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Rundschreiben Nr. 10/2013

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Seite <strong>10</strong> von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />

Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit von Werbung und Schulsponsoring (Spenden) im Bereich<br />

der Bundesschulen und Bundesschülerheime ist die Gewähr, dass dadurch die Erfüllung<br />

der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 SchOG bzw. des § 8 Hochschulgesetz<br />

2005 bzw. des § 1 Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern<br />

und Sportlehrern nicht beeinträchtigt wird.<br />

Im Übrigen wird auf einschlägige Regelungen wie den § 46 Abs. 3 SchUG sowie das BMUKK-<br />

<strong>Rundschreiben</strong> <strong>Nr</strong>. 13/2008 betreffend die Unzulässigkeit von parteipolitischer Werbung an<br />

Schulen hingewiesen.<br />

5.2 Ermächtigung zum Abschluss der Verträge<br />

Im Sinne der vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur verfolgten weitest gehenden<br />

Dezentralisierung von Aufgaben der Schulverwaltung werden die Landesschulräte (der<br />

Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörden erster Instanz, die Leiterinnen und Leiter der Zentrallehranstalten<br />

sowie die Rektorate der Pädagogischen Hochschulen des Bundes ermächtigt, jeweils<br />

für ihren Wirkungsbereich Sponsoringverträge sowie Verträge betreffend Werbung am jeweiligen<br />

Schul- bzw. Heimstandort abzuschließen.<br />

Die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörden erster Instanz sind ermächtigt,<br />

diese ihnen eingeräumte Kompetenz einschließlich der Wahrnehmung der daraus resultierenden<br />

Rechte und Pflichten unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Leiterinnen oder Leitern<br />

der Bundesschulen und Bundesschülerheime in ihrem Wirkungsbereich zu übertragen.<br />

5.3 Vertragsgestaltung<br />

Sponsoringverträge bzw. Verträge betreffend Werbung am jeweiligen Schul- bzw. Heimstandort<br />

sollten grundsätzlich nach einem von der Schulbehörde erster Instanz vorgegebenen, in rechtlicher<br />

und wirtschaftlicher Hinsicht geprüftem Muster abgeschlossen werden.<br />

Ungeachtet dessen gilt für den Abschluss von Sponsoringverträgen bzw. Verträgen betreffend<br />

Werbung am jeweiligen Schul- bzw. Heimstandort wie folgt:<br />

<br />

Sponsoringverträge bzw. Verträge betreffend Werbung dürfen nur unter Wahrung des unionsrechtlichen<br />

Diskriminierungsverbotes sowie unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes<br />

(Art. 7 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 879 ABGB) abgeschlossen werden.<br />

<br />

Eine Verpflichtung zu einer einem Dritten eingeräumten Exklusivität kann in Fällen nicht eingegangen<br />

werden, in welchen die Bundesschule bzw. das Bundesschülerheim infolge der<br />

Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen sowie von <strong>Rundschreiben</strong>, Erlässen und sonstigen<br />

Weisungen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur in ihrer bzw. seiner<br />

Entscheidungs- und Handlungsfreiheit beschränkt ist.

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