrechtliche Grundlage für die von den Bundesschulen<br />

und Bundesschülerheimen eigeninitiativ verfolgte Erschließung zusätzlicher finanzieller<br />

Ressourcen durch Überlassung von Teilen der Schul- bzw. Heimliegenschaft samt Inventar<br />

sowie durch Vereinnahmung von Drittmitteln.<br />

. / .<br />

<strong>10</strong>14 Wien Minoritenplatz 5 T 01 531 20-0 F 01 531 20-3099 ministerium@bmukk.gv.at www.bmukk.gv.at<br />

DVR 0064301


Seite 2 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />

Mit Blick darauf verfolgt das vorliegende <strong>Rundschreiben</strong><br />

die Regelung der Grundsätze sowie des Budgetmanagements der zweckgebundenen Gebarung<br />

an den Bundesschulen und Bundesschülerheimen (Abschnitt 1),<br />

eine Aktualisierung der Regelungen betreffend die Schulraumüberlassung durch Bundesschulen<br />

und Bundesschülerheime (Abschnitte 2 bis 4),<br />

die Festlegung einer haushaltsrechtskonformen Vorgangsweise für die Verrechnung der von<br />

Bundesschulen und Bundesschülerheimen aus Werbeeinnahmen und Sponsoring lukrierten<br />

Drittmittel (Abschnitt 5), sowie<br />

Hinweise zu weiteren im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung zu verrechnenden Mittelverwendungen<br />

(Abschnitt 6), sowie<br />

Hinweise zum Außerkrafttreten von Bestimmungen (Abschnitt 7).<br />

Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Bundesschulen im Sinne dieses <strong>Rundschreiben</strong>s<br />

alle Schulen, für welche die Schulerhalterschaft dem Bundesministerium für Unterricht,<br />

Kunst und Kultur zuzurechnen ist, einschließlich der Pädagogischen Hochschulen des<br />

Bundes sowie der Bundesanstalten für Leibeserziehung. Die laut diesem <strong>Rundschreiben</strong> der<br />

Schulbehörde erster Instanz zukommenden Aufgaben werden für die Pädagogischen Hochschulen<br />

des Bundes vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wahrgenommen.<br />

1. Zweckgebundene Gebarung<br />

1.1 Allgemeines<br />

Bundesschulen und Bundesschülerheime können im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung<br />

nach Maßgabe von Einzahlungen, welche einem bestimmten Zweck oder einer bestimmten Institution<br />

(wie zum Beispiel der jeweiligen Schule oder dem jeweiligen Schülerheim) gewidmet<br />

sind, grundsätzlich diesem Zweck entsprechende Auszahlungen in gleicher Höhe tätigen.<br />

Solche Einzahlungen müssen gesichert sein, bevor die darauf gründenden Auszahlungen geleistet<br />

werden. Nur jener Teil der Einzahlungen, welcher nach Bedeckung der damit verbundenen<br />

Auszahlungen (zB die Bedeckung des durch die Überlassung von Teilen der Schul- bzw.<br />

Heimliegenschaft entstandenen Mehraufwandes für Energie sowie Reinigung und dergleichen)<br />

verbleibt, kann für andere Bedarfe der Schule oder des Schülerheimes verwendet werden.<br />

1.2 Rechtsgrundlagen<br />

Gemäß § 36 Abs. 1 BHG <strong>2013</strong> sind Mittelaufbringungen, die auf Grund eines Bundesgesetzes<br />

oder auf Grund von Vorgaben der Europäischen Union nur für bestimmte Zwecke zu verwenden<br />

sind, in der erwarteten Höhe des Mittelzuflusses als zweckgebundene Einzahlungen zu veranschlagen.<br />

Die entsprechenden Mittelverwendungen sind (unter Einhaltung der im jeweils geltenden<br />

Bundesfinanzrahmengesetz festgelegten Auszahlungsobergrenzen) im Finanzierungshaushalt<br />

in gleicher Höhe als zweckgebundene Auszahlungen zu veranschlagen.


Seite 3 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />

Die Veranschlagung einer Zweckbindung erfordert demnach zwingend eine materiell-rechtliche<br />

Grundlage (bundesgesetzliche Anordnung):<br />

<br />

Rechtsgrundlage der zweckgebundenen Gebarung an Bundesschulen und Bundesschülerheimen<br />

sind die §§ 128a Abs. 5 und 128b SchOG, BGBl. <strong>Nr</strong>. 242/1962 in der geltenden Fassung.<br />

Rechtsgrundlage der zweckgebundenen Gebarung an Pädagogischen Hochschulen des<br />

Bundes sind die §§ 75 Abs. 3 und 77 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I <strong>Nr</strong>. 30/2006 in der geltenden<br />

