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Rundschreiben Nr. 10/2013

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Seite 9 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />

Einzahlungen aus der Überlassung von Teilen der Liegenschaft, des Bauwerks oder von Räumlichkeiten<br />

samt Inventar sind ausnahmslos im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung (Abschnitt<br />

1 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s) zu verrechnen.<br />

Im Übrigen gelten die Punkte 2.6 bis einschließlich 2.8 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s sinngemäß.<br />

4. Schulraumüberlassung durch Bundesanstalten für Leibeserziehung<br />

Die Leiterinnen oder Leiter der Bundesanstalten für Leibeserziehung sind gemäß § <strong>10</strong>a Bundesgesetz<br />

vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern<br />

ermächtigt, Teile der Schulliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte<br />

zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Anstalten (§ 1 des genannten<br />

Bundesgesetzes) nicht beeinträchtigt wird.<br />

Dabei sind Überlassungen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

für sportliche Zwecke im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I<br />

<strong>Nr</strong>. 143/2005 in der geltenden Fassung,<br />

für Zwecke der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der<br />

Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. <strong>Nr</strong>. 171/1973<br />

in der geltenden Fassung,<br />

für künstlerische Zwecke im Sinne des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. <strong>Nr</strong>. 146/1988 in der<br />

geltenden Fassung, sowie<br />

für Zwecke im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit gemäß § <strong>10</strong>b Bundesgesetz vom 6. Feber<br />

1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern<br />

vorrangig zu behandeln.<br />

Einzahlungen aus der Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft samt Inventar sind ausnahmslos<br />

im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung (Abschnitt 1 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s) zu<br />

verrechnen.<br />

Im Übrigen gelten die Punkte 2.3 und 2.4 sowie 2.6 bis einschließlich 2.8 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s<br />

sinngemäß.<br />

5. Einnahmen aus Werbung und Schulsponsoring<br />

5.1 Allgemeines<br />

Rechtsgrundlage bilden der § 128b SchOG bzw. der § 77 Hochschulgesetz 2005 bzw. der § <strong>10</strong>a<br />

Abs. 7 Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und<br />

Sportlehrern.

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