Rundschreiben Nr. 10/2013
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Seite <strong>10</strong> von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />
Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit von Werbung und Schulsponsoring (Spenden) im Bereich<br />
der Bundesschulen und Bundesschülerheime ist die Gewähr, dass dadurch die Erfüllung<br />
der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 SchOG bzw. des § 8 Hochschulgesetz<br />
2005 bzw. des § 1 Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern<br />
und Sportlehrern nicht beeinträchtigt wird.<br />
Im Übrigen wird auf einschlägige Regelungen wie den § 46 Abs. 3 SchUG sowie das BMUKK-<br />
<strong>Rundschreiben</strong> <strong>Nr</strong>. 13/2008 betreffend die Unzulässigkeit von parteipolitischer Werbung an<br />
Schulen hingewiesen.<br />
5.2 Ermächtigung zum Abschluss der Verträge<br />
Im Sinne der vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur verfolgten weitest gehenden<br />
Dezentralisierung von Aufgaben der Schulverwaltung werden die Landesschulräte (der<br />
Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörden erster Instanz, die Leiterinnen und Leiter der Zentrallehranstalten<br />
sowie die Rektorate der Pädagogischen Hochschulen des Bundes ermächtigt, jeweils<br />
für ihren Wirkungsbereich Sponsoringverträge sowie Verträge betreffend Werbung am jeweiligen<br />
Schul- bzw. Heimstandort abzuschließen.<br />
Die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörden erster Instanz sind ermächtigt,<br />
diese ihnen eingeräumte Kompetenz einschließlich der Wahrnehmung der daraus resultierenden<br />
Rechte und Pflichten unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Leiterinnen oder Leitern<br />
der Bundesschulen und Bundesschülerheime in ihrem Wirkungsbereich zu übertragen.<br />
5.3 Vertragsgestaltung<br />
Sponsoringverträge bzw. Verträge betreffend Werbung am jeweiligen Schul- bzw. Heimstandort<br />
sollten grundsätzlich nach einem von der Schulbehörde erster Instanz vorgegebenen, in rechtlicher<br />
und wirtschaftlicher Hinsicht geprüftem Muster abgeschlossen werden.<br />
Ungeachtet dessen gilt für den Abschluss von Sponsoringverträgen bzw. Verträgen betreffend<br />
Werbung am jeweiligen Schul- bzw. Heimstandort wie folgt:<br />
<br />
Sponsoringverträge bzw. Verträge betreffend Werbung dürfen nur unter Wahrung des unionsrechtlichen<br />
Diskriminierungsverbotes sowie unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes<br />
(Art. 7 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 879 ABGB) abgeschlossen werden.<br />
<br />
Eine Verpflichtung zu einer einem Dritten eingeräumten Exklusivität kann in Fällen nicht eingegangen<br />
werden, in welchen die Bundesschule bzw. das Bundesschülerheim infolge der<br />
Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen sowie von <strong>Rundschreiben</strong>, Erlässen und sonstigen<br />
Weisungen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur in ihrer bzw. seiner<br />
Entscheidungs- und Handlungsfreiheit beschränkt ist.