Fassung.<br />

<br />

Rechtsgrundlage der zweckgebundenen Gebarung an Bundesanstalten für Leibeserziehung<br />

ist der § <strong>10</strong>a Abs. 5 Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern<br />

und Sportlehrern, BGBl. <strong>Nr</strong>. 140/1974 in der geltenden Fassung.<br />

Gemäß § 36 Abs. 2 BHG <strong>2013</strong> sind darüber hinaus im Ergebnisvoranschlag finanzierungswirksame<br />

Aufwendungen sowie Erträge im Zusammenhang mit der zweckgebundenen Gebarung in<br />

Höhe der korrespondierenden Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen.<br />

1.3 Ausweis der zweckgebundenen Gebarung im Bundesvoranschlag, Abgrenzung<br />

reelle Gebarung und zweckgebundene Gebarung<br />

Zur nachweislichen Sicherstellung der Zweckbindung ist gemäß § 36 Abs. 4 BHG <strong>2013</strong> die<br />

zweckgebundene Gebarung im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt des jeweiligen Global- und<br />

Detailbudgets auf eigenen Konten auszuweisen.<br />

Die zweckgebundene Gebarung der Pädagogischen Hochschulen des Bundes sowie der Bundesanstalten<br />

für Leibeserziehung wird im Detailbudget 30.01.05, die zweckgebundene Gebarung<br />

der Bundesschülerheime im Detailbudget 30.02.09 jeweils auf eigenen Konten verrechnet.<br />

Die zweckgebundene Gebarung der (übrigen) Bundesschulen wird ausschließlich im Detailbudget<br />

30.02.07 verrechnet.<br />

Die Abgrenzung der zweckgebundenen Gebarung von der reellen Gebarung ist insbesondere im<br />

laufenden Budgetvollzug erforderlich, um die Voranschlags- und Verfügungsreste sowie Rücklagenzuführungen<br />

der zweckgebundenen Gebarung zweifelsfrei nachvollziehbar zu halten.<br />

Gemäß § 36 Abs. 5 BHG <strong>2013</strong> sind Mittelumschichtungen zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen<br />

und -aufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und<br />

-aufbringungen unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz erfordern eine bundesfinanzgesetzliche<br />

Grundlage, welche für den Bereich der Untergliederung 30 bis auf weiteres nicht besteht.


Seite 4 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />

1.4 Verrechnungskonten der zweckgebundenen Gebarung<br />

Diesem <strong>Rundschreiben</strong> liegt ein Verzeichnis der aktuell im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung<br />

bebuchbaren Konten der Untergliederung 30 bei. Es wird ersucht, bei der Verrechnung<br />

ausschließlich diese Konten anzusprechen. Eine allenfalls erforderliche Eröffnung von Voranschlagskonten<br />

erfolgt ausnahmslos im Wege des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und<br />

Kultur, Abteilung B/2 (budget-UG30@bmukk.gv.at).<br />

1.5 Rücklagen der zweckgebundenen Gebarung<br />

Gemäß § 36 Abs. 6 BHG <strong>2013</strong> sind zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr<br />

verwendet werden, zweckgebunden einer Rücklage zuzuführen. Dabei bleibt die<br />

Zweckbindung erhalten.<br />

Gemäß § 55 Abs. 1 letzter Satz BHG <strong>2013</strong> ist die Ermittlung der Rücklagen durch die Bundesministerin<br />

für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen bis zum 30. Jänner des folgenden<br />

Finanzjahres vorzunehmen. Der so ermittelte Stand der zweckgebundenen Rücklagen wird den<br />

Bundesschulen und Bundesschülerheimen im Wege der Schulbehörde erster Instanz unverzüglich<br />

mitgeteilt werden.<br />

1.6 Budgetmanagement der zweckgebundenen Gebarung<br />

1.6.1 Einhaltung der haushalts-, vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften<br />

Zweckgebundene Gebarung ist Bundesgebarung. Daher sind für alle Mittelverwendungen der<br />

zweckgebundenen Gebarung die geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.<br />

Sofern aus der zweckgebundenen Gebarung Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie<br />

aus betrieblichem Sachaufwand erfolgen, sind zusätzlich die vergabe- und beschaffungsrechtlichen<br />

Vorschriften einzuhalten. Zu letzteren Vorschriften zählen das Bundesvergabegesetz 2006<br />

(BVergG 2006), BGBl. I <strong>Nr</strong>. 17/2006 samt den dazu ergangenen Verordnungen, sowie das Bundesgesetz<br />

über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH, BGBl. I <strong>Nr</strong>. 39/2001 samt den<br />

dazu ergangenen Verordnungen, jeweils in der geltenden Fassung.<br />

Die für den Bund geltenden haushalts-, vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften sind<br />

im Internet über das Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at) sowie über die<br />

Website der Bundesbeschaffung GmbH (www.bbg.gv.at) zugänglich.<br />

1.6.2 Einhaltung der Voranschlagswerte<br />

Analog zur reellen Gebarung dürfen auch die Voranschlagswerte der zweckgebundenen Gebarung<br />

im jeweiligen Finanzjahr nicht überschritten werden.


