Rundschreiben Nr. 10/2013
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Seite 9 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />
Einzahlungen aus der Überlassung von Teilen der Liegenschaft, des Bauwerks oder von Räumlichkeiten<br />
samt Inventar sind ausnahmslos im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung (Abschnitt<br />
1 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s) zu verrechnen.<br />
Im Übrigen gelten die Punkte 2.6 bis einschließlich 2.8 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s sinngemäß.<br />
4. Schulraumüberlassung durch Bundesanstalten für Leibeserziehung<br />
Die Leiterinnen oder Leiter der Bundesanstalten für Leibeserziehung sind gemäß § <strong>10</strong>a Bundesgesetz<br />
vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern<br />
ermächtigt, Teile der Schulliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte<br />
zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Anstalten (§ 1 des genannten<br />
Bundesgesetzes) nicht beeinträchtigt wird.<br />
Dabei sind Überlassungen<br />
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für sportliche Zwecke im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I<br />
<strong>Nr</strong>. 143/2005 in der geltenden Fassung,<br />
für Zwecke der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der<br />
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. <strong>Nr</strong>. 171/1973<br />
in der geltenden Fassung,<br />
für künstlerische Zwecke im Sinne des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. <strong>Nr</strong>. 146/1988 in der<br />
geltenden Fassung, sowie<br />
für Zwecke im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit gemäß § <strong>10</strong>b Bundesgesetz vom 6. Feber<br />
1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern<br />
vorrangig zu behandeln.<br />
Einzahlungen aus der Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft samt Inventar sind ausnahmslos<br />
im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung (Abschnitt 1 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s) zu<br />
verrechnen.<br />
Im Übrigen gelten die Punkte 2.3 und 2.4 sowie 2.6 bis einschließlich 2.8 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s<br />
sinngemäß.<br />
5. Einnahmen aus Werbung und Schulsponsoring<br />
5.1 Allgemeines<br />
Rechtsgrundlage bilden der § 128b SchOG bzw. der § 77 Hochschulgesetz 2005 bzw. der § <strong>10</strong>a<br />
Abs. 7 Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und<br />
Sportlehrern.