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Rundschreiben Nr. 10/2013

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Seite 8 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-14.300/0008-B/2/<strong>2013</strong><br />

2.7 Zwingender Widerruf von Überlassungen<br />

Im Zuge von Überlassungen erteilte Benützungsbewilligungen sind von der Schul- bzw. Heimleitung<br />

oder der zuständigen Schulbehörde erster Instanz unverzüglich zu widerrufen, wenn die<br />

weitere Überlassung von Teilen der Liegenschaft oder von Inventar die Erfüllung der Aufgaben<br />

der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) beeinträchtigt.<br />

2.8 Überlassungen im Falle wirtschaftlichen Eigentums<br />

Die bei den Punkten 2.1 bis 2.7 getroffenen Regelungen gelten auch für Schul- bzw. Heimliegenschaften,<br />

welche zwar nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch vom Eigentümer dem<br />

Bund zur Unterbringung von Bundesschulen oder Bundesschülerheimen überlassen wurden<br />

(wirtschaftliches Eigentum). Dabei ist allerdings in jedem Einzelfall auf die zwischen der Eigentümerin<br />

oder dem Eigentümer und dem Bund getroffenen Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.<br />

3. Raumnutzung an Pädagogischen Hochschulen des Bundes<br />

Zur Sicherstellung einer optimalen Raumnutzung sind die Rektorate der Pädagogischen Hochschulen<br />

des Bundes gemäß § 75 Hochschulgesetz ermächtigt, Teile der Liegenschaft, des<br />

Bauwerks oder von Räumlichkeiten samt Inventar an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die<br />

Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule (§ 8 Hochschulgesetz 2005) nicht beeinträchtigt<br />

wird.<br />

Dabei sind Überlassungen<br />

für sportliche Zwecke im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I<br />

<strong>Nr</strong>. 143/2005 in der geltenden Fassung,<br />

für Zwecke der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der<br />

Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. <strong>Nr</strong>. 171/1973<br />

in der geltenden Fassung,<br />

für künstlerische Zwecke im Sinne des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. <strong>Nr</strong>. 146/1988 in der<br />

geltenden Fassung, sowie<br />

für Zwecke im Rahmen einer eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 Hochschulgesetz<br />

2005<br />

vorrangig zu behandeln.<br />

Über Überlassungen sowie die Höhe des für die Überlassungen jeweils zu entrichtenden Entgelts<br />

(insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand) entscheidet das Rektorat. Eingehobene<br />

Entgelte bzw. Beiträge sind vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung<br />

entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule<br />

zu verwenden (§ 75 Abs. 2 und 3 Hochschulgesetz 2005).

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