Seite 5 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />

Die Leiterinnen oder Leiter der Bundesschulen und Bundesschülerheime sind im Rahmen der<br />

ihnen im Gebarungsvollzug erteilten Befugnisse im Zusammenwirken mit der zuständigen<br />

Schulbehörde erster Instanz für die Einhaltung der Voranschlagswerte verantwortlich.<br />

1.6.3 Vorgangsweise bei tatsächlichen Mehreinzahlungen im laufenden Finanzjahr<br />

Etwaige gegenüber den Voranschlagswerten im laufenden Finanzjahr tatsächlich erzielte<br />

Mehreinzahlungen können ausschließlich für Mehrauszahlungen zu Lasten derselben Voranschlagsstelle<br />

(desselben Detailbudgets) verwendet werden.<br />

Hat eine Bundesschule bzw. ein Bundesschülerheim im laufenden Finanzjahr tatsächlich<br />

zweckgebundene Mehreinzahlungen erzielt und beabsichtigt infolgedessen Auszahlungen, welche<br />

mit einer Überschreitung der ihr bzw. ihm im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung zugewiesenen<br />

Jahresausgabenhöchstbeträge verbunden sind, hat zunächst die Schulbehörde erster<br />

Instanz im Rahmen des ihr insgesamt eingeräumten Ausgabenhöchstbetrages durch sachgerechte<br />

Umschichtungen eine Änderung der Budgetzuteilung an die betreffende Bundesschule<br />

bzw. an das betreffende Bundesschülerheim zu veranlassen.<br />

Zeichnet sich für die Schulbehörde erster Instanz im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung<br />

eine Überschreitung des ihr insgesamt eingeräumten Ausgabenhöchstbetrages ab, ist dem<br />

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (Abteilung B/4 – Key Account-Management<br />

Bundesschulen) unverzüglich ein Antrag auf Inanspruchnahme zweckgebundener Mittelverwendungen<br />

aus tatsächlich erzielten Mehreinzahlungen im laufenden Finanzjahr zu übermitteln. Im<br />

Hinblick auf allenfalls erforderliche Anträge auf Mittelverwendungsüberschreitungen bzw. Rücklagenentnahmen<br />

an das Bundesministerium für Finanzen hat ein solcher Antrag den Nachweis<br />

der Mehreinzahlungen, genaue Angaben zur Zweckbestimmung, den Nachweis der Notwendigkeit<br />

der Überschreitung des Ausgabenhöchstbetrages sowie das Fälligkeitsdatum der Finanzierung<br />

für alle im laufenden Finanzjahr geplanten Vorhaben zu enthalten.<br />

1.6.4 Rücklagenentnahmen der zweckgebundenen Gebarung<br />

Anträge auf Rücklagenentnahmen der zweckgebundenen Gebarung sind bis zu einem für das jeweilige<br />

Finanzjahr festgelegten Termin im Wege der Schulbehörde erster Instanz dem Bundesministerium<br />

für Unterricht, Kunst und Kultur (Abteilung B/4 – Key Account-Management Bundesschulen)<br />

zu übermitteln.<br />

Die Entnahme zweckgebundener Rücklagen ist nur im Wege von Mittelverwendungsüberschreitungen<br />

gemäß § 54 BHG <strong>2013</strong> möglich. Mit Blick auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Rücklagen-<br />

Richtlinien, BGBl. II <strong>Nr</strong>. 5<strong>10</strong>/2012 hat der im Wege der Schulbehörde erster Instanz eingebrachte<br />

Antrag auf Rücklagenennahmen genaue Angaben zur Zweckbestimmung, den Nachweis der Notwendigkeit<br />

der Überschreitung des Ausgabenhöchstbetrages sowie das Fälligkeitsdatum der Finanzierung<br />

für alle im laufenden Finanzjahr geplanten Vorhaben zu enthalten.


