28.04.2014 Aufrufe

Rundschreiben Nr. 10/2013

Rundschreiben Nr. 10/2013

Rundschreiben Nr. 10/2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 13 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />

<br />

Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 5 Abs. 2 Z 1 SchOG), darunter insbesondere solche für<br />

den fachpraktischen Unterricht. Für Lern- und Arbeitsmittelbeiträge ist eine „durchlaufende<br />

Verrechnung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 3 BHG <strong>2013</strong> ausdrücklich unzulässig;<br />

<br />

Mittelverwendungen der Versuchsanstalten an technischen Bundeslehranstalten;<br />

Drittmittel, welche aus der Veräußerung von Leistungen des fachpraktischen Unterrichts<br />

oder aus Sonderveranstaltungen auf Erbringung von speziellen Leistungen im Rahmen des<br />

lehrplanmäßigen Unterrichts lukriert werden (siehe dazu die BMUKK-<strong>Rundschreiben</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 52/1999 sowie <strong>Nr</strong>. 4/2006).<br />

Darüber hinaus wird festgestellt:<br />

<br />

Die Bedeckung von Personalaufwand (darunter zB auch Belohnungen, Geldaushilfen, Leistungsprämien<br />

etc.) aus der zweckgebundenen Gebarung ist – von begründeten Ausnahmen<br />

im Bereich der technischen Bundeslehranstalten abgesehen – unzulässig. Im Übrigen wird<br />

auf den Punkt 1.4 dieses <strong>Rundschreiben</strong>s verwiesen.<br />

<br />

Die Bedeckung baulicher Maßnahmen aus der zweckgebundenen Gebarung ist unzulässig.<br />

Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Instandsetzungsmaßnahmen kleineren Umfanges,<br />

wie zB die Reparatur von Türen, die Abdichtung schadhafter Sanitär- und Heizungsleitungen<br />

oder der Austausch von schadhaften Steckdosen und Lichtschaltern.<br />

Umfangreichere Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie bauliche sowie funktionelle<br />

Verbesserungen (dazu gehören etwa die Sanierung von Fußböden oder Malerarbeiten,<br />

EDV-Verkabelungen, die Erneuerung von Telefonanlagen oder bauliche Maßnahmen im Zusammenhang<br />

mit dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) erfordern vor Inangriffnahme<br />

regelmäßig eine Befassung des Vermieters. Solche Maßnahmen sind zudem aus<br />

hiefür besonders gewidmeten Mitteln der reellen Gebarung zu bedecken. Mit Blick darauf<br />

wird ersucht, sich nicht bloß im Falle angestrebter baulicher Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen,<br />

sondern bereits im Falle umfangreicherer Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

vorab mit der Schulbehörde erster Instanz ins Einvernehmen zu setzen.<br />

Etwaige Repräsentationsausgaben, Bewirtungen und dergleichen sind dem Ausmaß und<br />

dem Aufwand nach unbedingt auf das jeweils begründete, unabweisliche Erfordernis zu beschränken.<br />

In Zweifelsfällen wird ersucht, hierüber das Einvernehmen mit der Schulbehörde<br />

erster Instanz herzustellen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!