Seite 6 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />

2. Schulraumüberlassung durch Bundesschulen und Bundesschülerheime<br />

2.1 Ermächtigung zum Abschluss der Verträge<br />

Gemäß § 128a SchOG sind die Leiterinnen oder Leiter von Bundesschulen und Bundesschülerheimen<br />

ermächtigt, Teile der Schul- bzw. Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische<br />

Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen<br />

Schule (§ 2 SchOG) nicht beeinträchtigt wird.<br />

Für die Pädagogischen Hochschulen des Bundes gilt Abschnitt 3, für die Bundesanstalten für<br />

Leibeserziehung der Abschnitt 4 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s.<br />

2.2 Überlassungen an begünstigte Einrichtungen<br />

Gemäß § 128a SchOG sind Überlassungen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

für sportliche Zwecke im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I<br />

<strong>Nr</strong>. 143/2005 in der geltenden Fassung,<br />

für Zwecke der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der<br />

Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. <strong>Nr</strong>. 171/1973<br />

in der geltenden Fassung,<br />

für künstlerische Zwecke im Sinne des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. <strong>Nr</strong>. 146/1988 in der<br />

geltenden Fassung, sowie<br />

für Zwecke im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c SchOG<br />

vorrangig zu behandeln.<br />

Bei Überlassungen von Teilen der Schulliegenschaft für diese Zwecke ist jeweils bloß ein Beitrag<br />

in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.<br />

Davon abweichend kann für solche Überlassungen, wenn sie im Interesse der Schule bzw. des<br />

Heimes gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, welcher den Betriebsaufwand nicht übersteigen<br />

darf (§ 128a Abs. 4 SchOG).<br />

Der Festlegung dieser Beiträge hat jeweils eine nachvollziehbare Kalkulation durch die Schulleitung<br />

vorauszugehen.<br />

2.3 Überlassungen an sonstige Einrichtungen<br />

Bei Überlassungen von Teilen der Schulliegenschaft für andere als die beim Punkt 2.2 dieses<br />

<strong>Rundschreiben</strong>s genannten Zwecke ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere<br />

Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand) einzuheben.


Seite 7 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />

Davon abweichend kann für solche Überlassungen, wenn sie im Interesse der Schule bzw. des<br />

Heimes gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen<br />

darf (§ 128a Abs. 4 SchOG).<br />

2.4 Veranstaltungen im besonderen Interesse der Schule<br />

Überlassungen für schulische Zwecke im weiteren Sinne (zB an Klassen- und Schulforen, an<br />

den Schulgemeinschaftsausschuss oder an den Elternverein) bleiben von den bei den Punkten<br />

2.2 und 2.3 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s getroffenen Regelungen unberührt.<br />

2.5 Verrechnung von Entgelten<br />

Einzahlungen aus der Überlassung von Teilen der Schul- bzw. Heimliegenschaft samt Inventar<br />

sind ausnahmslos im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung (Abschnitt 1 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s)<br />

zu verrechnen.<br />

2.6 Wahrung der Interessen des Bundes<br />

Zur Wahrung der Interessen des Bundes ist eine Überlassung von Teilen der Schul- bzw. Heimliegenschaft<br />

samt Inventar grundsätzlich nur auf jederzeitigen Widerruf und unter folgenden Bedingungen<br />

zu gestatten:<br />

a) Die Benützerin oder der Benützer verpflichtet sich schriftlich, für sämtliche ihr bzw. ihm zuzurechnende<br />

Schäden, welche aus Anlass der Benützung an allen beweglichen und unbeweglichen<br />

Sachen des Bundes entstehen, die Haftung zu übernehmen. Der Bund ist berechtigt,<br />

die Beseitigung solcher Schäden auf Kosten der Benützerin oder des Benützers vorzunehmen.<br />

b) Die Benützerin oder der Benützer nimmt schriftlich zur Kenntnis, dass für ihr bzw. ihm zuzurechnende<br />

Schäden, welche die Benützerin oder der Benützer sowie die Teilnehmerinnen<br />

oder Teilnehmer an deren Veranstaltungen aus Anlass der Benützung von Teilen der Schulbzw.<br />

Heimliegenschaft oder von Schul- bzw. Heiminventar an Körper oder Eigentum erleiden,<br />

der Bund in keiner Weise haftet. Eine derartige Haftung kann weder durch ausdrückliche,<br />

noch stillschweigende Willenserklärung (zB Haftung des Bundes als Verwahrer bei<br />

Garderobediebstählen) begründet werden. Dieser Haftungsausschluss ist von der Benützerin<br />

oder vom Benützer allen Teilnehmerinnen oder Teilnehmern an ihren bzw. seinen Veranstaltungen<br />

zur Kenntnis zu bringen.<br />

Hinweis: Bei Benützungsübereinkommen mit Vereinen ist darauf zu achten, dass diese<br />

rechtsgültig von den vertretungsbefugten Organen (Funktionären) des Vereines unterschrieben<br />

werden, weil nur in diesem Fall der vom Bund erklärte Haftungsausschluss rechtswirksam<br />

wird.


Seite 8 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />

2.7 Zwingender Widerruf von Überlassungen<br />

Im Zuge von Überlassungen erteilte Benützungsbewilligungen sind von der Schul- bzw. Heimleitung<br />

oder der zuständigen Schulbehörde erster Instanz unverzüglich zu widerrufen, wenn die<br />

weitere Überlassung von Teilen der Liegenschaft oder von Inventar die Erfüllung der Aufgaben<br />

der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) beeinträchtigt.<br />

2.8 Überlassungen im Falle wirtschaftlichen Eigentums<br />

Die bei den Punkten 2.1 bis 2.7 getroffenen Regelungen gelten auch für Schul- bzw. Heimliegenschaften,<br />

welche zwar nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch vom Eigentümer dem<br />

Bund zur Unterbringung von Bundesschulen oder Bundesschülerheimen überlassen wurden<br />

(wirtschaftliches Eigentum). Dabei ist allerdings in jedem Einzelfall auf die zwischen der Eigentümerin<br />

oder dem Eigentümer und dem Bund getroffenen Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.<br />

3. Raumnutzung an Pädagogischen Hochschulen des Bundes<br />

Zur Sicherstellung einer optimalen Raumnutzung sind die Rektorate der Pädagogischen Hochschulen<br />

des Bundes gemäß § 75 Hochschulgesetz ermächtigt, Teile der Liegenschaft, des<br />

Bauwerks oder von Räumlichkeiten samt Inventar an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die<br />

Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule (§ 8 Hochschulgesetz 2005) nicht beeinträchtigt<br />

wird.<br />

Dabei sind Überlassungen<br />

für sportliche Zwecke im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I<br />

<strong>Nr</strong>. 143/2005 in der geltenden Fassung,<br />

für Zwecke der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der<br />

Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. <strong>Nr</strong>. 171/1973<br />

in der geltenden Fassung,<br />

für künstlerische Zwecke im Sinne des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. <strong>Nr</strong>. 146/1988 in der<br />

geltenden Fassung, sowie<br />

für Zwecke im Rahmen einer eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 Hochschulgesetz<br />

2005<br />

vorrangig zu behandeln.<br />

Über Überlassungen sowie die Höhe des für die Überlassungen jeweils zu entrichtenden Entgelts<br />

(insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand) entscheidet das Rektorat. Eingehobene<br />

Entgelte bzw. Beiträge sind vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung<br />

entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule<br />

zu verwenden (§ 75 Abs. 2 und 3 Hochschulgesetz 2005).


Seite 9 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />

Einzahlungen aus der Überlassung von Teilen der Liegenschaft, des Bauwerks oder von Räumlichkeiten<br />

samt Inventar sind ausnahmslos im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung (Abschnitt<br />

1 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s) zu verrechnen.<br />

Im Übrigen gelten die Punkte 2.6 bis einschließlich 2.8 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s sinngemäß.<br />

4. Schulraumüberlassung durch Bundesanstalten für Leibeserziehung<br />

Die Leiterinnen oder Leiter der Bundesanstalten für Leibeserziehung sind gemäß § <strong>10</strong>a Bundesgesetz<br />

vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern<br />

ermächtigt, Teile der Schulliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte<br />

zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Anstalten (§ 1 des genannten<br />

Bundesgesetzes) nicht beeinträchtigt wird.<br />

Dabei sind Überlassungen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

für sportliche Zwecke im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I<br />

<strong>Nr</strong>. 143/2005 in der geltenden Fassung,<br />

für Zwecke der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der<br />

Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. <strong>Nr</strong>. 171/1973<br />

in der geltenden Fassung,<br />

für künstlerische Zwecke im Sinne des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. <strong>Nr</strong>. 146/1988 in der<br />

geltenden Fassung, sowie<br />

für Zwecke im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit gemäß § <strong>10</strong>b Bundesgesetz vom 6. Feber<br />

1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern<br />

vorrangig zu behandeln.<br />

Einzahlungen aus der Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft samt Inventar sind ausnahmslos<br />

im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung (Abschnitt 1 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s) zu<br />

verrechnen.<br />

Im Übrigen gelten die Punkte 2.3 und 2.4 sowie 2.6 bis einschließlich 2.8 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s<br />

sinngemäß.<br />

5. Einnahmen aus Werbung und Schulsponsoring<br />

5.1 Allgemeines<br />

Rechtsgrundlage bilden der § 128b SchOG bzw. der § 77 Hochschulgesetz 2005 bzw. der § <strong>10</strong>a<br />

Abs. 7 Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und<br />

Sportlehrern.


Seite <strong>10</strong> von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />

Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit von Werbung und Schulsponsoring (Spenden) im Bereich<br />

der Bundesschulen und Bundesschülerheime ist die Gewähr, dass dadurch die Erfüllung<br />

der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 SchOG bzw. des § 8 Hochschulgesetz<br />

2005 bzw. des § 1 Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern<br />

und Sportlehrern nicht beeinträchtigt wird.<br />

Im Übrigen wird auf einschlägige Regelungen wie den § 46 Abs. 3 SchUG sowie das BMUKK-<br />

<strong>Rundschreiben</strong> <strong>Nr</strong>. 13/2008 betreffend die Unzulässigkeit von parteipolitischer Werbung an<br />

Schulen hingewiesen.<br />

5.2 Ermächtigung zum Abschluss der Verträge<br />

Im Sinne der vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur verfolgten weitest gehenden<br />

Dezentralisierung von Aufgaben der Schulverwaltung werden die Landesschulräte (der<br />

Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörden erster Instanz, die Leiterinnen und Leiter der Zentrallehranstalten<br />

sowie die Rektorate der Pädagogischen Hochschulen des Bundes ermächtigt, jeweils<br />

für ihren Wirkungsbereich Sponsoringverträge sowie Verträge betreffend Werbung am jeweiligen<br />

Schul- bzw. Heimstandort abzuschließen.<br />

Die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörden erster Instanz sind ermächtigt,<br />

diese ihnen eingeräumte Kompetenz einschließlich der Wahrnehmung der daraus resultierenden<br />

Rechte und Pflichten unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Leiterinnen oder Leitern<br />

der Bundesschulen und Bundesschülerheime in ihrem Wirkungsbereich zu übertragen.<br />

5.3 Vertragsgestaltung<br />

Sponsoringverträge bzw. Verträge betreffend Werbung am jeweiligen Schul- bzw. Heimstandort<br />

sollten grundsätzlich nach einem von der Schulbehörde erster Instanz vorgegebenen, in rechtlicher<br />

und wirtschaftlicher Hinsicht geprüftem Muster abgeschlossen werden.<br />

Ungeachtet dessen gilt für den Abschluss von Sponsoringverträgen bzw. Verträgen betreffend<br />

Werbung am jeweiligen Schul- bzw. Heimstandort wie folgt:<br />

<br />

Sponsoringverträge bzw. Verträge betreffend Werbung dürfen nur unter Wahrung des unionsrechtlichen<br />

Diskriminierungsverbotes sowie unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes<br />

(Art. 7 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 879 ABGB) abgeschlossen werden.<br />

<br />

Eine Verpflichtung zu einer einem Dritten eingeräumten Exklusivität kann in Fällen nicht eingegangen<br />

werden, in welchen die Bundesschule bzw. das Bundesschülerheim infolge der<br />

Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen sowie von <strong>Rundschreiben</strong>, Erlässen und sonstigen<br />

Weisungen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur in ihrer bzw. seiner<br />

Entscheidungs- und Handlungsfreiheit beschränkt ist.


Seite 11 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />

<br />

In diesem Sinne kann sich eine allenfalls vertraglich eingeräumte Branchenexklusivität nur<br />

auf die Werbung für Banken oder Sparkassen beziehen, nicht aber auf sonstige Unternehmungen<br />

(etwa Handelsbetriebe, Baumärkte, Versicherungen etc).<br />

Keinesfalls dürfen Sponsoringverträge bzw. Verträge betreffend Werbung am jeweiligen<br />

Schul- bzw. Heimstandort die Bundesschulen und Bundesschülerheime zu Verstößen gegen<br />

die im § 2 BHG <strong>2013</strong> bestimmten haushaltsrechtlichen Grundsätze oder gegen das Bundesvergabegesetz<br />

2006 (BVergG 2006), BGBl. I <strong>Nr</strong>. 17/2006 sowie das Bundesgesetz über die<br />

Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH, BGBl. I <strong>Nr</strong>. 39/2001, jeweils samt den dazu ergangenen<br />

Verordnungen und jeweils in der geltenden Fassung veranlassen.<br />

Sofern sich die Schul- bzw. Heimliegenschaft im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft<br />

m.b.H. befindet, ist eine zuvor eingeholte schriftliche Zustimmung der Bundesimmobiliengesellschaft<br />

m.b.H Voraussetzung für Werbemaßnahmen an Gebäudefassaden oder im<br />

Bereich der Freianlagen der Schule bzw. des Schülerheimes (zB Anbringung von Werbetafeln,<br />

Transparenten und dergleichen).<br />

5.4 Verrechnung der Vertragsentgelte<br />

Einzahlungen aus Sponsoringverträgen bzw. Verträgen betreffend Werbung am jeweiligen<br />

Schul- bzw. Heimstandort sind im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung (Abschnitt 1 dieses<br />

<strong>Rundschreiben</strong>s) auf dem betreffenden PSK-Bundeskonto der Schule zu verrechnen. Die Verrechnung<br />

korrespondierender Auszahlungen hat gleichfalls im Rahmen der zweckgebundenen<br />

Gebarung auf dem betreffenden PSK-Bundeskonto der Schule zu erfolgen.<br />

Die Verrechnung hat auch dann im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung zu erfolgen, wenn<br />

eine Bank oder Sparkasse Sponsor bzw. Werberin ist:<br />

5.4.1 Gebotene Vorgangsweise<br />

Die Landeszentrale der Bank oder Sparkasse eröffnet ein Konto mit der Bezeichnung „Sponsoring<br />

Bundesschulen“. Anweisungsberechtigt sind die örtlichen Filialen der Bank oder Sparkasse.<br />

Sie überweisen die den Schulen nach dem Vertrag zukommenden Beträge auf das PSK-<br />

Bundeskonto der Schulen bzw. Heime, wo die Einzahlungen zweckgebunden beim Konto 8852.*<br />

verrechnet werden.<br />

Diese Vorgangsweise ist nicht zuletzt aus Erwägungen der Verwaltungsökonomie geboten.


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5.4.2 Alternative Vorgangsweise<br />

Die Eröffnung eines „sonstigen Kontos“ – also die Einrichtung eines Kontos eines anderen Kreditunternehmens<br />

neben dem PSK-Bundeskonto der Schule – ist gemäß § 111 Abs. 2 BHG <strong>2013</strong><br />

nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und<br />

die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung zugestimmt<br />

hat.<br />

Daraus folgt, dass sich die Eröffnung eines „sonstigen Kontos“ nur auf besondere, sachlich begründete<br />

Ausnahmefälle beschränken kann. Sofern also eine Bank oder Sparkasse als Sponsor<br />

darauf besteht, dass jede örtliche Filiale und Schule oder Schülerheim ein eigenes Konto haben<br />

muss, ist für alle solche Konten die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 111 Abs. 2 BHG<br />

<strong>2013</strong> in Verbindung mit § <strong>10</strong>2 Abs. 4 BHV <strong>2013</strong> erforderlich:<br />

Die zuständigen Schulbehörden erster Instanz bzw. die Leiterinnen oder Leiter der Zentrallehranstalten<br />

und Rektorate der Pädagogischen Hochschulen des Bundes haben unter Angabe der<br />

maßgeblichen Zeichnungsberechtigungen einen Antrag auf Eröffnung des betreffenden „sonstigen<br />

Kontos“ an das Bundesministerium für Unterricht (budget-UG30@bmukk.gv.at) zu stellen.<br />

Dem Antrag ist eine Begründung sowie die Kopie des dazugehörigen Sponsoringvertrages bzw.<br />

Vertrages betreffend die Werbung am Schul- bzw. Heimstandort beizufügen.<br />

Im Falle der Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen<br />

zur Eröffnung eines „sonstigen Kontos“ sind Einzahlungen des Sponsors bzw. des Werbers<br />

zweckgebunden beim Konto 8852.* zu verrechnen.<br />

Jede andere als die bei den Punkten 5.4.1 und 5.4.2 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s dargestellte Verrechnung<br />

von Einzahlungen aus Sponsoringverträgen bzw. Verträgen betreffend Werbung an<br />

Schul- bzw. Heimstandorten ist unzulässig.<br />

6. Zu weiteren im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung zu verrechnenden<br />

Mittelverwendungen<br />

Folgende Mittelverwendungen der Bundesschulen und Bundesschülerheime sind unter Hinweis<br />

auf den § 128b SchoG bzw. den § 77 Hochschulgesetz 2005 bzw. den § <strong>10</strong>a Abs. 7 Bundesgesetz<br />

vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern jedenfalls<br />

im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung (Abschnitt 1 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s) zu<br />

verrechnen:<br />

<br />

Mittelverwendungen im Zusammenhang mit der Verpachtung von Schulbuffets, Lehrmittelverkaufsstellen,<br />

Automaten und Kopiergeräten (siehe dazu das BMUKK-<strong>Rundschreiben</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 8/2012);


Seite 13 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />

<br />

Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 5 Abs. 2 Z 1 SchOG), darunter insbesondere solche für<br />

den fachpraktischen Unterricht. Für Lern- und Arbeitsmittelbeiträge ist eine „durchlaufende<br />

Verrechnung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 3 BHG <strong>2013</strong> ausdrücklich unzulässig;<br />

<br />

Mittelverwendungen der Versuchsanstalten an technischen Bundeslehranstalten;<br />

Drittmittel, welche aus der Veräußerung von Leistungen des fachpraktischen Unterrichts<br />

oder aus Sonderveranstaltungen auf Erbringung von speziellen Leistungen im Rahmen des<br />

lehrplanmäßigen Unterrichts lukriert werden (siehe dazu die BMUKK-<strong>Rundschreiben</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 52/1999 sowie <strong>Nr</strong>. 4/2006).<br />

Darüber hinaus wird festgestellt:<br />

<br />

Die Bedeckung von Personalaufwand (darunter zB auch Belohnungen, Geldaushilfen, Leistungsprämien<br />

etc.) aus der zweckgebundenen Gebarung ist – von begründeten Ausnahmen<br />

im Bereich der technischen Bundeslehranstalten abgesehen – unzulässig. Im Übrigen wird<br />

auf den Punkt 1.4 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s verwiesen.<br />

<br />

Die Bedeckung baulicher Maßnahmen aus der zweckgebundenen Gebarung ist unzulässig.<br />

Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Instandsetzungsmaßnahmen kleineren Umfanges,<br />

wie zB die Reparatur von Türen, die Abdichtung schadhafter Sanitär- und Heizungsleitungen<br />

oder der Austausch von schadhaften Steckdosen und Lichtschaltern.<br />

Umfangreichere Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie bauliche sowie funktionelle<br />

Verbesserungen (dazu gehören etwa die Sanierung von Fußböden oder Malerarbeiten,<br />

EDV-Verkabelungen, die Erneuerung von Telefonanlagen oder bauliche Maßnahmen im Zusammenhang<br />

mit dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) erfordern vor Inangriffnahme<br />

regelmäßig eine Befassung des Vermieters. Solche Maßnahmen sind zudem aus<br />

hiefür besonders gewidmeten Mitteln der reellen Gebarung zu bedecken. Mit Blick darauf<br />

wird ersucht, sich nicht bloß im Falle angestrebter baulicher Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen,<br />

sondern bereits im Falle umfangreicherer Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

vorab mit der Schulbehörde erster Instanz ins Einvernehmen zu setzen.<br />

Etwaige Repräsentationsausgaben, Bewirtungen und dergleichen sind dem Ausmaß und<br />

dem Aufwand nach unbedingt auf das jeweils begründete, unabweisliche Erfordernis zu beschränken.<br />

In Zweifelsfällen wird ersucht, hierüber das Einvernehmen mit der Schulbehörde<br />

erster Instanz herzustellen.


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7. Hinweis zum Außerkrafttreten von Bestimmungen<br />

Das <strong>Rundschreiben</strong> <strong>Nr</strong>. 45/1996 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur,<br />

GZ 14.180/45-2/96 vom 30. August 1996 sowie der Erlass BMUKK-GZ 14.190/6-Präs.2/2006<br />

vom 3. Oktober 2008 treten außer Kraft.<br />

Abkürzungen:<br />

ABGB = Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch in der geltenden Fassung<br />

Abs. = Absatz<br />

BGBl. = Bundesgesetzblatt<br />

BHG = Bundeshaushaltsgesetz in der geltenden Fassung<br />

BHV = Bundeshaushaltsverordnung in der geltenden Fassung<br />

BMUKK = Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur<br />

BVergG = Bundesvergabegesetz in der geltenden Fassung<br />

B-VG = Bundes-Verfassungsgesetz in der geltenden Fassung<br />

GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

<strong>Nr</strong>. = Nummer<br />

PSK = Österreichische Postsparkasse<br />

SchOG = Schulorganisationsgesetz in der geltenden Fassung<br />

SchUG = Schulunterrichtsgesetz in der geltenden Fassung<br />

Z = Zahl, Ziffer<br />

Beilage<br />

Wien, 29. Juli <strong>2013</strong><br />

Für die Bundesministerin:<br />

SektChef Dr. Moser<br />

Elektronisch gefertigt<br />

Signaturwert<br />

Humofk1Dykvac1BIa/EEc1pMz0ShJ4MLByXiPBiXYiNKknCdnYplLLAV1qZ2JBd+a46jLFl/T3/1SdZhK/5FMy1JBY<br />

h408Rz09Una+2xOBCGCQe9WEZ0MeNqvt9P1Gh5xz+44PaQwSus+hOSEbop6x0z1uQyZwb1HQK+KGEaDBc=<br />

Unterzeichner<br />

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur<br />

Datum/Zeit-UTC<br />

Aussteller-Zertifikat<br />

<strong>2013</strong>-07-29T12:05:44+02:00<br />

CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A-<br />

Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT<br />

Serien-<strong>Nr</strong>. 535229<br />

Methode<br />

urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0<br />

Hinweis<br />

Prüfinformation<br />

Dieses Dokument wurde amtssigniert.<br />

Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at.<br />

Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bmukk.gv.at/verifizierung.

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